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Durchsuchung und Beschlagnahme - Bestandsaufnahme zur
obergerichtlichen Rechtsprechung -(1)
aus StraFo 2005, 140
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo
für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo)" auf meiner
Homepage einstellen zu dürfen.)
von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung/Inhalt
B. Praktische Bedeutung von Durchsuchung und
Beschlagnahme
C. Richtervorbehalt
I. Gesetzliche Regelung
II. Gefahr im Verzug nach der
Rechtsprechung des BVerfG
III. Auswirkungen der Rechtsprechung des
BVerfG
1. Hinwirken auf/ Erlangen der richterlichen
Anordnung
a) Möglichkeit des Beweisverlustes
b) Umsetzung der Vorgaben des BVerfG
2. Mündliche Entscheidung des
Ermittlungsrichters
3. Richterlicher Bereitschaftsdienst
4. Nicht bereitwilliger Richter
D. Anordnungsvoraussetzungen im
Durchsuchungsbeschluss
I. Rechtsprechung des BVerfG
II. Beschreibung des Tatvorwurfs
III. Bezeichnung der Beweismittel
E. Durchsuchung und Beschlagnahme beim
Verteidiger/Rechtsanwalt
F. Beweisverwertungsverbote
I. Meinungsstand
II. Lösungsvorschlag
G. Schluss
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung/Inhalt
Das Thema Durchsuchung und Beschlagnahme ist so
umfassend, dass man mit ihm ein gesamtes Strafverteidigerkolloquium gestalten
und füllen könnte. Deshalb habe ich das Thema eingegrenzt, und zwar
wie folgt:
Ich will versuchen, eine kurze Bestandsaufnahme zum derzeitigen
Stand der Rechtsprechung der Obergerichte zu geben. Diese Bestandsaufnahme kann
sich natürlich auch nicht auf alle Probleme und ggf. strittigen Fragen von
Durchsuchung und Beschlagnahme erstrecken. Als besonders bedeutsam
erscheinen mir die Fragen nach der Gefahr im Verzug, Klick nach den
Anforderungen an die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses, nach
Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verteidiger bzw. Rechtsanwalt, und
schließlich nach Beweisverwertungsverboten für den Fall, dass die
Voraussetzungen für eine rechtmäßige Durchsuchungsanordnung
nicht eingehalten worden sind. Man könnte das Ganze auch mit vier W-Fragen
umschreiben: Wer muss die Durchsuchung und Beschlagnahme anordnen? Wie
müssen Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden? Was gilt für
Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verteidiger bzw. Rechtsanwalt? Welche
Folgen hat die Verletzung von Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen?
Inhaltsverzeichnis
B. Praktische Bedeutung von Durchsuchung und
Beschlagnahme
In keinem Großverfahren betreffend Wirtschafts- oder
Steuerkriminalität finden nicht eine oder mehrere Durchsuchungen statt.
Entsprechendes gilt für BtM-Verfahren oder solche, die organisierte
Kriminalität betreffen. Die praktische Bedeutung dieser
Zwangsmaßnahmen ist daher groß(2), vor allem auch
deshalb, weil Durchsuchung und Beschlagnahme häufig der erste Kontakt des
Mandanten mit den Strafverfolgungsbehörden sind. Dieser erheblichen
Bedeutung, die Durchsuchung und Beschlagnahme im Strafverfahren zukommen, wird
ihre Behandlung in der Praxis nicht gerecht. Abgesehen davon, dass die
strafprozessualen Vorschriften, auf denen diese Zwangsmaßnahmen beruhen,
praktisch seit Einführung der StPO unverändert sind, ist m.E. nicht
zu übersehen, dass häufig die Ermittlungsrichter die vom Gesetz und
der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte Einzelfallprüfung nicht
oder nicht ausreichend vornehmen. Nicht selten, ich bin versucht zu
formulieren: häufig, werden Durchsuchung und Beschlagnahme nämlich
(allein) auf der Grundlage des von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten und
manchmal auch vorgeschriebenen Durchsuchungsantrages angeordnet. Gelegentlich
sieht man in den Akten sogar, dass die Staatsanwaltschaft in ihren Zuschriften
bereits den Briefkopf des angerufenen Gerichts verwendet hat.
Im umgekehrten Verhältnis zur praktischen Bedeutung der
Zwangsmaßnahme stehen die Möglichkeiten des Verteidigers, eine
Durchsuchung zu verhindern. Sie sind ausgesprochen gering, da Verteidiger
häufig erst dann von der Durchsuchungsmaßnahme erfahren, wenn diese
bereits läuft oder (sie sogar) schon abgeschlossen ist. Der Verteidiger
ist in der Praxis daher auf die Anwesenheit bei der Durchsuchungsmaßnahme
beschränkt(3), wenn er denn rechtzeitig von der Durchsuchung
erfährt, und eben auf die nachträgliche Kontrolle der
Rechtmäßigkeit einer bereits abgeschlossenen Durchsuchungs- und
Beschlagnahmemaßnahme(4).
Dazu will ich nun eine Teilbestandsaufnahme der Rechtsprechung
geben.
Inhaltsverzeichnis
C. Richtervorbehalt
An der Spitze der nachträglichen
Rechtmäßigkeitskontrolle steht die bereits angeführte
W-Frage Nr. 1: Wer muss die Durchsuchung anordnen? Das ist
häufig die Frage, ob Gefahr im Verzug vorgelegen hat?
I. Gesetzliche Regelung
Auf den ersten Blick scheint die Antwort auf diese Frage einfach
zu sein. Art. 13 Abs. 2 GG und die entsprechende Zuständigkeitsregelung in
§ 105 Abs. 1 StPO übertragen die sachliche Zuständigkeit
für die Anordnung der Durchsuchung und den Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses grundsätzlich auf den (Ermittlungs-)Richter. Nur
in Ausnahmefällen, nämlich bei Gefahr im Verzug
dürfen die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten, oder wie es jetzt
aufgrund des 1. Justizmodernisierungsgesetzes heißt:
Ermittlungspersonen, eine Durchsuchungsmaßnahme
anordnen(5). Dieses im Grunde genommen ganz einfache Stufen- bzw.
Regel-Ausnahme-Verhältnis ist im Laufe der Jahre erheblich unter die
Räder des strafprozessualen Alltags geraten und hatte sich quasi
umgekehrt. Die nichtrichterliche Anordnung der Durchsuchung war inzwischen
weiter verbreitet als nach der gesetzlich vorgesehenen Anordnungskompetenz an
sich zulässig(6). Eine offizielle Statistik zu dieser Frage
wird - so weit ersichtlich - nicht geführt. Man wird sich aber sicherlich
nicht verschätzen, wenn man davon ausgeht, dass mehr als 2/3 aller
Wohnungsdurchsuchungen wegen vermeintlicher Gefahr im Verzug ohne
richterliche Vorabkontrolle durchgeführt wurden.
