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aus RVGreport 2006, 1
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Der Längenzuschlag auf die Terminsgebühr für den
Pflichtverteidiger
von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster/Hamm
I. Neue gesetzliche Regelung
(bei besonders langen Hauptverhandlungen Zuschlag)
Das RVG sieht für den Pflichtverteidiger sog.
Längenzuschläge vor. Dieser erhält, wenn er mehr als 5 bis zu 8
Stunden bzw. mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, nach
den Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124, 4128, 4129, 4134, 4135 VV RVG
für die Teilnahme an dieser langen Hauptverhandlung einen Zuschlag
von 50 % bzw. 100 % auf die jeweilige Terminsgebühr.
Es war abzusehen, dass es um die Auslegung dieser Regelung in der Praxis schon
bald Streit geben würde. Dieser ist inzwischen - wie man von Verteidigern
hört - voll entbrannt. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob bei der
Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen
Hauptverhandlungszeit Wartezeiten des RA zu berücksichtigen sind
und ob die Zeit für Pausen während der Hauptverhandlung nicht von der
maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer abgezogen wird.
II. Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung
(angemessene Honorierung des besonderen Zeitaufwands)
Für die Lösung dieser Streitfrage ist
maßgeblich der Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber
mit der neuen Regelung verfolgt hat. Dazu heißt es in der
Gesetzesbegründung (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 224): ".... Der gerichtlich
bestellte Rechtsanwalt erhält hingegen für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung nach Nummer 4108 oder 4109 VV RVG-E eine feste
Terminsgebühr, auf deren Höhe die Umstände des Einzelfalls
keinen Einfluss haben. Deshalb soll ihm in Zukunft bei langen
Hauptverhandlungen ein fester Zuschlag gewährt werden. Dadurch wird auch
bei ihm der besondere Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit
angemessen honoriert, und er ist nicht mehr ausschließlich auf die
Bewilligung einer Pauschgebühr angewiesen. Die vorgeschlagene Regelung
reduziert zudem die Ungleichbehandlung der gerichtlich bestellten Rechtsanwalt
im Verhältnis zum Wahlanwalt und fördert damit zusätzlich auch
eine sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten im Fall der notwendigen
Verteidigung (§ 140 StPO)."
III. Berechnung der Hauptverhandlungsdauer
1. Allgemeines
(Teilnahme an der Hauptverhandlung)
Nach dem Wortlaut der Regelungen ist Voraussetzung für
das Entstehen der Zuschlagsgebühren, dass der Rechtsanwalt an der
Hauptverhandlung teilnimmt. Zuletzt hat das KG hat in seinem Beschluss
RVGreport 2006 33 - in Übereinstimmung mit der h.M. zur Auslegung der
Vorschrift - dazu darauf hingewiesen, dass dieser Wortlaut zwar die Auslegung
zulasse, wonach die Teilnahme an der Hauptverhandlung erst ab dem Aufruf der
Sache möglich sei, weil erst mit diesem die Hauptverhandlung beginne
(§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO). Es hat aber zugleich ausgeführt, dass ein
solches Verständnis der (neuen) Vorschriften im Hinblick auf den
Gesetzeszweck, nämlich den besonderen Zeitaufwand eines gerichtlich
bestellten RA für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen zu
honorieren, nicht sachgemäß sei. Legt man diese
Überlegungen zugrunde, kommt für die o.a. Streitfragen zu folgendem
Ergebnissen:.
2. Berücksichtigung von Wartezeiten
(Wartezeit ist Hauptverhandlungszeit)
Wartezeiten des Pflichtverteidigers vor Beginn und
während der Hauptverhandlung sind bei der Berechnung der
Hauptverhandlungsdauer zugunsten des RA zu berücksichtigen. Dies
entspricht der inzwischen wohl einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu
dieser Problematik (vgl. KG RVGreport 2006, 33; OLG Stuttgart RVGreport 2006,
32; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315; OLG Hamm RVGreport 2005, 351; LG Berlin,
Beschl. v. 27. 9. 2005 - 534-16/05; LG Düsseldorf, Beschl. v.
