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aus StRR 2012, 14
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
News aus Berlin Was bringt das 2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gebührenrechtlich Neues in Straf- und
Bußgeldsachen?
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster
/Augsburg
Das RVG ist am 1. 7. 2004 in Kraft getreten. Die Neuregelung
hat zwar zahlreiche strukturelle Gebührenänderungen gebracht, lineare
Gebührenerhöhungen aber nicht. Das war vor allem für die
Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen misslich, da sie nicht wie
die Rechtsanwälte, die in Verfahren tätig sind, die nach Teil 2 oder
3 VV RVG abgerechnet werden über eine stetige Erhöhung der
Streitwerte an der allgemeinen Einkommensentwicklung der letzten Jahre
teil hatten. Soweit das RVG in der Folgezeit zu Gebührensteigerungen bei
Verteidigern geführt hat, waren diese auf die strukturellen
Änderungen zurück zu führen. Schon seit längerem ist daher
eine lineare Anhebung der Betragsrahmen in Teil 4 und 5 VV RVG gefordert
worden. Inzwischen liegt seit Mitte November 2011 der Referentenentwurf des BMJ
zu einem 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG) vor. Dieser enthält
im Wesentlichen Änderungen/Neuerungen /Modernisierungen der KostO. In Art.
18 des Gesetzes sind aber auch Änderungen im RVG vorgesehen. Die die Teile
4 und 5 VV RVG betreffenden Änderungen sollen nachstehend kurz vorgestellt
werden.
Hinweis:
Verteidiger sollten sich m.E., soweit die Änderungen derzeit
zum RVG bestehende Streitfragen klären, schon vor dem für den 1. Juli
2013 geplanten Inkrafttreten der Neuregelungen bei der Argumentation auf die
geplanten Gesetzesänderungen berufen.
I. Anhebung der Betragsrahmen
Eine m.E. ganz wesentliche Änderung ist die Anhebung der
Betragsrahmen in Teil 4 und 5 VV RVG. Vorgeschlagen wird vom Entwurf eine
Erhöhung um ca. 19 % vorgeschlagen wird (vgl. S. 205 ff.).
Dieser Erhöhung orientiert sich an der Entwicklung des Index der
tariflichen Monatsverdienste der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im
Dienstleistungsbereich seit 2004. Bei den neuen Betragsrahmen sind die
einzelnen Gebühren grds. auf volle 10 gerundet worden. Zum Teil
sind dadurch die Mindestgebühren zwar stärker erhöht worden, was
aber durch entsprechende Abrundungen bei den Höchstgebühren
ausgeglichen worden ist. Die Höchstgebühren bei den
Gebührenrahmen mit Zuschlag sind um genau 25 % erhöht worden.
Da es sich derzeit nur um einen Referentenentwurf
handelt, sollen hier nicht die einzelnen erhöhten Rahmengebühren
dargestellt werden. Anschaulicher sind die im Entwurf enthaltenen
Beispielsrechnungen zu den Auswirkungen der Erhöhungen (vgl. dazu
S. 215 f., wobei jeweils die Mittelgebühren zugrunde gelegt worden
sind).
Beispiel 1:
Ein Verteidiger, der im vorbereitenden Verfahren sowie im
ersten Rechtszug vor dem AG mit einem Hauptverhandlungstag vertritt, konnte
bisher 856,80 in Rechnung stellen, zukünftig werden es 1.011,50
sein. Erhöhung also: 154,70 .
Beispiel 2:
Erfolgt keine Vertretung im vorbereitenden Verfahren, sondern
für einen inhaftierten Mandanten erst im Verfahren vor dem AG mit einem
Hauptverhandlungstag, der länger als 8 Stunden dauert, und zusätzlich
im Berufungsverfahren mit zwei Hauptverhandlungstagen, kann ein Rechtsanwalt
derzeit unter Zugrundelegung teilweise wegen des überdurchschnittlichen
Aufwands erhöhter Gebührensätze den Rechnungsbetrag von 2.407,89
verlangen, nach neuer Rechtslage werden es 2.848,19 sein.
