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aus RVGreport 2016, 166

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV RVG aus dem Jahr 2015/2016 – Teil 1

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Ich habe in RVGreport 2015, 122 ff. über die Rechtsprechung zu den Teilen 4–7 VV RVG aus dem Jahr 2014/2015 berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordenen Rechtsprechung zum Paragrafen-Teil des RVG. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind nicht enthalten; über sie werden wir gesondert berichten. Der Beitrag hat den Stand von Ende März 2016.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

I. Paragrafenteil des RVG

§ 3a RVG

BGH RVGreport 2016, 11 = AGS 2015, 557

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rückabwicklung von vereinbartem Anwaltshonorar nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn bei der Vereinbarung des Honorars die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde (Bestätigung von BGH RVGreport 2014, 340).

BGH RVGreport 2016, 92 = AGS 2016, 56 = zfs 2016, 164; vorhergehend OLG Karlsruhe RVGreport 2015, 297 = AGS 2015, 114

1. Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.

2. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragrafen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist.

§ 4a RVG

OLG Düsseldorf JurBüro 2016, 79

Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars für die Vertretung durch einen Hochschullehrer.

§ 10 RVG

AG Remscheid RVGreport 2015, 298 = AGS 2015, 219 = RVGprofessionell 2015, 131

Auch der RA, der gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG nach dem BGB abgerechnet, muss die Vorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. den angewandten Vorschriften des BGB zitieren. Denn nur mit diesen Angaben kann der Auftraggeber nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der RA abrechnet und wie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist.

§ 15 RVG

LG Dortmund RVGreport 2014, 177 = StRR 2015, 238

Grds. können bei Trennung eines einheitlichen Strafverfahrens in unterschiedliche Strafverfahren anschließend für jedes einzelne Verfahren gesonderte Gebühren entstehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handelt.

LG Düsseldorf RVGreport 2015, 424 = RVGprofessionell 2016, 46

Wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für dieses Verfahren beanspruchen.

LG Düsseldorf RVGreport 2015, 424 = RVGprofessionell 2016, 46

Verbindet das Gericht die Sache erst nach Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zumindest stillschweigend mit weiteren Sachen, indem es auf die Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins verzichtet, so hat in jeder der Sachen eine Hauptverhandlung begonnen und steht dem Pflichtverteidiger in jeder Sache eine Terminsgebühr zu.

OLG Stuttgart = RVGreport 2015, 192 = StraFo 2015, 86 = AGS 2015, 73 = NStZ-RR 2015, 128 = NJW 2015, 1400

1. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, mögen dem Verfahren auch unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Tätigkeit des Verteidigers in dem zivilrechtlich geprägten Adhäsionsverfahren. Es kommt i.d.R. nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.

2. Es bleibt offen, ob ein RA im Einzelfall in mehreren Angelegenheiten tätig wird, wenn er von mehreren Adhäsionsklägern jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhalts mit der Durchsetzung ihrer jeweiligen vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden ist.

BGH RVGreport 2015, 193 = AGS 2016, 56 = zfs 2016, 164 = NStZ-RR 2015, 159 (Ls.)

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit des Vertreters eines Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen den Verfallsbeteiligten mit der Sachrüge beanstandet hat.

§ 34 RVG

BGH RVGreport 2016, 92; vorhergehend OLG Karlsruhe RVGreport 2015, 297 = AGS 2015, 114

Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.

AG Siegburg RVGreport 2016, 58 = AGS 2015, 503 = zfs 2016, 108 m. Anm. Hansens

Allein die Tatsache, dass bei der Abrechnung einer Erstberatungsgebühr die Höchstgebühr von 190 € berechnet wurde, lässt nicht den Rückschluss zu, dass Ermessen bei der Gebührenfestlegung nicht angewandt wurde. Die Beratung muss auch nicht zwingend günstiger sein als die Führung eines Geschäfts, da es sich gerade nicht um ein Weniger handelt.

§ 42 RVG

KG JurBüro 2016, 132

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist nicht mehr zulässig, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt sind.

