Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus RVGreport 2014, 42

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport“ für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Grundgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren

Von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

Das RVG hat 2004 sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren die– damals neue – Grundgebühr eingeführt; außerdem sieht Teil 6 in der Nr. 6200 VV RVG eine Grundgebühr vor. Bei der Anwendung dieser Gebühr hatten sich in der Folgezeit einige Probleme ergeben, die insbesondere das Verhältnis von Grund- und Verfahrensgebühr betrafen. Diese sind mit Wirkung ab 1. 8. 2013 durch das 2. KostRMoG v. 23. 7. 2013 (BGBl 2013, S. 2586) gelöst worden. Das ist der Anlass, nachfolgend die Grundgebühr noch einmal umfassend darzustellen, nachdem ich in der Vergangenheit über diese Gebühr bereits mehrfach berichtet hatte (vgl. RVGreport 2004, 53 und RVGreport 2009, 361). Dabei gelten die nachfolgenden Ausführungen nicht nur für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG im Strafverfahren, sondern entsprechend auch für die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG im Bußgeldverfahren und für die Grundgebühr Nr. 6200 VV RVG in den Verfahren, die nach Teil 6 Abschnitt 2 VV RVG abgerechnet werden.

I. Allgemeines

Nach der Anm. 1 zur Nr. 4100 VV RVG steht die Grundgebühr dem RA für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit ihr wird der (besondere) Arbeitsaufwand abgegolten, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht (vgl. dazu unten III. 3 und Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, [demnächst ] 4. Aufl. 2014, Nr. 4100 VV RVG Rn. 20 ff.). Die Abgrenzung des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr ist/war nicht einfach und war in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. auch Burhoff RVGreport 2009, 361 und RENOpraxis 2011, 102). Die damit zusammenhängenden Fragen sind durch das 2. KostRMoG jetzt aber weitgehend geklärt (vgl. dazu auch Burhoff StraFo 2013, 397 und RVGreport 2013, 330). Es ist jetzt nämlich durch einen Zusatz in der Anm. 1 ausdrücklich klargestellt, dass die Grundgebühr (immer) neben der jeweiligen Verfahrensgebühr entsteht.

II. Persönlicher Geltungsbereich

1. Grundgebühr in Straf- und Bußgeldsachen

Die Grundgebühr steht sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger sowie auch dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu (vgl. dazu Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG). Das gilt insbesondere auch für den Zeugenbeistand, wenn man davon ausgeht, dass er, was zutreffend ist, nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet (vgl. dazu Burhoff a.a.O., Vorbem. 4.1 VV RVG Rn. 6 ff.; OLG Dresden RVGreport 2008, 264 = AGS 2008, 126). Das gilt auch dann, wenn der RA zuvor bereits als Verteidiger des Zeugen tätig gewesen ist (vgl. OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 182 = StRR 2008, 78; OLG Koblenz RVGreport 2006, 232; s. auch noch OLG Hamm RVGreport 2008, 108; OLG Köln AGS 2008, 128; OLG München AGS 2008, 120), da die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG wie eine vorausgegangene oder auch zeitlich parallel laufende Verteidigertätigkeit (vgl. im Übrigen wegen der Einzelheiten Burhoff a.a.O., Vorbem. 4.1 VV RVG Rn. 15).

Der RA muss aber in einer dieser Funktionen tätig werden. Das ergibt sich eindeutig aus der Stellung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, der nur die Gebühren des Verteidigers regelt. Der RA, der nur mit einer Einzeltätigkeit (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG) beauftragt ist, erhält die Grundgebühr nicht (OLG Düsseldorf AGS 2009, 14 = AnwBl. 2009, 312; OLG Köln RVGreport 2007, 306 = AGS 2007, 452; OLG Schleswig SchlHA 2007, 278; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl. 2014, Vorbem. 4.3 VV RVG Rn. 10; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 6. Aufl., 2012, Vorbem. 4.3 VV RVG Rn. 36 u. Vorbem. 4.3 VV RVG Rn. 27).

2. Exkurs: Grundgebühr in besonderen Fällen

a) Grundgebühr im Strafvollstreckungsverfahren

Wenn der RA für den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren tätig wird, erhält er seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG (OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = JurBüro 200, 252). Dort ist eine Grundgebühr nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Systematik des VV RVG verbietet den analogen Rückgriff auf die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG (KG RVGreport 2008, 463; OLG Schleswig, a.a.O.; LG Berlin AGS 2007, 562; s. auch Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.2 VV RVG Rn. 20). Diese ist nämlich in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geregelt. Dieser Teil erfasst nur die Vergütung des Verteidigers, Beistandes oder Vertreters im gerichtlichen Verfahren einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens und im Ermittlungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 221) und nicht auch die Vergütung im Strafvollstreckungsverfahren. Diese ist gesondert in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG geregelt.

Hinweis:

Die Einarbeitungstätigkeiten des RA in das Strafvollstreckungsverfahren werden daher über die entstehende Verfahrensgebühr (Nrn. 4200 ff. VV RVG) abgegolten. Dabei kann/muss der Zeitpunkt der Beauftragung des RA bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Der RA, der den Verurteilten nicht im Erkenntnisverfahren vertreten hat und sich daher stärker/umfangreicher in das Verfahren einarbeiten muss, erhält daher eine höhere Gebühr als derjenige, der den Verurteilten von Anfang an vertreten hat.

b) Grundgebühr im Wiederaufnahmeverfahren

In der Vorbem. 4.1.4 VV RVG ist ausdrücklich geregelt, dass eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG im Wiederaufnahmeverfahren nicht entsteht (OLG Köln NStZ 2006, 410). Für den RA, der sich nach (erfolgreicher) Wiederaufnahme erstmals in das wiederaufgenommene Verfahren einarbeitet, fällt allerdings die Grundgebühr an. Sie entsteht allerdings hingegen nicht für den Verteidiger, der den Mandanten bereits im Ausgangsverfahren vertreten hat und nun im wiederaufgenommenen Verfahren weiter verteidigt (LG Dresden RVGreport 2013, 60).

