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aus Praxis
Steuerstrafrecht (PStR) 2003, 85 ff.
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PStR" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Ermittlungsverfahren
Anwesenheitsrechte des Verteidigers
Die Frage, ob der Verteidiger bei bestimmten
Ermittlungsmaßnahmen ein Anwesenheitsrecht hat, ist in der Praxis von
erheblicher Bedeutung. Der Beitrag zeigt, worauf insoweit bei den in der Praxis
wichtigsten Ermittlungsmaßnahmen, der Vernehmung und der Durchsuchung,
geachtet werden muss.
Überblick zum Anwesenheitsrecht (AR) des
Verteidigers
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Ermittlungsmaßnahme |
Steufa/Polizei |
StA |
Richter |
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Augenscheins- einnahme |
AR: nein |
AR: nein |
AR: ja (§ 168d Abs. 1
StPO) |
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Durchsuchung beim Beschuldigten |
Der Verteidiger hat kein allgemeines AR, der Beschuldigte
als Inhaber des Hausrechts kann die Anwesenheit gestatten. In der Praxis wird
daher die Anwesenheit i.d.R. erlaubt. |
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Durchsuchung bei einem Dritten |
Der Verteidiger hat ein AR nur, wenn der Inhaber des
Hausrechts die Anwesenheit gestattet. |
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Gegenüberstellung |
AR: nach h.M. nein |
AR: nach h.M. nein |
AR: nach h.M. nein |
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Haftprüfungstermin |
(entfällt) |
(entfällt) |
AR: ja |
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Vernehmung des Beschuldigten |
AR: nein (Zulassung
möglich) |
AR: ja (§ 163a Abs. 3 S.
2 i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO) |
AR: ja (§ 168c Abs. 1
StPO) |
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Vernehmung von Mitbeschuldigten |
AR: nach h.M. nein (Zulassung
möglich) |
AR: nach h.M. nein (Zulassung
möglich) |
AR: nein (BGHSt 42, 391, a.A. wohl h.M.
in der Lit.) |
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Vernehmung von Sachverständigen |
AR: nach h.M. nein (Zulassung
möglich) |
AR: nach h.M. nein (Zulassung
möglich) |
AR: ja (§ 168c Abs. 2
StPO) |
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Vernehmung von Zeugen |
AR: nach h.M. nein (Zulassung
möglich) |
AR: nach h.M. nein (Zulassung
möglich) |
AR: ja (§ 168c Abs. 2
StPO) |
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Vorführung des Beschuldigten |
(entfällt) |
(entfällt) |
AR: ja |
Anwesenheitsrecht bei Vernehmung
Bei Vernehmungen ist zwischen der des Beschuldigten, eines
Mitbeschuldigten und eines Zeugen zu unterscheiden. Das Anwesenheitsrecht des
Verteidigers bei der Vernehmung eines Mitbeschuldigten hängt davon ab, ob
das Verfahren gegen Mandant und Mitbeschuldigten gemeinsam oder getrennt
geführt wird. Wird das Verfahren gemeinsam geführt, gelten weitgehend
dieselben Regelungen wie bei der Vernehmung des Beschuldigten; bei getrennter
Führung ist der Mitbeschuldigte Zeuge im Verfahren des Mandanten.
Checkliste 1: Vernehmung des beschuldigten Mandanten
1.1. Vernehmung durch die Steufa/Polizei
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Frage |
Antwort |
| 1. Hat der Verteidiger
während der Vernehmung seines Mandanten ein Anwesenheitsrecht? |
Nein (h.M.; vgl. MG, StPO, 46. Aufl., § 163 Rz.
16). Dies folgt im Umkehrschluss auch aus § 163a Abs. 3 i.V.m. § 168
StPO). |
| 2. Darf der Verteidiger auf
keinen Fall an der Vernehmung teilnehmen? |
Nein. Dem Verteidiger kann die Anwesenheit gestattet
werden. Umstritten ist, ob hierfür besondere Gründe vorliegen
müssen (vgl. u.a. Wache in KK, StPO, 4. Aufl., § 163 Rz. 20).