§ 43 RVG

OLG Nürnberg RVGreport 2015, 256 = RVGprofessionell 2015, 118 = zfs 2015, 407 = AGS 2015, 274 = StraFo 2015, 305 = StRR 2015, 317 = JurBüro 2015, 405

Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in der Vollmacht ist nicht zulässig.

OLG Braunschweig RVGreport 2016, 97 = Nds.Rpfl. 2015, 332 = JurBüro 2016, 82

1. Die Kosten für Abschriften, Ausdrucke und Ablichtungen gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten eines RA und sind daher nur eingeschränkt erstattungsfähig.

2. Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem RA zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, ist grds. nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet sind und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden kann, ist dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten.

3. Es ist dem RA zuzumuten, Akten innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit zunächst am Bildschirm zu sichten und sodann eine Auswahl zu treffen, welche Aktenbestandteile er ggf. für seine weitere Tätigkeit (auch) auf Papier ausgedruckt benötigt. Auf einen entsprechend begründeten Antrag hin sind dann allenfalls die für die Erstellung eines solchen papiernen Aktenauszugs anfallenden Auslagen zu erstatten.

LG Kleve RVGreport 2016, 98 = AGS 2015, 598

Der Verteidiger kann grds. die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen.

LG Dessau-Roßlau RVGreport 2015, 420 = zfs 2015, 707 m. Anm. Hansens = AGS 2015, 597

Zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, die bei Abholung der Akte zur Akteneinsicht im Revisionsverfahren entstanden sind.

§ 48 RVG

LG Dessau-Roßlau AGS 2015, 513 = JurBüro 2015, 643

Dem bestellten oder beigeordneten Verteidiger stehen gesetzliche Gebühren für seine frühere Tätigkeit in hinzuverbundenen Verfahren, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt oder als Beistand beigeordnet worden war, auch dann nur nach ausdrücklicher Erstreckung gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a.F. oder § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG n.F. RVG zu, wenn die Verfahren vor der Verteidigerbestellung verbunden worden waren. Eine dahingehende Ermessensausübung ist aber i.d.R. zu treffen, wenn in den hinzuverbundenen Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig war.

LG Braunschweig RVGreport 2015, 374 = StraFo 2015, 349 = StRR 2015, 398 = RVGprofessionell 2016, 24

Ein Erstreckungsantrag ist auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt.

§ 51 RVG

BVerwG AGS 2016, 118

In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann keine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden.

KG JurBüro 2016, 132

Einzelne Hauptverhandlungstage sind keine gesonderten Verfahrensabschnitte im kostenrechtlichen Sinne, so dass die gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage nicht zulässig ist.

KG, Beschl. v. 2.7.2015 – 1 ARs 28/14

1. Muss sich der Verteidiger in insgesamt 70 Stehordner Akten mit ca. 26.500 Seiten einarbeiten, ist das Verfahren besonders umfangreich.

2. Die besondere Schwierigkeit des Verfahrens kann sich daraus ergeben, dass unmittelbare Zeugen nicht zur Verfügung standen bzw. in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.

OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 216 = StRR 2015, 196;

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.5.2013 – 1 AR 3/13

Die Bewilligung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG kann auch für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG beantragt werden (hier für den Zeugenbeistand).

OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668;

OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 138

1. Die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Staatsschutzsenat des OLG kommt nur in Betracht, wenn die entfaltete Tätigkeit wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist.

2. Angesichts der Höhe der Grundgebühr kann vom (Pflicht)Verteidiger das Studium einer Akte von i.d.R. nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.8.2015 – 3 AR 4/15

Die Gewährung einer Pauschvergütung für die Hauptverhandlung setzt grds. über einen längeren – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum geführte Prozesswochen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen voraus.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.5.2015 – 1 AR 2/15

Zuzahlungen des Angeklagten oder dritter Personen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Pauschgebühr. Sie sind i.R.d. § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2015 – 1 RVGs 9/15

Durch JVA-Besuche entstandener zeitlicher Mehraufwand des Pflichtverteidigers kann bei der Gewährung einer Pauschgebühr „durch nicht verbrauchte“ Hauptverhandlungszeit, die zur Gewährung eines Längenzuschlags geführt hat, kompensiert werden.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.1.2016 – 2 AR 31/15

Zur Berücksichtigung eines überproportionalen Zeitaufwands für die Fahrt des Pflichtverteidigers vom Kanzleiort zu Haftprüfungsterminen und Besprechungsterminen mit seinem Mandanten bei der Bemessung der Pauschgebühr.