Inhaltsverzeichnis
II. Gefahr im Verzug nach der
Rechtsprechung des BVerfG
An dieser Stelle hat nun das BVerfG in seiner viel beachteten
Entscheidung vom 20. Februar 2001(7) ein Machtwort gesprochen, das
in der Praxis weitgehend Zustimmung gefunden hat(8). Es stellt
ausdrücklich fest, dass die richterliche Anordnung die Regel und die nicht
richterliche die Ausnahme ist. Gefahr im Verzug liegt, so das
BVerfG, nur vor, wenn die richterliche Anordnung der Maßnahme nicht
eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung gerade dadurch
gefährdet wird(9). Dies war bzw. ist eine allgemein
begrüßte Stärkung des Richtervorbehalts(10), die im
Übrigen auch für andere Fälle der Gefahr im Verzug
von Bedeutung ist(11). Das BVerfG fordert zudem, dass der über
die Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme ggf. ohne Richter entscheidende
Beamte über das Vorliegen von Gefahr im Verzug" nach
pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss. Seine Entscheidung muss
sich auf Tatsachen gründen und nicht nur auf bloße
Vermutungen(12). Die Entscheidung unterliegt der unbeschränkten
gerichtlichen Kontrolle(13).
Inhaltsverzeichnis
III. Auswirkungen der Rechtsprechung des
BVerfG
Es ist m.E. selten, dass eine Entscheidung des BVerfG in der
juristischen Öffentlichkeit auf so breiten Zuspruch gestoßen und
bald nach ihrem Bekannt werden auch umgesetzt worden ist. Denn schon bald hat
die Diskussion eingesetzt, welche Folgerungen aus dem Urteil des BVerfG vom 20.
Februar 2001 zu ziehen sind.
Untersucht man die dazu ergangene Rechtsprechung, so lässt
sich etwa folgender Stand feststellen:
1. Hinwirken auf/ Erlangen der richterlichen
Anordnung
Grundsatz ist, dass die Ermittlungsbehörden zunächst
immer versuchen müssen, eine richterliche Anordnung zu erlangen.
a) Möglichkeit des Beweisverlustes
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn schon durch
diesen Versuch und die darauf zurück zu führende zeitliche
Verzögerung ein Beweismittelverlust eintreten könnte(14).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BVerfG geht
daher m.E. eine Entscheidung des BayObLG vom 29. Oktober 2002(15) zu
weit. Nach dem Sachverhalt war der wegen unerlaubten Besitzes von BtM
vorbestrafte Angeklagte einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen
worden. Dabei wurde anhand körperlicher Symptome festgestellt und vom
späteren Angeklagten auch eingeräumt, dass er kurz zuvor Cannabis
konsumiert hatte. Daraufhin durchsuchten die Polizeibeamten erfolglos den
Angeklagten und sein Fahrzeug und ließen eine Blutentnahme
durchführen. Im Anschluss an die Blutentnahme setzte sich die Polizei dann
mit dem zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt in Verbindung. Dieser
ordnete, ohne zuvor versucht zu haben, den zuständigen Ermittlungsrichter
zu erreichen, unter Bejahung von Gefahr im Verzug die Durchsuchung der Wohnung
des Angeklagten nach Betäubungsmitteln/Betäubungsmittelutensilien an.
Das BayObLG hat gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken gehabt
und dies damit begründet, dass der Beschuldigte, da Haftgründe nicht
vorlagen, hätte entlassen werden müssen. Damit habe die Gefahr
drohenden Beweisverlustes bestanden. Denn angesichts der Gesamtumstände,
insbesondere aufgrund der Vorwarnung durch den Vorwurf
betäubungsmittelrechtlicher Delinquenz und die insoweit bereits
getätigten Ermittlungshandlungen, hätte schon das Bemühen um
Erreichen des Richters den Erfolg der Untersuchung gefährdet.
Das widerspricht m.E. den Vorgaben des BVerfG. Denn dieses hat
nicht nur in der grundlegenden Entscheidung vom 20. Februar 2001(16)
sondern dann auch noch in einem späteren Beschluss vom 3. Dezember 2002
ausdrücklich ausgeführt, dass für die Begründung von
Gefahr im Verzug allein die (bloße) Möglichkeit des
Beweismittelverlustes nicht ausreicht(17). Vielmehr müsse -
gerade vor dem Hintergrund von Art. 13 GG - die Annahme von Gefahr im
Verzug durch die Benennung konkreter fallbezogener Tatsachen
begründet werden, die über reine Spekulationen, hypothetische
Erwägungen oder auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte
Vermutungen hinausgehen(18). An solchen Tatsachen hat es m.E. aber
im Fall des BayObLG gefehlt.
Inhaltsverzeichnis
b) Umsetzung der Vorgaben des BVerfG
Wie haben nun die Instanzgerichte die Rechtsprechung des
BVerfG(19) umgesetzt? Die Frage ist also: Wann ist Gefahr im
Verzug bejaht bzw. verneint worden(20). Aus der dazu
vorliegenden Rechtsprechung lässt sich allgemein ableiten, dass
Gefahr im Verzug immer dann verneint wird, wenn die richterliche
Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme ohne weiteres hätte beantragt
werden können. Davon sind die Gerichte immer dann ausgegangen, wenn die
Ermittlungsbehörden genügend Zeit gehabt haben, um - ggf. über
die Staatsanwaltschaft - eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu beantragen
und auch zu erhalten(21). Da kann dann schon ein Zeitraum von nur
drei Stunden zwischen Anordnung der Durchsuchung durch die
Ermittlungsbehörden und deren Durchführung zu viel sein, um noch
Gefahr im Verzug bejahen zu können(22).
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2. Mündliche Entscheidung des
Ermittlungsrichters
Übersehen wird in der Diskussion um Gefahr im
Verzug häufig, dass die Anordnung der Durchsuchung an eine bestimmte
Form nicht gebunden ist(23). Zwar sollte und wird der
Ermittlungsrichter i.d.R. schriftlich entscheiden(24). Jedoch kann
gerade in Eilfällen die Entscheidung auch mündlich
ergehen(25), wobei dann natürlich besondere Anforderungen an
die Dokumentation in den Ermittlungsakten zu stellen sind(26).
Das führt zu der Forderung in der Rechtsprechung, dass vor
Bejahung von Gefahr im Verzug zumindest der Versuch der
telefonischen Kontaktaufnahme mit dem für den Erlass der
Durchsuchungsanordnung zuständigen Gericht unternommen worden sein
muss(27). Entscheidend ist, ob die Ermittlungsbehörden
wenigstens diesen Versuch unternommen haben. Ist das nicht der Fall, sind die
Instanzgerichte nicht mehr bereit, Gefahr im Verzug zu
bejahen(28). Allerdings reicht ein solcher Versuch auch nur dann,
wenn der richtige Richter angegangen wird. Also während der
normalen Dienstzeit der zuständige Ermittlungsrichter und
nicht schon der erst später zuständig werdende
Bereitschaftsrichter(29). Denn wird der (noch) unzuständige
Richter angegangen, haben die Ermittlungsbehörden nicht die zur
Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung erforderlichen (richtigen)
Schritte getan und damit dann erst die Situation herbeigeführt, die die
Annahme von Gefahr im Verzug ggf. notwendig macht. Die
Strafverfolgungsbehörden können und dürfen es aber nicht in der
Hand haben, die Situation, die zur Annahme von Gefahr im Verzug
führen soll, selbst zu schaffen(30).
