(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Dauerbrenner: (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahrenvon Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg Einer der (verfahrensrechtlichen) Dauerbrenner im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist der Kampf um die Einsicht in Messunterlagen, wobei der Kampf um die Bedienungsanleitung des Messgerätes an der Spitze steht. Die Verwaltungsbehörden sind hier - aus welchen Gründen auch immer teilweise sehr sperrig und verweigern dem Verteidiger die Einsicht. Zu diesem Komplex liegt inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung vor allem von AG vor, die wir als Arbeitshilfe hier zusammengestellt haben (vgl. II). Die Ausführungen werden abgerundet durch verfahrensrechtliche Hinweise (III). I. DiskussionsgrundlageWeitgehend einig sind sich die Gerichte inzwischen, dass dem Verteidiger auch in die Unterlagen, die eine Messung betreffen, ein umfassendes (Akten)Einsichtsrecht zusteht (vgl. die unten II zitierte Rechtsprechung; so grds. auch Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW v. 17. 2. 2011 [im Folgenden kurz: IM NRW], vgl. dazu unten III, 1). Das Einsichtsrecht wird insbesondere auch für die Bedienungsanleitung eines Messgerätes bejaht. Es wird u.a. i.d.R. damit begründet, dass dem Verteidiger Einsicht in alle die Unterlagen zu gewähren ist, die auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (müssen), der ein Sachverständigengutachten über die Messung zu erstatten hat (vgl. dazu grundlegend AG Bad Kissingen zfs 2006, 706 = VA 2007, 36 = VRR 2007, 3 [Ls.]). Zudem folge aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit, dass Schriftstücke, Unterlagen, Bild- und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten, diesem nicht ferngehalten werden dürfen, da dies eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeuten würde (LG Ellwangen VRR 2011, 117 = StRR 2011, 116). Befinden sich solche Vorgänge nicht in den Ermittlungsakten, sondern in anderen Akten oder bei anderen Behörden, so müssen auch diese den Akten zugänglich gemacht werden (vgl. dazu u.a. LG Dessau-Rosslau VRR 2011, 275 ; AG Bad Kissingen, a.a.O.; s. auch Mayer DAR 2010, 109) . Gestritten wird in der Rechtsprechung aber noch um die Art und Weise der Einsichtnahme (vgl. auch dazu Schreiben des IM NRW v. 17. 2. 2011, s. unten bei III, 1). Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob dem Verteidiger ggf. eine Kopie der Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt werden muss/kann (vgl. dazu schon bejahend BayObLG NJW 1991, 1070 ff. zur Einsichtnahme in einer polizeilichen Videoaufzeichnung), oder ob er dort (Akten)Einsicht nehmen muss, wo die Bedienungsanleitung aufbewahrt wird, also i.d.R. in den Räumen der Verwaltungsbehörde oder bei der zuständigen Polizeibehörde. Zudem ist streitig, ob der Anfertigung und Aushändigung einer Kopie der Bedienungsanleitung an den Verteidiger nicht ggf. das Urheberrecht des Herstellers/Verfassers entgegensteht (vgl. dazu unten III, ). II. VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechungsübersicht Einsicht in Messunterlagen(AER ja = Akteneinsichtsrecht bejaht; AER nein = Akteneinsichtsrecht verneint; BA = Bedienungsanleitung) III. Verfahrensrechtliche Frage1. Rechtslage in NRWHinzuweisen ist zunächst auf eine Besonderheit in NRW. Zumindest hier inwieweit das auch für andere Bundesländer gilt, entzieht sich meiner Kenntnis existiert ein Erlass (?) bzw. ein Schreiben Ministerium für Inneres und Kommunales NRW v. 17. 2. 2011 an das Landesamt für Zentrale polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (vgl. http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Erlass-MI-v.