Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus VRR 2014, 208

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Verkehrsstrafrecht in den letzten Jahren 2010 - 2012

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Wir haben in VRR 2013, 246 und in VRR 2014, 48 über die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012 berichtet. Die nachfolgenden Ausführungen schließen die Serie mit Übersichten zur Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Sie haben den Stand von Mai 2014.

I. Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von BGHSt 50, 93

1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach Betäubungsmitteltransport?

Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem Delikt der allgemeinen Kriminalität zusammen hängenden Fragen haben die Rechtsprechung bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH im Jahr 2005 (BGHSt 50, 93, 102 f.) intensiv beschäftigt, seitdem ist die Flut von Entscheidungen zurückgegangen. Zu berichten ist allerdings nun über den BGH, Beschl. v. 23.05.2012 (5 StR 185/12, VRR 2012, 306 = NZV 2012, 495 [s.]), der sich seit längerem mal wieder mit der Problematik befasst. Nach dem Sachverhalt hatte das LG die Angeklagten u.a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hat das LG festgestellt, dass die Angeklagten langjährige Betäubungsmittelkonsumenten seien, ein Angeklagter sogar betäubungsmittelabhängig sei, und die Vielzahl der (festgestellten) Beschaffungsfahrten es nahe lege, dass „auch die Beschaffungsfahrten unter Betäubungsmitteleinfluss stattgefunden haben, bei denen mit einer Situation gerechnet werden musste, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte“. Zudem sei einer der Angeklagten bereits wegen Verkehrsstraftaten verurteilt und ein weiterer Angeklagte am 6. 10. 2011 als Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit Amphetaminen und Metamphetamin im Urin festgestellt worden. Die Strafkammer zweifele daher nicht daran, dass die Angeklagten bei den jeweiligen Taten bereit waren, die Sicherheit des Straßenverkehrs den jeweiligen kriminellen Interessen unterzuordnen. Die Revisionen der Angeklagten hatten (auch) insoweit Erfolg.

Nach Auffassung des BGH (a.a.O.) tragen die landgerichtlichen Feststellungen die Maßregelanordnungen nicht. „Aus der Tat“ könne sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann ergeben, wenn die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulasse, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. (vgl. BGHSt 50, 93, 102 f.; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2014, § 69 StGB Rn. 13 m.w.N.) Derartiges sei dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Namentlich fehlten Feststellungen zu einem etwaigen den Fahrten vorausgegangenen Drogenkonsum, zum täglichen Konsumverhalten der Angeklagten, die zumindest einen Schluss hierauf zulassen, oder zur Fahrweise der unter Observation stehenden Angeklagten. Vielmehr stelle das LG insoweit nur Vermutungen an. Ferner seien die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiere, auch nicht ohne Weiteres beeinträchtigt; es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien (BGHSt 50, 93, 104; Hentschel/König/Dauer/König, a.a.O. § 69 StGB Rn. 14b)

Hinweis

Die Entscheidung des 5. Strafsenats liegt auf der Linie der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen den BGH aus 2005 (vgl. dazu auch Burhoff VRR 2005, 15, 18 f.; s. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. Rn. 3197 f.). Die spielt gerade in den sog. Kurier-/Transportfällen, in denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert eine Rolle. Denn ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Transporteure von Rauschgift im Fall von Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nach Auffassung des BGH nicht. Das gilt vor allem dann, wenn besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts, etwa durch Benutzung besonders präparierter Verstecke, getroffen worden sind (vgl. BGH StV 2006, 186). Denn warum soll der Kurier dann bei einer Kontrolle fliehen und erst so auf sich aufmerksam machen. Damit blieb in dem vom BGH jetzt entschiedenen Fall nur langjähriger Betäubungsmittelkonsum. Und der allein lässt eben nicht auf eine drohende Gefahr für die Verkehrssicherheit schließen.

2. VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechungsübersicht zu BGHSt 50, 93

Hinzuweisen ist auf folgende Beispiele (s. i.Ü. auch Burhoff VRR 2005, 15, 18 f.)

für Entziehung der Fahrerlaubnis:

  • wenn der Täter sich bei einer vergleichbaren früheren Straftat, etwa auf der Flucht, verkehrsgefährdend verhalten hat (u.a. nach BGHSt 50, 93; vgl. auch Duttge JZ 2006, 104 in der Anm. zu BGH, a.a.O.),
  • wenn z.B. bei einem Banküberfall aufgrund objektiver Umstände bei der Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht zu rechnen war und der Täter daher eine verkehrsgefährdende Verwendung des fluchtbereit tatortnah abgestellten Kfz ersichtlich geplant hat oder mit einer solchen nahe liegend rechnen musste (vgl. auch Duttge JZ 2006, 102,
  • i.d.R. in den Fällen gewaltsamer Entführung des Opfers im Kfz (BGH, a.a.O.; s. aber BGH NJW 2005, 2933) oder, wenn die Freiheitsberaubung des Opfers aufrechterhalten werden soll (OLG Hamm, Beschl. v. 22. 5. 2007 – 1 Ss 168/07, JurionRS 2007, 35988),
  • beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (BGH NStZ-RR 2007, 89),
  • Reifen eines Pkws werden so durchstochen, dass die Luft nur langsam entweicht (OLG Karlsruhe NZV 2005, 590),

gegen Entziehung der Fahrerlaubnis:

  • bei der bloßen Nutzung eines Kfz zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern,
  • · wohl auch nicht allein die Fahrt mit dem Pkw zum Tatort, um dort z.B. einen Betrug zu begehen, z.B. an einer Tankstelle, oder einen Raub (BGHSt 50, 93); vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen,
  • auch nicht bei der bloßen Begehung eines Diebstahls mit einem Fahrzeug als Tatwerkzeug (AG Lüdinghausen VRR 2008, 34), es sei denn das Diebstahlsobjekt wird an einem Ladungssicherungsgurt mehrere Kilometer lang gezogen (AG Lüdinghausen, a.a.O.),
  • wenn der Täter das Tatopfer unter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort bringt, um dort eine Sexualstraftat zu begehen (BGH NJW 2005, 2933)
  • bei der bloßen Nutzung eines Kfz für den Transport von Diebes- oder Schmuggelgut (BGHSt 50, 93; VA 2005, 181),
  • i.d.R. nicht in den sog. Kurierfällen, in denen der Täter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, denn ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Transporteure von Rauschgift im Fall von Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (BGH HRRS 2005 Nr. 905), was vor allem dann gilt, wenn besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts, etwa durch Benutzung besonders präparierter Verstecke, getroffen worden sind (vgl. BGH StV 2006, 186).

II. Ausnahmen vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

Bei Verkehrsdelikten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB grds. die Regel. Diese Maßregel der Sicherung und Besserung trifft den Mandanten aber meist mehr als die eigentliche Strafe. Deshalb sollte in der Verteidigung gerade auf diese Tatfolge besonderes Augenmerk gerichtet werden. Der Verteidiger muss versuchen, den Ausnahmefall darzulegen, um so die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist nach den §§ 69, 69a StGB zu vermeiden. In den nachfolgenden Tabellen ist die Rechtsprechung der letzten Jahre als Argumentationshilfe zusammengestellt (Grundlage sind meine Beiträge in VA 2012, 123 und 142; s. auch noch Burhoff/Möller VA 2001, 136).

1. Regelfall i.S. des § 69 StGB: Ja oder?

Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die sind daher vom Verteidiger herauszuarbeiten und vorzutragen. So kann es z.B. von Bedeutung sein, dass die HV unmittelbar bevorsteht (vgl. z.B. LG Kiel StRR 2008, 203 [Ls.]) und der Verteidiger damit argumentieren kann, dass dort dann zeitnah eine endgültige Lösung der Frage: Entziehung ja oder nein?, erfolgt. Auch spielt das dem Mandanten zur Last gelegte Delikt eine Rolle und sicherlich die Frage, ob er verkehrsrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist .

VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechungs-Übersicht: Regelfall

Sachverhalt

Entscheidung

Gericht/Fundstelle

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei 1.500 €

LG Hamburg DAR 2008, 219 = VRR 2007, 403 (Ls.)