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3. Richterlicher Bereitschaftsdienst
Daran knüpft sofort die nächste Frage an: Müssen
die Gerichte einen richterlichen Bereitschaftsdienst (§ 22 c GVG)
vorhalten, damit ein Richter erreichbar ist? Diese Frage ist mit dem BVerfG
eindeutig zu bejahen. Das BVerfG hat dies ausdrücklich gefordert, und zwar
nicht nur in der grundlegenden Entscheidung zum Richtervorbehalt vom 21.
Februar 2001(31), sondern auch später noch und noch konkreter
in einer Entscheidung vom 15. Mai 2002(32). Diese Entscheidung ist
zwar nicht zu Durchsuchung und Beschlagnahme ergangen, sondern in Zusammenhang
mit einer Abschiebung zu Art. 2 GG. Die Grundsätze, die das BVerfG in
dieser Entscheidung u.a. unter Hinweis auf § 104 Abs. 2 StPO entwickelt
hat, sind aber mehr als deutlich und m.E. auch im Strafverfahren bei
Durchsuchung und Beschlagnahme anwendbar.
Man darf jedoch nicht übersehen, dass das BVerfG die
grundsätzliche Forderung nach der (dauernden) Erreichbarkeit eines
Richters in einer Entscheidung vom 10. Dezember 2003(33)
eingeschränkt hat. Danach muss zwar bei Tage die Regelzuständigkeit
des Ermittlungsrichters uneingeschränkt gewährleistet sein und ist
die Justiz deshalb verpflichtet, sowohl innerhalb als auch außerhalb der
üblichen Dienstzeiten für die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters
Sorge zu tragen. Für die Nachzeit(34) sieht das BVerfG von
Verfassungs wegen einen Bereitschaftsdienst hingegen erst dann als erforderlich
an, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht. Es kommt also darauf an,
wie oft es überhaupt zu nächtlichen Durchsuchungsanordnungen kommt.
Ist das nur vereinzelt der Fall, ist der richterliche Eildienst zwar
wünschenswert(35), aber nicht unbedingt erforderlich.
Inhaltsverzeichnis
4. Nicht bereitwilliger
Richter
Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang die Frage, wie im Falle des
nicht bereitwilligen Richters zu verfahren ist. Nicht
bereitwilliger Richter ist derjenige, der es ablehnt, über eilige
Durchsuchungsanträge der Staatsanwaltschaft während des
(eingerichteten) Bereitschaftsdienstes außerhalb der gewöhnlichen
Dienstzeiten zu entscheiden und den Staatsanwalt auf seine Eilkompetenz
verweist(36). Ob dies ein in der Praxis sehr häufiges Problem
ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Jedenfalls spricht der Umstand, dass es in
der Literatur diskutiert wird, dafür, dass es zu dieser Problematik
praktische Erkenntnisse gibt.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch der
Ermittlungsrichter, der außerhalb gewöhnlicher Dienstzeiten eine
Durchsuchungsanordnung erlassen soll, Anspruch auf umfassende Kenntnis des
Sachverhalts hat, der ihn zu der Maßnahme veranlassen
soll(37). Er kann also auf Akteneinsicht oder Vorlage schriftlicher
Unterlagen, soweit diese schon vorhanden sind, bestehen. Sind Unterlagen nicht
vorhanden, kann und muss er die entsprechenden Informationen mündlich von
den Ermittlungsbehörden einfordern. Ist der Richter informiert, muss er
aber von Verfassungs wegen - auch außerhalb der Dienstzeiten - über
den Durchsuchungsantrag entscheiden.
Das BVerfG geht als selbstverständlich davon aus, dass sich
der Ermittlungsrichter dann der ihm obliegenden Pflicht zur Prüfung von
Eingriffen in Art. 13 GG stellt(38). Dazu kann er sich zwar Zeit
nehmen(39), er kann die Entscheidung aber nicht unter Hinweis auf
die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und schon gar nicht mit der
Begründung ablehnen, er habe keine Schreibkraft, die ihm bei der Abfassung
seiner Entscheidung helfen könne(40). Dann muss er eben selbst
schreiben.
Lehnt der Richter eine (mündliche) Entscheidung dennoch
ab(41), stellt sich die Frage, ob dann nicht doch Gefahr im
Verzug vorliegt. Das wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Die
wohl überwiegende Meinung bejaht in diesem Fall das Vorliegen der
Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft(42). M.E. wird man sich dieser
Auffassung im Grundsatz anschließen müssen. Denn nach der
Rechtsprechung des BVerfG in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2001 kommt es
grundsätzlich allein darauf an, ob objektiv zu besorgen ist, dass der
Zeitverlust bis zur Herbeiführung einer richterlichen Anordnung den
Untersuchungszweck vereiteln würde(43). Davon unterscheiden
muss man m.E. aber die Fallgestaltung, in der der Anspruch des
Ermittlungsrichters auf Kenntnis vom Verfahrensstand und auf Akteneinsicht
nicht ausreichend erfüllt wird und er deshalb keine eigene Entscheidung
treffen kann. Dann kommt es m.E. darauf an, wer das zu verantworten hat. Haben
die Ermittlungsbehörden nicht alles getan, um die eigene Entscheidung des
Richters zu ermöglichen, dann haben sie die entstandene Lage zu vertreten
und können sich demgemäss nicht auf Gefahr im Verzug
berufen(44). Handelt es sich hingegen um einen tatsächlich
nicht bereitwilligen Richter, dann wird man Gefahr im
Verzug bejahen müssen. Allerdings stellt sich dann für diesen
Richter die Frage des richterlichen Dienstrechtes.
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D. Anordnungsvoraussetzungen im
Durchsuchungsbeschluss
Die zweite W-Frage behandelt die Frage der
Anordnungsvoraussetzungen im Durchsuchungsbeschluss. Dies ist sicherlich mit
eines der umfassendsten Felder im Bereich von Durchsuchung und Beschlagnahme.
