|
|
 |
aus RVGreport 2006, 41
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport PStR" auf meiner
Homepage einstellen zu dürfen.)
Zum Abgeltungsbereicht der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003
GKG KostVerz.
von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster/Hamm
In der Praxis ist es heftig umstritten, ob die
Aktenversendungspauschale auch die dem RA für die Rücksendung der
überlassenen Akten entstehenden Portoauslagen abdeckt. In dem Beitrag wird
der Stand der hierzu vertretenen Auffassung und Literatur dargestellt.
I. Auffassung des AG Brandenburg
(Deckt die Aktenversendungspauschale auch die Kosten der
Rücksendung?)
Der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz. ist durch das
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzt eine Anmerkung beigefügt worden, wonach
die Hin- und Rücksendung der Akten als
eine Sendung gelten. Auf der Grundlage dieser Anmerkung wird nun
seit einiger Zeit in Rechtsprechung und Literatur um den Abgeltungsbereich der
Nr. 9003 GKG KostVerz. diskutiert. Ausgelöst worden ist diese Diskussion
durch eine Entscheidung des AG Brandenburg (JurBüro 2005, 316 = AGS 2005,
298 = DAR 2005, 658 mit Anmerkung Henke AnwBl. 2005, 494 und Mock RVG-Berater
2005, 85). Dieses hat die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe durch die
Neufassung der Vorschrift zum Ausdruck bringen wollen, dass mit der Pauschale
alle Kosten abgedeckt sein sollen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Aktenversendung entstehen, egal wo sie entstehen. Insbesondere sollen mit der
Aktenversendungspauschale auch die Kosten der Rücksendung der Akten nach
Einsichtnahme durch den Rechtsanwalt abgedeckt sein. Die Behörden
müssten deshalb für eine kostenfreie Rücksendung Vorsorge
treffen, in dem z.B. der Akten ein frankierter Rückumschlag beigefügt
werde. Wenn das nicht geschehe, müsste dem Akteneinsicht nehmenden
Rechtsanwalt ein Erstattungsanspruch zugebilligt werden.
(Der Meinungsstreit)
Dieser Argumentation haben sich in der Rechtsprechung u.a. das AG
Vechta (vgl. Beschl. v. 25. 1. 2005, 22 OWi 11/05 und das OLG Koblenz
(RVGreport 2006, 76 [Hansens] angeschlossen (so auch Onderka RVGprofessionell
2006, 5 ff.; EUba ZAP F. 24 S. 937), während andere Gerichte dem AG
Brandenburg widersprochen haben (vgl. AG Leipzig JurBüro 2005, 547; LG
Bonn, Beschl. v. 15. 9. 2005 - 22 AR 42/05). Anderer Auffassung als das AG
Brandenburg ist nun auch der 2. StrS des OLG Hamm (RVGreport 2006, 76
[Hansens]; so auch schon OLG Hamm, Beschl. v. 30. 9. 2005, 22 U 185/05;
kritisch bzw. ablehnend zudem auch noch Büttner NJW 2005, 3108 m.w.N. aus
der Rechtsprechung und Volpert VRR 2005, 296; Burhoff in Burhoff (Hrsg.),
Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn.
185).
II. Argumentation des OLG Hamm
Das OLG Hamm hat folgende Punkte zur Begründung seiner
Auffassung angeführt:
(Die Pauschale deckt nicht die anwaltlichen Auslagen für
die Aktenrücksendung)
- Die Aktenversendungspauschale decke die mit der Aktenversendung
verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz
(BT-Drucksache 12/6962 S. 87 zu Nummer 9003) und gerade nicht etwaige
zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten ab. Mit der
Erhöhung der Pauschale von 8,00 auf 12,00 habe auch nur dem Umstand
Rechnung getragen werden sollen, dass die tatsächlich - und zwar im
Bereich der Justiz - im Zusammenhang mit der Aktenversendung entstehenden
Kosten erheblich gestiegen seien (vgl. amtliche Begründung BTDr. 15/1971,
S. 177; AG Leipzig, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 30. 9. 2005 - 22 U
185/05).
III. Stellungnahme
(Argument der Systemwidrigkeit überzeugt)
M.E. wird man sich der inzwischen wohl überwiegenden
Auffassung, die den Abgeltungsbereich der Nr. 9003 GKG KostVerz. enger zieht,
anschließen müssen. Die vorstehend mitgeteilten Argumente des OLG
Hamm sind stichhaltig. Insbesondere überzeugt das Argument der
"Systemwidrigkeit" (a.A. auch insoweit Onderka RVGprofessionell 2006, 5 ff.).
Zu Recht hat das OLG Hamm auch noch darauf hingewiesen, dass, wenn die andere
Auffassung zutreffend wäre, die Landeskassen ggf. nicht nur die
Portokosten, sondern sämtliche - auch andere - Kosten - , die für die
Rücksendung der Akten nach Akteneinsicht anfallen, übernehmen
müsste. Da dem Rechtsanwalt/Verteidiger die Art der Rücksendung der
Akten nach erfolgter Akteneinsicht nicht vorgeschrieben werden könne,
müsste die Landeskasse ggf. also auch (höheren) Kosten
übernehmen, die z.B. durch die Beförderung durch einen Kurier oder
durch den Rechtsanwalt oder einen seiner Mitarbeiter entstehen. Diese
wären aber möglicherweise bei weitem durch die gesetzliche
Aktenversendungspauschale von 12 nicht mehr gedeckt. Für
Strafsachen gilt zudem: Gerade hier sind die Akten häufig so dick, dass
für die Rücksendung das "normale" Briefporto für einen
Großbrief nicht ausreichen würde. Das bedeutet, dass praktisch in
allen diesen Sachen die Landeskasse nicht die (vollständige)
Aktenversendungspauschale einnehmen würde.
|
Praxishinweis:
Hinzuweisen ist auf § 17 Abs. 2 GKG: Danach kann die
Versendung der Akten - mit Ausnahme in Straf- und Bußgeldverfahren
(§ 17 Abs. 4 Satz 2 GKG) - von der vorherigen Zahlung der
Aktenversendungspauschale abhängig gemacht werden. Von dieser
Möglichkeit wird im Zweifel bei wiederholter Nichtzahlung oder
unvollständiger Zahlung durch Rechtsanwälte trotz der jetzt wohl
eindeutigen h.M. in dieser Frage Gebrauch gemacht werden. |
IV. Bestrebungen des Gesetzgebers
(BMJ plant Klarstellung der Nr. 9003 GKG KostVerz.)
Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz in einem Schreiben
vom 21. 11. 2005 (R B 6 - 5605 - R 3 636/2005) mitgeteilt, dass beabsichtigt
sei, eine Klarstellung in Nr. 9003 GKG KostVerz., § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO
sowie in § 107 Abs. 5 OwiG herbeizuführen. In Absatz 1 der Anmerkung
zu Nr. 9003 GKG KostVerz. soll nach dem Wort "Akten" die Wörter "durch
Gerichte oder Staatsanwaltschaften" eingefügt werden. In § 137 Abs. 1
Nr. 4 KostO und § 107 Abs. 5 OwiG soll jeweils das Wort "Sendung" durch
die Wörter "der Rücksendung durch Gerichte" (KostO) bzw. "der
Rücksendung durch Behörden" (OWiG) ersetzt werden.
zurück zu
Veröffentlichungen - Überblick |