c) Grundgebühr im sog. isolierten Adhäsionsverfahren

Ist der RA nur mit der Abwehr oder Verfolgung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren beauftragt, wird er in einem sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig. Nach Vorbem. 4. 3 Abs. 2 VV RVG erhält er dann die Gebühren nach den Nrn. 4143 – 4145 VV RVG. Er erhält daneben aber keine weiteren Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Das folgt zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbem. 4. 3 Abs. 2 VV RVG und zudem aus der allgemeinen Systematik des RVG. Denn bei der Gebühr Nr. 4143 VV RVG handelt es sich um ein „zusätzliche Gebühr“. Es wird also davon ausgegangen, dass der RA sowohl im eigentlichen Strafverfahren als auch im Adhäsionsverfahren tätig geworden ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn er nur im sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig war. In diesem Fall stehen ihm dann auch nur die Gebühren nach Nr. 4143 ff. VV RVG zu, was in der Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG ausdrücklich klargestellt wird. Es entstehen keine sonstigen Rahmengebühren, insbesondere also auch nicht die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (LG Meiningen AGS 2013, 330).

d) Grundgebühr für den „Terminsvertreter“

Die Grundgebühr steht nur dem Verteidiger bzw. einem der sonst in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG genannten Vertreter von Verfahrensbeteiligten zu. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellung der Gebühr in Abschnitt 1 des Teil VV, der die „Gebühren des Verteidigers“ regelt. Für die Vertretung des Verteidigers gilt: Überträgt der Verteidiger einem anderen RA lediglich die (Einzel-)Vertretung des Angeklagten, z.B. in der Hauptverhandlung, steht diesem keine Grundgebühr zu. Er erhält dann für diese Einzeltätigkeit vielmehr nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG. Der Verteidiger erhält hingegen (s)eine Grundgebühr.

Etwas anderes gilt, wenn der RA, dem die Vertretung in der Hauptverhandlung übertragen wird, – unter Beachtung von § 137 StPO – auch zum Verteidiger bestellt wird, was i.d.R. der Fall sein wird, da dem RA grds. der volle Verteidigungsauftrag erteilt und nicht nur eine Einzeltätigkeit übertragen wird (KG JurBüro 2005, 536 = AGS 2006, 177; OLG Celle StraFo 2006, 471; OLG Hamm RVGreport 2006, 230). Auch dieser RA rechnet dann nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab (vgl. Burhoff a.a.O., Vorbem. 4.1 VV RVG Rn. 17). Er erhält dann ebenfalls die Grundgebühr, denn auch er muss sich in den Rechtsfall einarbeiten (so zutreffend OLG Düsseldorf StRR 2009, 157; OLG Hamm RVGreport 2006, 230; OLG Karlsruhe RVGreport 2009, 19 = StRR 2009, 119 = JurBüro 2008, 586; OLG München NStZ-RR 2009, 32; OLG Schleswig SchlHA 2010, 269; LG Kleve RVGreport 2012, 31 = AGS 2012, 64, Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn. 5; Burhoff RVGreport 2011, 85, 87; Kotz StraFo 2008, 412; a.A. KG JurBüro 2005, 536 = AGS 2006, 177 m. Anm. N. Schneider; RVGreport 2007, 108; AGS 2008, 387 m. abl. Anm. N. Schneider = StRR 2008, 358 m. abl. Anm. Burhoff; RVGreport 2011, 260; OLG Celle RVGreport 2007, 71; OLG Hamm RVGreport 2007, 108; OLG Koblenz RVGreport 2013, 17 = JurBüro 2013, 84; OLG Köln AGS 2006, 452 = RVGreport 2007, 306; Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2014, Nr. 4100 VV RVG Rn. 2).

Im Fall der (teilweisen) Beiordnung/Bestellung des RA als Beistand oder Pflichtverteidiger gilt nichts anderes, da auch dieser „Terminsvertreter“ voller Verteidiger i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ist (OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe, OLG München, jew. a.a.O.). Dass der Vertretene nicht auch (noch einmal) eine Grundgebühr erhalten hätte, ist unerheblich (s. auch Burhoff a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn. 11 ff.; a.A. offenbar KG, a.a.O.; OLG Celle RVGreport 2009, 226). Das rechtfertigt sich auch nicht mit einem Hinweis auf § 5 RVG. Denn der anstelle des (verhinderten) Pflichtverteidigers beigeordnete RA ist nicht Vertreter i.S.d. Vorschrift, sondern eigenständiger voller Verteidiger i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG. In dem Zusammenhang ist allerdings inzwischen die Frage, ob der Pflichtverteidiger „vertreten“ werden kann, streitig geworden. Sie ist aber nach wie vor zu verneinen (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 2305 ff. m.w.N.).

Teilweise wird in der Rechtsprechung der OLG in diesen Fällen aber auch auf den Einzelfall abgestellt (vgl. OLG Hamm RVGreport 2009, 309 = StRR 2009, 438). Danach soll es darauf ankommen, ob der Terminsvertreter an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilgenommen und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet hat, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht; ist das der Fall, wird dem Terminsvertreter ein Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zugestanden, also auch auf die Grundgebühr (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Noch einen anderen Weg geht das OLG Stuttgart (RVGreport 2011, 141 = StRR 2011, 442 = AGS 2011, 224): Nach seiner Auffassung richtet sich die Frage, ob der „Terminsvertreter“ zum Vertreter i.S.v. § 5 RVG oder zum weiteren Verteidiger bestellt worden ist, nach dem Wortlaut der Bestellungsverfügung und den weiteren Umständen. Es spreche „die Bestellung von RA X. für den heutigen Sitzungstag“ für den Status als weiterer Pflichtverteidiger. Dafür spreche auch, wenn sich der „Terminsvertreter“ in diese Sache habe einweisen lassen müssen und er ein Plädoyer gehalten habe. Folge sei dann, dass neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr entstehe. Lediglich eine Vertretung des eigentlichen Pflichtverteidigers liege hingegen im Zweifel vor, wenn z.B. der zunächst bestellte Verteidiger nur teilweise im Hauptverhandlungstermin verhindert sei und die Beweiserhebung weitgehend einen Mitangeklagten betreffe, es sich um einen „Schiebetermin“ handle, an dem lediglich Registerauszüge oder Urteile aus früheren Verfahren verlesen werden (OLG Stuttgart, a.a.O.; ähnlich OLG Rostock RVGreport 2012, 186).

