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aus StRR 2010, 144

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR“ für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR“ auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die anwaltliche Vergütung in Verfahren nach Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Die BRAGO vergütete die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) lediglich mit einer Gebühr nach § 106 BRAGO. Das RVG hat diese Tätigkeiten nun in Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG eingeordnet. Die Vorschriften haben infolge der Zunahme der Verfahren internationaler Rechtshilfe an Bedeutung zugenommen. Teil 6 Abschnitt 1 gilt außerdem für Verfahren nach dem IStGH-Gesetz. Die entsprechenden Vorschriften sollen hier vorgestellt werden.

Hinzuweisen ist darauf, dass sich infolge der zu erwartenden Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. 2. 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BR-Drucks. 34/10), das am 1. 10. 2010 in Kraft treten soll, die Vorschriften des Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG ändern werden. In Abschnitt 1 soll zusätzlich zu den Gebühren für gerichtliche Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz (bisher Nr. 6100 und 6101 VV RVG) auch eine Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vor der Bewilligungsbehörde nach dem Neunten Teil, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des IRG –„Geldsanktionen“ geregelt werden. Dementsprechend wird der Abschnitt in zwei Unterabschnitte gegliedert werden. Die bisherigen Nr. 6100 VV RVG und Nr. 6101 VV RVG werden in den Unterabschnitt 2 aufgenommen und dort – ohne Änderung des sachlichen Inhalts – die Nrn. 6101, 6102 VV RVG.

I. Persönlicher Geltungsbereich des Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG

Die Gebühren des Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG (Nrn. 6100, 6101 ff. VV RVG) stehen sowohl dem Wahlanwalt als auch dem ggf. gerichtlich bestellten Rechtsanwalt zu. In den Verfahren betreffend internationale Rechtshilfe nach dem IRG ist die Bestellung eines Beistands u.a. in den §§ 31 Abs. 2 Satz 3, 40 Abs. 2 und 53 Abs. 2 IRG vorgesehen; im IStGH-Gesetz kommt die Bestellung nach §§ 31 Abs. 2, 37 Abs. 6, 46 Abs. 4 IStGH-Gesetz in Betracht.

Praxistipp

Eine Beiordnung im Wege der PKH ist nicht vorgesehen (Volpert in: Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 6100 VV RVG Rn. 5 m.w.N.; OLG Hamm StV 2003, 96).

II. Anwendungsbereich der Regelung des Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG

1. Allgemeines

Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG gilt für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz. Gemeint ist damit nicht nur der Rechtsanwalt, dem die Vertretung in diesem Bereich insgesamt übertragen worden ist. Auch dann, wenn der Rechtsanwalt in diesen Bereichen nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt worden ist, wie z.B. nur mit der Beistandsleistung in einem Anhörungstermin nach § 30 Abs. 3 IRG, gilt Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG. Anders als in Teil 4 bzw. Teil 5 VV RVG wird in Teil 6 VV RVG nicht zwischen einem Gesamtauftrag und einer Einzeltätigkeit unterschieden (Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 6 VV Rn. 7; Madert in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 6100, 6101 Rn. 20). A.A. ist insoweit AnwKomm-RVG/N.Schneider, 5. Aufl., VV 6100-6101 Rn 12, der auf Einzeltätigkeiten die Nr. 6404 VV RVG anwenden will. Das dürfte im Hinblick auf die Vorbem. 6.4 VV RVG jedoch unzutreffend sein.

Praxistipp:

Geht man mit der zutreffenden h.M. davon aus, dass auch die „Einzeltätigkeit“ nach Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird, muss der unterschiedliche Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Bemessung der Gebühren innerhalb des Rahmens unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt werden.

Die Gebühren entstehen in jedem Verfahren neu. Wird also z.B. im Auslieferungsverfahren ein Auslieferungsantrag zurückgenommen, wodurch das Auslieferungsverfahren (zunächst) beendet ist, dann aber später ein neuer Auslieferungsverfahren gestellt, entstehen die Gebühren erneut. Es handelt sich um eine neue eigenständige Angelegenheit i.S. von § 15 RVG. Das sog. Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG leitet für den Rechtsanwalt aber keine neue Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG ein, so dass keine neue Verfahrensgebühr anfällt (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 6100 - 6101 Rn. 14; Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 VV Rn. 10). Der größere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist aber bei der Bemessung der Verfahrensgebühr gem. § 14 berücksichtigt werden. Das Verfahren auf Erweiterung der Auslieferungsbewilligung nach § 35 IRG (Zustimmung zur Verfolgung oder Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion) bildet hingegen nach allgemeiner Meinung eine neue Angelegenheit, wenn dem Verfahren eine weitere Tat zugrunde liegt, für die die Auslieferung nicht bewilligt worden war (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 6100 - 6101 Rn. 15; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., 6100, 6101 VV Rn. 8; Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 VV Rn. 10).

