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aus VRR 8/2015, S. 3

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Klarstellung/Änderungen im RVG ab 25. 7. 2015

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Wir stellen ihnen nachfolgend die Klarstellung/Änderungen durch das am 25. 7. 2105 in Kraft getretene „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe v. 17.7.2015 “ (BGBl I, S. 1332) vor.

I. Einleitung

Das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ (vgl. dazu BT-Drs. 18/3562 und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in der BT-Drs. 18/5254) hatte vornehmlich Änderungen im Recht der strafverfahrensrechtlichen Berufung in § 329 StPO, die durch die Rechtsprechung des EGMR erforderlich geworden waren (vgl. dazu Deutscher StRR 2015, 284), zum Gegenstand. Der Gesetzgeber hat das Gesetzgebungsverfahren aber auch insofern genutzt, um bei der Punktereform 2014 übersehene, aber wohl erforderliche Folgeänderungen im RVG nun nachzuholen (Stichwort: „Omnibusgesetz“; vgl. dazu II.). Außerdem ist in § 53 RVG eine Klarstellung erfolgt, die für den Nebenklägerbeistand von Bedeutung ist (vgl. dazu I.).

II. Klarstellung in § 53 RVG

1. Einfügung in Abs. 2 Satz 1

In § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. hieß es bisher (nur), dass der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt die Gebühren eines gewählten Beistands nur von dem Verurteilten verlangen kann. Dieser Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zum RVG 2004 dem Regelungsinhalt von § 102 Abs. 2 Satz 2 BRAGO entsprechen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 202). Danach konnte der Rechtsanwalt von dem Verurteilten grundsätzlich die Gebühren eines gewählten Beistands verlangen. Der Anspruch aus einem Wahlmandat gegenüber dem Verletzten wurde dadurch nicht berührt. § 102 Abs. 2. Satz1 BRAGO hatte insbesondere nicht auf § 100 BRAGO verwiesen, der den Anspruch des Pflichtverteidigers gegenüber dem Beschuldigten einschränkte.

In der Folgezeit hat es um die Auslegung und Anwendung des § 53 RVG Diskussionen gegeben (vgl. zu § 53 RVG die Kommentierung bei Volpert in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2015, die folgendes Beispiel verdeutlicht.

Beispiel:

Der Rechtsanwalt wird im März 2013 vom Opfer einer Sexualstraft als Wahlanwalt beauftragt. Der Rechtsanwalt erstattet Strafanzeige und ist für den Geschädigten im vorbereitenden und im gerichtlichen Verfahren tätig. Im gerichtlichen Verfahren wird der Geschädigte mit Zulassung der Anklage im Dezember 2014 als Nebenkläger zugelassen. Gleichzeitig wird der Rechtsanwalt „gem. § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO“ als Beistand bestellt. Der Rechtsanwalt legt das Wahlmandat nicht nieder.

Die Frage, die sich stellt(e): Darf/kann der Rechtsanwalt seine Wahlanwaltsvergütung mit dem Geschädigten/seinem Mandanten abrechnen oder steht § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. entgegen. Die Frage ließ sich auch so stellen: Gilt das Verbot des § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG für den Rechtsanwalt nur in seiner Eigenschaft als bestellter Beistand oder gilt es für ihn generell, führt als eine nachträgliche Bestellung als Beistand rückwirkend zum Wegfall der Wahlanwaltsvergütung und hindert eine weiter Wahlanwaltsvergütung?

In der Rechtsprechung ist die Frage zum Teil bejaht worden und es ist von einer Gebührenüberhebung durch den Rechtsanwalt (§ 353 StGB) ausgegangen worden, wenn der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht hat. Demgegenüber hat die Kommentarliteratur die Frage verneint (AnwKomm-RVG/N. Schneider, § 53 Rn. 6; so wohl Burhoff/Volpert, § 53 Rn. 36; nicht ganz eindeutig Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl. 2013, Rn. 9).

Die Problematik ist jetzt durch eine vom „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ durch Art. 5 des Gesetzes vorgenommene Einfügung in den § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG (ausdrücklich) klargestellt. Eingefügt worden sind in § 53 Abs. 2 Satz1 RVG nach den Wörtern „eines gewählten Beistands“ die Wörter „aufgrund seiner Bestellung“. Das bedeutet, dass nun eindeutig und zweifelsfrei aus dem RVG folgt, dass ein wirksam entstandener vertraglicher Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nicht durch eine spätere Beiordnung des Rechtsanwalts zum Beistand entfällt (so schon/auch OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 567 = Rpfleger 1984, 287 = StV 1984, 290 = AnwBl. JurBüro 1984, 264 für Wahlverteidiger/Pflichtverteidiger).

2. Übergangsregelung

Das „„Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe v. 17.7.2015 “ ist am 24. 7. 2015 im BGBl. verkündet worden (vgl. BGBl I, S. 1332). Nach Art. 10 des Gesetzes ist das Gesetz damit am 25. 7. 2015 in Kraft getreten. Probleme für Altverfahren ergeben sich nicht. Denn die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG spielt keine Rolle. Es handelt sich nämlich nicht um eine Gesetzesänderung“, sondern um eine Klarstellung (so ausdrücklich BT-Drs. 18/3562; S. 93).