BGH RVGreport 2015, 375 = StraFo 2015, 349 = StRR 2015, 358 = NStZ-RR 2015, 295 = zfs 2015, 567 = NJW 2015, 2437 = AGS 2016, 5

Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (für Fahrtkosten/-zeit).

OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 173 = Rpfleger 2015, 355

1. Erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach einer gesetzlichen Änderung der Gebührensätze, so richtet sich dessen Vergütung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auch dann nach neuem Recht, wenn er bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war.

2. Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abhebt.

3. Dies ist in einer erstinstanzlichen Strafkammersache der Fall, wenn die Hauptakten rund 2.000 Seiten, die zwei Mitangeklagte betreffenden Hauptakten sowie Beiakten und Sonderbände weitere rund 15.000 Seiten und die Verschriftungen der Telekommunikationsüberwachung rund 34.000 Seiten umfassen.

4. Die Aufdeckung von Verfahrensverstößen gem. § 160a StPO bei Überprüfung der TKÜ-Verschriftungen durch die Verteidiger begründet eine besondere Schwierigkeit gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Strafkammer wegen des Umfangs und/oder der Schwierigkeit der Sache gem. § 76 Abs. 2 GVG mit drei Berufsrichtern besetzt wurde.

5. Die Pflichtverteidigergebühren können unzumutbar sein, wenn aufgrund der späten Bestellung des Verteidigers eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist und dieser während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können.

6. Die mögliche Arbeitsteilung zwischen mehreren für einen Angeklagten tätigen (Pflicht)Verteidigern ist bei der Prüfung, ob für den Antragsteller ein besonderer Verfahrensumfang vorliegt, zu berücksichtigen.

7. Bei der Beurteilung, ob eine Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig ist, kann die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht (etwa wegen des Aktenumfangs und kurzer Einarbeitungszeit) durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht (z.B. durch die geringe Terminsdichte und eine unterdurchschnittliche Terminsdauer) ganz oder teilweise kompensiert werden.

8. Die Pauschgebühr wird grds. durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt, da letztere regelmäßig eine leistungsorientierte Vergütung gewährleisten, durch den Gesetzgeber an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden und die Aufteilung der Gebühren auf die verschiedenen Tätigkeiten eine aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung zulässt.

9. Diese Grenze kann nur in extremen Ausnahmefällen überschritten werden, etwa wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird oder eine Beschränkung selbst auf die Rahmenhöchstgebühr des Wahlverteidigers in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des RA stehen und diesem ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde.

10. Das Maß der in solchen Ausnahmefällen zulässigen Überschreitung der Höchstgebühr des Wahlanwalts richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG, der die Pauschgebühr des Wahlverteidigers nach oben begrenzt, ist nicht entsprechend anwendbar.

11. Für die Berechnung der Pauschgebühr können die für die konkrete Tätigkeit des Pflichtverteidigers anfallenden Gebührentatbestände als Bemessungsgrundlage herangezogen und entsprechend dem Aufwand sowie dem Sonderopfer des Pflichtverteidigers im jeweiligen Verfahrensabschnitt – etwa durch Vervielfältigungerhöht werden.

12. Hierbei kommt eine Erhöhung der Terminsgebühren wegen der gesetzlich geregelten Längenzuschläge nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einem außerordentlichen Zeitaufwand für die Anreise zum Hauptverhandlungstermin.