III. Sachlicher Abgeltungsbereich

1. Einmaligkeit der Gebühr

a) Verfahrensstadium

Nach Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG entsteht die Grundgebühr im Verfahren nur einmal. Das gilt selbstverständlich auch, wenn der RA zunächst als Wahlanwalt tätig ist und dann als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Für ihn als Pflichtverteidiger entsteht dann die Grundgebühr nicht noch einmal, er kann sie aber über § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG als gesetzliche Gebühr geltend machen (OLG Frankfurt/M RVGreport 2005, 28 = NJW 2005, 377; Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn. 10; vgl. auch Burhoff a.a.O., § 48 Abs. 6 RVG Rn. 7 ff.). Das Entstehen ist jedoch ausdrücklich unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium die Einarbeitung erfolgt. Die Grundgebühr entsteht „in jeder Lage des Verfahrens“ (OLG Frankfurt/M , a.a.O.).

Beispiel 1:

Dem Beschuldigten wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er verteidigt sich beim AG zunächst selbst. Seinen (späteren) Verteidiger RA R sucht er erst auf, nachdem er vom AG verurteilt worden ist, um ihn mit seiner Verteidigung zu beauftragen. RA R legt zunächst Berufung ein.

R erhält, obwohl er im Berufungsverfahren erstmals mit der Sache befasst ist, eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG.

Entsprechendes gilt, wenn später ein anderer RA mit der Einlegung und Begründung der Revision gegen das landgerichtliche Urteil beauftragt wird. Auch er erhält, obwohl er erst im Revisionsverfahren beauftragt wird, eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG (OLG Frankfurt /M RVGreport 2005, 28 = NJW 2005, 377).

Beispiel 2:

Dem Beschuldigten wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er sucht sofort RA R auf und beauftragt ihn mit seiner Verteidigung. RA R führt später auch das Berufungs- und das Revisionsverfahren.

R erhält nur einmal eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, obwohl er für den Beschuldigten in mehreren Verfahrensabschnitten tätig geworden ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der R für den B in verschiedenen Angelegenheiten – vorbereitendes Verfahren, gerichtliches Verfahren 1. Instanz, Berufungs- und Revisionsverfahren – tätig geworden ist und nach § 15 RVG an sich in jeder dieser Angelegenheiten die Grundgebühr entstehen könnte. Die Anm. 1 zu Nr. 4100 VV RVG legt in Abweichung davon ausdrücklich fest, dass die Grundgebühr nur einmal entsteht (s. auch OLG Köln RVGreport 2007, 425 = AGS 2007, 451 m. abl. Anm. N. Schneider = JurBüro 2007, 484 ).

b) Personenbezogen „einmalig“

Die Beschränkung „nur einmal“ in der Anm. 1 ist nicht verfahrensbezogen mit der Folge, dass die Grundgebühr im Verfahren überhaupt nur einmal entstehen könnte. Sie ist vielmehr allein personenbezogen einmalig zu verstehen, Das bedeutet, dass die Grundgebühr im Verfahren so oft entstehen kann, wie sich unterschiedliche Verteidiger in die Sache einarbeiten (a.A. offenbar KG JurBüro 2005, 536 = AGS 2006, 177; RVGreport 2007, 108, jew. betreffend „Terminvertreter“; OLG Celle RVGreport 2007, 71; OLG Hamm RVGreport 2006, 230 = AGS 2007, 37; RVGreport 2007, 108; LG Kleve RVGreport 2012, 31). Die Formulierung „nur einmal“ in der Nr. 4100 VV RVG war wegen der Regelung in § 17 Nr. 1 RVG erforderlich, da der RA danach sonst in jedem Rechtszug eine Grundgebühr hätte fordern können.

Die Frage, ob die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG überhaupt entstanden ist, darf nicht – was häufig in der Rechtsprechung aber leider der Fall ist – mit der Frage verwechselt werden, ob der Angeklagte nach einem Anwaltswechsel die bei mehreren von ihm beauftragten Verteidigern entstandenen Grundgebühren auch erstattet verlangen kann. Das ist nur der Fall, wenn der Anwaltswechsel notwendig i.S. der § 464a Abs. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO gewesen ist. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer RA nämlich nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines RA nicht übersteigen oder als in der Person des RA ein Wechsel eintreten musste (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., , Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn. 889 ff. m.w.N.).

Beispiel 3:

Dem Beschuldigten B wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er wird beim AG von RA R 1 verteidigt. Nachdem B vom AG verurteilt worden ist, beauftragt er R 2 mit der Einlegung und Durchführung des Berufungsverfahrens. Die Berufung hat keinen Erfolg. B sucht sich nun noch einen weiteren Verteidiger R 3, der ihn im Revisionsverfahren vertritt.

Sowohl R 1, als auch R 2 und auch R 3 erhalten jeweils die Grundgebühr, da diese nicht verfahrensbezogen nur einmal entsteht, sondern personenbezogen

Beispiel 4: (nach LG Kleve RVGreport 2012, 31):

Der Angeklagte A wird vom AG wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Auf seine Berufung wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Es ergeht eine für den Angeklagten positive Kostengrundentscheidung.

Beim AG ist der Angeklagte von RA P als Pflichtverteidiger vertreten worden, im Berufungsverfahren trat ausschließlich RA W als Wahlverteidiger auf, die Beiordnung des RA P hat das LG zurückgenommen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das AG für RA W u.a. die Grundgebühr nicht festgesetzt.

Es ist sowohl bei RA P als auch bei RA W eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entstanden. Bei dieser Fallgestaltung kann die Festsetzung der Grundgebühr (auch) für RA W aber nur verlangt werden, wenn in der Person des Verteidigers ein Wechsel eintreten musste, dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten gelegen hat (LG Kleve, a.a.O.; vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O.,, Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn. 889 ff.).