Ich denke, es vergeht kaum ein Monat, in dem nicht in einer der
Fachzeitschriften eine oder mehrere gerichtliche Entscheidungen zur
Begründung des Durchsuchungsbeschlusses veröffentlicht werden. Vor
allem ist dies der Bereich, in dem auch umfangreiche obergerichtliche
Rechtsprechung vorliegt. Zwar finden wir hier - wegen des Instanzenzuges - nur
wenig Rechtsprechung der Oberlandesgerichte(45) und nur vereinzelt
mal eine Entscheidung des BGH. Aber gerade hier wird häufig eben wegen des
normalerweise beim Landgericht endenden Instanzenzuges das BVerfG angerufen,
das dann auch nicht selten sehr dezidiert Stellung bezieht.
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtsprechung des BVerfG
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BVerfG(46) ist
ebenfalls Art. 13 Abs. 1 GG und die dort garantierte Unverletzlichkeit der
Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine
Durchsuchung schwerwiegend ein(47). Gerade wegen des Gewichts dieses
Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der
räumlichen Privatsphäre ist die Anordnung einer Durchsuchung
grundsätzlich dem Richter vorbehalten, der im Rahmen einer - vorbeugenden
- Kontrolle der Zwangsmaßnahme als unabhängige und neutrale Instanz
die Eingriffsvoraussetzungen eigenverantwortlich richterlich prüfen
muss(48). Dies ist der Obersatz des BVerfG. Die Praxis lehrt uns,
dass diese Terminologie aber nur wissenschaftlicher Natur ist. Deshalb muss das
BVerfG immer wieder deutlich - quasi gebetsmühlenartig -
formulieren, was es darunter versteht. Das findet sich dann in der allgemeinen
Feststellung: Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße
Formsache(49). Noch deutlicher sind die Ausführungen in einem
Beschluss vom 23. Januar 2004(50). Dort heißt es: Es ist
Aufgabe und Pflicht des Richters, - ich zitiere -sich eigenverantwortlich
ein Urteil zu bilden und nicht etwa nur die Anträge der Staatsanwaltschaft
nach einer pauschalen Überprüfung gegenzuzeichnen. Zur richterlichen
Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassenden Abwägung zur Feststellung
der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene
Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Zitat Ende. Dem ist
im Grunde genommen nichts hinzuzufügen. Der Ermittlungsrichter ist eben
nicht bloßes Schreibbüro der Staatsanwaltschaft. Man fragt sich,
warum eigentlich das BVerfG bei diesen klaren Vorgaben doch immer wieder
Durchsuchungs- und Beschlagnahmenbeschlüsse der Ermittlungsrichter
beanstanden muss. Seine Hinweise sind nichts anderes als eine juristische
Ohrfeige an den zuständigen Richter, der sich fragen lassen muss: Will er
nicht oder kann er nicht? COLOR="#808080">
Inhaltsverzeichnis
II. Beschreibung des Tatvorwurfs
Wie lassen sich nun die Anforderungen des BVerfG
zusammenfassen(51)? Zunächst muss die Durchsuchungsanordnung
insbesondere den Tatvorwurf beschreiben, und zwar so, dass der
äußere Rahmen der Maßnahme abgesteckt wird, innerhalb dessen
die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Nur so wird der von der
Durchsuchung Betroffene in den Stand versetzt, die Durchsuchung seinerseits zu
kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten - zumindest im Nachhinein - entgegenzutreten. Der
gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient ja gerade auch dazu, die
Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und überprüfbar
zu gestalten(52). Das bedeutet, dass die aufzuklärende
Straftat, wenn auch kurz, aber doch so genau umschrieben werden muss, wie es
nach den Umständen des Einzelfalls - schon - möglich
ist(53). Nicht ausreichend sind bloße Schlagworte, ohne dass
vorhandene tatsächliche Angaben über die aufzuklärenden
Straftaten angeführt werden(54). Das BVerfG spricht von einem
greifbaren Tatverdacht(55).
Diese Rechtsprechung erfordert die Beschreibung eines konkreten
Tatgeschehens(56). Der Betroffene muss wissen, was ihm vorgeworfen
wird. Es reicht also allein eine Tatbeschreibung, wie z.B., der Beschuldigte
habe Betäubungsmittel erworben bzw. mit diesen Handel
getrieben, grundsätzlich ebenso wenig(57) wie bei einem
Insolvenzstrafverfahren die bloße Nennung des angenommenen
Straftatbestandes der Insolvenzverschleppung(58).
Das gilt auch für Steuerdelikte. Hier reicht ebenfalls allein
die Angabe Steuerhinterziehung im Durchsuchungsbeschluss
nicht(59). Erforderlich sind vielmehr Angaben zu den betroffenen
Steuerarten und zu den Veranlagungszeiträumen(60). Auch
genügt nicht lediglich die Mitteilung des Umstandes der Inhaberschaft von
Tafelpapieren und deren Einlieferung zur Verwahrung in ein
Depot(61). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn
zusätzliche Hinweise auf anonymisierte Geldüberweisungen ins Ausland
vorliegen(62). Wobei sich dann die Frage stellt: Wie konkret
müssen diese Hinweis sein? Reicht eine Überweisung(63)
oder müssen es mehrere sein(64). Was gerade an dieser Stelle
auch immer wieder übersehen wird: Es geht um die Begründung des
Tatvorwurfs in der Durchsuchungsmaßnahme. Das bedeutet, dass gerade auch
in Steuerstrafverfahren der Anfangsverdacht als Grundlage der
Durchsuchungsmaßnahme bereits bei deren Erlass vorliegen muss. Es reicht
nicht, wenn die erforderlichen Hinweise auf anonymisierte Überweisung -
wie in der Praxis nicht selten - erst während der Durchsuchung gefunden
werden und dann damit erst der Anfangsverdacht begründet
ist(65). Der Anfangsverdacht ist nicht Folge der Durchsuchung,
sondern deren Grundlage.
Inhaltsverzeichnis
III. Bezeichnung der Beweismittel
Die Durchsuchungsanordnung muss über die Beschreibung des
Tatvorwurfs hinaus grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt
derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen,
wie es nach Lage der Dinge schon geschehen kann. Nur dies - so das BVerfG -
führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung,
weil sonst oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als -
wenn auch noch so entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden
Sachverhalt in Frage kommen können(66). Ein
Durchsuchungsbefehl, der den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht
erkennen lässt, wird daher rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann
nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis
der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung
nicht abträglich sind(67). Die Beweismittel müssen soweit
konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei den die
Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden
Gegenstände entstehen können(68). Sie müssen wissen,
was gesucht wird. Zwar ist nach der Rechtsprechung eine Bestimmung der
Beweismittel der Gattung nach ausreichend(69), es reicht aber nicht,
wenn sie etwa nur mit sämtliche Unterlagen
bezeichnet(70) oder bloß allgemeine Angaben gemacht
werden(71). Der Durchsuchungsbeschluss muss schon angeben bzw. es
muss erkennbar sein, in welcher Beziehung die Unterlagen zu dem erhobenen
Vorwurf stehen. Alles andere ist eine
Scheinkonkretisierung(72), die den Anforderungen, die
die Rechtsprechung stellt, nicht gerecht wird.