Hinweis: Der Verteidiger sollte auf jeden Fall
beantragen, an der Vernehmung seines Mandanten teilnehmen zu dürfen. Dabei
sollte er darauf hinweisen, dass der Mandant nur dann Angaben zur Sache machen
wird, wenn dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet wird. |
| 3. Was sollte der Verteidiger
dem Mandanten raten, wenn ihm die Anwesenheit nicht gestattet wird? |
Der Verteidiger sollte in diesem Fall dem Mandanten davon
abraten, Angaben zur Sache zu machen. |
| 4. Ist die Steufa/Polizei daran
gebunden, wenn die StA ihr Einverständnis mit der Anwesenheit des
Verteidigers erklärt hat? |
Ja, wenn die Vernehmung gemäß § 161
S. 1 StPO auf Ersuchen der StA stattfindet. |
5. Muss die Steufa/Polizei dem
Verteidiger zumindest den Kontakt zum Mandanten ermöglichen, wenn
dieser den Verteidiger zur polizeilichen Vernehmung hinzuruft? |
Ja. Verweigert oder vereitelt die Polizei den
Kontakt, sind die Angaben des Beschuldigten ggf. unverwertbar (vgl. u.a. BGH
StV 93, 1; vgl. dazu auch Burhoff,
Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 03,
Rz. 1379 m.w.N.). |
| 6. Darf der Verteidiger, wenn er
teilnimmt, nur zuhören? |
Nein, er kann Fragen an den Beschuldigten stellen und
Hinweise geben (Burhoff, a.a.O., Rz.
1369). |
1.2. Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft
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Frage |
Antwort |
| 1. Steht dem Verteidiger
während der Vernehmung seines Mandanten ein Anwesenheitsrecht zu? |
Ja. Nach § 163a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 168c
Abs. 1 StPO hat der Verteidiger ausdrücklich Anwesenheitsrecht. Das gilt
nach § 399 AO auch, wenn die Finanzbehörde das steuerstrafrechtliche
Ermittlungsverfahren selbstständig führt (vgl. § 386 Abs. 2
AO). |
| 2. Muss der Verteidiger von dem
Vernehmungstermin benachrichtigt werden? |
Ja. Nach § 163a Abs. 2 S. 2 StPO gilt §
168c Abs. 5 StPO. Der Verteidiger muss also, wenn er den
Ermittlungsbehörden bekannt ist, von dem Vernehmungstermin vorher
benachrichtigt werden.
Hinweis: Von der Benachrichtigung kann ebenso wie bei
der richterlichen Vernehmung abgesehen werden (zu den Einzelheiten vgl. 3.
Vernehmung durch den Ermittlungsrichter). |
| 3. Bedarf die Benachrichtigung
einer besonderen Form? |
Nein, die Benachrichtigung kann formlos, also
mündlich oder fernmündlich erfolgen (Burhoff, a.a.O., Rz. 1502). |
| 4. Welche verfahrensrechtlichen
Folgen hat ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht? |
Ein Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO führt
zu einem Beweisverwertungsverbot (wegen der Einzelheiten siehe
3. Vernehmung durch den Ermittlungsrichter). |
| 5. Darf der Verteidiger, wenn er
teilnimmt, nur zuhören? |
Nein, er kann Fragen an den Beschuldigten stellen und
Hinweise geben (MG, StPO, § 168c Rz. 1;
Burhoff, a.a.O., Rz. 1505).
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1.3. Vernehmung durch den Ermittlungsrichter
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Frage |
Antwort |
| 1. Hat der Verteidiger
während der Vernehmung seines Mandanten ein Anwesenheitsrecht? |
Ja. § 168c Abs. 1 StPO räumt dem
Verteidiger ausdrücklich ein Anwesenheitsrecht ein. |
| 2. Muss der Verteidiger von
einem richterlichen Vernehmungstermin benachrichtigt werden? |
Ja. Nach § 168c Abs. 5 S. 1 StPO muss der
Verteidiger, wenn er den Ermittlungsbehörden bekannt ist, von dem
Vernehmungstermin vorher benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung ist nicht
formbedürftig. |
3. Hat der Verteidiger einen
Anspruch auf Verlegung des Termins, wenn er verhindert ist? |
Nein, § 168c Abs. 5 S. 3 StPO schließt
einen Anspruch des Verteidigers aus.
Hinweis: Bei Terminschwierigkeiten sollte der
Verteidiger das Gespräch mit dem Vernehmungsrichter suchen. Kann er eine
Terminverlegung nicht erreichen, muss er seinem Mandanten im Zweifel raten, in
seiner Abwesenheit keine Angaben zur Sache zu machen. |
| 4. Kann die Benachrichtigung des
Verteidigers unterbleiben? |
Ja. Nach § 168c Abs. 5 S. 2 StPO kann die
Benachrichtigung unterbleiben, "wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden
würde". Insoweit gelten dieselben Regeln wie bei der richterlichen
Vernehmung eines Zeugen (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rz. 1877). Nach der
Rspr. ist entscheidend, ob die Gefahr der Störung des
Ermittlungsverfahrens besteht (vgl. u.a. BGHSt 32, 115, 129). Das wird beim
Verteidiger, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen der Fall sein.