Hinweis:

Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht allerdings in der Person desselben Verteidigers dann mehrmals, wenn ein Fall des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG vorliegt, wenn also ein erledigtes Strafverfahren nach Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder aufgenommen wird (so auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4100 – 4101 VV RVG Rn. 10; vgl. aber LG München I RVGreport 2013, 346 = AGS 2013, 406).

c) Grundgebühr nach Einzeltätigkeit

Diskutiert worden ist in der Vergangenheit (vgl. N. Schneider RENOpraxis 2007, 82), ob die Grundgebühr auch (noch) entsteht, wenn dem RA zunächst nur eine Einzeltätigkeit übertragen war, er dann aber später den vollen Verteidigungsauftrag erhält. Ein Beispiel ist, dass der RA zunächst nur den Auftrag erhält, die Einlassung des Beschuldigten abzugeben, nachdem daraufhin das Verfahren nicht eingestellt wird, erhält er dann denn vollen Verteidigungsauftrag. Mit N. Schneider (a.a.O.) war schon vor der Klarstellung in Nr. 4100 VV RVG durch das 2. KostRMoG davon auszugehen, dass auch in dem Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht. Zwar ist der RA – teilweise – bereits erstmalig eingearbeitet, es sind jedoch für den vollen Verteidigungsauftrag weitere/darüber hinausgehende Einarbeitungstätigkeiten erforderlich. Das gilt nach der Klarstellung - „neben der Verfahrensgebühr“ – erst recht. Zudem würde, wenn man eine Grundgebühr nicht gewähren würde, bei der nach Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG erforderlichen Anrechnung der für die Einzeltätigkeit verdienten Gebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG auch der darin enthaltene Anteil für die Einarbeitung in die Einzeltätigkeit (vgl. Burhoff/Volpert a.a.O., Nr. 4302 VV RVG Rn. 11) angerechnet, ohne dass der RA dafür als Verteidiger überhaupt Gebühren verdienen würde. Letzteres wird vermieden, wenn der RA auch die Grundgebühr verdient und damit die Anrechnung der Gebühr für die Einzeltätigkeit (Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV RVG) auf Grund- und Verfahrensgebühr erfolgt (s. auch N. Schneider, a.a.O.).

2. Entstehen der Gebühr

Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist die „Übernahme“ des (Voll-)Mandats (so auch die Gesetzesbegründung, vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222). „Übernahme des Mandats“ meint beim Wahlverteidiger den Abschluss eines Vergütungsvertrages. Kommt es nicht zum Vertragsschluss/zur Mandatsübernahme bzw. wird der RA nicht beigeordnet/bestellt, erhält der RA keine Gebühren nach Teil 4 VV RVG. Damit entsteht dann auch keine Grundgebühr. Wird in diesen Fällen – was allerdings selten sein dürfte – ausdrücklich oder konkludent ein Beratungsauftrag erteilt, kommt eine Gebühr nach § 34 RVG in Betracht (vgl. Burhoff a.a.O., Teil A: Beratung/Gutachten Allgemeines [§ 34], Rn. 272 ff.). Die Gebühr entsteht neben der jeweiligen Verfahrensgebühr mit der ersten Tätigkeit, die der Verteidiger nach Übernahme des Mandats für den Mandanten erbringt. I.d.R. wird das das erste Informationsgespräch und/oder ein Akteneinsichtsgesuch sein. Auf die „Wertigkeit“ dieser Tätigkeit kommt es nicht an. Es reichen also auch die Einarbeitung vorbereitende Tätigkeiten (a.A. AG Koblenz, NStZ-RR 2006, 288; AG Andernach AGS 2012, 234).

Beim bestellten oder beim sonst beigeordneten RA/Pflichtverteidiger wird der Vertragsabschluss durch die Bestellung/Beiordnung durch das Gericht, z.B. als Pflichtverteidiger nach § 140 StPO, oder die sonstige Beiordnung ersetzt. Das hat zur Folge, dass die Grundgebühr auch bei dem nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren als Pflichtverteidiger beigeordneten RA entsteht (OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 351 = JurBüro 2008, 587 = AGS 2008, 343; OLG Köln AGS 2009, 481; OLG Oldenburg RVGreport 2011, 24 = VRR 2010, 39; s. Burhoff a.aO., Teil A: Strafbefehlsverfahren, Abrechnung, Rn. 1265 ff.).

Wann der RA das Mandat übernimmt, ist unerheblich. Auch dann, wenn er als zufällig im Saal anwesender RA erst im Hauptverhandlungstermin zum (Pflicht-)Verteidiger bestellt und schon am Ende des ersten Hauptverhandlungstages das Urteil verkündet und Rechtsmittelverzicht erklärt wird, steht dem Verteidiger eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG zu. Auch dieser Verteidiger hat sich einarbeiten müssen, wie kurz die Einarbeitungszeit auch gewesen sein mag und wie gering der Aufwand. Die Frage der Einarbeitung ist unabhängig davon, wann der Verteidiger beauftragt/bestellt wird (a.A. OLG Koblenz AGS 2005, 158 = JurBüro 2005, 199; AG Koblenz RVGreport 2004, 469 = AGS 2004, 448 für die Beiordnung in der Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren m. jeweils abl. Anm. von Hansens und Schneider; vgl. auch Meyer JurBüro 2005, 186). Entsprechendes gilt für die „Ablösung“ eines RA im Termin durch einen anderen (LG Koblenz StraFo 2007, 175).