AG Saalfeld DAR 2005, 52

Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei 1.400 €

Berücksichtigung der Entwicklung der Reparaturkosten und des Einkommens auf 1.400 € zu bemessen.

LG Frankfurt VRR 2008, 430 = StRR 2008, 473 = StV 2009, 649

Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei 1.300 €

OLG Dresden NJW 2005, 2633 = DAR 2005, 459;

OLG Hamburg zfs 2007, 409

OLG Hamm VA 2011, 159 = VRR 2011, 309 = NZV 2011, 356

OLG Jena DAR 2005, 289

LG Berlin DAR 2005, 467; Celle 2007, 281 = NZV 2007, 537

LG Heidelberg, Beschl. v. 13. 2. 2006 – 2 Qs 9/06

LG Paderborn DAR 2006, 290 = zfs 2006, 112

LG Wuppertal DAR 2007, 660

Ermittlung des bedeutenden Schadens i.S. des 69 Abs. 2 Nr. StGB

Anwendung der zivilrechtlichen 130-Prozent-Rechtsprechung des BGH

OLG Hamm VA 2011, 159 = VRR 2011, 309 = NZV 2011, 356

LG Gera NZV 2006, 105 = DAR 2006, 107

Die 13 und 16 Jahre alten, bei dem Angeklagten wohnhaften Kinder müssen zur Schule und zu Freizeitaktivitäten befördert werden.

führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung

OLG Hamburg zfs 2007, 409

Fremdschaden von nur 1.220 €

obwohl Fremdschaden unterhalb des Grenzwertes Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit (hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgütern anderer)

LG Berlin NZV 2010, 476 = DAR 2010, 533 = VRS 119, 224

Fremdschaden rund 2.600 €, zeitnahe Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen; keine Voreintragungen; keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, seit Unfallereignis beanstandungsfrei gefahren

kein Regelfall, aber 2 Monate Fahrverbot nach § 44 StGB

LG Dortmund VRR 2013, 34 = VA 2013, 29 = StRR 2013, 75

Verkehrsunfall im fließenden Verkehr; innerhalb von 24 Stunden werden die Feststellungen nachträglich freiwillig ermöglicht

Kein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3. StGB

LG Gera NZV 2006, 105 = DAR 2006, 107

Nächtlicher Unfall, Angeklagter kommt nach 20 Minuten freiwillig an die Unfallstelle zurück; keine Voreintragungen

Keine Entziehung der Fahrerlaubnis

LG Köln VA 2010, 65 = VRR 2010, 110

Sachschaden an einem Bahnübergang in Höhe von 5.636,01 €; ca. 40 Minuten nach Anzeige des Unfalls durch eine Zeugin, meldete sich der Beschuldigte persönlich au f der örtlichen Polizeidienststelle und gab an, dass er einen Unfall mit seinem Pkw gehabt habe

Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

LG Aurich VRR 2012, 347 = StRR 2012, 354 = NStZ-RR 2012, 349 = NZV 2013, 53 (Ls.) = zfs 2013, 112

Sachschaden rund 1.500 €, ca. 1 ½ Stunden nach dem Unfall bei der Polizei gemeldet

Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

AG Bielefeld VRR 2013, 468

Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)

§ 316 StGB; Fahrt mit einem Leichtmofa; kurze Fahrtstrecke; altruistische Motivation

Frage der charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten im Einzelnen zu prüfen.

OLG Nürnberg StraFo 2007, 339 = NZV 2007, 642

§ 316 StGB; BAK 1, 44 Promille, neun monatige Teilnahme an einer Verkehrstherapie bei der Therapieeinrichtung IVT-Hö

kein Fahrerlaubnisentziehung; Fahrverbot nach § 44 StGB

LG Aachen, Urt. v. 24. 2. 2011 – 71 Ns-601 Js 638/10-226/10, m. zahlreichen w.N.

