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aus RVGreport 2018, 42

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Anwaltsvergütung im Auslieferungsverfahren nach dem IRG

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Der Beitrag setzt die Reihe zur Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in verschiedenen Verfahrensarten fort. Dargestellt werden die von Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG erfassten Verfahren, allerdings nur die sog. Auslieferungsverfahren des Unterabschnitts 2 (vgl. a. schon zur alten Regelung Burhoff StRR 2010, 44), die zunehmend praktische Bedeutung haben. Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen nach dem sog. GeldsanktionsG wird in einem gesonderten Beitrag vorgestellt.

I. Sachlicher Anwendungsbereich der Regelungen von Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG

1. Allgemeines

Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG gilt für die Tätigkeit des RA in den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz. Das sind vor allem einmal die sog. Auslieferungsverfahren, die von Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG erfasst werden und dann auch die Verfahren nach dem GeldsanktionsG – Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen nach den §§ 84 ff. IRG. Nur für sie gilt nach Vorbem. 6.1.1. VV RVG noch die Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG.

2. Gesamtauftrag/Einzeltätigkeit

Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG erfasst nur die Tätigkeiten des RA, dem die Vertretung in diesem Bereich insgesamt übertragen worden ist. Ist der RA in den erfassten Bereichen nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt worden, wie z.B. nur mit der Beistandsleistung in einem Anhörungstermin nach § 30 Abs. 3 IRG, wird nicht nach Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG abgerechnet. Abgerechnet werden kann in den Fällen eine Verfahrensgebühr Nr. 6500 VV RVG, die mit Wirkung v. 1.2.2009 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008[1] in Teil 6 Abschnitt 5 VV RVG eingefügt worden ist. Zutreffend ist es, aus der Gesetzessystematik – Einstellung in einen eigenen Abschnitt des Teils 6 VV RVG – sowie dem Wortlaut Nr. 6500 Anm. 4 VV RVG – „Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch ...“ – davon auszugehen, dass Nr. 6500 VV RVG die Gebühr für Einzeltätigkeiten des RA in allen von den Teil 6 Abschnitte 1 bis 4 VV RVG erfassten Verfahren regelt.[2]

3. Von Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG erfasste Verfahren

Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG sieht in den Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und den Verfahren nach dem IStGH-Gesetz die Gebühren Nrn. 6101 bzw. 6102 VV RVG vor.

Das sind im IRG:

Im IStGH-Gesetz sind es:

  • die Abstellungsverfahren nach den §§ 2–33 IStGH-Gesetz,
  • die Verfahren betreffend die Durchbeförderung eines Ausländers nach den §§ 34 ff. IStGH-Gesetz,
  • die Vollstreckungshilfeverfahren nach den §§ 40 ff. IStGH-Gesetz,
  • die sonstigen Rechtshilfeverfahren nach §§ 47 ff. IStGH-Gesetz und
  • die Verfahren über ausgehende Ersuchen (§§ 64 ff. IStGH-Gesetz).

4. Angelegenheiten

Die Gebühren des RA entstehen in jedem Auslieferungsverfahren neu. Es handelt sich nämlich bei jedem Auslieferungsverfahren um eine neue eigenständige Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG. Wird also z.B. im Auslieferungsverfahren ein Auslieferungsantrag vom ersuchenden Staat zurückgenommen, wodurch das Auslieferungsverfahren (zunächst) beendet ist, dann aber später ein neuer Auslieferungsantrag gestellt, entstehen die Gebühren erneut. Das Verfahren auf Erweiterung der Auslieferungsbewilligung nach § 35 IRG (Zustimmung zur Verfolgung oder Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion) bildet nach allgemeiner Meinung ebenfalls eine neue Angelegenheit, wenn dem Verfahren eine weitere Tat zugrunde liegt, für die die Auslieferung (zunächst) nicht bewilligt worden war.[3]

Im Auslieferungsverfahren wird der Begriff der Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG durch das Ersuchen des ersuchenden Staates bestimmt. Es handelt sich daher auch um eine neue Angelegenheit, wenn nach Anordnung der Auslieferung ein Nachtragsauslieferungsersuchen wegen einer anderen Tat/Verurteilung gestellt wird.[4] Das sog. Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG leitet für den RA aber keine neue Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG ein, so dass keine neue Verfahrensgebühr anfällt.[5] Der größere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit muss aber bei der Bemessung der Verfahrensgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.