3. Katalog der erfassten Tätigkeiten und Abgeltungsbereich

a) Abgrenzung zur Verfahrensgebühr

In Rechtsprechung und Literatur war zur früheren Fassung der Nr. 4100 VV RVG die Abgrenzung des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr umstritten. Z.T. ging man davon aus (vgl. AG Tiergarten RVGreport 2009, 385; AnwKomm/N. Schneider, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn. 22; Hartung/Schons/Enders/Hartung, 1. Aufl., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn. 9), dass für den RA, der sich in einen Strafrechts- (oder OWi-)Fall einarbeitet, nicht nur die Grundgebühr, sondern zugleich daneben immer auch die Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr entsteht (s. auch noch N. Schneider RVGprofessionell 2005, 119). Dies war m.E. unzutreffend, da von dieser Auffassung übersehen wurden, dass die Grundgebühr einen eigenen Abgeltungsbereich hat (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222; so zutreffend [zum alten Recht] auch KG RVGreport 2009, 186 = AGS 2009, 271; OLG Köln RVGreport 2007, 425 = AGS 2007, 451 m. abl. Anm. N. Schneider = JurBüro 2007, 484; LG Aurich RVGreport 2011, 464; s. auch Burhoff RVGreport 2009, 361; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn. 9; Burhoff a.a.O., RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn. 20).

Nach der Aufnahme der klarstellenden Ergänzung – „neben der Verfahrensgebühr“ - in die Anm. 1 zur Nr. 4100 VV RVG durch das 2. KostRMoG ist dieser Streit jetzt aber erledigt (s. auch Burhoff RVGreport 2012, 42; StRR 2012, 14 = VRR 2012, 16; RVGprofessionell 2012, 12; RVGprofessionell Sonderheft 8/2013, 30; VA 2013, 158; RVGreport 2013, 330; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn. 9; Burhoff a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn. 20 ff.; N. Schneider/Thiel AGS 2012, 105; N. Schneider AnwBl. 2013, 286, 289). Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drucks. 517/12, S. 439 = BT-Drucks. 17/11471, S. 281) entsteht mit der ersten Tätigkeit des RA für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des „Betreibens des Geschäfts“ entgolten (vgl. die Formulierung in Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG – „einschließlich der Information“). Außerdem entsteht daneben immer auch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG). Diese honoriert den zusätzlichen Aufwand, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG hat also den „Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert“ (BR-Drucks. 517/12, S. 439 = BT-Drucks. 17/11471, S. 281). Sie ist damit ihrem Charakter nach eine besondere Verfahrensgebühr, die das Betreiben des Geschäfts in Form von vom RA erbrachten (besonderen) Einarbeitungstätigkeiten honoriert.

Hinweis:

Die Gebührenreferenten der RA-Kammern gehen davon aus, dass die Änderung in Nr. 4100 VV RVG lediglich eine Klarstellung ist und damit auf jeden Fall auch in „Altfällen“ Anwendung finden soll (vgl. RVGreport 2013, 260).

Diese gesetzliche Klarstellung/Änderung hat aber nichts daran geändert, dass die Grundgebühr einen eigenen Abgeltungsbereich (vgl. dazu b) hat und auch nach der Klarstellung durch das 2. KostRMoG behalten hat, was durch die Begründung zur Neuregelung (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 439 = BT-Drucks. 17/11471, S. 281) noch deutlicher wird als in der Vergangenheit (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn. 9). Das wiederum hat Auswirkungen auf die Bemessung der Grundgebühr und vor allem auf die Bemessung der daneben anfallenden jeweiligen Verfahrensgebühr (so auch N. Schneider AnwBl. 2013, 286, 289; N. Schneider/Thiel AGS 2012, 105, 108; Burhoff StraFo 2013, 397; RVGreport 2013, 330). Denn die Tätigkeiten, die vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr erfasst werden, können bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nicht (noch einmal) herangezogen werden. Das wird in der Praxis i.d.R. aber nun dann deutlich werden, wenn das Mandat noch in der Einarbeitungsphase endet. Denn dann wird im Zweifel der zusätzliche Aufwand durch die Einarbeitung, der von der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG abgegolten wird, überwiegen und dazu führen, dass die Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG geringer zu bemessen ist als bei einer Mandatsbeendigung in späteren Verfahrensphasen. Die Auswirkungen auf die Bemessung können zudem auch noch in denjenigen Fällen Bedeutung erlangen, in denen im Fall der Verbindung die Verbindung erfolgt, bevor der Abgeltungsbereich der Grundgebühr verlassen ist.

Als Faustregel wird man davon ausgehen können, dass die Verfahrensgebühr umso geringer ist, je früher das Mandant endet (s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn. 9; N. Schneider/Thiel AGS 12, 105, 108; Burhoff StraFo 2013, 397; RVGreport 2013, 330). I.Ü. ist im Zweifel der Abgeltungsbereich der Grundgebühr schnell überschritten und werden die dann (noch) erbrachten Tätigkeiten von der jeweils auch entstehenden Verfahrensgebühr erfasst (s. auch zur alten Rechtslage Burhoff RVGreport 2009, 385; RENOpraxis 2011, 102 ff.).

Beispiel 5:

Der Beschuldigte B ruft bei RA R an und teilt mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sein soll. Er bittet R, ihn zu verteidigen. R sagt das zu und fordert den B auf, einen Vorschuss von 500,00 € zu zahlen. Inzwischen werde er Akteneinsicht beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht werde ein Besprechungstermin vereinbart werden. B überlegt sich dann jedoch, lieber einen ihm auch empfohlenen Spezialisten zu beauftragen. Er meldet sich deshalb am anderen Tag bei R und kündigt das Mandat. R, der bis dahin lediglich einen Akteneinsichtsantrag gestellt hat, überlegt nun, wie er bei der Abrechnung die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG bemisst.

