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aus VRR Heft 2 und 3/2016, jeweils S. 4

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zum Unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Nicht nur wegen ggf. eintretender Folgen für den Versicherungsschutz – über einen Teilaspekt dazu werden wir in der nächsten Ausgabe berichten – sondern vor allem auch wegen der ggf. drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Daher ist in diesem Bereich der Verteidiger gefordert. Für einen ersten schnellen Überblick haben wir die Rechtsprechung der letzten Jahre nachfolgend zusammengestellt (zu § 142 StGB eingehend a. Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., 2015, § 4 Rn 383 ff.).

Unfallbegriff

Rollender Einkaufswagen

Geschobene Mülltonnen

  • Das Vorbeischieben von auf Rollen beweglichen Mülltonnen an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum, damit sie später zum Müllfahrzeug gebracht werden können, steht nach der natürlichen Verkehrsauffassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen und findet somit "im Straßenverkehr" i.S.v. § 142 Abs. 1 StGB statt (LG Berlin NJW 2007, 1374 [Ls.] = NZV 2007, 322).

fehl geschlagener Ladevorgang

  • Ein "Unfall im Straßenverkehr" liegt auch dann vor, wenn der Führer eines auf öffentlicher Straße geparkten Lkw beim Ladevorgang ein Blech statt auf die Ladefläche versehentlich gegen die Seitenwand des Lkw wirft und ein anderes Fahrzeug durch das abprallende Metallteil beschädigt wird (OLG Köln VRR 2011, 350StRR 2011, 398= DAR 2011, 541 = zfs 2011, 588 = VA 2011, 172; a.A. AG Berlin-Tiergarten NJW 2008, 3728 = DAR 2009, 45 = VRR 2009, 70 = VA 2009, 67). Wenn ein Schrotthändler Blechteile auf die Ladefläche seines Lkw wirft und dabei ein anderes, in der Nähe parkendes Fahrzeug beschädigt und sodann den Ort des Geschehens in der Hoffnung, den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen entgehen zu können, verlässt, macht er sich allerdings dann nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort) strafbar, wenn er nicht davon ausgeht, dass es sich – in der Laiensphäre gewertet – bei seinem „Fehlwurf“ um einen Unfall „im Straßenverkehr“ i.S. des § 142 StGB gehandelt hat. Denn es fehlt ihm dann am Tatvorsatz, weil er sich in einem Tatbestandsirrtum i.S. § 16 StGB befand (LG Aachen NZV 2013, 305).

Vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalls

  • Zum Vorliegen eines „Unfalls im Straßenverkehr“ bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens im Rahmen einer Auseinandersetzung zweier Verkehrsteilnehmer s. BGHSt 47, 158 = NJW 2004, 626 = DAR 2004, 626; OLG Jena NStZ-RR 2008, 74 =  NZV 2008, 366).

Bagatellschäden

  • Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des § 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des "Unfalls". Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei 50 EUR anzusiedeln (OLG Nürnberg DAR 2007, 530 = VA 2007, 108 = VRR 2007, 190 = StRR 2007, 154 m.w.N.; vgl. dazu a. Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 4 Rn 414 ff. m.w.N. auch zur a.A., die teilweise die Grenze noch bei 25,00 EUR zieht) )

Sich-Entfernen vom Unfallort

Unvorsätzliches Entfernen

  • Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr 2 StGB, die auch das unvorsätzliche - und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte - Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des möglichen Wortsinns der Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" entgegen; unvorsätzliches Entfernen wird von der Vorschrift nicht erfasst (BVerfG NJW 2007, 1666 = StraFo 2007, 315 = zfs 2007, 347 = VA 2007, 107 = VRR 2007, 232 = StRR 2007, 109).