II. Persönlicher Geltungsbereich von Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG

Die Gebühren von Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG (Nrn. 6101, 6102 ff. VV RVG) stehen sowohl dem Wahlanwalt als auch dem ggf. gerichtlich bestellten RA zu. In den Verfahren betreffend internationale Rechtshilfe nach dem IRG ist die Bestellung eines Beistands u.a. in den §§ 31 Abs. 2 Satz 3, 40 Abs. 2 und 53 Abs. 2 IRG vorgesehen; im IStGH-Gesetz kommt die Bestellung nach §§ 31 Abs. 2, 37 Abs. 6, 46 Abs. 4 IStGH-Gesetz in Betracht: Es gilt ggf. § 48 Abs. 6 RVG.[6] Eine Beiordnung im Wege der PKH ist nicht vorgesehen.[7]

III. Die einzelnen Gebühren

1. Allgemeines

Die Gebührentatbestände in Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG entsprechen der (allgemeinen) Struktur der strafverfahrens-/bußgeldrechtlichen Gebühren in Teil 4 und 5 VV RVG. Der RA kann also grds. Verfahrens- und Terminsgebühr verdienen (vgl. die Nrn. 6100, 6101 VV RVG).

2. Grundgebühr

Eine Grundgebühr (vgl. Nr. 4100 VV RVG) entsteht für den im Bereich des Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG tätigen RA nicht. Diese ist – anders als in Teil 6 Abschnitt 2 VV RVG – nicht vorgesehen. Für den Rückgriff auf die Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG oder der Nr. 6200 VV RVG gilt dasselbe wie für Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG (Strafvollstreckung): Die Systematik des VV RVG verbietet diesen Rückgriff.[8] Die Einarbeitungstätigkeit betreffend das Auslieferungsverfahren muss also im Rahmen der Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG geltend gemacht werden.

3. Verfahrensgebühr (Nr. 6101 VV RVG)

Für den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG gelten die allgemeinen Regeln. Die entsteht nach der Vorbem. 6 Abs. 2 VV RVG, die inhaltlich der Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG entspricht, also für das Betreiben des Geschäfts.[9] Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des RA, die auf die Ausführung des Auftrages gerichtet ist. Das wird i.d.R. die Informationsaufnahme sein.[10] Durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten des RA abgegolten.[11]

Zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG gehören insbesondere[12] die Aufnahme der Information und die allgemeine Beratung des Mandanten, die Akteneinsicht, Schriftverkehr und Beschaffung von Informationen, Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, eigene Ermittlungen des RA, JVA-Besuche,[13] ggf. Beschwerdeverfahren (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG), außergerichtliche Termine sowie Verfahren über Einwendungen des Verfolgten (§ 23 IRG).

4. Terminsgebühr (Nr. 6102 VV RVG)

a) Allgemeines

Die Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin.[14] Für die Teilnahme an anderen Terminen entsteht die Terminsgebühr nicht. Diese wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. III. 3.).

Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist die bloße Anwesenheit des RA im Termin. Er muss also z.B. keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist auch, ob der Verfolgte anwesend war. Nach Vorbem. 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG erhält der RA die Terminsgebühr auch im Fall eines sog. geplatzten Termins.[15] Ebenso wie in Teil 4 VV RVG die Hauptverhandlungsgebühr entsteht die Terminsgebühr Nr. 6101 VV RVG für jeden Verhandlungstag, an dem der RA teilnimmt.[16]

b) Erfasste Termine

Fraglich ist, welche gerichtlichen Termine mit einer Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG abgegolten werden. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Die h.M. in der Rechtsprechung geht für das IRG davon aus, dass die Terminsgebühr nur für gerichtliche Termine vor dem OLG (§ 30 Abs. 3 IRG) anfällt und nicht (auch) für die Teilnahme an einem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls (§§ 20, 21, 22, 28 IRG) bzw. für eine Belehrung gem. § 41 IRG.[17]

Anderer Auffassung ist die Literatur[18] unter Hinweis darauf, dass Nr. 6102 VV RVG vom Verhandlungstag spricht. A.A. ist in der Rechtsprechung auch das OLG Jena.[19]

5. Zusätzliche Verfahrensgebühren

Eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsprechend der Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG oder Nr. 6216 VV RVG ist nicht vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG bei Einziehung und verwandten Maßnahmen.