Diese Konstellation ist einer der wenigen Fälle, in denen die oben dargestellten Auswirkungen bei der Bemessung der Gebühren zum Tragen kommen. R hat hier noch nicht mehr als einen ersten Akteneinsichtsantrag erbracht. Der gehört aber noch zu den Einarbeitungstätigkeiten, die von der Grundgebühr abgegolten werden. Das bedeutet, dass damit für den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG keine Tätigkeiten, die darüber abzurechnen wären, zur Verfügung stehen. Daher wird diese – je nach der Bedeutung des Verfahrens, den Einkommens- und Vermögensverhältnisses des B – wahrscheinlich im unteren Rahmenbereich anzusetzen sein. Ggf. ist sogar nur die Mindestgebühr entstanden.

b) Konkreter Abgeltungsbereich

Die Grundgebühr hat einen eigenen Abgeltungsbereich (so schon zum früheren Recht KG RVGreport 2009, 186; OLG Köln RVGreport 2007, 425 = AGS 2007, 451 m. abl. Anm. N. Schneider; LG Aurich RVGreport 2011, 464; AG Tiergarten StRR 2009, 237 m. abl. Anm. Burhoff = AGS 2009, 322; N. Schneider/Thiel AGS 12, 105, 108; s. auch die Gesetzesbegründung zum RVG 2004 in BT-Drucks. 15/1971 S. 281 und zum 2. KostRMoG in BR-Drucks. 517/12, S. 439 = BT-Drucks. 17/11471, S. 281 sowie Burhoff RVGreport 2009, 361). Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr gilt im Einzelnen:

Mit der Grundgebühr wird nach Anm. 1 zu Nr. 4100 VV RVG abgegolten der mit/bei/nach der Übernahme des Mandates einmalig bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall entstehende zusätzliche Arbeitsaufwand (so die Gesetzesbegründung zum RVG in BT-Drucks. 15/1971 S. 222 und zum 2. KostRMoG in BR-Drucks. 517/12, S. 439 = BT-Drucks. 17/11471, S. 281; LG Aurich RVGreport 11, 464).

  • Das ist zunächst das meist nicht sehr lange erste Gespräch mit dem Mandanten (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV RVG). Von der Grundgebühr abgegolten wird aber nur das erste Gespräch des RA mit seinem Mandanten, in dem dieser im Zweifel nur pauschal und überschlägig beraten wird. Weitere sich anschließende Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der daneben auch entstehenden Verfahrensgebühr abgegolten (LG Braunschweig RVGreport 2010, 422, das davon ausgeht, die ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten werde nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr erfasst wird; AG Neuss AGS 2008, 598).
  • Von der Grundgebühr abgegolten werden auch die Einarbeitung vorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. ein Akteneinsichtsgesuch (a.A. zum alten Recht AG Koblenz NStZ-RR 2006, 288).
  • Abgegolten wird von der Grundgebühr auch die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen (BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV RVG; Burhoff RVGreport 2009, 361; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100, 4101 Rn. 10 VV RVG m.w.N.). Auch hier ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur die erste Informationsbeschaffung gemeint. Unter Informationsbeschaffung sind alle Tätigkeiten des RA zu verstehen, die darauf gerichtet sind, ihm – über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus – Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen, die notwendig sind für die ordnungsgemäße Erstbearbeitung des Rechtsfalls. Dazu gehört, wenn das Mandat von einem Dritten angetragen wird, ggf. auch die Beschaffung einer Besuchserlaubnis, um den ggf. inhaftierten Mandanten in der JVA besuchen zu können. Zu diesen Tätigkeiten zählt natürlich insbesondere eine erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (OLG Hamm RVGreport 2005, 68 = AGS 2005, 117; OLG Jena RVGreport 2005, 103 = AGS 2005, 341; LG Dessau-Roßlau JurBüro 2009, 427 [für OWi-Verfahren]). Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte Akteneinsichten werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der jeweiligen Verfahrensgebühr des vorbereitenden oder des gerichtlichen Verfahrens abgegolten.
  • Darüber hinaus werden (nur) sämtliche übrigen Tätigkeiten, die zusätzlicher Aufwand für die erstmalige Einarbeitung sind und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst. Das können Telefonate mit Familienangehörigen des Mandanten oder der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft sein, um nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen. Im gerichtlichen Verfahren kann das ein Anruf oder eine Anfrage beim Gericht sein, um sich dort nach dem Sachstand zu erkundigen. Besteht dieser nahe zeitliche Zusammenhang nicht mehr und/oder handelt es sich auch nicht mehr um zusätzlichen/besonderen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung, werden die insoweit erbrachten Tätigkeiten nicht mehr vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr erfasst.
  • Der ist dann überschritten und die Tätigkeiten unterfallen dem der daneben immer entstehenden Verfahrensgebühr. Das ist z.B. für alle Tätigkeiten anzunehmen, die über die erste Einarbeitung und Informationsbeschaffung hinausgehen und nicht mehr Bestandteil der ersten Einarbeitung in einen (Straf-)Rechtsfall sind, sondern auf der ersten Einarbeitung aufbauen. Diese Tätigkeiten sind dann „Betreiben des Geschäfts“ jenseits des Geltungsbereichs der Grundgebühr (LG Aurich RVGreport 2011, 464; AG Tiergarten RVGreport 2009, 385). Das gilt auch für Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen (LG Braunschweig RVGreport 2010, 422) oder für das eingehende Studium der Verfahrensakten (LG Neuruppin, Beschl. v. 19. 4. 2012 – 21 Qs 4/12, JurionRS 2012, 26794), das ggf. die Abgabe einer Einlassung vorbereitet (LG Aurich RVGreport 2011, 464). Das gilt vor allem auch für den Antrag des Verteidigers, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden (so zutreffend AG Tiergarten, a.a.O.; a.A., allerdings ohne nähere Begründung OLG Köln RVGreport 2007, 425). Dieser Antrag ist, worauf das AG Tiergarten (a.a.O.) zutreffend hinweist, erst möglich/sinnvoll, wenn der Verteidiger den Akteninhalt zur Kenntnis genommen, mit seinem Mandanten besprochen und dessen Darstellung der Geschehnisse dem Akteninhalt gegenübergestellt hat. Erst dann kann er – unter Berücksichtigung seiner rechtlichen Würdigung der Ermittlungsergebnisse und der möglichen Einlassung des Angeklagten – einen entsprechenden Antrag stellen. Entsprechendes gilt bei einem Verbindungsantrag des Verteidigers. Auch der setzt eine (beendete) Einarbeitung in den Verfahrensstoff voraus. Ebenso ist die Tätigkeit im Haftprüfungsverfahren zur Vorbereitung der Vertretung im Haftprüfungstermin eine über die grundsätzliche Einarbeitung in das Verfahren hinausgehende Tätigkeit des Verteidigers dar (LG Hamburg JurBüro 2010, 302; so inzidenter auch KG RVGreport 2009, 186).
c) Begriff des „Rechtsfalls“