Aufhebung des räumlichen Zusammenhangs

· Für ein tatbestandsmäßiges Entfernen genügt eine Absetzbewegung, durch die der räumliche Zusammenhang zwischen dem Unfallbeteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist, sodass der Beteiligte nicht mehr uneingeschränkt zu sofortigen Feststellungen an Ort und Stelle zur Verfügung steht, sondern erst durch Umfragen ermittelt werden muss. Davon kann bei einer Entfernung von ca. 400 - 500 m von der eigentlichen Unfallstelle auszugegangen werden (LG Arnsberg VA 2015, 11). Kehrt der Unfallbeteiligte zum Unfallort zurück und entfernt sich dann wieder, ist das nicht tatbestandsmäßig. § 142 Abs. 1 StGB. Denn der Unfallbeteiligte hat sich nicht "nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt". Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Sich-Entfernen und dem Unfallereignis ist bereits durch das erstmalige Sich-Entfernen unterbrochen worden (LG Arnsberg, a.a.O.).

Unfallort

Entfernen von einem anderen Ort

Wartepflicht

Keine allgemeine Aufklärungspflicht

  • Im Rahmen des § 142 StGB besteht keine allgemeine umfassende Pflicht zur Aufklärung des Unfalls. Erst recht besteht keine Pflicht, auf das Eintreffen der Polizei zu warten, es sei denn, ein Unfallbeteiligter gibt seine Personalien nicht an, oder es liegen Anhaltspunkte (etwa Alkoholisierung etc.) vor, die maßgeblichen Einfluss auf die zivilrechtliche Haftungsquote haben können (OLG Dresden StraFo 2008, 218). Ist ein Auffahrunfall eindeutig durch abruptes Abbremsen eines Fahrschulfahrzeugs durch den Fahrschüler verursacht worden, so erfüllt der mitfahrende Fahrlehrer die Anforderungen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er den Unfallbeteiligten seinen Namen und die Anschrift der Fahrschule mitteilt und damit der Verpflichtung zur Ermöglichung der zivilrechtlichen Schadensregulierung genügt (OLG Dresden, a.a.O.). 1. Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen (OLG Nürnberg Dar 2007, 530 = VA 2007, 108 = VRR 2007, 190 = StRR 2007, 154). Wenn das das Feststellungsinteresse als Schutzzweck des § 142 StGB durch eine Weiterfahrt nur geringfügig beeinträchtigt wird, kann das Verbot des § 18 Abs. 8 StVO Vorrang vor dem aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO und § 142 StGB folgende Halte- und Wartegebot haben (LG Gießen, Beschl. v. 29. 11. 2013 – 7 Qs 192/13).

Wartefrist

Gesamtumstände für die Fristbemessung maßgeblich

  • Die Länge der Frist des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bemisst sich nach Art und Zeit des Unfalls, der Schadenshöhe sowie der Aufklärungsbedürftigkeit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Durch eine Verzögerung innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums wird der Tatbestand des § 142 StGB selbst dann nicht verwirklicht, wenn der Täter nicht die Absicht hatte, nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen. (LG Gießen, Beschl. v. 29. 11. 2013 – 7 Qs 192/13).

Rechtfertigung

Versorgung einer eigenen Verletzung

  • Das Verlassen der Unfallstelle kann gerechtfertigt sein, wenn der Unfallbeteiligte eine eigene Verletzung bemerkt und ein Verlassen des Unfallortes zumindest auch zwecks ärztlicher Versorgung der Verletzung erfolgt (BGH NZV 2014, 543zfs 2014, 713 = NSTZ 2015, 265 = VA 2015, 10 = StRR 2015, 27).