Hinweis: Auch wenn der Verteidiger vom Termin
gemäß § 168c Abs. 5 S. 2 StPO nicht benachrichtigt worden ist,
hat er ein Anwesenheitsrecht, wenn er auf andere Weise von dem
Vernehmungstermin, etwa durch eine Nachricht des Mandanten, erfahren hat. Der
Verteidiger kann vom Vernehmungstermin nicht ausgeschlossen werden. |
| 5. Welche Folgen hat ein
Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht? |
Ein Verstoß führt zu einem
Beweisverwertungsverbot. In der Hauptverhandlung darf das Protokoll
gemäß § 251 Abs. 1 StPO nicht verlesen und der Richter
über den Inhalt der Vernehmung nicht vernommen werden (BGH StV 83,
51).
Hinweis: Das Protokoll kann aber als "Niederschrift
über eine andere Vernehmung" gemäß § 251 Abs. 2 StPO
verlesen werden. In dem Fall muss der Verteidiger aber darauf hinweisen, dass
das Beweismittel einen geringeren Beweiswert hat (vgl. BGH StV 87,
233). |
| 6. Darf der Verteidiger, wenn er
teilnimmt, nur zuhören? |
Nein, er kann dem Mandanten Fragen stellen und
Hinweise geben (MG, StPO, § 168c Rz. 1;
Burhoff, a.a.O, Rz. 1450). |
Checkliste 2: Vernehmung eines Mitbeschuldigten
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Frage |
Antwort |
| Gemeinsam geführtes
Verfahren |
Für Vernehmung durch Steufa/Polizei bzw. StA
besteht kein Anwesenheitsrecht. Hinweis: Dem Anwesenheitsrecht des
Verteidigers bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Mitbeschuldigten
steht die Formulierung des § 163a Abs. 3 S. 2 StPO entgegen. Dieser
verweist nur auf § 168c Abs. 1 StPO und nicht auch auf § 168c Abs. 2
StPO.
Für die richterliche Vernehmung ist das
Anwesenheitsrecht des Verteidigers umstritten (pro: Literatur, analoge
Anwendung des § 168c Abs. 2 StPO, vgl. die Nachweise bei
Burhoff, a.a.O., Rz. 1859; contra:
BGH, keine analoge Anwendung; vgl. BGH StV 97, 234; BGH NStZ-RR 02,
67). |
| Getrennt geführtes
Verfahren |
Der Mitbeschuldigte ist im Verfahren gegen den Mandanten
Zeuge. Es gelten für das Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung die
allgemeinen Regeln (siehe Checkliste 3). |
Checkliste 3: Vernehmung eines Zeugen
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Frage |
Antwort |
Hat der Verteidiger bei der
Vernehmung von Zeugen im Ermittlungsverfahren durch Steufa/ Polizei oder
StA ein Anwesenheitsrecht? |
Nein. Dem Verteidiger steht ein Anwesenheitsrecht
nicht zu, allerdings können die Ermittlungsbehörden seine Anwesenheit
zulassen. Es gelten die Ausführungen in Checkliste 1 Tz. 1 und 2
entsprechend. |
| Hat der Verteidiger ein
Anwesenheitsrecht bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen? |
Ja. Dem Verteidiger ist die Anwesenheit gestattet
(§ 168c Abs. 2 StPO). Für Benachrichtigung, Absehen von der
Benachrichtigung, Verlegung des Termins sowie für Beweisverwertungsverbote
gelten die Ausführungen zum Anwesenheitsrecht in Checkliste 1 Tz. 3
entsprechend. |
Checkliste 4: Durchsuchung
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Frage |
Antwort |
| 1. Hat der Verteidiger ein
allgemeines Anwesenheitsrecht bei einer bei seinem Mandanten
durchgeführten Durchsuchung? |
Nein. Der Verteidiger hat kein allgemeines
Anwesenheitsrecht (MG, § 106 Rz. 3; OLG Stuttgart NStZ 84, 574).
Hinweis: Der Beschuldigte bleibt aber Inhaber des
Hausrechts der zu durchsuchenden Räume und kann so über die
Anwesenheit von anderen Personen weiter bestimmen und damit seinem Verteidiger
die Anwesenheit gestatten (Burhoff,
a.a.O., Rz. 547 m.w.N.). Grenzen ergeben sich lediglich aus § 164
StPO, jedoch ist die Hinzuziehung des Verteidigers keine Störung der
Amtshandlung. In der Praxis wird daher die Anwesenheit des Verteidigers
regelmäßig erlaubt, wenn bei dem Beschuldigten durchsucht wird,
allerdings wird mit dem Beginn oder der Fortführung der Durchsuchung in
der Regel nicht bis zum Erscheinen des Verteidigers gewartet. |
| 2. Was gilt für die
Durchsuchung bei einem Dritten? |
Wird nicht beim Beschuldigten, sondern bei einem Dritten,
z.B. bei der Bank des Beschuldigten, durchsucht, haben der Verteidiger und der
Beschuldigte keinen Anspruch auf Anwesenheit, es sei denn, der Inhaber
des Hausrechts gestattet die Anwesenheit. |
Checkliste 5: Worauf muss der Verteidiger bei einer
Durchsuchung achten?