Der Begriff „Rechtsfall“ ist durch das RVG 2004 in der Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG neu eingeführt. Mit dieser (neuen) Begrifflichkeit ist jedoch neben dem Begriff der „Angelegenheit“ in § 15 RVG und dem der „Tat“ oder „Handlung“ in Anm. 2 keine neue/weitere geschaffen werden. Entscheidend für die Eingrenzung des Begriffs des „Rechtfalls“ ist der strafrechtliche Vorwurf, der dem Auftraggeber gemacht wird, und wie er von den Strafverfolgungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird (KG RVGreport 2012, 456 für den vergleichbaren Fall mehrerer Rehabilitierungsverfahren nach dem StrRehaG; LG Braunschweig RVGreport 2010, 422; LG Hamburg AGS 2008, 545; AG Tiergarten RVGreport 2010, 18; zum Begriff s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn. 13; Burhoff RVGreport 2009, 361 und RENOpraxis 2011, 102). Deshalb kann ein Rechtsfall verschiedene (Tat-)Vorwürfe zum Gegenstand haben.

Als Faustregel ist festzuhalten: Jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ist ein eigenständiger Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV RVG, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind (KG RVGreport 2012, 456; JurBüro 2013, 362; LG Braunschweig RVGreport 2010, 422; AG Braunschweig RVGreport 2010, 69). Selbstständige Ermittlungsverfahren führen auch dann (noch) zu mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 VV RVG, wenn sie in einem Aktenband geführt werden (KG RVGreport 2012, 456; ähnlich für Sammelverfahren KG , Beschl. v. 18.01.2012 - 1 Ws 2/12, JurionRS 2012, 36739). Es handelt sich allerdings um denselben Rechtsfall, wenn die bereits erhobene Anklage zurückgenommen und dann bei einem anderen Gericht (neu) erhoben wird (OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362; m.E. ist dies keine Frage des „Rechtsfalls“, sondern es handelt sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 15 ff. RVG, sodass § 15 Abs. 2 RVG eingreift).

Beispiel 6:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen Pkw entwendet und mit diesem anschließend alkoholisiert gefahren zu sein. Wegen dieser beiden Vorwürfe wird gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren betrieben.

Es handelt sich um einen Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV RVG, sodass nur eine Grundgebühr entsteht, wenn der Beschuldigte einen RA mit seiner Verteidigung beauftragt.

Beispiel 7:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen Pkw entwendet zu haben. Außerdem soll er mit diesem alkoholisiert gefahren sein, was jedoch erst später bekannt wird. Wegen dieser beiden Vorwürfe sind gegen den Beschuldigten dann (zunächst) zwei Ermittlungsverfahren anhängig.

Es handelt sich um zwei Rechtsfälle/Verfahren i.S.d. Nr. 4100 VV RVG, sodass auch in jedem Verfahren eine Grundgebühr entsteht, wenn der Beschuldigte seinen RA mit seiner Verteidigung beauftragt (LG Hamburg AGS 2008, 545: auch dann, wenn die beiden Taten zufällig am gleichen Tag begangen werden; AG Tiergarten RVGreport 2010, 18). Dass diese Verfahren ggf. später verbunden werden, hat auf die (entstandene) Grundgebühr keinen Einfluss (mehr) (LG Hamburg und AG Tiergarten, jew. a.a.O.). Es gilt die allgemeine Grundregel, dass die Verbindung auf bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss hat (vgl. auch Burhoff a.a.O., Teil A: Verbindung von Verfahren, Rn. 1431 ff.).

Beispiel 8:

Ausgangslage wie im Beispiel 7: Die Polizei gibt die Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft ab, die sie zu einem Verfahren verbindet. Erst danach sucht der Beschuldigte einen RA auf.

Es handelt sich hier wieder nur um einen Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV RVG, sodass auch nur eine Grundgebühr entsteht.

Beispiel 9:

RA R war in einem BTM-Verfahren als Verteidiger des Angeklagten tätig. Nach dessen Verurteilung wird der Angeklagten in anderen Verfahren als Zeuge gehört. Ihm wird R als Zeugenbeistand beigeordnet. Er fragt, ob er auch insoweit eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG abrechnen kann.

Um einen anderen Rechtsfall handelt es sich auch, wenn der RA als Zeugenbeistand für einen Mandanten tätig wird, für den er zuvor bereits als Verteidiger tätig gewesen ist: Es entsteht dann in der Angelegenheit „Zeugenbeistand“ neben der Verfahrensgebühr (noch einmal) eine Grundgebühr (OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 182; OLG Hamm RVGreport 2008, 108; OLG Koblenz RVGreport 2006, 430 = JurBüro 2005, 589 = AGS 2005, 504).

Beispiel 10:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 12. 9. 2010 innerhalb weniger Minuten im Zustand verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit wahllos drei Straßenpassanten angegriffen und verletzt sowie gegen seine anschließende Festnahme durch die herbeigerufenen Polizeibeamten Widerstand geleistet zu haben. Bei der Polizeibehörde werden für die einzelnen Straftaten und Geschädigten jeweils gesonderte Strafanzeigen mit getrennten Vorgangsnummern gefertigt, die Ermittlungen werden aber zusammengefasst durch einen Sachbearbeiter geführt, der für alle in Betracht kommenden Delikte einen gemeinsamen Abschlussbericht fertige und die Sache als Sammelvorgang unter dem Geschäftszeichen 101126-1225-033341 mit einer Auflistung der als Untervorgänge bezeichneten Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft abgibt. Der Beschuldigte wird zur polizeilichen Vernehmung am 9. 11. 2010 unter jeder Vorgangsnummer durch gesonderte Schreiben mit Angaben zu dem jeweiligen Tatvorwurf geladen. RA R. meldet sich zu jedem Vorgang mit gesondertem Schriftsatz als Verteidiger. Bei der Staatsanwaltschaft wird der Vorgang (aus statistischen Gründen), zunächst unter vier Aktenzeichen (13 Js 6104/10, 13 Js 6074/10, 13 Js 6084/10 und 13 Js 6094/10) eingetragen. Bearbeitet wird es von Anfang an nur unter dem Aktenzeichen 13 Js 6104/10.