Vorsatz

Wissen um Unfall i.S. des § 142 StGB erforderlich

  • Das KG hat im KG, Beschl. v. 8. 7. 2015  ([3]) 121 Ss 69/15 [(47/15]) gerade nochmals (vgl. auch schon KG DAR 2012, 303 = NZV 2012, 497) darauf hingewiesen, dass sich der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB sich auf alle Merkmale des äußeren Tatbestandes erstrecken muss. Dazu gehört, dass der Täter weiß, dass es zu einem Unfall i. S. d. § 142 StGB gekommen ist (vgl. auch OLG Köln VRR 2011, 310 = StRR 2011, 354 = DAR 2011, 478 = NZV 2011, 510 = VA 2011, 156). Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass er einen Gegenstand angefahren, überfahren, jemanden verletzt oder getötet hat bzw. dass ein nicht völlig bedeutungsloser fremder Sachschaden entstanden ist (OLG Düsseldorf VRS 95, 254, 255; OLG Hamm VRS 93, 166; OLG Jena VRS 110, 15, 16/17). Da Fahrlässigkeit nicht ausreicht, genügt es für die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht, lediglich äußere Umstände festzustellen, die einem durchschnittlichen Kraftfahrer nach aller Lebenserfahrung die Vermutung aufdrängen, es sei unter seiner Mitverursachung zu einem Verkehrsunfall mit jedenfalls nicht unbeachtlichem Sachschaden gekommen. Es reicht nicht aus, dass der Angeklagte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen. Damit ist kein (bedingter) Vorsatz, sondern lediglich - ggf. grobe - Fahrlässigkeit erwiesen (KG, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.; OLG Köln DAR 2002, 88; zum Vorsatz s. auch noch (OLG Nürnberg DAR 2007, 530 = VA 2007, 108 = VRR 2007, 190 = StRR 2007, 154); LG Kaiserslautern VRR 2012, 282 [Ls.] =  StRR 2012, 282 [Ls.]; zum Fehlen von erheblichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB, die dazu führen, dass eine Strafbarkeit ausscheidet, OLG Hamburg StraFo 2012, 105).

Kleinere Schäden

  • Die Feststellung "kleinerer" Schäden bedarf einer eingehenden Darlegung und Würdigung im tatrichterlichen Urteil, weil nur so die Fallgestaltung ausgeschlossen werden kann, dass der Unfallverursacher Beschädigungen übersehen hat, ohne dass ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist (OLG Köln VRR 2011, 310 = StRR 2011, 354 = DAR 2011, 478 = NZV 2011, 510 = VA 2011, 156; vgl. dazu auch KG DAR 2012, 303 = NZV 2012, 497).

Strafzumessung

Berücksichtigung der Schwere des Unfalles und seiner Folge

  • Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden (§ 46 StGB). Die frühere Rechtsprechung, dass bei einem Unfall, bei dem ein Mensch schwer oder gar tödlich verletzt worden war, regelmäßig ein besonders schwerer Fall i.S. des § 142 Abs. 3 StGB a.F. vorlag, ist für die Strafzumessung nach der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. 6. 1975 (BGBl I, S. 1349) weiterhin von Bedeutung (OLG Frankfurt am Main NZV 2012, 349 =  NStZ-RR 2012, 283 = VA 2012, 46 = VRR 2012, 42 [Ls.] =  StRR 2012, 43 [Ls.]).

Jugendstrafe

Schwere der Schuld

  • Entfernt sich ein Täter vom Unfallort, obwohl er weiß, dass er möglicherweise einen (tödlichen) Verkehrsunfall verursacht hat, spricht dies nicht ohne weiteres für eine rechtsfeindliche und gleichgültige Gesinnung und für die Verhängung einer Jugendstrafe wegen besonderer Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG, wenn anzunehmen oder nicht auszuschließen ist, dass er infolge des Unfallgeschehens in Panik geraten ist (AG StV 2013, 759).

Täter-Opfer-Ausgleich

Absehen von Strafe

  • Auch bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kann ein Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht kommen, so dass Überweisung eines Geldbetrages an eine Stiftung und Entschuldigung vom Angeklagten gem. § 46a StGB von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, insbesondere wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist und keine Einträge im VZR/FAER aufweist (AG Regenburg StraFo 2009, 341).

Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Wissen von erheblichen Folgen

  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind (OLG Schleswig VRR 2008, 150; LG Wuppertal DAR 2015, 412). Daran bestehen erhebliche Zweifel, wenn bei laienhafter Betrachtung der Lichtbilder der Schaden nicht als bedeutend erkennbar ist und der komplette Schaden von dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten auch nicht bemerkt wurde (LG Wuppertal, a.a.O.).