Erhöhung somit: 440,30 .
Beispiel 3:
Vertritt der Verteidiger einen inhaftierten Mandanten im
vorbereitenden Verfahren, sowie im ersten Rechtszug vor der Strafkammer am LG
bei einem Hauptverhandlungstag, der länger als 8 Stunden dauert, fallen
unter Zugrundelegung teilweise erhöhter Gebührensätze nach
derzeitiger Rechtslage 1.576 an, zukünftig werden es 1.859,37
sein. Die Erhöhung beträgt also 281,63 .
II. Änderungen in § 14 RVG
§ 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG-E fasst § 14 Abs. 1 RVG
völlig neu gefasst. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG-E bestimmt der
Rechtsanwalt/Verteidiger demnächst seine Gebühren im Einzelfall
nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach
billigem Ermessen (vgl. zu diesen Kriterien Burhoff in: Burhoff (Hrsg.)
RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2011, Teil A: Rahmengebühren
[§ 14]; Rn. 1057 ff.). Allerdings tritt in Straf- und in
Bußgeldverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG-E die Bedeutung der
Angelegenheit und das Haftungsrisiko als weiteres Bemessungskriterium hinzu
die Bedeutung der Angelegenheit gleichwertig und als
unverzichtbares Kriterium (vgl. Entwurf S. 403). Daneben
können im Einzelfall besondere Umstände und die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen
berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG-E). Der Entwurf
(vgl. S. 403) geht davon aus, dass das dem Rechtsanwalt zunächst die
Möglichkeit eröffnet, die nach Umfang und Schwierigkeit bestimmte
Gebühr nach unten oder oben zu korrigieren.
Diese Änderung wird m.E. in Straf- und Bußgeldverfahren
ein Umdenken bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr erfordern,
und zwar wie folgt:
1.Stufe:
Ermittlung der angemessenen Gebühr nach dem Umfang und
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 Satz
1 RVG) und der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
(§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG).
2. Stufe:
Berücksichtigung besonderer Umstände und der Einkommens-
und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1
Satz 2 RVG), was ggf. zur Reduzierung der auf der Stufe 1 gefundenen
angemessenen Gebühr führt.
M.E muss diese Änderung bei der Abrechnung von
Bußgeldverfahren und er Bemessung der angemessenen Gebühr (Teil 5 VV
RVG) dazu führen, dass nun endlich nicht mehr bei der Bemessung der
Rahmengebühr auf die Höhe der Geldbuße abgestellt
wird, wie dies Teile der Rechtsprechung noch tun (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG,
Vorbem. Teil 5 VV Rn. 39 ff. m.w.N.). Entscheidend sind auch in
Bußgeldverfahren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
und eben die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber,
also Fragen wie Fahrverbot, Eintragung weiterer Punkte im VZR usw. Das
hängt aber eben nicht von der Höhe der Geldbuße ab.
III. Beschwerdeverfahren (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a
RVG-E)
Der Entwurf sieht in § 17 RVG eine neue Nr. 1 vor, wonach
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene
Rechtszug als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind. Es sind also
jeder Rechtszug und die übrigen Rechtszüge verschiedene
Angelegenheiten (s. Entwurf S. 404). Folge dieser Änderung ist eine
ausdrückliche Klarstellung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG-E,
wonach die Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder
6 VV RVG richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere
Gebührentatbestände vorgesehen sind, ausdrücklich zum Rechtszug
gehören. Diese Änderung führt dazu, dass die Beschwerdeverfahren
in Straf- und Bußgeldsachen (Teil 4 und 5 VV RVG) und in Teil 6 VV RVG
nach wie vor aufgrund des Pauschalcharakters der Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG,
Vorbem. 51. Abs. 1 VV RVG und Vorb. 6.2 Abs. 1 durch die jeweiligen
Verfahrensgebühren mit abgegolten sind (zur Abrechnung von
Beschwerdeverfahren Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren,
Abrechnung, Rn. 371 ff.).