25. 3. 2005, I Qs 9/05; jeweils veröffentlicht bei www.burhoff.de;
a.A. soweit ersichtlich nur LG Berlin, Beschl. v. 15. 2. 2005 - 537-22/04; aus
der Lit. vgl. u.a. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 4110, 4111 Rn. 1
f; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4110 VV Rn. 9 m.w.N. zur
Rechtsprechung zu § 99 BRAGO, wo diese Frage ebenfalls in der
Vergangenheit bei der Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer
eine Rolle gespielt hat; s. auch Burhoff RVGreport 2005, 351 f.; a.A. soweit
ersichtlich nur LG Berlin, Beschl. v. 15. 2. 2005-537-22/04). Der Rechtsanwalt
ist verpflichtet, pünktlich zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt des
Beginns der Hauptverhandlung zu erscheinen. Er ist durch die Sache auch dann in
Anspruch genommen und i.d.R. an der Wahrnehmung seiner übrigen
Geschäfte gehindert, wenn sich der Aufruf der Sache verzögere (KG ,
a.a.O.).
Zur Begründung lässt sich im Übrigen auch der in
der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG enthaltene Rechtsgedanke
heranziehen, wonach der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann
erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Denn wenn der
Rechtsanwalt eine Vergütung für einen Termin erhält, der
überhaupt nicht stattfindet, spricht viel dafür, dass ihm erst recht
auch die Zeit zu honorieren ist, die er aus von ihm nicht zu vertretenen
Gründen auf den Beginn des Termins warten muss (OLG Stuttgart und KG,
a.a.O., unter Hinw. auf Burhoff RVGreport 2005, 351, 352). Zudem sprechen
schließlich auch Gründe der Verfahrensvereinfachung, die eins der
allgemeinen Ziele der gesetzlichen Neuregelung ist, für diese Auslegung.
Berücksichtigt man nämlich Wartezeiten nicht, führt das nur
dazu, dass der Pflichtverteidiger diesen zeitlichen Aufwand im Rahmen eines
Pauschgebührenantrags geltend machen wird. Die Pauschgebühr sollte
aber gerade auch durch diese Neuregelung zurückgedrängt werden (vgl.
dazu OLG Stuutgart, a.a.O.).
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Praxishinweis |
Maßgebend für die Berechnung der
Hauptverhandlungsdauer ist daher der anberaumte Hauptverhandlungstermin.
Weitere (selbstverständliche) Voraussetzung ist natürlich, dass der
Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt anwesend ist (KG und OLG Hamm,
a.a.O.). |
3. Kein Abzug von Pausen
(Pausen mindern Hauptverhandlungsdauer grds. nicht)
Die zutreffende Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der
gesetzlichen Regelung führt außerdem dazu, dass bei der Feststellung
der Teilnahmedauer des Pflichtverteidigers (Verhandlungs)Pausen grds.
nicht abzuziehen sind. Auch dazu liegt inzwischen bereits
obergerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32;
grds. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 13. 9. 2005, Ws 676/05, beide auch auf
www.burhoff.de; s. auch für § 99 BRAGO OLG Jena StV 1997, 427 =
AnwBl. 1997, 125; OLG Brandenburg StV 1998, 92; s. auch Burhoff, a.a.O., Nr.
4110 Rn. 10). Das gilt auf jeden Fall für kürzere Verhandlungspausen
(so übereinstimmend OLG Stuttgart und OLG Bamberg, jew. a.a.O.), zumal
gerade diese auch für verfahrensbezogene Gespräche des Verteidigers
mit anderen Verfahrensbeteiligten genutzt werden.
(Rechtsprechung zu langen Pausen nicht einheitlich)
Nicht einheitlich beantwortet wird hingegen die
Frage, wie bei (extrem) langen Pausen zu verfahren ist. Das OLG
Stuttgart stellt insoweit darauf ab, inwieweit der Pflichtverteidiger die Pause
im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit hat sinnvoll nützen
können, wobei zahlreiche Umstände von Bedeutung sind, wie z.B. neben
der Länge der Pause auch die Entfernung der Kanzlei zum Gerichtsort, die
tatsächliche Fahrtzeit, die zurückzulegen ist, wobei der Rechtsanwalt
wählen können muss, ob er öffentliche Verkehrsmittel oder ein
Kraftfahrzeug benutzt, und ähnliches. Das OLG Bamberg will hingegen
längere Pausen nicht berücksichtigen.
