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aus StRR 2011, 13
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Die anwaltlichen Gebühren in Verfahren betreffend die
Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D.,
Münster/Augsburg
Wir haben in StRR 2010, 444 über das Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von
Geldstrafen und Geldbußen (Europäisches
Geldsanktionengesetz; BGBl I, S. 1408), das am 28.10.2010in Kraft getreten ist.
Im folgenden wird noch die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeiten in
Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen
vorgestellt (vgl. auch Volpert AGS 2010, 573).
I. Überblick über die (neuen)
Gebührenvorschriften
Der Rechtsanwalt, der für den Beschuldigten/Betroffenen im
Verfahren zur Bewilligung einer ausländischen Geldsanktion tätig
wird, erhält Gebühren nach Teil 6 VV RVG (vgl. zur Abrechnung
nach Teil 6 VV RVG allgemein Burhoff StRR 2010, 143). In dessen Abschnitt
1 ist zusätzlich zu den Gebühren für gerichtliche Verfahren
nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz (bisher Nr. 6100 und 6101 VV RVG a.F.) nun in
der Nr. 6100 VV RVG n.F. eine Gebühr für die Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren vor der Bewilligungsbehörde nach dem Neunten Teil,
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des IRG Geldsanktionen
aufgenommen worden. Dementsprechend wurde der Abschnitt in zwei Unterabschnitte
gegliedert.
Der neue Unterabschnitt 1 enthält die
Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG, die nach der Vorbem. 6.1.1. VV
RVG für eine anwaltliche Tätigkeit gegenüber der
Bewilligungsbehörde in Verfahren betreffend ausländische
Geldsanktionen gilt. Diese Regelung war notwendig, da nach Vorbem. 2 Abs. 3 VV
RVG die Vorschriften des Teils 2 VV RVG über die außergerichtliche
Tätigkeit auf Teil 6 VV RVG nicht anzuwenden sind. Eine Terminsgebühr
erhält der Rechtsanwalt nicht, da eine Vernehmung des Betroffenen im
Verwaltungsverfahren vor der Bewilligungsbehörde nicht vorgesehen ist.
Im (neuen)n Unterabschnitt 2 ist das gerichtliche
Verfahren geregelt. Es sieht eine Verfahrensgebühr (Nr. 6101
VV RVG) und auch eine Terminsgebühr (Nr. 6102 VV RVG) vor. Hier
kann es nämlich zu gerichtlichen Terminen kommen. Nach § 87g Abs. 4
S. 6 IRG kann das AG eine mündliche Verhandlung zur Sachaufklärung
anberaumen und durchführen. Nimmt der RA daran teil, entsteht eine
Terminsgebühr. Für die Gebühren im gerichtlichen Verfahren gilt
§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG. D.h., dass die Gebühren in jedem Rechtszug
gesondert anfallen, so dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts im
Einspruchsverfahren beim AG- und im Rechtsbeschwerdeverfahren beim OLG
gesondert entgolten wird (vgl. BT-Drucks. 17/1288, S. 37).
Praxistipp:
Der Verfahrensgang ist vom Gesetzgeber bewusst stark an das OWi-
bzw. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVGVV RVG) angelehnt worden. Deshalb
wird man die dort vorgenommen Abgrenzung von Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG) und
gerichtliches Verfahren (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG) auf die
Abgrenzung von Verfahren gegenüber der
Verwaltungsbehörde (Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1) und
gerichtliches Verfahren (Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV
RVG) übertragen können. Das bedeutet, dass entsprechend der Vorbem.
5.1.2 Abs. 1 VV RVG das gerichtliche Verfahren beim AG mit dem Eingang der
Akten beim AG nach Einspruch des Betroffenen gegen die Bewilligungsentscheidung
der Bewilligungsbehörde beginnt (s.a. Volpert AGS 2010, 575; A.A.
N.Schneider DAR 2010, 769). Alle vor diesem Zeitpunkt liegenden
Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden also noch von der Nr. 6100 VV RVG
abgegolten. Dazu gehört insbesondere auch die Einlegung des Einspruchs
und, wenn die Einspruchsfrist versäumt worden sein sollte, ein
Wiedereinsetzungsverfahren.