Inhaltsverzeichnis
E. Durchsuchung und Beschlagnahme beim
Verteidiger/Rechtsanwalt
Die dritte W-Frage ist die Was gilt für
Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verteidiger bzw. Rechtsanwalt?
Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verteidiger ist ein sehr sensibler Bereich,
da insbesondere hier das zwischen Verteidiger und Mandant bestehende
Vertrauensverhältnis betroffen sein kann, das besonderen Schutzes bedarf.
Dieser ergibt sich aus den in § 97 StPO geregelten Beschlagnahmeverboten,
die an die Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 52 ff. StPO
anknüpfen. Für die Verteidigung ist von besonderer Bedeutung, ob und
wie das durch § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO geschützte
Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten auch im Bereich von Durchsuchung
und Beschlagnahme einen möglichst weitreichenden Schutz
erfährt(73).
Diesen hat die StPO in zweierlei Hinsicht ausgebaut. Zunächst
wird er dadurch gekennzeichnet, dass Verteidigungsunterlagen nach § 97
Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO nicht der Beschlagnahme unterliegen. Dabei ist es
unerheblich, ob sich diese Unterlagen im Gewahrsam des Beschuldigten oder
seiner Verteidigers befinden(74). Es kommt auch nicht darauf an, ob
es sich um Unterlagen bzw. Mitteilungen handelt, die vom Verteidiger stammen
oder an diesen gerichtet sind(75). Es ist noch nicht einmal
entscheidend, ob die Verteidigungsunterlagen für dasselbe oder ein anderes
Verfahren gefertigt worden sind, wenn den Verfahren nur der gleiche Sachverhalt
zugrunde liegt(76).
Der Schutz des Rechtsanwalts/Verteidigers wird dadurch weiter
verstärkt, dass gerade, wenn beim Verteidiger bzw. Rechtsanwalt durchsucht
und beschlagnahmt wird, besondere Anforderungen an die Frage der
Verhältnismäßigkeit zu stellen sind. Darauf hat das BVerfG
Anfang 2004 in einer einstweiligen Anordnung in einem Verfahren
hingewiesen(77), in dem es um die Beschlagnahme des Datenbestandes
einer Rechtsanwaltskanzlei ging. Das BVerfG weist darauf hin, dass der Eingriff
eben nicht nur den Beschuldigten betreffe, sondern insbesondere auch eine
Vielzahl Nichtbeschuldigter und er deshalb einer besonderen
verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfe(78).
In dem Zusammenhang: Die Frage, ob und inwieweit eine
Beschlagnahme von Datenbeständen bei Berufsgeheimnisträgern
rechtswidrig ist, wenn der Eingriff sowohl Beschuldigte als auch
Nichtbeschuldigte trifft, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Dazu ist beim BVerfG schon seit längerem diese Verfahren
anhängig(79), in dem es eine einstweilige Anordnung erlassen
und diese bereits dreimal verlängert hat(80). In dem Verfahren
geht es um ein von der Steufa geführtes Ermittlungsverfahren gegen den
Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei und Mitgesellschafter einer
verbundenen Steuerberatungsgesellschaft wegen des Verdachts der
Beteiligung an GewSt- und KSt-Hinterziehung und wegen des Verdachts der eigenen
ESt-Hinterziehung. Vom Ermittlungsrichter sind Durchsuchungsbeschlüsse
bezüglich des Arbeitsplatzes des Beschuldigten und der Räume der
Steuerberatungsgesellschaft erlassen worden. Bei der Durchsuchung wurden sodann
Beweisgegenstände und Computer beschlagnahmt sowie sämtliche Dateien
der elektronischen Datenverarbeitung der Rechtsanwaltskanzlei und
Steuerberatungsgesellschaft kopiert(81).
Die Verfassungsbeschwerde wird die Frage klären müssen,
welche verfassungsrechtliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage der
Verhältnismäßigkeit von Beschlagnahmehandlungen die
Vertrauensbeziehung zwischen bestimmten Berufsgeheimnisträgern und ihren
Mandanten hat. Man darf gespannt sein, wie das BVerfG dieses
Spannungsverhältnis lösen wird(82). Ich hoffe, dass es die
Frage ebenso wie in seiner Geldwäscheentscheidung zugunsten der
Verteidigung beantwortet(83).
Wie wichtig allgemein die Frage der
Verhältnismäßigkeit ist, zeigt m.E. die Entscheidung des BVerfG
vom 18. Dezember 2002(84). Dort war in einem Strafverfahren gegen
einen Rechtsanwalt wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer
Schriften - der Anfangsverdacht stützte sich auf vier
Kreditkartenbelastungen - die Wohnung und der Arbeitsplatz des Rechtsanwalts in
seiner Kanzlei durchsucht worden. Am Arbeitsplatz des Rechtsanwalts wurden
Disketten, CD-Rom und drei Computeranlagen mit Zubehör sicher gestellt.
Deren Auswertung ergab keinerlei Hinweise, die den Anfangsverdacht hätten
bestätigen können. Ich weise auf diese Entscheidung deshalb hin, weil
sie m.E. ein Beweis dafür ist, wie schnell es zu Durchsuchungen auch der
Anwaltskanzlei kommen kann und wichtig daher die Frage der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gerade in diesem Bereich
ist.
Inhaltsverzeichnis
F. Beweisverwertungsverbote
Haben die Ermittlungsbehörden Beweismittel unter Verletzung
von Verfahrensvorschriften gewonnen, stellt sich immer die vierte
W-Frage, nämlich die nach den Folgen oder ob diese bzw. die
aus ihnen gewonnenen weiteren Erkenntnisse im Strafverfahren zu Lasten des
Beschuldigten verwertet werden dürfen oder ob ein Beweisverwertungsverbot
besteht. Dies ist sicherlich eine der umstrittensten Fragen des
Strafverfahrens, zu der schon viel geschrieben worden ist(85). Das
kann man innerhalb der hier zur Verfügung stehenden Zeit nicht alles
darstellen. Ich will mich daher beschränken auf die Frage des
Verwertungsverbotes bei Missachtung von Art. 13 Abs. 2 GG. Das ist im Anschluss
an die Entscheidung des BVerfG vom 20. Februar 2001(86) eine oft
diskutierte und bislang nicht eindeutig gelöste Problematik.
Inhaltsverzeichnis
I. Meinungsstand
Zur Beantwortung dieser Frage muss man sich zurückbesinnen
auf die hierzu allgemein vorgeschlagenen
Lösungsmöglichkeiten(87). Dazu in Kurzform: Das BVerfG
selbst hat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2001 dazu geschwiegen, was in
der Literatur verschiedentlich schon kritisiert worden ist(88).