§ 316 StGB; BAK von 2,12 Promille; Angeklagter bereits während des Strafverfahrens direkt nach der Tat eine Verkehrstherapie IVT-HÖ begonnen und an dieser Maßnahme auch nachweisbar ernsthaft teilgenommen.

kein Fahrerlaubnisentziehung

DAR 2008, 597

§ 316 StGB; BAK von 0,84 Promille; nicht vorbelasteter Angeklagter; Tat liegt 15 Monate zurück, in denen der Angeklagte ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teil genommen hat

Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr erforderlich

AG Bensheim NZV 2006, 442 = zfs 2006, 527

§ 316 StGB; BAK 0,59 Promille, Teilnahme an einem Seminar für im Verkehr durch Alkohol aufgefallene Verkehrsteilnehmer, Fahrerlaubnis bereits 6 ½ Monate entzogen

Keine Fahrerlaubnisentziehung; nur Fahrverbot von drei Monaten nach § 44 StGB

AG Düsseldorf DAR 2012, 40

§ 316 StGB, BAK von 1,57 Promille; Fahrt an einem Sonntagmorgen in einer Sackgasse; Fahrtstrecke 100 m; 2 Monate vorläufige Entziehung

Kein Regelfall

AG Essen, Urt. v. 13. 5. 2011 - 49 Cs-49 Js 501/11-185/11

§ 316 StGB, Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme

Keine Ungeeignetheit, aber Fahrverbot

AG Görlitz VA 2005, 106

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 13.09.2012 - 2.2 Ds 458 Js 33194/12 (231/12)

§ 316 StGB; BAK v. 1,12 Promille; Taxiunternehmer; sechs Monate vorläufige Entziehung mit erheblichem Einbruch im Taxigewerbe; nicht vorbelastet; seit nahezu 20 Jahren im Besitz einer Personenbeförderungsberechtigung

Nicht mehr ungeeignet

AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 6. 7. 2005 – 320 Cs 816 Js 2076/05

§ 316 StGB; Anlasstat als Augenblicksversagen des erst seit kurzem als technischer Leiter der Feuerwehr tätigen Angeklagten; freiwillige Meldung bei der Polizei

Kein Regelfall

AG Hameln zfs 2008, 353 = DAR 2008, 655

§ 316 StGB, BAK 1,96 Promille; Angeklagter lebt seit der Tat alkoholabstinent; seit der Tat in psychosozialer Betreuung und Suchtberatung; Tat liegt sechs Monate zurück

Keine Fahrerlaubnisentziehung, da keine Ungeeignetheit mehr

AG Iserlohn zfs 2010, 48

§ 316 StGB; BAK von 2, 57 Promille; intensive Teilnahme an einer verkehrspsychologische Maßnahmen (hier: IVT-Hö), 10 Monate seit der Tat verstrichen

Keine Entziehung der Fahrerlaubnis, aber Fahrverbot

AG Lüdinghausen VA 2010, 118 = VRR 2010, 311 =) DAR 2010, 280 = NZV 2010, 272

§ 316 StGB; BAK 1,32 Promille; nach der Tat bis zu HV Beginn einer Verkehrstherapie (IVT-Hö) Absolvierung von 10 Therapiestunden bis zu Hauptverhandlung; einschlägig vorbelasteter Angeklagter

Entziehung der Fahrerlaubnis, aber Verkürzung der Sperrfrist von 12 Monate auf achte Monate

AG Lüdinghausen, VA 2008, 178 = VRR 2008, 323 = NZV 2008, 530 = NJW 2008, 3080

(Vorsätzlicher) § 316 StGB; BAK von 1,48 Promille; freiwillige MPU, Teilnahme an weiteren Maßnahmen

Keine Fahrerlaubnisentziehung

AG Pinneberg SVR 2008, 471

§ 316 StGB; Urinkontrollen und Teilnahme an einen „Kurs zur Besserung und Sicherung vor der Gerichtsentscheidung“ und an einem sog. „KBS-Langzeitrehabilitations-Kurs“

Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StGB entfallen, keine Entziehung der Fahrerlaubnis

AG München DAR 2012, 98 = StraFo 2012, 24

§ 316 StGB; BAK von 1,29 Promille; Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens und erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme.

Nicht mehr ungeeignet

AG Reinbek SVR 2008, 471

§ 316 StGB; BAK von 1,5 Promille; Fahrt eines Jugendlichen mit einem Pkw ohne Fahrerlaubnis zu nachtschlafender Zeit auf einem öffentlichen Parkplatz.