Hinweis:
Eine Regelung, die die Verteidiger hinzunehmen haben, die m.E.
aber nicht nachvollziehbar ist. Für mich ist kein Grund erkennbar,
warum in den Verfahren, in denen sich die Gebühren nach den teilen 4, 5
oder 6 VV RVG richten, die Tätigkeit des Rechtsanwalts durch die
Verfahrensgebühren mitabgegolten ist, während in den Verfahren, in
denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG richten, nach Nr. 3500 ff. VV
RVG eine besondere Beschwerdegebühr entsteht. Weniger Arbeit machen
Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen nicht. Und: Der
Pflichtverteidiger, der Festbetragsgebühren erhält, muss diese
Tätigkeiten erbringen, ohne dass er wie der Wahlanwalt die
Möglichkeit hat, seine Tätigkeit im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz
1 RVG-E geltend zu machen. Wenn man schon durch eine Neufassung des § 14
RVG eine leistungsgerechte(re) Honorierung der anwaltlichen Tätigkeiten
betonen will, dann hätte es m.E. nahe gelegen, auch in Straf- und
Bußgeldsachen eine besondere Beschwerdegebühr einzuführen.
IV. Verfahren vor dem EGMR (§ 38a RVG-E)
Im RVG gibt es derzeit keine Regelung. wie Verfahren vor dem EGMR
abgerechnet werden können. Diese Lücke soll demnächst § 38a
RVG-E schließen. Danach richtet sich für diese Verfahren die
Abrechnung nach Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG und wird damit ebenso geregelt werden
wie für Vorabentscheidungsverfahren vor dem EUGH
(derzeit § 38 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert beträgt mindestens
5.000 (§ 38a Satz 2 Hs. 2 RVG-E).
V. Ergänzungen bei den Pauschgebühren (§§ 42,
51 RVG)
Bislang konnten die Pauschgebühren der §§ 42, 51
RVG nicht in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei
Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gewährt
werden. In der BRAGO war das früher zwar in § 112 BRAGO vorgesehen,
die entsprechende Regelung ist 2004 jedoch nicht in den Anwendungsbereich der
§§ 42, 51 VV RVG übernommen worden, da die genannten Verfahren
in § 42 Abs. 1 Satz RVG bzw. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht
aufgeführt sind. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften haben
Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. z.B. Burhoff/Burhoff, RVG, §
51 Rn. 4 m.w.N.). Der Entwurf erweitert nun den Anwendungsbereich der
§§ 42, 51 RVG auf alle Verfahren, für die sich die
Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG richten. Damit wird das
Vorhaben des RVG, wonach die Regelung des § 112 BRAGO unverändert
übernommen werden sollte (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 231),
nachträglich erfüllt.
VI. Klarstellung hinsichtlich der Abrechnung der Tätigkeit
des Zeugenbeistands (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG)
In der Gesetzesbegründung zum RVG war ausdrücklich
dargelegt, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für
einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein
Verteidiger erhalten soll. Weiter war ausgeführt, die Gleichstellung mit
dem Verteidiger sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichenden
Spielraum böten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung
zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr werde sich der
Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an
dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen
Verfahren messen lassen müssen (BT-Drucks. 15/1971 S. 220). Trotz dieses
eindeutigen gesetzgeberischen Anliegens und des klar zum Ausdruck gekommenen
gesetzgeberischen Willens ist alsbald nach Inkrafttreten des RVG in
Rechtsprechung und Literatur eine heftiger Streit um die Abrechnung der
Tätigkeiten des als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalts in den
Verfahren, die nach Teil 4 bzw. 5 VV RVG abgerechnet werden entbrannt. Die
diskutierte Streitfrage, nämlich Abrechnung nach Teil 4
Abschnitt 1 VV RVG oder nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG,
gehört sicherlich immer noch mit zu den heftigst umstrittenen Fragen der
Abrechnung nach den Teilen 4 und 5 VV RVG (zum Streitstand und zu
Rechtsprechungsnachweisen s. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn. 5 ff.;
Burhoff RVGreport 2011, 85; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV Einl.