III. Änderungen in Teil 5 VV RVG

1. Änderungen

Mit der Änderung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 des StVG durch Art. 1 des Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. 8. 2013 (BGBl. I S. 3313; sog. Punktereform) ist die Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister (FAER; früher: Verkehrszentralregister) von 40 EUR auf 60 EUR erhöht worden. Die frühere Eintragungsgrenze von 40 EUR war 2004 der Anlass für die niedrigere Gebührenhöhe in der ersten Stufe der anwaltlichen Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren, wenn die Höhe des Bußgeldes 40 EUR nicht überstieg (vgl. dazu vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 230).

Diese Erhöhung der Grenze für Eintragungen im FAER ist bei der Punktereform 2014 im RVG nicht umgesetzt bzw. übersehen worden. Die entsprechenden Gebührentatbestände sind nun angepasst worden. In den Nrn. 5101, 5103, 5107 und 5109 VV RVG ist der Grenzwert für die erste Gebührenstufe von 40 EUR auf 60 EUR angehoben worden.

2. Übergangsregelung

Bei den Änderungen in Teil 5 VV RVG handelt es sich um „echte“ Gesetzesänderungen. Daher ist hier die Übergangsregelung von Bedeutung. Maßgeblich ist § 60 RVG. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die allgemeine Übergangsregelung, § 61 RVG hatte nur Bedeutung in Zusammenhang mit dem Übergang von der BRAGO zum RVG am 1. 7. 2004. In welchen Angelegenheiten noch nach altem Recht abzurechnen ist und wann bereits die Neufassung des Teil 5 VV RVG gilt, richtet sich also nach § 60 RVG.

Anzuwenden ist § 60 Abs. 1 RVG (dazu allgemein auch Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Übergangsvorschriften [§§ 60 f.], Rn. 1933 ff.). Danach gilt: Ist dem Rechtsanwalt/Verteidiger der Auftrag zu der jeweiligen Angelegenheit vor dem 25.7.2015 erteilt worden oder wurde er vor diesem Tag bestellt oder beigeordnet, was im Bußgeldverfahren eher die Ausnahme sein wird, gilt altes Recht. Ist er nach dem 24.7.2015 beauftragt, beigeordnet oder bestellt, gilt neues Recht.. Entscheidend für die Frage: Altes/neues Recht?, ist Auftragserteilung, Bestellung oder Beiordnung zur jeweiligen Angelegenheit i. S. des § 15 RVG (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Übergangsvorschriften [§§ 60 f.], Rn. 1953 ff). Das kann dazu führen, dass sich während eines laufenden Mandats/Verfahrens das anzuwendende Recht ändert, wenn eine neue Angelegenheit beginnt (s. nachstehend Beispiel 3).

3. Beispiele

Beispiel 1:

Gegen den Betroffenen wird am 1. 8. 2015 ein Bußgeldverfahren wegen eingeleitet und eine Geldbuße von 50 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.

Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1.

Änderungen zum alten Recht in Form einer Schlechterstellung ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er im Zeitraum vom 1. 5. 2014 bis zum 24. 7. 2015 in diesen Fällen nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte. Die Gebührengrenze lag bis dahin bei (nur) 40 EUR. Jetzt fallen nur noch Gebühren nach der 1. Stufe an.

Beispiel 2

Gegen den Betroffenen wird am 1. 12. 2015 eingeleitet und eine Geldbuße von 50 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.

Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1

Änderungen in Form einer Schlechterstellung zum alten Recht ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er bis zum 24. 7. 2015 in diesen Fällen (auch) nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte.

Beispiel 3

Der Betroffene begeht am 1. 4. 2015 einen Verkehrsverstoß, der mit einer Geldbuße von 50 € geahndet wird. Er beauftragt am 15. 4. 2015 Rechtsanwalt R mit seiner Vertretung im vorbereitenden Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Diese erlässt einen Bußgeldbescheid, gegen den Rechtsanwalt R Einspruch einlegt. Die Bußgeldakten gehen am 1. 8. 2015 beim AG ein. Der Betroffene beauftragt nun am 1. 9. 2015 den Rechtsanwalt R mit seiner Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Dort findet am 1. 10. 2015 eine Hauptverhandlung statt, in der der Betroffene verurteilt wird.

R rechnet wie folgt ab:

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG - insoweit haben die Änderungen in Teil 5 VV RVG keine Auswirkungen, da die Grundgebühr nicht von der Höhe der Geldbuße abhängig ist.

Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 5103 VV RVG a.F. Nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 RVG ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich. Zu dem Zeitpunkt 15. 4. 2015 galt aber noch altes Recht mit der Gebührengrenze 40 EUR.

Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5107 VV RVG n.F. Nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 RVG ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich. Zu dem Zeitpunkt der Auftragserteilung am 1. 9. 2015 galt schon neues Recht mit der Gebührengrenze 60 EUR. Die Anwendung von unterschiedlichem Recht ist möglich, da nach § 17 Nr. 10b RVG im Bußgeldverfahren das „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ und das gerichtliche Verfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind.

Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 1. 10. 2015 Nr. 5108 VV RVG n.F. Nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 RVG ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich. Zu dem Zeitpunkt der Auftragserteilung am 1. 9. 2015 galt schon neues Recht mit der Gebührengrenze 60 EUR.

Beispiel 4

In Beispiel 3 erteilt der Betroffene von vornherein den unbedingten Auftrag zur Vertretung auch im gerichtlichen Verfahren.

Die Abrechnung ändert sich insofern, als nun als Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nun nicht die Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG n.F. entsteht. Vielmehr ist die Auftragserteilung insgesamt vor dem 25.7.2015 erfolgt, so dass auch für die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren noch altes Recht gilt und damit die Nr. 5109 VV RVG a.F. Anwendung findet.


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