Gerade erst hat Sommer das im AnwBl erneut hinterfragt und die Rolle des
BVerfG als die des bloßen kritischen Zuschauers
bedauert(89). In der Rechtsprechung, insbesondere der des BGH, wird
ein Beweisverwertungsverbot in diesen Fällen abgelehnt(90),
wenn der Ermittlungsrichter die Durchsuchung ohnehin hätte anordnen
müssen. Der BGH stellt also auf einen hypothetischen Verlauf ab. Von
dieser Rechtsprechung sind insbesondere die Instanzgerichte in der
Vergangenheit bei bewussten Verstößen abgewichen und haben dann ein
Beweisverwertungsverbot bejaht(91). Diese Rechtsprechung setzen sie
hinsichtlich der nicht ausreichenden Begründung für die Annahme von
Gefahr im Verzug erfreulicherweise inzwischen fort(92).
Die Literatur ist in dieser Frage gespalten. Die Meinungen reichen von der
Annahme eines auf jeden Fall bestehenden
Beweisverwertungsverbotes(93) bis zu einer differenzierenden
Lösung, die nur bei einem bewussten Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 GG,
105 Abs. 1 StPO ein Beweisverwertungsverbot annimmt(94).
Ich will diese jetzt unterschiedlichen Auffassungen nicht im
Einzelnen auf ihre Richtigkeit untersuchen. Anmerken möchte ich zu der in
der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Berücksichtigung
hypothetischer Ermittlungsabläufe nur, dass die StPO dies nicht vorsieht.
Die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe führt im
Übrigen auch dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Befugnisse
mit dem Hinweis auf die ggf. mögliche richterliche Anordnung sanktionslos
überschreiten können. Vielleicht ist das ein Grund dafür, dass
man manchmal den Eindruck hat, dass auch nur wenig Bemühungen unternommen
werden, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Inhaltsverzeichnis
II. Lösungsvorschlag
Als Zwischenfazit lässt sich damit nur festhalten, dass in
diesem für den Beschuldigten so sensiblen Bereich eine einheitliche Linie
nun wahrlich nicht festzustellen ist. Mit dieser Feststellung ist aber für
die Lösung des Problems noch nichts gewonnen. Ich möchte an dieser
Stelle für eine klare, um nicht zu sagen: radikale, und m.E. einfache
Lösung plädieren. M.E. muss/sollte ein Verstoß gegen die
§§ 102, 105 StPO immer zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Wir sprechen von Mindeststandards der Verteidigung(95),
die der Strafverteidiger erfüllen soll und die zu seiner Haftung
führen, wenn er sie nicht einhält. Die Rechtsprechung stellt
Mindeststandards für Sachverständigengutachten auf(96) und
lehnt die Anwendung dieser Gutachten ab, wenn die Standards nicht eingehalten
worden sind. Das BVerfG fordert - und so verstehe ich das BVerfG in der
Entscheidung vom 20. Februar 2001(97) und den nachfolgenden
Entscheidungen(98) - Mindeststandards für Durchsuchung und
Beschlagnahme. Nur: Wir knüpfen an die Nichteinhaltung dieser Standards
keine Folgen, sondern umgehen diese mit der Frage nach hypothetischen
Kausalverläufen und/oder nach bewusster oder fahrlässiger
Nichtbeachtung der Kriterien für eine rechtmäßige Durchsuchung.
Das ist nicht konsequent.
Warum besinnen wir uns nicht zurück auf den sensiblen
Bereich, um den es geht, nämlich das in Art. 13 GG verfassungsrechtlich
geschützte Recht auf die Unverletzlichkeit des privaten Lebensraums.
Für einen Eingriff in diesen Bereich definiert die Verfassung selbst die
Eingriffsvoraussetzungen. Das ist eben der in der Rechtsprechung des BVerfG
immer wieder betonte Richtervorbehalt und die Anordnung der Maßnahme
durch den Richter, der eine unabhängige richterliche Kontrolle der
Maßnahme vor ihrem Erlass garantieren soll(99). Ich
meine, hier kann und darf man nicht streng genug sein und muss, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Eingriff nicht beachtet werden, zur
Unverwertbarkeit der bei einer dennoch durchgeführten Maßnahme
gewonnenen Ergebnisse kommen. Denn welchen Sinn haben die als
Eingriffsgrundlagen aufgestellten Voraussetzungen, also insbesondere der
Richtervorbehalt und die ausreichende Darlegung des Tatvorwurfs und die
Beschreibung der Beweismittel, wenn die Nichtbeachtung dieser Standards keine
Sanktion zur Folge hat? Oder anders gefragt: Warum sollen sich die
Ermittlungsbehörden um die Beachtung dieser Voraussetzungen bemühen,
wenn deren Nichteinhaltung nicht dazu führt, dass die bei der
Maßnahme gewonnenen Ergebnisse nicht verwertet werden
dürfen(100)?
Ich bin mir darüber im klaren, dass ich mit dieser Auffassung
der so genannten Disziplinierungstheorie das Wort rede, die in den USA von
Bedeutung ist, hier bei uns aber weitgehend abgelehnt wird(101). Ich
bin mir auch darüber im Klaren, dass mit einer so formal strengen
Sichtweise der staatliche Strafanspruch an mancher Stelle ggf. nicht
durchgesetzt werden kann. Aber andererseits geht es in der Sache um das
Freiheitsrecht des Beschuldigten und um dessen Recht und seinen Anspruch
darauf, nur aufgrund eines prozessordnungsgemäßen Verfahrens
verurteilt zu werden. Diesen Anspruch hat schon das Reichsgericht im 57. Band
betont(102). Man darf nicht müde werden, ihn auch heute immer
wieder zu betonen. Die staatlichen Ermittlungsbehörden müssen sich an
dieser Stelle die Frage gefallen lassen: Was ist davon zu halten, wenn der
Staat seinen Strafanspruch auf der Grundlage nicht rechtmäßig
erlangter Beweismittel durchsetzen will? Und: Liegt es nicht gerade in der Hand
des Staates selbst, die Durchsetzung des Strafanspruchs auf der Grundlage eines
korrekten Vorgehens zu gewährleisten?
Als Fazit kann man daraus m.E. nur ziehen, dass in den
dargestellten Fällen immer ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden
muss(103). Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die
Eingriffsvoraussetzungen bewusst überschritten worden sind oder nur aus
reiner Fahrlässigkeit. Denn das macht für den Betroffenen keinen
Unterschied. Eine solche Unterscheidung führt zudem nur wieder dazu,
schwammige Abgrenzungskriterien einzuführen und die Frage der
Verwertbarkeit zu verwässern. Zudem kann das Risiko einer
Fehleinschätzung nicht auf den Betroffenen verlagert
werden(104). Diese radikale formale Lösung ist nicht nur in der
Anwendung bestechend einfach, sondern würde sicherlich auch dazu
beitragen, z.B. die in der Praxis durchaus erkennbare Unsitte zu beseitigen,
dass der Richter eben doch nur reine Schreibkraft der Ermittlungsbehörden
ist, weil er den von diesen vorbereiteten Durchsuchungsantrag ohne weitere
eigene Prüfung übernimmt. Das wäre wegen der drohenden Gefahr
eines Beweisverwertungsverbotes nicht mehr möglich.