-17.02.2011.pdf). In dem geht das Innenministerium des Landes NRW zwar davon aus, dass zu den Unterlagen des Bußgeldverfahrens, in die der Verteidiger des Betroffenen Akteneinsicht nehmen könne, sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Behörden, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, gehören, wozu auch die Bedienungsanleitung zähle, denn nur durch eine Einsichtnahme könne der Verteidiger die Bedienung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgeräts nachvollziehen und überprüfen. Das Recht auf Akteneinsicht gelte jedoch nicht unbeschränkt. Akteneinsicht in eine Originalbedienungsanleitung könne nur in den behördlichen Diensträumen gewährt werden. Da die Originalunterlagen ständig für die Arbeit in den Polizeidienststellen benötigt würden, komme der Versand dieser Unterlagen nicht in Betracht. Der- Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung steht nach Auffassung des Innenministeriums der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen. Etwas anderes folge nicht aus § 17 Abs. 2 des UrhG. Die Befugnis zur Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung setze entweder den vertraglichen Verzicht auf den Urheberrechtsschutz oder die Einräumung von Nutzungsrechten, nach § 31 UrhG voraus. Praxishinweis Der Verteidiger muss sich in NRW auf diese Argumentationsschiene einstellen (vgl. zu den Gegenargumenten III, 2 ff.). Erstaunlich an dem Schreiben ist, dass sich das Schreiben mit der zu den anstehenden Fragen vorliegenden umfangreichen Rechtsprechung nicht näher auseinandersetzt. Verwiesen wird lediglich hinsichtlich der Frage, wo Akteneinsicht zu nehmen ist auf die Entscheidungen des AG Bad Kissingen, AG Neuruppin, AG Jena, jeweils a.a.O.) und einem mir nicht bekannten und auch nicht veröffentlichten Beschluss des AG Herford v. 20.09.2010, ohne Az. Dazu heißt es: Dem Bedürfnis der Rechtspflege auf Einsichtnahme der Verfahrensbeteiligten in die Bedienungsanleitung wird durch das Akteneinsichtsrecht in das Original auf der Dienststelle der Polizei in ausreichendem Maße genüge getan, in den veröffentlichten Entscheidungen wird diese Frage durch die Rechtsprechung ganz überwiegend ebenso beantwortet. Nicht nur, dass das Schreiben inhaltlich weitgehend dem Beschluss des AG Jena (zfs 2009, 178) entspricht, wird auch die entgegenstehende, teilweise veröffentlichte Rechtsprechung anderer Gerichte mit keinem Wort erwähnt. Und ob diese Frage durch die Rechtsprechung ganz überwiegend ebenso beantwortet wird, lässt sich angesichts der entgegenstehenden Rechtsprechung - auch von LG - trefflich anders sehen. Das Schreiben v. 17. 2. 2011 ist daher wenig überzeugend und m.E. erkennbar von dem Gedanken getragen, dass nicht sein kann, was nicht sein darf bzw. was man nicht will: Ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, dass ggf. auch durch Kopien sicher gestellt werden muss. 2. UrheberrechtEins der Hauptargumente, das gegen die Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung eingewendet wird, ist das (angeblich) entgegenstehende Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung. Dem sollte der Verteidiger ggf. entgegenhalten:
3. ZumutbarkeitsgesichtspunkteArgumentiert wird in einigen Entscheidungen auch mit Zumutbarkeitsgesichtspunkten. So soll es der Verwaltungsbehörde in den vorliegenden Massenverfahren aus Kapazitätsgründen nicht zuzumuten sein, von den Bedienungsanleitungen Kopien zu fertigen (so u.a. jüngst AG Aachen VA 2011, 86 [Ls.]; AG Hamm VRR 2011, 276; AG Lüneburg, Beschl. v. 29. 6. 2011 34 OWi 547/11). Dem wird man m.E. entgegenhalten können, dass es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrecht, das auf dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. 