Rückkehrerfälle

  • Bei einem Beschuldigten, der etwa 1 ½ Stunden nach dem Unfallereignis freiwillig zur Polizei fährt und den Unfall meldet, liegen besonderen Umstände vor, die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegen. Die Annahme eines Ausnahmefalls kommt insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen - die Feststellungen nachträglich ermöglichenden - Täter die Anwendung der Vorschrift bezüglich der tätigen Reue gem. § 142 Abs. 1 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war (AG Bielefeld StraFo 2013, 502 = zfs 2014, 293 = DAR 2014, 401 = VA 2014, 14 = VRR 2013, 468 = StRR 2014, 37). Bei einem 57 Jahre alten, unbestraften Angeklagten, der Vielfahrer ist und dessen Verkehrszentralregisterauszug keine Voreintragungen aufweist, kann bei zeitnaher Meldung bei der Polizei und vollständiger Schadensregulierung von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden (LG Dortmund VRR 2013, 34 = StRR 2013, 75 = VA 2013, 29; zum Absehen von der Regelentziehung s. auch LG Aurich zfs 2013, 112 = VRR 2012, 347 = StRR 2012, 354 [Meldung nach 40 Minuten bei der Polizei]; LG Gera DAR 2006, 107 = NZV 2006, 105 [Meldung innerhalb von 24 Stunden]; LG Köln VRR 2010, 110 = VA 2010, 65).

Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, bedeutender Schaden

Schadensgrenze bei 1.300 EUR

Zivilrechtliche Betrachtungsweise der Schadenspositionen

  • Unter Berücksichtigung des von § 142 StGB geschützten Rechtsgutes dürfen im Rahmen des zugrunde zu legenden wirtschaftlichen Schadensbegriffs bei der Beurteilung eines eingetretenen Fremdschadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11. 7. 2013 – 3 Ws 225/13; OLG Hamm NZV 2011, 356 = VRR 2011, 309 = VA 2011, 159; VRR 2015, Nr. 1, 13 = StRR 2015, 112; LG Hannover, Beschl. v.23.9.2015 - 46 Qs 81/15).

Schaden unterhalb der Grenze

  • Es kann auch bei einem Fremdschaden von 1.220 EUR, der unterhalb des Grenzwertes eines bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt, sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit ergeben. Für die Frage der charakterlichen Eignung eines Kraftfahrers kann es nicht nur auf die rechnerische Schadenshöhe ankommen. Belegt das konkrete Verhalten des Beschuldigten ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgütern anderer, so ist er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (LG Berlin NZV 2010, 476 = DAR 2010, 533 = VRS 119, 224).

Verfahrensfragen

Einstellung des Verfahrens

  • Verzichtet eine über 80jährige nicht vorbelastete Angeklagte nach einem Verstoß gegen § 142 StGB bei einem Unfallsachschaden von 302 EUR freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis, so kann das Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt werden (AG Lüdinghausen NJW 2009, 2075 = NZV 2009, 305 = VRR 2009, 203 [Ls.] = VA 2009, 134).

Berufungsbeschränkung

  • Ist der Angeklagte aufgrund einer Alkoholfahrt wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (§§ 142, 316 StGB) verurteilt worden, so kann er seine Berufung wirksam dahin beschränken, dass der Schuldspruch des zweiten Tatkomplexes nicht angefochten wird (OLG Oldenburg zfs 2008, 702 = VRR 2008, 402 [Ls.] = StRR 2008, 402 [Ls.]).

Gebührenrecht

Rahmengebühr (§ 14 RVG)

  • Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt eine durchschnittliche Straftat i.S. des § 14 Abs. 1 RVG dar. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung eines konkreten Aktenumfangs von 31 Seiten bei Akteneinsicht der Ansatz einer Mittelgebühr gerechtfertigt (AG Nürnberg VRR 2012, 403 [Ls.] =  StRR 2012, 443 [Ls.]).

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