Zutreffend ist m.E. die auf den Einzelfall abstellende
Rspr. des OLG Stuttgart (a.a.O.; vgl. dazu auch schon Burhoff, a.a.O., Nr. 4100
Rn. 10). Der Sinn und Zweck der gesetzlichen (Neu-)Regelung der
maßgeblichen auf den vom Pflichtverteidiger erbrachten Zeitaufwand
abstellt, erfordert es m.E. gerade, die Zeit, die der Rechtsanwalt nicht
sinnvoll für andere Tätigkeiten hat nutzen können über die
Berücksichtigung bei dieser Zeit bei der Berechnung der
Hauptverhandlungsdauer zu honorieren. Die Rspr. des OLG Bamberg, a.a.O.. ist in
dem Punkt auch nicht konsequent, wenn einerseits "weil eine kleinliche
Auslegung dieser Vorschrift zu unfruchtbaren Streitereien führen
würde" kurze Pausen nicht abgezogen werden sollen, längere hingegen
ohne Unterschied keine Berücksichtigung finden sollen. In dem Zusammenhang
ist es m.E. auch selbstverständlich, dass dem Pflichtverteidiger bei
Mittagspausen ein ausreichender Zeitraum zur Verköstigung zugebilligt
werden, der wiederum von der Dauer der Pause abzuziehen ist (so OLG Stuttgart,
a.a.O.; a.A. OLG Bamberg, a.a.O.). Das OLG Stuttgart geht insoweit davon aus,
dass eine Mittagspause von einer halben bis etwa einer Stunde "recht knapp"
bemessen ist. In der Mehrzahl der Fälle dürften, da i.d.R. kaum
längere Mittagspausen gemacht werden, auf der Grundlage dieser
Rechtsprechung daher Abzüge von Mittagspausen kaum in Betracht kommen.
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Praxishinweis |
Fraglich ist, wann von einer extrem langen Pause
ausgegangen werden muss. Das OLG Stuttgart (a.a.O.) scheint davon bei einer
Pause von mehr als 3 Stunden auszugehen. |
III. Beispielsfälle
Den Anwendungsbereich der die den Zuschlag regelnden Vorschriften
des VV RVG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung verdeutlichen die
nachfolgenden Besipielsfälle.
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Beispiel 1:
Die Hauptverhandlung beim AG beginnt um 9.00 Uhr und dauert
bis 15.30 Uhr. Rechtsanwalt R nimmt als Pflichtverteidiger bis 13.00 Uhr teil.
Dann muss er wegen eines anderen dringenden Termins die Hauptverhandlung
verlassen. Es wird nunmehr sein Sozius Rechtsanwalt S zum Pflichtverteidiger
bestellt, der dann bis zum Ende der Hauptverhandlung anwesend ist.
Lösung
Rechtsanwalt R erhält nur eine Terminsgebühr
nach Nr. 4108 VV. Einen Zuschlag nach Nr. 4110 VV erhält er nicht.
Zwar hat die Hauptverhandlung mehr als 5 Stunden gedauert. Rechtsanwalt R hat
aber nicht mehr als 5 Stunden teilgenommen, sondern nur 4 Stunden. Auch
Rechtsanwalt S erhält keinen Zuschlag, da er ebenfalls nicht mehr als 5
Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. |
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Beispiel 2:
Die Hauptverhandlung beim AG beginnt um 9.00 Uhr und dauert
bis 17.30 Uhr. Rechtsanwalt R nimmt als Pflichtverteidiger zunächst bis
13.30 teil. Dann muss er wegen eines anderen dringenden Termins die
Hauptverhandlung verlassen. Es wird nunmehr sein Sozius Rechtsanwalt S zum
Pflichtverteidiger bestellt, der dann bis 15.30 anwesend ist. Danach nimmt
wieder Rechtsanwalt R bis zum Ende des Termins teil.
Lösung
Rechtsanwalt R hat die Zuschlagsgebühr Nr. 4110 VV
RVG verdient. Er hat nämlich mehr als 5 Stunden an der Hauptverhandlung
teilgenommen. Zwar war er nicht ununterbrochen mehr als 5 Stunden in der
Hauptverhandlung anwesend. Das setzt die Vorschrift aber auch nicht
voraus. |
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Beispiel 3:
Die Hauptverhandlung beim AG ist auf 9.00 Uhr terminiert und
dauert bis 14.10 Uhr. Rechtsanwalt R erscheint (verspätet) erst um 9.15
Uhr.