Kein Regelfall, da Bagatelltat

AG Saalfeld, Urt. v. 15. 2. 2005 - 635 Js 31395/04 - 2 Ds jug

§ 316 StGB; Drogenfahrt in persönlicher Ausnahmesituation; geständiger Ersttäter handelt; Tat liegt 15 Monate zurück, liegen, wobei die Fahrerlaubnis schon seit 9 Monaten vorläufig entzogen ist, Angeklagte hat sein Drogenproblem zwischenzeitlich überwunden.

Nicht mehr ungeeignet

AG Waldbröl, Urt. v. 7. 5. 2005 - 4 Ds 864/04 - 666 Js 321/04

§ 316 StGB; BAK nicht bekannt; nur kurze Fahrt auf dem Parkplatz einer Disko; Beschuldigte wollte im Pkw übernachten; Decken im Auto

keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, da ggf. kein Regelfall

AG Verden (Aller) VRR 2014, 109 = VA 2014, 46

Vorsätzliche Fahrt; Fahrstrecke nur 25 m auf einem öffentlichen Parkplatz; 2,46 Promille

nur Fahrverbot

AG Westerstede NZV 2012, 304

Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)

§ 315c StGB, BAK von 0,63 Promille; Wirkung des Alkohols durch ärztlich verordnete Medikamente verstärkt; 4 Monate seit der Tat vergangen, in denen der Angeklagte ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Ausnahme von der Regelvermutung

AG Bernkastel-Kues, Beschl. v. 29. 11. 2005 – 8 Gs 241/05

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, BAK von 2,21 Promille; Aufarbeitung des Fehlverhaltens durch fachpsychologisches Gutachten nachgewiesen; kein Voreintragungen, Außendienstmitarbeiter

nicht (mehr) ungeeignet, kein Fahrerlaubnisentziehung

AG Leer VRR 2012, 33 = VA 2012 = BA 2012, 51

§ 315c Abs. 1 Nr. b StGB; Übermüdung des Angeklagten

Nicht jeder Übermüdungszustand reicht für die Annahme der Ungeeignetheit; auch die Tatsache, dass der Fahrzeugführer „Schlafapnoiker“ ist, begründet für sich allein noch nicht den dringenden Verdacht der Ungeeignetheit

LG Traunstein BA 2011, 191 = VRR 2011, 283 (Ls.] = NZV 2011, 514

AG Aachen, Beschl. v. 23. 2. 2007 – 41 Gs 421/07

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 d StGB; Angeklagter arbeitet als Monteur im Außendienst; beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist; Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht

keine Fahrerlaubnisentziehung; nur Fahrverbot von drei Monaten nach § 44 StGB

AG Gmünden VA 2012, 29 = StRR 2012, 34 = VRR 2012, 32 = BA 2012, 50

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB, 1,67 ‰; erheblicher Fremdsachschaden, arbeitsloser Klempnergeselle, der auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist; bereits sieben Monate vorläufig entzogen

keine Fahrerlaubnisentziehung; nur Fahrverbot von drei Monaten nach § 44 StGB

LG Essen VA 2013, 172 = VRR 2013, 430 = StRR 2013, 438

Sonstiges

Fahren ohne Fahrerlaubnis; 20 Monate seit der Tat vergangen

Ungeeignetheit sorgfältig zu prüfen

OLG Oldenburg zfs 2005, 260

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG); Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis nach der Tat, 3 ½ Monate beanstandungsfreies Fahren, 6 Monate zurückliegende Tat

keine Fahrerlaubnisentziehung, nur Fahrverbot nach § 44 StGB

AG Lüdinghausen NZV 2012, 102 = VRR 2011, 383 (Ls.)