13. Führt eine Verständigung zu einer wesentlichen Verkürzung der Hauptverhandlung, kann dies grds. nicht durch eine Anhebung der gesetzlichen Terminsgebühren honoriert werden. Hat der Pflichtverteidiger aber durch eine intensive Vorbereitung des Verfahrens die Grundlagen für die Verständigung gelegt, ist (i.R.d. Bemessung der Pauschgebühr) ggf. eine zusätzliche Anhebung der Verfahrensgebühr möglich.

OLG Saarbrücken RVGprofessionell 2015, 206

Kriterien zur Bemessung einer Pauschgebühr, wie

1. Erheblicher Zeitaufwand im Ermittlungsverfahren für Besuche und Besprechungen – auch in auswärtiger JVA.

2. Kein besonderer Zeitaufwand sind 4,5 Stunden Vorbereitungsbesprechungen für die Hauptverhandlung, der nicht bereits über Nr. 4118, 4119, 4120, 4121 VV RVG abgegolten wäre.

3. Besonderer Zeitaufwand für 4 Vernehmungen – davon 2 in auswärtiger JVA.

4. Bei Fahrtzeiten eines am Gerichtsort ansässigen Verteidigers zu einem auswärtig inhaftierten Angeklagten handelt es sich um einen aus dem Verfahren selbst abzuleitenden Zeitaufwand, der demzufolge sowohl bei der Frage der Bewilligung einer Pauschgebühr als auch bei der Bemessung ihrer Höhe zu berücksichtigen ist.

5. Aktenumfang von 2.602 Seiten Hauptakte, 2 Vernehmungsaktenbänden, 1 TKÜ-Akte und 9 weiteren Beiakten für Wirtschaftsstrafkammer ebenso üblich wie ein Zeitaufwand von 1 Stunde bzw. 1,5 Stunden für Haftbefehlsverkündungstermin bzw. Haftbeschwerde.

6. Teilweise Kompensation des überdurchschnittlichen Zeitaufwands im Ermittlungsverfahren durch unterdurchschnittlichen Zeitaufwand für die Hauptverhandlung.

OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 216 = StRR 2015, 196

Bei einem beigeordneten Zeugenbeistand kann bei der Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG die einem Wahlanwalt zustehende Höchstgebühr ausnahmsweise überschritten werden, wenn dieser Betrag in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des RA stehen und zu einem ungerechtfertigten Sonderopfer führen würde (insbes. bei Zeugenvernehmung über mehrere Tage).

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.5.2015 – 1 AR 3/13

Die Tätigkeit als Beistand eines wegen zu befürchtender Repressalien gefährdeten Zeugen gehört grds. zu den gewöhnlichen Aufgaben eines beigeordneten Zeugenbeistands, da die Regelung des § 68b Abs. 2 StPO vom Schutzzweck her gerade auch solche – gefährdeten – Zeugen umfasst, weshalb die bloße Gefährdung aufgrund zu befürchtender Repressalien die Beiordnung als Zeugenbeistand bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift in einem solchen Fall überhaupt erst zu rechtfertigen vermag.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.3.2015 – 1 AR 3/13

Bewilligung einer Pauschgebühr von 300,00 € für einen Zeugenbeistand, der einem Zeugen beigeordnet wird, der im Ermittlungsverfahren mehrfach vernommen worden ist und dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung mehr als 4 Stunden gedauert hat

OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 216 = StRR 2015, 196

Zur Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Zeugenbeistand, der zwei Zeugen beigeordnet worden ist.

KG RVGreport 2016, 16 = JurBüro 2016, 133

Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag ist stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden.

KG RVGreport 2015, 257 = StRR 2015, 237 = StraFo 2015, 307 = NStZ-RR 2015, 296 = AGS 2015, 386 = JurBüro 2015, 519 = RVGprofessionell 2015, 184

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

§ 52 RVG

OLG Saarbrücken RVGreport 2016, 139

Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen.

§ 60 RVG

OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355

Erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach einer gesetzlichen Änderung der Gebührensätze, so richtet sich dessen Vergütung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auch dann nach neuem Recht, wenn er bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war.


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