Lösung
Hier ist die Gebühr nicht entstanden. Die
Hauptverhandlung hat zwar mehr als fünf Stunden gedauert, R hat an ihr
jedoch nur 4.55 Stunden teilgenommen. Entscheidend für die Berechnung der
Hauptverhandlungsdauer ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt im
Gerichtssaal anwesend ist. |
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Beispiel 4:
Die Hauptverhandlung beim AG ist auf 9.00 Uhr terminiert und
dauert bis 14.15 Uhr. Rechtsanwalt R ist pünktlich um 9.00 Uhr erschienen.
Wegen der Verspätung eines Schöffen beginnt die Hauptverhandlung
jedoch erst um 9.30 Uhr.
Lösung
Hier kann RA R die Terminsgebühr mit Zuschlga nach
Nr. 4110 VV RVG berechnen.. Entscheidend für die Berechnung der
Hauptverhandlungsdauer ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt im
Gerichtssaal anwesend ist (OLG Hamm RVGreport 2005, 351; OLG Karlsruhe
RVGreport 2005, 315; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32; KG RVGreport 2006,
33). |
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Beispiel 5:
Die Hauptverhandlung beim AG ist auf 9.00 Uhr terminiert und
dauert bis 14.15 Uhr. Rechtsanwalt R ist pünktlich um 9.00 Uhr erschienen.
Die Hauptverhandlung beginnt auch um 9.00 Uhr. Aus dem Protokoll ergeben sich
Sitzungspausen von 9.45 - 9.49 Uhr und von 10. 36 - 10.51 Uhr. Kann der
Zuschlag berechnet werden?
Lösung
Auch hier steht RA R die Gebühr Nr. 4110 VV RVG zu.
Die Sitzungspausen von insgesamt 19 Minuten werden von Hauptverhandlungsdauer
nicht abgezogen (OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.
9. 2005, Ws 676/05, www.burhoff.). |
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Beispiel 6:
Die Hauptverhandlung beim AG ist auf 9.00 Uhr terminiert und
dauert bis 15.45 Uhr. Rechtsanwalt R ist pünktlich um 9.00 Uhr erschienen.
Die Hauptverhandlung beginnt auch um 9.00 Uhr und dauert bis 12.17 Uhr. Sie
wird dann nachmittags um 15.00 Uhr fortgesetzt und dauert bis 15.45 Uhr.
Lösung
RA R kann auch hier die Terminsgebühr mit Zuschlag
berechnen. Zwar hat die Hauptverhandlung an sich nur 4.02 Stunden gedauert. Zu
berücksichtigen ist aber auf jeden Fall eine dem Rechtsanwalt zustehende
Mittagspause von mindestens 1 Stunde, die von der (extrem) langen Pause
anzuziehen ust; die dann noch verbleibende Pausenzeit ist nicht abzuziehen (OLG
Stuttgart, a.a.O.; a.A. OLG Bamberg, a.a.O.). |
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Beispiel 7
Die Hauptverhandlung beim AG ist auf 9.00 Uhr terminiert.
Rechtsanwalt R ist pünktlich um 9.00 Uhr erschienen. Die Hauptverhandlung
beginnt auch um 9.00 Uhr und dauert bis 1117 Uhr. Sie wird dann nachmittags um
15.00 Uhr fortgesetzt und dauert bis 17.45 Uhr.
Lösung
Ob die Gebühr Nr. 4111 VV RVG entstanden ist,
hängt davon ab, wie R die Zeit zwischen 12.17 Uhr und 17.45 Uhr hat nutzen
können (so auch OLG Stuttgart, a.a.O.). Hat er nicht die Möglichkeit
gehabt, sinnvolle andere Arbeiten zu verrichten, ist die Gebühr
entstanden. R sollte auf jeden Fall im Kostenfestsetzungsantrag darlegen, wie
er die Verhandlungspause genutzt hat und auf die ihm zustehende Mittagspause
hinweisen. |
IV. Arbeitshilfen
Wie manvon Verteidigern hört, wird die o.. obergerichtliche
Rechtsprechung nicht von allen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
angewendet. Sie verweisen nicht selten noch auf den Wortlaut der Regelungen (s.