2. Die von Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG erfassten Verfahren

Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG sieht in den Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den Verfahren nach dem IStGH-Gesetz die Gebühren Nr. 6100 bzw. 6101 VV RVG vor.

Das sind im IRG

Im IStGH-Gesetz sind es

  • die Abstellungsverfahren nach den §§ 2 – 33 IStGH-Gesetz
  • die Verfahren betreffend die Durchbeförderung eines Ausländers nach den §§ 34 ff. IStGH-Gesetz,
  • die Vollstreckungshilfeverfahren nach den §§ 40 ff. IStGH-Gesetz,
  • die sonstigen Rechtshilfeverfahren nach §§ 47 ff. IStGH-Gesetz und
  • die Verfahren über ausgehende Ersuchen (§§ 64 ff. IRG).

III. Die einzelnen Gebühren

1. Allgemeines

Die Gebührentatbestände in Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG entsprechen der (allgemeinen) Struktur der strafverfahrens-/bußgeldrechtlichen Gebühren in Teil 4 und 5 VV RVG. Der Verteidiger erhält daher grds. Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. die Nrn. 6100, 6101 VV RVG).

Praxistipp:

Eine Grundgebühr (vgl. Nr. 4100 VV) entsteht für den im Bereich des Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG tätigen Rechtsanwalt nicht. Diese ist nicht vorgesehen. Für den Rückgriff auf die Nr. 4100 VV RVG gilt dasselbe wie für Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG (Strafvollstreckung): Die Systematik des VV RVG verbietet diesen Rückgriff (vgl. zu Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG KG RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156; OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 252 = StV 2006, 206; LG Berlin AGS 2007, 562 = StRR 2007, 280; zu Teil 6 VV RVG Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 Rn. 15). Die Einarbeitungstätigkeit muss also im Rahmen der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG geltend gemacht werden.

2. Verfahrensgebühr (Nr. 6100 VV RVG)

Für den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG gelten die allgemeinen Regeln. Die entsteht nach der Vorbem. 6 Abs. 2 VV RVG, der inhaltlich der Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG entspricht, also für das Betreiben des Geschäfts (dazu allgemein Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 31 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 127 ff.; ders., RVGreport 2009, 443; s. auch Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 6 Rn. 5). Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die auf die Ausführung des Auftrages gerichtet ist. Das wird i.d.R. die Informationsaufnahme sein (Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 VV Rn. 9). Durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts abgegolten (allgemein zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr s. Burhoff RVGreport 2009, 443; zum Abgeltungsbereich der Nr. 6100 VV RVG Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 VV Rn. 8).

3. Terminsgebühr (Nr. 6101 VV RVG)

Die Terminsgebühr Nr. 6101 VV RVG entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 6 Abs. 3 VV RVG; dazu allgemein Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 56 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 177; zum Abgeltungsbereich Burhoff RVGreport 2010, 3). Für die Teilnahme an anderen Terminen entsteht die Terminsgebühr nicht. Diese wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss also z.B. keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist auch, ob der Verfolgte anwesend war. Nach Vorbem. 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch im Fall eines sog. geplatzten Termins.

Praxistipp

Ebenso wie in Teil 4 VV RVG die Hauptverhandlungsgebühr entsteht die Terminsgebühr Nr. 6101 VV RVG für jeden Verhandlungstag, an dem der Rechtsanwalt teilnimmt.