1 GG) beruht, nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde/Polizei. Hinweis: Dem Zumutbarkeits-/Kapazitätsargument lässt sich m.E. auch wie folgt begegnen. Der Verteidiger sollte die Übersendung einer Leer-CD anbieten, auf die dann die Bedienungsanleitung, die i.d.R. als PDF-Dokument vorliegen dürfte, kopiert werden kann. Angeboten werden kann auch die Übersendung als Emailanhang. Beides sollte verbunden werden mit dem Angebot, dass dann die Bedienungsanleitung ggf. im Büro des Verteidigers ausgedruckt wird. Insoweit dürfte dann später die Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG gelten. 4. EinsichtsantragDer Verteidiger wird, wenn die Akteneinsicht nicht von Amts wegen auch auf die Bedienungsanleitung und sonstige Unterlagen erstreckt wird, einen (Akten)Einsichtsantrag stellen müssen. Meyer spricht in DAR 2010, 109 ff. von einem Aktenergänzungsantrag. Unabhängig von der Frage der Benennung des Antrags sollte der Verteidiger diesen auf jeden Fall begründen. Dabei könnten folgende Argumente von Bedeutung sein:
5. RechtsmittelHinsichtlich der Rechtsmittel gegen eine nicht oder nicht vollständig gewährte Einsichtnahme ist zu unterscheiden: Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt diese die Entscheidung über die Akteneinsicht. Wird Akteneinsicht versagt, kann dagegen die gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragt werden (Göhler/Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 60 Rn. 54a und die oben zitierte Rechtsprechung der AG). A.A. ist - soweit ersichtlich allein das AG Gütersloh (VRR 2011, 75 = VA 2010, 190), das den Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG als unzulässig angesehen hat. Es handele sich dabei nämlich um eine Maßnahme, die zur Vorbereitung der Entscheidung getroffen werde und keine selbständige Bedeutung habe. Das ist nicht zutreffend (vgl. dazu Burhoff VRR 2011, 75 in der Anm. zu AG Gütersloh, a.a.O.). Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung steht dem Verteidiger/Betroffenen dann aber ein weiteres Rechtsmittel nicht zu. Im gerichtlichen Verfahren kann die amtsrichterliche Entscheidungen mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden. § 305 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (so ausdrücklich LG Ellwangen VRR 2011, 117 = StRR 2011, 116; vgl. auch noch OLG Brandenburg NJW 1996, 67 m.w.N.; OLG Frankfurt NStZ 1996, 238; zu den Rechtsmitteln bei Akteneinsicht s. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 152 ff.). Hinweis: Nach einem erfolglosen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gegen die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann der Verteidiger seinen Antrag im gerichtlichen Verfahren wiederholen. Das hat den Vorteil, dass ihm dann gegen eine ggf. auch ablehnende Entscheidung des AG das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 304 StPO) zusteht. 6. RechtsbeschwerdeDie Frage der nicht bzw. nicht ausreichend gewährten Akteneinsicht kann zum Gegenstand der Rechtsbeschwerde gemacht werden. Allerdings muss das in der Hauptverhandlung vorbereitet werden. M.E. sollte der Verteidiger wie folgt vorgehen. Er sollte zu Beginn der Hauptverhandlung einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen nicht (ausreichend) gewährter Akteneinsicht stellen. Wird der (erwartungsgemäß) vom AG abgelehnt, muss diese Maßnahme im Hinblick auf § 338 Nr. 8 StPO nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden, um den Beschluss des Gerichts zu erlangen. In der Rechtsbeschwerde ist dann die Verweigerung/Beschränkung der Akteneinsicht mit der Verfahrensrüge geltend zu machen, und zwar sowohl dann, wenn die Rechtsbeschwerde nach §§ 79, 80 OWiG zulassungsfrei ist, als auch, wenn sie der Zulassung bedarf. Im letzteren Fall ist das ggf. gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG über eine Versagung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen (vgl. zum Rechtsmittel auch Burhoff, EV, a.a.O., Rn. 163). In beiden Fällen gelten die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. |