Inhaltsverzeichnis
G. Schluss
Ich komme damit zum Ende meiner Ausführungen, die ich mit
einem Appell bzw. einem Vorschlag schließen möchte. Derzeit ist die
Reform des Strafverfahrens in aller Munde(105). Es wird viel vom
partizipatorischen Ermittlungs- oder Strafverfahren geredet und geschrieben.
Dabei geht es um eine stärkere Beteiligung der Strafverteidiger im
Ermittlungsverfahren und um die Auswirkungen auf die Hauptverhandlung. Immer
wieder wird auch der Opferschutz (über)betont. Was ich vermisse, ist die
Diskussion über den Beschuldigten und insbesondere um die Folgen nicht
prozessordnungsgemäßer staatlicher Eingriffe in die Sphäre des
Beschuldigten. Warum nimmt der Gesetzgeber eigentlich jetzt nicht die
Gelegenheit wahr und regelt die damit zusammenhängenden Fragen? Dazu
gehört m.E. ganz dringlich die der Beweisverwertungsverbote bei
Durchsuchung und Beschlagnahme.
Hier könnte man sich eine ganz einfache und klare Regelung
vorstellen und wünschen. Sie könnte für die Durchsuchung etwa in
einem neuen § 105 Abs. 2 StPO enthalten sein, der dann etwa wie folgt
lauten müsste: Die durch die Maßnahme erlangten Informationen
dürfen zu Beweiszwecken nur verwendet werden, wenn bei Anordnung der
Maßnahme die Eingriffsvoraussetzungen beachtet worden sind.
Ich denke, eine solche Neuregelung wäre im Bereich der
Durchsuchung und Beschlagnahme eine wirkliche Reform und würde viel zu
einer Verbesserung der Kultur des Strafverfahrens beitragen.
Inhaltsverzeichnis
(1)1 Vortrag auf dem 21. Herbstkolloquium der ARGE Strafrecht im
DAV e.V. am 13. November 2004 in München; der Vortragsstil ist teilweise
beibehalten worden.
(2) So auch Park, Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme,
München, 2002, Rn. 1 (im Folgenden kurz: Park, Handbuch).
(3) Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 526 (im Folgenden kurz: Burhoff, EV);
zur Anwesenheit des Verteidigers bei der Durchsuchung siehe Burhoff, EV, Rn.
547 ff.; siehe dazu auch Park, Handbuch, Rn. 271 ff.
(4) Burhoff, EV; Rn. 526.
(5) Zum Begriff der Gefahr im Verzug siehe schon
BVerfGE 51, 97, 111 = NJW 1979, 1539, 1540.
(6) Kritisch dazu Kruis/Wehowsky NJW 1999, 685; Müller AnwBl.
1992, 350 f.; Nelles, Kompetenzen und Ausnahmekompetenzen in der StPO, 1980;
Wehnert StraFo 1996, 77.
(7) 2 BvR 1440/00, BVerfGE 103, 142 = NJW 2001, 1121, 1123 = StV
2001, 207 = StraFo 2001, 154.
(8) Vgl. u.a. Amelung NStZ 2001, 337; Asbrock StV 2001, 332; Krehl
JR 2001, 193; Möller NJW 2001, 1397; Park StraFo 2001, 159; siehe die
übrigen Nachw. bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 105
Rn. 2 (im Folgenden kurz: Meyer/Goßner).
(9) BVerfG, a.a.O.
(10) Vgl. nur Amelung NStZ 2001, 337; Asbrock StV 2001, 322; s.
auch Gusy StV 2002, 156.
(11) Meyer-Goßner, § 98 Rn. 7; vgl. dazu jetzt aber
einschränkend Krüger DRiZ 2004, 247.
(12) BVerfG, a. a. O.; so auch schon BVerfGE 51, 97 (s.o.).
(13) BVerfGE 103, 142 (s.o.); NJW 2002, 1333.
(14) BVerfGE 103, 142 (s.o.); insoweit zutreffend BayObLGSt 2002,
145 = VRS 104, 294 = NZV 2003, 148; siehe dazu auch Burhoff ZAP F. 22 R, S.
341, 343; so auch Krehl JR 2003, 300 in seiner krit. Anm. zu BayObLG,
a.a.O.
(15) 4St RR 104/02; BayObLG, a.a.O.
(16) BVerfGE 103, 142 (s.o.).
(17) BVerfG NJW 2003, 2303 = StV 2003, 205 = NStZ 2003, 319 = PStR
2003, 52 .
(18) BVerfG, a.a.O.
(19)BVerfG 103, 142 ff. (s.o.)
(20) Siehe zu früherer Rechtsprechung Burhoff, EV, Rn.
540.
(21) AG Braunschweig StV 2001, 393.
(22) LG Cottbus StV 2002, 525.
(23) Meyer-Goßner, § 105 Rn. 3.
(24) BVerfGE 103, 142, Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.; a.A.
wohl Kuhn StraFo 2004, 94 in der Anm. zu LG Dresden StraFo 2004, 13.
(25) Meyer-Goßner, a.a.O.; a.A. Höfling JR 2003,
408.
(26) Park StraFo 2001, 160.
(27) BVerfGE 103, 142; Brandenburgische Verfassungsgericht NJW
2003, 2305 = StV 2003, 207 = NStZ-RR 2003, 303.
(28) Vgl. OLG Koblenz NStZ 2002, 660 = StV 2002, 533; LG Cottbus
StV 2002, 525.
(29) AG Tiergarten StV 2003, 533.
(30)AG Tiergarten, a.a.O.
(31) BVerfGE 103, 142.
(32) 2 BVR 2292/00; BVerfGE 105, 239 = NJW 2002, 315, vgl. dazu
auch Bittmann wistra 2001, 451; Krehl wistra 2002, 294; Hofmann NStZ 2003,
230.
(33) 2 BvR 1481/02; NJW 2004, 1442.
(34)Vgl. dazu BVerfGE 105, 239: In der Zeit vom 1. 4. bis 30. 9
die Zeit zwischen 4 und 21 Uhr sowie in Zeit vom 1. 10. bis 31. 3. die Zeit
zwischen 6 und 21 Uhr; siehe auch § 104 Abs. 2 StPO.
(35) BVerfG, a.a.O.
(36) Vgl. dazu Beichel/Kieninger NStZ 2003, 10.
(37) Krehl NStZ 2003, 461, 464.
(38) BVerfGE 103, 142.
(39) BVerfG, a.a.O., 152 f.
(40) Krehl NStZ 2003, 461, 462; Hofmann NStZ 2003, 230, 231.