Vorb. Teil 4.1 Rn. 5 ff.).
Hier bringt der Entwurf nun eine Klarstellung in Vorbem. 4
Abs. 1 VV RVG, die diesen Streit i.S. der Vertreter der Auffassung, die nach
Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen (vgl. z.B. Burhoff/Burhoff, a.a.O.),
erledigt (vgl. Entwurf S. 429 f.). Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG soll nämlich
demnächst heißen: (1) Für die Tätigkeit als
Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers,
eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder
163 Sachverständigen und für die Tätigkeit im Verfahren nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erhält der Rechtsanwalt die
gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren.
Hinweis:
Damit sollte in der Tat der angesprochene Streit erledigt
sein (wie die Neuregelung in der Vergangenheit schon Burhoff/Burhoff, a.a.O.
m.w.N., auch zur teilweise vertretenen a.A. in der Rechtsprechung).
VII. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG als gesetzliche
Zusatzgebühr
In Rspr. und Literatur ist bislang das Verhältnis der
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG zur jeweiligen Verfahrensgebühr nicht
eindeutig geklärt. Teilweise ist unter Hinweis auf die
Gesetzesbegründung zur Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und den dort
beschriebenen eigenen Abgeltungsbereich der Grundgebühr (vgl. dazu BT-Dr.
15/1971, S. 222) die zum derzeitigen Recht m.E. zutreffende Auffassung
vertreten worden, dass die Verfahrensgebühr erst entsteht, wenn der
Abgeltungsbereich der Grundgebühr überschritten worden ist (vgl.
Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn. 20; KG RVGreport 2009, 186 = StRR 2009,
239 = AGS 2009, 271). Teilweise ist man aber auch davon ausgegangen, dass die
Grundgebühr immer neben der Verfahrensgebühr entstehe, da es sich bei
dieser um eine Betriebsgebühr handle (vgl. insbesondere
AnwKomm-RVG/N.Schneider, 5. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 22; AG Tiergarten RVGreport
209, 395 = StRR 2009, 237 = AGS 2009, 322). Der Gesetzgeber hat sich im Entwurf
für die letzte Auffassung entschieden. In Abs. 1 der Anm. soll
eingefügt werden neben der Verfahrensgebühr. Damit ist
klargestellt, dass die Grundgebühr den Charakter einer
Zusatzgebühr hat, die den Rahmen der Verfahrensgebühr
erweitert (vgl. Entwurf S. 430).
Hinweis:
M.E. ist diese (verteidigerfreundliche) Regelung nicht
widerspruchsfrei. Zumindest besteht ein Widerspruch zur Begründung des RVG
(vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 222), wo der Grundgebühr ein eigener
Abgeltungsbereich zugeordnet worden ist. Allerdings ist das gesetzgeberische
Anliegen nun klar zum Ausdruck gebracht. Das hat zur Folge, dass die o.a.
Auffassung in Zukunft nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und in
allen Fällen mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts die
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die jeweilige Verfahrensgebühr
entstehen. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr bleiben allerdings die
zur ersten Einarbeitung i.S. der Nr. 4100 VV RVG erbrachten Tätigkeiten
(vgl. dazu Burhoff/Burhoff, Nr. 4100 VV RVG Rn. 22 m.w.N.) außer
Betracht. Sie werden durch die Grundgebühr abgegolten (s. Entwurf S.
430).