oben I, 1) und berücksichtigen Wartezeiten nicht und ziehen Pausen von der
Hauptverhandlungsdauer ab (vgl. OLG Bamberg, a.a.O. ["kleinliche Auslegung
dieser Vorschrift"]). Dem muss der Verteidiger unter Hinweis auf die
obergerichtliche Rechtsprechung entgegentreten und im Festsetzungsantrag
begründen, warum nach seiner Auffassung die Terminsgebühr mit
Zuschlag entstanden ist. Entsprechenden Vortrag sollte er im Hinblick darauf,
dass eine Beschwerde ggf. unzulässig ist (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG) bereits in seinen Festsetzungsantrag aufnehmen und
sich nicht auf das Beschwerdeverfahren verlassen. Es empfiehlt sich folgende
Argumente vorzutragen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32; KG
RVGreport 2006, 3; Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 63; Nr. 4110 Rn. 8 ff.).
- Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971,
S. 224) sollten feste Terminsgebühren geschaffen werden, auf deren
Höhe die Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss haben.
- Der besondere Zeitaufwand für die
anwaltliche Tätigkeit soll angemessen honoriert werden.
Insbesondere sollen Rechtsanwälte/innen aufgrund länger dauernder
zeitlicher Inanspruchnahme nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung
einer Pauschgebühr angewiesen sein. Eine maßgebliche
Intention des Gesetzgebers war, durch diese neue Regelung eine Verminderung der
Fälle herbeizuführen, in denen Pauschgebühren festgesetzt werden
müssen (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 224). Dem würde jedoch ein Abzug
von Verspätungen und auch von Verhandlungspausen zu wider laufen.
- Dem Rechtsanwalt kann auch mit einem Antrag auf Bewilligung
einer Pauschgebühr nicht geholfen werden. Dessen
Erfolg ist nämlich im Hinblick auf die engen Voraussetzungen von
§§ 42, 51 RVG in hohem Maße fraglich (so ausdrücklich das
OLG Stuttgart, a.a.O.).
- In der bisherigen Rechtsprechung wurden Verspätungen und
kürzere Pausen bei der Berechnung der Dauer einer Hauptverhandlung nicht
berücksichtigt (vgl. OLG Karlsruhe zfs 1993, 387; OLG Hamburg StV 1991,
120 f.; OLG Jena StV 2000, 132 f.). Der Gesetzgeber hat sich mit den zeitlichen
Grenzen (fünf bzw. acht Stunden) aber an der bisherigen Rechtsprechung der
OLG im Rahmen der Gewährung von Pauschgebühren orientiert (OLG
Stuttgart, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.).
- Die Wartezeiten eines RA werden auch nicht
etwa durch die Verfahrensgebühr abgegolten, und zwar selbst dann nicht,
wenn man unterstellt, dass der Rechtsanwalt während solcher Pausen mit
anderen Beteiligten das Verfahren fördernde Gespräche führt.
Zwar werden von der Verfahrensgebühr tatsächlich Besprechungen mit
Verfahrensbeteiligten, (außergerichtliche) Termine und auch die
(allgemeine) Vorbereitung der Hauptverhandlung (und vieles mehr) erfasst, aber
gerade nicht die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
- Dafür, dass Wartezeiten mit berücksichtigt werden
lässt sich auch die Regelung in der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV
heranziehen. Denn, wenn dem Rechtsanwalt schon ein Termin vergütet wird,
der überhaupt nicht stattgefunden hat, dann ist nicht einsehen, warum ihm
nicht auch Wartezeiten vergütet werden soll (s. auch OLG Stuttgart,
a.a.O.; KG, a.a.O.; Burhoff, a.a.O.).
- Gegen den Abzug von Pausen sind alle maßgeblichen
Umstände ins Feld zu führen: Von Bedeutung sind neben der Länge
der Pause vor allem der Umstand, inwieweit der Rechtsanwalt die Pause
für seine anderweitige berufliche Tätigkeit hat sinnvoll
nutzen können (vgl. oben II, 3). Es bleibt dem RA überlassen,
mit welchem Verkehrsmittel er sein Büro erreichen will/kann (OLG
Stuttgart, a.a.O.).
- Bei Mittagspausen muss ein ausreichender Zeitraum zur
Verköstigung zugebilligt werden. Der ist wiederum von der Dauer der Pause
abzuziehen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Die Mittagspause beträgt mindestens 1
Std. (OLG Stuttgart, a.a.O.).
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