Fraglich ist, welche gerichtlichen Termine mit einer Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG abgegolten werden. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die h.M. geht für das IRG davon aus, dass die Terminsgebühr nur für gerichtliche Termine vor dem OLG (§ 30 Abs. 3 IRG) anfällt und nicht (auch) für die Teilnahme an einem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls (§§ 20, 21, 22, 28 IRG) bzw. für eine Belehrung gem. § 41 IRG (KG StRR 2008, 117 = AGS 2008, 130 = AGS 2008, 235 = RVGreport 2008, 227; OLG Bamberg JurBüro 2007, 484; OLG Bremen RVGreport 2005, 317 = AGS 2006, 290; OLG Celle RVGprofessionell 2010, 39 = StRR 2010, 160 [in diesem Heft]; OLG Dresden StraFo 2007, 176 = AGS 2007, 355; OLG Hamburg AGS 2005, 443 = RVGreport 2005, 317; OLG Hamm RVGreport 2006, 231 = AGS 2006, 290; OLG Hamm, Beschl. v. 15. 12. 2009, Az. (2) 4 Ausl. A 98/06; OLG Koblenz JurBüro 2008, 313 = NStZ-RR 2008, 263; OLG Köln AGS 2006, 380; OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 192; OLG Rostock JurBüro 2009, 364; OLG Stuttgart RVGreport 2007, 466; Beschl. v. 1. 10. 2009, 1 (3) Ausl. 1110/09).

Praxistipp

A.A. ist die Literatur (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6100 VV Rn. 7; Hufnagel JurBüro 2007, 455; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 6100-6101 Rn. 23) unter Hinweis darauf, dass Nr. 6101 VV RVG vom Verhandlungstag spricht. A.A. ist in der Rechtsprechung das OLG Jena (RVGprofessionell 2008, 25 = JurBüro 2008, 82 = RVGreport 2008, 110).

IV. Höhe der Gebühren

Für den Wahlanwalt sind Betragsrahmen- , für den Pflichtbeistand Festbetragsgebühren vorgesehen.

Praxistipp:

Die Gebühren entstehen, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet, ohne Zuschlag (zum Zuschlag allgemein Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG; dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 83 ff.).

Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr sind die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zugrunde zu legen (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil, Rahmengebühren [§ 14]). Von Belang sind also vor allem der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Schwierigkeit der Tätigkeit. D.h., dass der Rechtsanwalt insbesondere darauf achten muss, den von ihm erbrachten zeitlichen Aufwand sorgfältig darzulegen. Für die Bemessung dieser Verfahrensgebühr gilt insbesondere (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2007, 218): Zu berücksichtigen ist hier die ggf. erfolgte Teilnahme des Beistands an einem Termin beim Amtsgericht zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls, für die eine besondere Terminsgebühr nicht anfällt (vgl. dazu oben III, 2). Auch der Umstand, dass sich der Verfolgte ggf. in Auslieferungshaft befunden und der Beistand ihn dort besucht hat, ist von Belang (OLG Hamm, a.a.O.). Zwar ist, der Gebührenrahmen der Nr. 6100 VV RVG gegenüber den Rahmengebühren der Verfahrensgebühren des Teil 4 VV RVG erhöht. Dies hat aber seinen Grund nicht in dem „typischen Mehraufwand in Auslieferungsverfahren aufgrund der Inhaftierung des Mandanten“, sondern in der i.d.R. größeren Schwierigkeit und vor allem der Bedeutung der Auslieferungsverfahren für den Verfolgten.

Praxistipp:

Das OLG Köln sieht die Gebühr angesichts der Anforderungen an den Beistand im Auslieferungsverfahren als i.d.R. nicht angemessen an und kommt deshalb zur Gewährung einer Pauschgebühr (OLG Köln RVGreport 2009, 218; zur Pauschgebühr s. nachstehendV.)

V. Bewilligung/Festsetzung einer Pauschgebühr (§§ 51, 42 RVG

Dem in den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz tätigen Rechtsanwalt kann nach den §§ 42, 51 RVG eine Pauschgebühr bewilligt bzw. für ihn festgestellt werden, wenn die gesetzlichen Gebühren im Hinblick auf die von ihm erbrachte Tätigkeit nicht ausreichend sein sollten. Es gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, § 42 bzw. § 51 Rn. 1 ff. bzw. die Kommentierung zu §§ 51, 42 RVG bei Gerold/Schmidt/Burhoff); zur Bemessung der Pauschgebühr OLG Celle, Beschl. v. 14. 12. 2009, 1 ARs 86/09, StRR 2010, 160 [in diesem Heft]).


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