II. Persönlicher Geltungsbereich der Neuregelung
Die Neuregelung gilt für den Wahlbevollmächtigten
des Betroffenen gegen den ein Verfahren zur Vollstreckung ausländischer
Geldsanktionen geführt wird (Vorbem. 6 Abs. 1 VV RVG). In § 87e IRG
ist die Vorschrift des § 53 IRG, die die Beiordnung eines
Beistandes im gerichtlichen Exequaturverfahren regelt, für
entsprechend anwendbar erklärt. Damit kann im gesamten Verfahren der
Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen auf der Grundlage des
Europäischen Geldsanktionsgesetzes, also auch in der Prüfungs- und
Anhörungsphase, dem Betroffenen vom Bundesamt bzw. vom Gericht ein
Beistand beigeordnet werden. Dieser rechnet seine gesetzlichen Gebühren
ebenfalls nach Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG ab (Vorbem. 6 Abs. 1 VV RVG; zum
Umfang des Vergütungsanspruchs Volpert AGS 2010, 577).
III. Verfahrensgebühren
Für die Verfahrensgebühren Nr. 6100 VV RVG und 6101 VV
RVG gilt die Vorbem. 6. Abs. 2 VV RVG, die gleichlautend ist mit
der Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG. Danach entstehen diese Verfahrensgebühren
entsprechend den allgemeinen Regeln für das Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Information (dazu allgemein Burhoff/Burhoff, RVG,
Vorbem. 4 VV Rn. 31 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 127 ff.; ders., RVGreport
2009, 443; s. auch Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 6 Rn. 5). Die Gebühr
entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die auf die
Ausführung des Auftrages gerichtet ist. Das wird i.d.R. die
Informationsaufnahme sein (Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 VV Rn. 9). Durch die
Verfahrensgebühren Nr. 6100 VV RVG und Nr. 6101 VV RVG werden
sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Verfahren gegenüber
der Bewilligungsbehörde bzw. im gerichtlichen Verfahren abgegolten
(allgemein zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr s. Burhoff RVGreport
2009, 443; zum Abgeltungsbereich der Nr. 6100 VV RVG Burhoff/Volpert, RVG, Nr.
6100 VV Rn. 8). Dazu gehören insbesondere Recherchen des Rechtsanwalts im
Hinblick auf ausländisches Recht, die Fertigung von Schriftsätzen
gegenüber der Bewilligungsbehörde oder dem Amts-/Oberlandesgericht,
die Information des Mandanten und /oder die Akteneinsicht (vgl. zur
Grundgebühr unten). Im gerichtlichen Verfahren beim OLG sind der Umfang
und die Schwierigkeit der gefertigten Rechtsbeschwerdebegründung zu
berücksichtigen.
Praxistipp:
Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in der
Vollstreckungsphase werden ebenfalls von der jeweiligen
Verfahrensgebühr erfasst (so zutreffend Volpert AGS 2010, 578; a.A.
unzutreffend, weil systemwidrig, N.Schneider DAR 2010, 770, der Teil 4 oder 5
VV RVG anwenden will).
Für den Wahlverfahrensbevollmächtigten sind die
Gebühren als Rahmengebühren ausgebildet. Im Hinblick auf das
stark formalisierte Prüfungsverfahren der Bewilligungsbehörde ist die
Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit bei der Verfahrensgebühr
Nr. 6100 VV RVG n.F. in Höhe der Hälfte des für das
gerichtliche Verfahren vorgesehenen Betragsrahmens (bisher Nr. 6100 VV RVG)
ausgebildet worden. Im Verfahren vor der Bewilligungsbehörde ist daher ein
Betragsrahmen von 40 bis 290 vorgesehen, im gerichtlichen Verfahren
einer von 80 bis 580 . Der beigeordnete Beistand
erhält eine gesetzliche Festgebühr von 132 bzw. von 356
.