| 1. Keine Gespräche zwischen
Mandant und Durchsuchungsbeamten |
Insbesondere ist davon abzuraten, dass der Beschuldigte sich
während der Durchsuchung zur Sache einlässt (vgl. Bornheim, PStR 99,
111). |
| 2. Die Situation
beruhigen |
Die Durchsuchungsbeamten können, wenn der Durchsuchung
Widerstand entgegen gesetzt wird, die Durchsuchung mit Zwang durchsetzen (vgl.
OLG Stuttgart MDR 84, 249). |
| 3. Kopie des
Durchsuchungsbefehls fordern (Anspruch des Verteidigers, vgl. BVerfG NJW 76,
1735; BGH, Beschluss 7.11.02, 2 BJs 27102-5 - StB 16/02, n.v.) |
Wird die Herausgabe verweigert, muss der Verteidiger darauf
hinweisen, dass er sonst Inhalt und Grenzen der Durchsuchung nicht
überprüfen kann.
Hinweis: Ist ein Durchsuchungsbeschluss nicht
erlassen, muss der Verteidiger nach dem konkreten Tatvorwurf, der konkreten
Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel und der konkreten Gründe
für "Gefahr im Verzug" fragen. Der Durchsuchungsbeamte ist auch
verpflichtet, die entsprechenden Angaben zu machen. Denn wenn schon bei einem
richterlichen Durchsuchungsbeschluss die Verpflichtung zur Vorlage beim
Betroffenen besteht, gilt das erst recht bei der Anordnung der Durchsuchung
wegen "Gefahr im Verzug" durch die StA. Die Tatsachen, die "Gefahr im Verzug"
begründen sollen, sind aktenkundig zu machen (BVerfG NJW 01,
1121). |
| 4. Den Durchsuchungs- bzw.
Beschlagnahmebeschluss prüfen |
Nicht selten werden die Beschlüsse den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht (vgl. dazu eingehend
Burhoff, PStR 02, 166).
Hinweis: Werden Gegenstände beschlagnahmt, muss
dies vom Beschlagnahmebeschluss auch gedeckt sein. |
| 5. Die Durchsicht von Papieren
überwachen |
Die Durchsicht von Papieren ist nur der StA bzw. ggf.
Beamten der Steufa gestattet (§ 110 Abs. 1 StPO, 404 Abs. 1 S. 2 AO),
nicht jedoch anderen Hilfsbeamten der StA, wie z.B. Polizeibeamte; (Wehnert,
StraFo 96, 78). |
| 6. Die Mitnahme von Papieren
überwachen |
Sollen (später) Papiere mitgenommen werden, muss der
Verteidiger darauf drängen, dass diese gemäß § 110 Abs. 3
HS. 1 StPO vor einer Auswertung durch die Polizei durch Siegelung gesichert
werden, wenn der Beschuldigte Inhaber der Papiere ist (Dahs, Handbuch für
den Strafverteidiger, 6. Aufl., Rz. 349).
Hinweis: Der Verteidiger muss außerdem
prüfen, ob nicht die Mitnahme von Fotokopien statt der Originalunterlagen
ausreichend erscheint oder dem Betroffenen wenigstens Fotokopien der Originale
belassen werden, um so ggf. den Fortgang des Geschäftsbetriebs zu sichern.
Insoweit ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu
beachten (Wehnert, StraFo 96, 79). |
| 7. Die Anfertigung eines
Verzeichnisses der in Verwahrung oder Beschlag genommenen
Gegenstände |
Schließlich muss der Verteidiger dafür sorgen,
dass alles, was von Durchsuchungsbeamten mitgenommen werden soll, in das
gemäß § 107 S. 2 StPO anzulegende Verzeichnis aufgenommen wird.
Die Anlegung eines solchen Verzeichnisses muss der Verteidiger
ausdrücklich verlangen. Inhaltlich muss das Verzeichnis so abgefasst sein,
dass die dort aufgeführten Gegenstände anhand des Verzeichnisses
identifiziert werden können (zur Aufnahme dieses Verzeichnisses siehe auch
Wehnert, StraFo 96, 79). |
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und
Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige
Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung
und Gewähr auszuschließen.
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