Begehung eines Diebstahls mit einem Fahrzeug als Tatwerkzeug bei einem Promillegehalt von 0,97 o/oo

Reicht nicht aus, einen Eignungsmangel i.S.d. § 69 StGB zu begründen, aber ggf. charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

AG Lüdinghausen VRR 2008, 34 = NZV 2007, 636 = DAR 2008, 102

2. Lange Verfahrensdauer: Hat sie Auswirkungen?

Von Bedeutung für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis kann vor allem auch eine möglicherweise lange Zeit zwischen Tat und Urteil sein. Das gilt insbesondere im Berufungsverfahren, aber auch dann, wenn die Fahrerlaubnis noch in der ersten Instanz erst längere Zeit nach der Tatbegehung noch nach § 111a StPO vorläufig entzogen werden soll. Dazu gelten folgende Grundsätze:

  • Es entspricht einhelliger Meinung der Obergerichte, dass die Fahrerlaubnis nicht nur unmittelbar nach der Anlasstat, sondern auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111a StPO entzogen werden kann (vgl. dazu aus neuerer Zeit u.a. BVerfG NJW 2005, 1767 m.w.N.; OLG Hamm NZV 2002, 380; OLG Düsseldorf StV 1992, 219; OLG Koblenz NZV 2008, 47 m.w.N. LG Kleve VRR 2011, 270; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl. 2013; § 111 a Rn. 3 m.w.N.).
  • Bei einer (vorläufigen) Entziehung ist jedoch, da es sich bei der Maßnahme nach § 111a StPO um eine Eilentscheidung handelt, besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen (KG StraFo 2011, 353 = StRR 2011, 395 = VRR 2011, 389; OLG Hamm NZV 2002, 380; OLG Köln StV 1991, 248, LG Saarbrücken zfs 2007, 470 und LG Bonn NZV 2010, 214). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu auch BVerfG NJW 2005, 1767; OLG Düsseldorf StV 1992, 219).

Hinweis

Für das Berufungsverfahren ist zu beachten: Hat das AG im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzogen, so ist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend aufzuheben. Ein Beschluss nach § 111a StPO durch das Berufung darf dann grds. erst mit Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Anordnung einer Maßregel nach § 69 StGB im Berufungsurteil ergehen, vorher jedoch nicht (OLG Nürnberg StraFo 2011, 91 unter Hinw. BVerfG NJW 1994, 124).

VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechungsübersicht: Verfahrensdauer

Zeitablauf

Absehen/nicht Absehen

Gericht/Fundstelle

4 Monate

in Zusammenhang mit anderen Umständen keine vorläufige Entziehung mehr

LG Kiel NStZ 2004, 321; StRR 2008, 203 (Ls.)

AG Bernkastel-Kues, Beschl. v. 29. 11. 2005 – 8 Gs 241/05

6 Monate

in Zusammenhang mit anderen Umständen Absehen

LG Frankfurt DAR 2012, 275;

AG Halle-Saalkreis, Urt. v. 6. 7. 2005 -

320 Cs 816 Js 2076/05;

AG Iserlohn zfs 2010, 48;

AG Lüdinghausen NZV 2001, 102 = VRR 2011, 363 (Ls.)

7 Monate

Absehen

LG Cottbus StraFo 2004, 353

7 Monate

Kein Absehen

LG Kleve VA 2011, 158 = VRR 2011, 270

8 Monate

Absehen

LG Saarbrücken zfs 2007, 470

9 Monate

Absehen

AG Cottbus StV 2006, 521

10 Monate

In Zusammenhang mit anderen Umständen Absehen

AG Lüdinghausen VA 2010, 118 = VRR 2010, 311 =) DAR 2010, 280 = NZV 2010, 272

12 Monate

Nicht, wenn der Beschuldigte zwischenzeitlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten ist.

OLG Hamm NStZ-RR 2012, 376

12 Monate

Absehen

LG Bonn NZV 2010, 214 (s. aber auch OLG Koblenz NZV 2008, 47).