Bei der Bemessung der Rahmengebühren sind die
Kriterien des § 14 RVG anzuwenden (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG,
ABC-Teil, Rahmengebühren [§ 14]). Von Belang sind also vor allem der
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Schwierigkeit der
Tätigkeit, wie z.B. die anstehende Frage einer ausländischen
Halterhaftung (vgl. dazu § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG). D.h., dass der
Rechtsanwalt insbesondere darauf achten muss, den von ihm erbrachten zeitlichen
Aufwand sorgfältig darzulegen. Die Gebühren sind unabhängig von
der Höhe der ausländischen Geldsanktion, so dass deren Höhe
gebührenmindern oder erhöhend eine Rolle spielen kann. Auch
wird man zu berücksichtigen haben, ob eine ausländische
Geldbuße oder Geldstrafe vollstreckt werden soll. Da die
Verfahrensgebühr Nr. 6102 VV RVG sowohl für das gerichtliche
Verfahren beim AG als auch beim OLG gilt, hat die Ordnung des Gerichts auf die
Höhe der Verfahrensgebühr Einfluss (s.a. Volpert AGS 20101, 578).
Und: Die Gebühren entstehen, wenn der Mandant sich nicht auf freiem
Fuß befindet, ohne Zuschlag (zum Zuschlag allgemein Vorbem. 4 Abs. 4 VV
RVG; dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 83 ff.); dieser Umstand wird
daher bei der Bemessung der Gebühr schließlich ebenfalls zu
berücksichtigen sein.
IV. Terminsgebühren (Nr. 6102 VV RVG)
Die Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG entsteht für die
Teilnahme an einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 6 Abs. 3 VV RVG; dazu
allgemein Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 56 ff.; Burhoff RVGreport
2004, 177; zum Abgeltungsbereich Burhoff RVGreport 2010, 3), den das AG zur
Sachaufklärung durchführt. Für die Teilnahme an anderen
Terminen, etwa an einem ggf. stattfindenden Besprechungstermin bei der
Bewilligungsbehörde, entsteht die Terminsgebühr nicht. Dieser ist
kein gerichtlicher Termin i.S. der Vorbem. 6 Abs. 3 VV RVG
und wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Ausreichend für das
Entstehen der Terminsgebühr ist die bloße Anwesenheit des
Rechtsanwalts im Termin. Er muss also z.B. keine Anträge gestellt und auch
nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist auch, ob
der Verfolgte anwesend war. Nach Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2 und 3 VV RVG erhält
der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch im Fall eines sog. geplatzten
Termins.
Für die Bemessung der anwaltlichen Terminsgebühr
gelten die Ausführungen zur Bemessung der Verfahrensgebühren
entsprechend (vgl. oben III). Hier ist vor allem die Dauer der Verhandlung von
Belang.
Praxistipp:
Zudem ist darauf abzustellen, dass die Terminsgebühr Nr. 6102
VV RVG auch für Termine beim OLG gilt. Kommt es also zu einem
Verhandlungstermin (nur) beim AG, wird dies gebührenmindernd zu
berücksichtigen sein.
V. Sonstige Gebühren
Hinsichtlich sonstiger Gebühren gelten die allgemeinen
Regeln: Eine Grundgebühr (vgl. Nr. 4100 VV) entsteht für den
im Bereich des Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG tätigen Rechtsanwalt nicht. Diese
ist nicht vorgesehen (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 VV Rn. 15 und
Burhoff StRR 2010, 143 m.w.N.). Die Einarbeitungstätigkeit muss also im
Rahmen der Verfahrensgebühr Nr. 6100 oder Nr. 6101 VV RVG geltend gemacht
werden.
Auch eine Gebühr entsprechend der
Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG ist nicht vorgesehen.
Entsprechendes gilt für die Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG,
abgesehen davon, dass ausländische Anordnungen der Einziehung und des
Verfalls
nach § 87 Abs. 3 S. 2 IRG überhaupt nicht vollstreckt
werden können.
VI. Pauschgebühren
Auch für die Pauschgebühren nach den §§ 42, 51
RVG gelten die allgemeinen Regeln. Dem in dem Verfahren zur
Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen tätigen Rechtsanwalt kann
nach den §§ 42, 51 RVG eine Pauschgebühr bewilligt bzw. für
ihn festgestellt werden, wenn die gesetzlichen Gebühren im Hinblick auf
die von ihm erbrachte Tätigkeit nicht ausreichend sein sollten. Es gelten
die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, § 42 bzw. §
51 Rn. 1 ff. bzw. die Kommentierung zu §§ 51, 42 RVG bei Burhoff in:
Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010).