6. Auslagen

Der RA hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen nach Teil 7 VV RVG. Da es sich bei mehreren Auslieferungsverfahren um unterschiedliche Angelegenheiten handelt (vgl. oben I. 4.), entsteht nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 7002 VV RVG die Postentgeltpauschale jeweils gesondert. Nach Auffassung des OLG Nürnberg[20] wird es im Auslieferungsverfahren i.d.R. für den Beistand des Verfolgten erforderlich sein, die gesamten Verfahrensakten zu kopieren.

IV. Höhe der Gebühren

1. Allgemeines

Für den Wahlanwalt sind Betragsrahmen-, für den Pflichtbeistand Festbetragsgebühren vorgesehen. Die Gebühren entstehen, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet, ohne Zuschlag.[21] Teil 6 VV RVG sieht einen Zuschlag nämlich nicht vor.

2. Bemessung der Wahlanwaltsgebühren

Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr sind die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zugrunde zu legen.[22] Von Belang sind also vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. D.h., dass der RA insbesondere darauf achten muss, den von ihm erbrachten zeitlichen Aufwand sorgfältig darzulegen.

a) Verfahrensgebühr

Für die Bemessung der Verfahrensgebühr gilt insbesondere:[23] Zu berücksichtigen ist hier die ggf. erfolgte Teilnahme des Beistands an einem Termin beim AG zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls, für die eine besondere Terminsgebühr nicht anfällt (vgl. dazu oben III. 4. b)). Auch der Umstand, dass sich der Verfolgte ggf. in Auslieferungshaft befunden und der Beistand ihn dort besucht hat, ist von Belang.[24] Zwar ist der Gebührenrahmen der Nrn. 6101 f. VV RVG gegenüber den Rahmengebühren der Verfahrensgebühren des Teil 4 VV RVG erhöht. Dies hat aber seinen Grund nicht in dem „typischen Mehraufwand in Auslieferungsverfahren aufgrund der Inhaftierung des Mandanten“, sondern in der i.d.R. größeren Schwierigkeit und vor allem der Bedeutung der Auslieferungsverfahren für den Verfolgten.

b) Terminsgebühr

Bei der Terminsgebühr wird, da durch sie der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der RA durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin in Verfahren nach dem IRG hat, die zeitliche Dauer des Termins von erheblicher Bedeutung sein.[25] Da der Rahmen der Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG sowohl für die Teilnahme an Terminen vor dem AG als auch vor dem OLG gilt, kann bei Terminen vor dem AG die Terminsgebühr geringer zu bemessen sein.[26]

3. Bewilligung/Festsetzung einer Pauschgebühr (§§ 51, 42 RVG)

Dem in den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz tätigen RA kann nach den §§ 42, 51 RVG eine Pauschgebühr bewilligt bzw. für ihn festgestellt werden, wenn die gesetzlichen Gebühren im Hinblick auf die von ihm erbrachte Tätigkeit nicht ausreichend sein sollten. Es gelten die allgemeinen Regeln.[27] Das OLG Köln[28] sieht die gesetzlichen Gebühren angesichts der Anforderungen an den Beistand im Auslieferungsverfahren als i.d.R. nicht angemessen an und kommt deshalb zur Gewährung einer Pauschgebühr.[29]

Eine Pauschgebühr entsteht im Auslieferungsverfahren jedoch dann nicht, wenn der RA zwar an einem Eröffnungstermin nach § 28 IRG teilgenommen hat, dieser jedoch nur 25 Minuten gedauert hat und es i.Ü. um einen sehr einfachen tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt (nur Zustimmung nach § 80 Abs. 3 IRG) gehandelt hat und sich der Verfolgte zudem noch auf freiem Fuß befunden hat.

Für die Bemessung einer Pauschgebühr gilt: Bei der Pauschgebühr sind Vernehmungstermine nach §§ 21, 22 oder § 28 IRG zu berücksichtigen.[30] Eine Verfassungsbeschwerde, die der RA ggf. eingelegt hat, spielt keine Rolle, da dafür nach § 37 RVG eigene Gebühren entstehen.[31]



[1] BGBl I 2008, 1629.