VIII. Änderungen bei der zusätzlichen Gebühr Nr.
4141 VV RVG (Befriedungsgebühr)
1. Nr. 4141 VV RVG auch beim Übergang vom Bußgeld- ins
Strafverfahren
In der Rechtsprechung und in der Literatur war sehr schnell nach
Inkrafttreten des RVG die Frage umstritten, ob die zusätzliche Gebühr
Nr. 4141 VV RVG auch dann entsteht, wenn das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren eingestellt und die Sache gem. § 43 OWiG an die
Verwaltungsbehörde abgegeben wird. Das ist von der h.M. (vgl.
Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., 4141 VV RVG, Rn. 16; Burhoff/Burhoff, RVG, Teil
A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 88; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 4141
VV, Rn. 19 ff., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung) zutreffend bejaht
worden. A.A. waren zunächst nur Hartmann (Kostengesetze, 41. Aufl., 4141
VV RVG, Rn. 4), AG München (JurBüro 2007, 84) und AG Osnabrück
(RVGreport 2008, 190). Inzwischen hat sich aber auch der BGH dieser
Mindermeinung angeschlossen (vgl. NJW 2010, 1209 = RVGreport 2010, 70 m. abl.
Anm. Burhoff = StRR 2010, 109 = VRR 2010, 38).
Der Entwurf entscheidet sich für die h.M. und erteilt damit
dem BGH (a.a.O.) eine Absage. In Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG
wird nämlich das Wort Verfahren durch
Strafverfahren ersetzt. In der Begründung wird
zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung der Nr. 4141 VV RVG dem
Zweck diese, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu
erledigen und soll somit zu weniger Hauptverhandlungen führen. Diesem
Zweck trage die Gebühr aber auch dann Rechnung, wenn sich ein
Bußgeldverfahren anschließt, von dem man nicht absehen kann, ob es
später überhaupt noch gerichtlich anhängig sein wird. Auch stehe
nicht fest, ob in dem Bußgeldverfahren derselbe Anwalt die Verteidigung
übernimmt. Deshalb sei entsprechend der überwiegenden Auffassung in
der Literatur das Strafverfahren losgelöst von dem anschließenden
Bußgeldverfahren zu betrachten. Damit wird in Zukunft in diesen
Fällen wieder die Nr. 4141 VV RVG abgerechnet werden können.
Hinweis:
Befinden sich Verteidiger derzeit in vergleichbaren
Fällen im Streit mit der Rechtsschutzversicherung oder der
Staatskasse um den Anfall der Nr. 4141 VV RVG sollte auf die geplante
Änderung und die Unhaltbarkeit der Auffassung des BGH hingewiesen werden.
2. Erweiterung der Nr. 4141 VV RVG auf den Fall des § 411
Abs. 1 Satz 3 StPO
In Rechtsprechung (vgl. AG Darmstadt AG 2008, 344) und Literatur
(vgl. u.a. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 32, Gerold/Schmidt/Burhoff, VV
4141 Rn. 30; AnwKomm-RVG/N.Schneider VV 4141 Rn. 107 ff.) ist eine
entsprechende Anwendung der Regelung der zusätzliche Gebühr Nr. 4141
VV RVG auf die Fälle befürwortet worden, in denen das Gericht nach
§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO nach Beschränkung des Einspruchs des
Angeklagten gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze mit
Zustimmung des Angeklagten durch Beschluss entscheidet (a.A. OLG Frankfurt
RVGreport 2002, 428 = StRR 2009, 159 = VRR 2009, 80 = AGS 2008, 487; wegen
weiterer Nachw. s. Burhoff/Burhoff, a.a.O.). Dies greift der
Entwurf in einer neuen Nr. 4 der Nr. 4141 VV RVG auf.
Hinweis:
Offen ist damit aber immer noch die Frage, ob die Nr. 4141
VV RVG auch dann entsteht., wenn sich Verteidiger, Gericht und
Staatsanwaltschaft über den Erlass eines Strafbefehls verständigen,
so dass gegen den dann erlassenen Strafbefehl kein Einspruch eingelegt wird
(befürwortet von Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 34).