VII. Einzeltätigkeiten
Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG gilt für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts in den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz. Gemeint ist
damit nicht nur der Rechtsanwalt, dem die Vertretung in diesem Bereich
insgesamt übertragen worden ist. Auch dann, wenn der Rechtsanwalt in
diesen Bereichen nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt worden ist, wie
z.B. nur mit der Beistandsleistung in dem vom AG angeordneten
Verhandlungstermin nach § 87g Abs. 4 S. 6 IRG, gilt Teil 6 Abschnitt 1 VV
RVG (Burhoff StRR 2010, 143). Anders als in Teil 4 bzw. Teil 5 VV RVG wird in
Teil 6 VV RVG nicht zwischen einem Gesamtauftrag und einer
Einzeltätigkeit unterschieden (Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem.
6 VV Rn. 7; in: Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., VV 6100, 6101 Rn. 20). A.A. ist
insoweit AnwKomm-RVG/N.Schneider, 5. Aufl., VV 6100-6101 Rn 12, der auf
Einzeltätigkeiten die Nr. 6404 VV RVG anwenden will. Das dürfte im
Hinblick auf die Vorbem. 6.4 VV RVG jedoch unzutreffend sein. Geht man mit der
zutreffenden h.M. davon aus, dass auch die Einzeltätigkeit
nach Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird, muss der unterschiedliche
Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Bemessung der Gebühren
innerhalb des Rahmens unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14
RVG berücksichtigt werden.
VIII. Postentgeltpauschale
Bei dem Verfahren gegenüber der Bewilligungsbehörde und
den gerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht bzw. beim OLG handelt es sich
jeweils um unterschiedliche Angelegenheiten, so dass nach der
Anm. zu Nr. 7002 VV RVG die Postentgeltpauschale jeweils gesondert
entsteht.
IX. Beispielsfall
Fall
Die Republik Österreich stellt beim Bundesamt für Justiz
einen Antrag, gegen den Betroffenen B. eine in Österreich
rechtskräftig gegen diesen verhängte Geldbuße von 300 zu
vollstrecken. Das Bundesamt hört den Betroffenen an, der über RA R
Stellung nimmt. Das Bundesamt bewilligt die Vollstreckung. Gegen die
Bewilligung legt der Betroffene Einspruch ein. Das AG beraumt wegen des vom
Betroffenen erhobenen Einwandes, das österreichische Erkenntnis beruhe auf
einer Hauptverhandlung zu der er nicht geladen worden sei, einen Termin zur
Sachaufklärung an. Es verwirft dann den Einspruch des Betroffenen. Dieser
legt Rechtsbeschwerde ein, die beim OLG jedoch keinen Erfolg hat. Wie kann RA R
abrechnen?
Lösung:
Bei der Berechnung soll unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass es sich nur um eine Geldbuße von 300 gehandelt hat,
andererseits aber die Frage einer Abwesenheitsverhandlung eine Rolle gespielt
hat, bei im Übrigen durchschnittlichen Bewertungskriterien von
Gebühren jeweils 25% unter der Mittelgebühr ausgegangen werden. Bei
den gerichtlichen Verfahrensgebühren ist zu berücksichtigen, dass es
sich einmal um ein Verfahren beim AG gehandelt hat und einmal um das
Rechtsbeschwerdeverfahren beim OLG; daher beim AG ein Abschlag von 30 %, beim
OLG nur von 25 %. Bei der Terminsgebühr ist zu berücksichtigen, dass
es sich nur um einen Termin beim AG gehandelt hat, daher soll ein
Abschlag gegenüber der Mittelgebühr von 35 % vorgenommen worden. Auf
der Grundlage ergibt sich folgende Abrechnung:
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Wahlanwalt |
Pflichtbeistand |
|
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde |
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Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG |
123,75 |
132,00 |
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Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
20,00 |
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Gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht |
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Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG |
231,00 |
264,00 |
|
Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG |
289,25 |
356,00 |
|
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
20,00 |
|
Gerichtliches Verfahren beim OLG |
|
Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG |
247,50 |
264,00 |
|
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
20,00 |
|
insgesamt |
951,50 |
1.076,00 |
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