14 Monate

Kein Absehen, da ein Gutachten erst spät vorgelegt worden ist und auch Vertrauensschutz durch die späte Antragstellung nicht verletzt wurde

OLG Zweibrücken BA 2009, 284

14 Monate

Absehen

AG Montabaur StraFo 2012, 185

15 Monate, wobei die Fahrerlaubnis schon seit 9 Monaten vorläufig entzogen ist

Absehen

AG Waldbröl, Urt. v. 7. 5. 2005 - 4 Ds 864/04 - 666 Js 321/04

18 Monate; während dieser Zeit nahezu 14 Monate, und damit weit über die verhängte Sperrfrist von 8 Monaten hinaus, vorläufige Entziehung die Fahrerlaubnis

Keine fortbestehende Ungeeignetheit

LG Münster DAR 2005, 702 = NZV 2005, 656

20 Monate

Ungeeignetheit sorgfältig zu prüfen

OLG Oldenburg zfs 2005, 260

24 Monate

Nicht mehr ungeeignet

KG StraFo 2011, 353 = VRR 2011, 388 = StRR 2011, 395

Hinweis:

Selbst dann, wenn nicht nur der dringende Tatverdacht fortbesteht, sondern auch trotz der seit der angeklagten Tat verstrichenen Zeit noch ein Eignungsmangel nach § 69 StGB und damit ein dringender Grund für eine Maßnahme nach § 111a StPO besteht, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg StV 2006, 685; ähnlich LG Stuttgart VA 2013, 83).

3. Exkurs: Abkürzung der Sperrfrist

Schließlich kann sich sowohl während als auch nach Beendigung des Verfahrens die Frage stellen, ob ggf. eine (verhängte) Sperrfrist abgekürzt werden kann. In dem Zusammenhang spielen die Fragen der Teilnahme des Mandanten an Nachschulungs- und Therapiemaßnahmen eine erhebliche Rolle.

VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechungsübersicht – Abkürzung Sperrfrist

Umstände

Ausnahme/Abkürzung

Gericht/Fundstelle

lebenslange Sperrfrist

Nein, Aufhebung einer lebenslangen Führerscheinsperre kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn aufgrund neuer Tatsachen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte sich im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen wird; Allein eine günstige Sozialprognose, die die Aussetzung von Straf- und Unterbringungsvollstreckung rechtfertigt, reicht grds. noch nicht, um eine Aufhebung zu begründen

OLG Celle VRS 115, 410 = VRR 2009, 189

§ 315c StGB;, BAK von 0,7 Promille

Ausnahme für das Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse T, das sich der Beschuldigte im letzten Lehrjahr seiner Ausbildung zum Landwirt befand und in Kürze seine Prüfung ablegte, bei der er unter anderem Demonstrationsfahrten mit dem Traktor durchführen musste

LG Berlin, Beschl. v. 3. 8. 2005 – 509 Qs 34/05

§ 316 StGB mit einem Krad; BAK 0,55 Promille;

Angeklagter ist beruflich aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als PC-Servicetechniker bzw. IT-Systemelektroniker in Ich-AG auf Fahrerlaubnis angewiesen ist

Fahrverbot mit Ausnahme Fahrzeuge der Klasse C1 ausgenommen werden,

LG Cottbus DAR 2007, 716

Auszubildender Landwirt, Trunkenheitsfahrt,; BAK 1,35 Promille; im Rahmen der Ausbildung weit auseinander liegende Gemarkungen zu bewirtschaften

Ausnahme für die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen L und T (landwirtschaftliche Fahrzeuge).

AG Alsfeld zfs 2010, 168

fahrlässiger § 315c StGB, 1,12 Promille, Fahrerlaubnis entbehrt seit gut 14 Monaten, erfolgreiche Teilnahme an Kurs „Dekra Mobil“

Aufhebung der Sperre

AG Kehl, Beschl. v. 21.03.2014 - 2 Cs 206 Js 15342/13

Fahrt eines Lkw-Fahrers mit seinem Privat-Pkw

Nein, denn ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung; An einer Gefahrenabschirmung fehlt es, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 Promille ergibt – allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 o/oo sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar

AG Lüdinghausen VRR 2010, 37 = NJW 2010, 310 = NZV 2010, 164

§ 316 StGB; BAK 1,32 Promille; nach der Tat bis zu HV Beginn einer Verkehrstherapie (IVT-Hö) Absolvierung von 10 Therapiestunden bis zu Ha ; einschlägig vorbelasteter Angeklagter

Verkürzung der Sperrfrist von 12 Monate auf acht Monate

AG Lüdinghausen, VA 2008, 178 = VRR 2008, 323 = NZV 2008, 530 = NJW 2008, 3080


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".