3. Erweiterung der Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG auf die
Rücknahme der Privatklage
Bislang nicht geregelt war im RVG der Fall, dass der
Privatkläger seine Privatklage nach Eröffnung des
Hauptverfahrens zurück nimmt. Die Regelung in Nr. 4141 Anm.
1 Nr. 2 VV RVG, wonach im Fall der Nichteröffnung des Hauptverfahrens eine
Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, betrifft nur den Vertreter des
Privatbeklagten. Dem begegnet der Entwurf dadurch, dass in Nr. 4141 Anm. 1 VV
RVG ein Satz 2 angefügt werden soll, wonach die Nr. 3 auf den
Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden [ist],
wenn die Privatklage zurückgenommen wird.
4. Verhältnis Nr. 4141 und Nr. 4147 VV RVG
Bisher ist in der Literatur davon ausgegangen worden, dass bei
Einstellung im Privatklageverfahren neben einer Gebühr Nr. 4141 VV RVG
ggf. auch noch die Einigungsgebühr nach Nr. 4147 VV RVG entstehen kann
(vgl. AnwKomm-RVG/N.Schneider, 4141 VV Rn. 53 m.w.N.). Das ändert der
Entwurf dadurch, dass in der Anm. 2 ein Satz 2 eingefügt wird,
wonach die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht neben der Gebühr Nr. 4141 VV
RVG anfallen kann. Allerdings ist die Höhe der Gebühr Nr. 4147 VV RVG
an die Gebühr Nr. 4141 VV RVG angeglichen worden. Während bisher ein
Betragsrahmen von 20,00 bis 150,oo bzw. eine Festbetragsgebühr von
68,00 für den beigeordneten bzw. bestellten Rechtsanwalt vorgesehen
war. entsteht die Gebühr Nr. 4147 VV RVG demnächst immer aus dem
Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ohne Zuschlag (vgl. Entwurf S. 431
f.). Für den Wahlanwalt handelt es ich um eine Festbetragsgebühr in
Höhe der Rahmenmitte (Nr. 4141 Anm. 3 S. 2 VV RVG).
IX. Wunschzettel
Schaut man sich den Entwurf in Teil 4und 5 VV RVG an, dann geht er
sicherlich in die richtige Richtung, wenn er z.B. die Betragsrahmen (endlich)
anhebt (vgl. oben I.) und einige Streifragen im Sinne der Verteidiger regelt
(vgl. oben VI, VII, VII 1). Allerdings: Es bleiben auch manche
Wünsche und Erwartungen offen. Auf meinem
Wunschzettel stehen u.a.:
- Eine Klärung der Frage, ob im Strafverfahren
vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren bzw. im
Bußgeldverfahren das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde und das
gerichtliche Verfahren dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind.
- Die Honorierung der anwaltlichen Tätigkeiten in
Beschwerdeverfahren mit einer besonderen Beschwerdegebühr (vgl. oben
III).
- Eine Erweiterung der Nr. 4102 VV RVG um andere/weitere Termine,
damit der Rechtsanwalt für seine Teilnahme auch honoriert wird. Zu denken
wäre da zunächst an die Termine, die im Rahmen einer
Verständigung (§ 257c StPO) bzw. deren Vorbereitung (§§
160b, 202a, 212 StPO) anfallen. Aber in Betracht kommen könnte auch die
Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Durchsuchungsmaßnahme.
- Eine Grundgebühr in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG zumindest
für den Rechtsanwalt, der nicht im Erkenntnisverfahren (Teil 4 Abschnitt 1
VV RVG) tätig gewesen ist, und sich im Strafvollstreckungsverfahren in den
ggf. umfangreichen Verfahrensstoff einarbeiten muss.
- Eine Grundgebühr in Teil 6 VV RVG.
- Eine Vernehmungsterminsgebühr in Teil 6 Abschnitt 1 VV
RVG.
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