(41) Zur Zulässigkeit Beichel/Kieninger NStZ 2003, 10:
(42) Vgl. Höfling JR 2003, 410; Hofmamn NStZ 2003, 230;
Schulz NStZ 2003, 635; Meyer-Goßner, § 105 Rn. 2; Krehl NStZ 2003,
463; a.A. Beichel/Kieninger NStZ 2003, 10; Kuhn StraFo 2004, 94.
(43) Schulz NStZ 2003, 635, 636.
(44) So auch Kuhn, a.a.O.
(45) Vgl. z.B. OLG Hamm PStR 2001, 95.
(46) Vgl. z.B. Beschl. v. 8. 4. 2004, 2 BvR 1821/03; Beschl. v.
20. 4. 2004, 2 BvR 2043/03, NJW 2004, 3171 = PStR 2004, 176; ähnlich in
NStZ-RR 2004, 143; siehe auch StV 2002, 345; StV 2002, 406; NStZ-RR 2002,
172.
(47) Vgl. BVerfGE 42, 212, 219 f.; 59, 95, 97 (s.o.); 96, 27, 40;
103, 142, 150 f. (s.o.).
(48) BVerfG, a.a.O.
(49) Vgl. BVerfGE 57, 346, 355; Beschl. v. 8. 4. 2004, 2 BvR
1821/03.
(50) 2 BvR 766/03, NStZ-RR 2004, 143.
(51) Vgl. dazu auch Burhoff, EV, Rn. 536 m.w.N. aus der Rspr.
(52) Vgl. BVerfGE 103, 142, 151 m.w.N.; Beschl. v. 8. 4. 2004, 2
BvR 1821/03 m.w.N.
(53) BVerfG, a.a.O., m.w.N.; NJW 2004, 1517.
(54) BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165.
(55) BVerfGE 59, 95, 97 f.
(56) BVerfG StV 2003, 203, 204.
(57) BVerfG, a.a.O.; StV 2003, 2005; vgl. aber NStZ 2004, 160;
vgl. aber auch Beschl. v. 19. 7. 2004, 2 BvR 868/04.
(58) BVerfG, Beschl. v. 8. 4. 2004, 2 BvR 1821/03.
(59) BVerfG NJW 2002, 1941 = wistra 2002, 298; siehe dazu auch LG
Berlin wistra 2004, 319.
(60) BVerfG, Beschl. v. 20. 4. 2004, 2 BvR 2043/03, NJW 2004, 3171
= PStR 2004, 176; StV 2000, 465 f.
(61) BVerfG, Beschl. v. 20. 4. 2004 unter Hinw. auf BFH NJW 2000,
3157.
(62) BVerfG NStZ 2002, 371; zu Tafelgeschäften vgl. Park,
Handbuch, Rn. 38 und Burhoff, EV, Rn. 536 m.w.N. aus der Rspr.
(63) Verneinend Park , a.a.O.
(64) Vgl. dazu BVerfG wistra 1995, 139, 140 (zwei
genügen).
(65) Park, a.a.O.
(66) BVerfG, Beschl. v. 8. 4. 2004, 2 BvR 1821/03.
(67) BVerfG, a.a.O., m.w.N.
(68) BVerfG NStZ-RR 2002, 172, BGH NStZ 2002, 215.
(69) BGH NStZ 2000, 154 m.w.N..
(70) LG Chemnitz NStZ-RR 1999, 337.
(71) BVerfG NJW 1992, 551.
(72) LG Berlin StV 2004, 319, 320.
(73) Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses vgl. BVerfG NJW
2002, 1410 = NStZ 2002, 377 und BGHSt 44, 46.
(74) Meyer-Goßner, § 97 Rn. 37; Burhoff, EV, Rn. 146;
Park, Handbuch, Rn. 556, BVerfG NJW 2002, 1410 = NStZ 2002, 377
(75) BGHSt 44, 46; vgl. zuletzt u.a. LG Bonn StV 2004,124.
(76) LG Frankfurt StraFo 2004, 239.
(77) So BVerfG, Beschl. v. 14. 1. 2004, 2 BVR 27/04; ZAP EN-Nr.
312/2004.
(78) BVerfG, a.a.O..
(79) 2 BvR 1027/02.
(80) BVerfGE 105, 365 = NJW 2002, 2458 = PStR 2002, 191,
(81)BVerfGE, a.a.O.
(82) Vgl. speziell zum Schutz des Verhältnisses eines
Strafverteidigers zum Beschuldigten BVerfG NJW 2002, 1410 = NStZ 2002, 377;
siehe auch BGHSt 44, 46, 47.
(83) Vgl. dazu NJW 2004, 1305 = StraFo 2004, 162 = StV 2004,
254.
(84) 2 BvR 1910/02, NJW 2003, 1513 = NStZ 2003, 607.
(85) Vgl. die zahlreichen Nachw. bei Burhoff, EV, Rn. 322, 556 und
525.
(86) BVerfGE 105, 146.
(87) Vgl. Amelung, a.a.O.; siehe auch
(88) Vgl. Asbrock StV 2001, 222 ff.; Amelung NStZ 2001, 337, 340;
Ransiek StV 2002, 565; Kassink Jus 2004, 675.
(89) Sommer AnwBl. 2004, 556.
(90) BGHSt 36, 119 = NJW 1989, 1741, 1744.
(91) OLG Stuttgart NJW 1977, 227; LG Osnabrück StV 1991, 152;
LG Darmstadt StV 1993, 573; siehe die weiteren Nachw. bei Burhoff, EV, Rn.
560.
(92) Vgl. u.a. OLG Koblenz StV 2002, 533; LG Saarbrücken StV
2003, 434; AG Braunschweig StV 2001, 393; AG Kiel StV 2002, 536; AG Tiergarten
StV 2003, 663s
(93) Krekeler NStZ 1993, 264; Rogall NStZ 1988, 385; Fezer StV
1989, 292; Ransiek StV 2002, 565; siehe auch Kassing JuS 2004, 675.
(94) Amelung NJW 1991, 2537; ders., NStZ 2001, 3337, 341; Roxin
NStZ 1989, 378 FF.
(95) Barton, Mindeststandards der Strafverteidigung, Band 4 der
Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e.V., 1994.
(96) Siehe dazu grundlegend BGHSt 45, 164; siehe für
Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten Tondorf StV 2004, 279.
(97) BVerfGE 105, 146 ff.
(98) Siehe oben bei D.
(99) BVerfGE 105, 142 ff.
(100) So auch Ransiek StV 2002, 565, 567.
(101) Vgl. dazu Amelung NStZ 2001, 337, 341; Ransiek, a.a.O.
(102) So schon RGSt 57, 63 f.
(103) So auch Ransiek, a.a.O.; Satzger, Chancen und Risiken einer
Reform des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Gutachten C zum 65.
Deutschen Juristentag, Bonn 2004, S. 127 f.; Kassing JuS 2004, 675, 678.
(104) Satzger, a.a.O..
(105) Vgl. dazu nur Satzger, a.a.O., m.w.N.
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