[2] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., Nr. 6500 Rn 2; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, 5. Aufl., Nr. 6500 VV RVG Rn 3 mit weiteren Einzelheiten zur Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit.

[3] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, Nr. 6101, 6102 VV RVG Rn 8; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Nr. 6101 VV RVG Rn 18.

[4] OLG Hamm RVGreport 2017, 52 [Burhoff].

[5] Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Nr. 6101 VV RVG Rn 17.

[6] OLG Hamm, a.a.O.

[7] Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Nr. 6101 VV RVG Rn 8 m.w.N.; OLG Hamm StV 2003, 96 = NStZ-RR 2002, 159.

[8] Vgl. zu Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG KG RVGreport 2008, 463 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156; OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 252; LG Berlin AGS 2007, 562 = StRR 2007, 280; zu Teil 6 VV RVG Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Nr. 6101 VV RVG Rn 15; offenbar a.A. für die Strafvollstreckung – allerdings ohne nähere Begründung – OLG Frankfurt RVGreport 2015, 23 = StRR 2014, 277 = AGS 2015, 451.

[9] Dazu allgemein Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 35 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 127 ff.; ders., RVGreport 2009, 443; s. auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 6 VV RVG Rn 5; vgl. OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = StV 2007, 476.

[10] Burhoff/Volpert/Volpert, Nr. 6101 VV RVG Rn 16.

[11] Allgemein zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr s. Burhoff RVGreport 2009, 443.

[12] Vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 6101 VV RVG Rn 14.

[13] OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = StV 2007, 476.

[14] Vorbem. 6 Abs. 3 VV RVG; dazu allgemein Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 58 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 177; zum Abgeltungsbereich Burhoff RVGreport 2010, 3.

[15] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 93 ff.

[16] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV RVG Rn 2 ff.

[17] KG StRR 2008, 117 = AGS 2008, 131, 235; OLG Bamberg JurBüro 2007, 484; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 392 und RVGreport 2012, 153; OLG Bremen RVGreport 2005, 317 = AGS 2006, 290; OLG Celle RVGprofessionell 2010, 39 = StRR 2010, 160; OLG Dresden RVGreport 2007, 307 = StraFo 2007, 176 = AGS 2007, 355; OLG Dresden, Beschl. v. 1.12.2107 – OLG Ausl 111/16; OLG Hamburg RVGreport 2005, 317 = AGS 2005, 44; AGS 2006, 290; OLG Hamm RVGreport 2006, 231 = AGS 2006, 290; RVGreport 2017, 52; OLG Koblenz JurBüro 2008, 313 = NStZ-RR 2008, 263; OLG Köln AGS 2006, 380; OLG Oldenburg RVGreport 2009, 271 = JurBüro 2009, 312 = AGS 2009, 390; OLG Rostock JurBüro 2009, 364; OLG Schleswig SchlHA 2010, 269; OLG Stuttgart RVGreport 2007, 466 = AGS 2008, 34; und RVGreport 2010, 341 = AGS 2010, 135 = Rpfleger 2010, 107 = StRR 2010, 443 (LS) = JurBüro 2011, 134.

[18] Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, Nr. 6102 VV RVG Rn 5 f.; Hufnagel JurBüro 2007, 455; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 8. Aufl., Nr. 6100–6102 Rn 26.

[19] RVGreport 2008, 110 = RVGprofessionell 2008, 25 = JurBüro 2008, 82.

[20] RVGreport 2011, 26 = StraFo 2010, 396.

[21] Zum Zuschlag allgemein Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG; dazu Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 101 ff.

[22] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 16791 ff.; Fromm JurBüro 2016, 508.

[23] Vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = StV 2007, 476.

[24] OLG Hamm, a.a.O.

[25] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 69 ff.

[26] Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Nr. 6102 VV RVG Rn 12.

[27] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 42 bzw. § 51 RVG Rn 1 ff. bzw. die Kommentierung zu §§ 51, 42 RVG bei Gerold/Schmidt/Burhoff.

[28] RVGreport 2009, 218.

[29] S. aber auch OLG Koblenz RVGreport 2017, 413.

[30] OLG Köln AGS 2006, 380 = NJW-RR 2007, 71.

[31] OLG Celle StRR 2010, 160 = Nds.Rpfl. 2010, 95 = RVG professionell 2010, 39.


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