Das KG JurBüro 2013, 362 ist von nur einem Rechtsfall und nur einer Angelegenheit, einem Sammelvorgang, ausgegangen. Gegenstand der Ermittlungen sei von Anfang an ein einheitlicher Lebenssachverhalt gewesen. Die Sicht erscheint bei dem mitgeteilten Sachverhalt grds. vertretbar, man kann es aber auch anders sehen (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 73b).

IV. Gebührenhöhe

1. Allgemeines

Der Wahlanwalt erhält eine Betragsrahmengebühr i.H.v. 40,00 € – 360,00 €. Die Mittelgebühr beträgt 200,00 €. Der Betragsrahmen ist unabhängig von der Ordnung des Gerichts, bei dem der „Rechtsfall“, in den sich der RA einarbeitet, später ggf. anhängig wird bzw. bei dem er bereits anhängig ist.

Der Pflichtverteidiger erhält einen Festbetrag i.H.v. 160,00 €. Vertritt der RA mehrere Auftraggeber, wie z.B. mehrere Nebenkläger, kommt eine Erhöhung nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG nicht in Betracht. Die Erhöhung der Grundgebühr ist danach nicht vorgesehen. Es erhöht sich nur die Verfahrensgebühr. Geht man allerdings davon aus, dass die Grundgebühr ihrem Charakter nach eine besondere Verfahrensgebühr ist, die das Betreiben des Geschäfts in Form von vom RA erbrachten besonderen Einarbeitungstätigkeiten honoriert (vgl. oben III 3 a), dann lässt sich die Anwendung der Nr. 1008 VV RVG vertreten.

Hinweis:

Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG mit (Haft)Zuschlag. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., , Vorbem. 4 VV RVG Rn. 83 ff.).

2. Bemessung der Wahlanwaltsgebühr

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV RVG; Lissner RVGreport 2013, 166, 167). Die Höhe der Gebühr ist also vor allem abhängig von den vom RA erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer des ersten Gesprächs, das er mit dem Mandanten geführt hat. Insofern wird der Umfang der Vorwürfe, die dem Mandanten gemacht werden, ebenso von Belang sein wie die Schwierigkeit der Sache. Beides hat nämlich im Zweifel Einfluss auf die Dauer des Gesprächs. So hat z.B. das OLG Hamm (RVGprofessionell 2009, 112) einem Verteidiger, der nach 2-stündiger Vorbereitung auf das Erstgespräch, dass dann 3 1/2 Stunden gedauert hat, die Höchstgebühr von (damals) 300,00 € gewährt (ähnlich LG Dresden, Beschl. v. 09.08.2006 – 4 Qs 20/06, www.burhoff.de). Auch die Bedeutung der Angelegenheit ist von Belang. So handelt es sich z.B. beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) um eine durchschnittliche Straftat, was unter Berücksichtigung eines konkreten Aktenumfangs und –inhalts von 31 Seiten bei Akteneinsicht den Ansatz der Mittelgebühr es rechtfertigt (AG Nürnberg, Beschl. v. 12. 10. 2012 - 56 Cs 705 Js 69713/11, JurionRS 2012, 26065).

Hinweis:

Zu beachten ist, dass zur Bemessung der Grundgebühr nur die dem Abgeltungsbereich der Grundgebühr unterfallenden Tätigkeiten herangezogen werden. Alle anderen Tätigkeiten sind bei der Bemessung der daneben entstehenden Verfahrensgebühr zu berücksichtigen (zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr s. oben III 3a; zur konkreten Bemessung der Grundgebühr wird auf die bei den Literaturhinweisen aufgeführten Rechtsprechungsübersichten zu § 14 RVG verwiesen).

Erhebliche Bedeutung hat der Umfang der Akten, in die der RA zur erstmaligen Einarbeitung Einsicht genommen hat. Darauf wird in der Gesetzesbegründung zum RVG ausdrücklich abgestellt (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 281). Je umfangreicher die Akten sind, desto höher wird die Grundgebühr ausfallen müssen. Das OLG Düsseldorf (RVGreport 2011, 57 = StRR 2011, 119) hat die Grundgebühr auf (nach altem Recht) 250,00 € angehoben bei einem Aktenumfang von ca. 400–500 Seiten, zahlreichen Straftaten und mehreren Beschuldigten. Das LG Kiel (Beschl. v. 7. 1. 2013 – 2 Qs 67/12, JurionRS 2013, 10068) gewährt eine leicht über die Mittelgebühr erhöhte Grundgebühr bei einem Aktenumfang von 157 Seiten bei Übernahme des Mandats durch den Verteidiger in einem späteren amtsgerichtlichen Verfahren. Das LG Meiningen (JurBüro 2011, 642) geht in einem einfachen Privatklageverfahren mit einem Aktenumfang von nur 30 Blatt von einer Grundgebühr von (damals) 100,00 € aus.

Auch der Zeitpunkt bzw. das Verfahrensstadium, zu dem bzw. in dem der RA beauftragt wird, kann auf die Höhe der konkreten Grundgebühr Auswirkungen haben. Je später im Verfahren der RA mandatiert wird, desto umfangreicher ist der Verfahrensstoff, in den er sich einarbeiten muss (vgl. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider., Nr. 4100 – 4101 VV RVG Rn. 22). Je früher er beauftragt wird, um so dünner sind i.d.R. die Akten (vgl. OLG Hamm RVGreport 2013, 71 = AGS 2013, 254).

Die Frage der Ordnung des Gerichts hat bei der Bemessung der konkreten Gebühr keine Bedeutung (ausdrücklich AG Pirna StRR 2009, 323 [LS] = VRR 2009, 323 [LS], das eine „Amtsgerichtsgebühr“ ablehnt; s. auch KG RVGreport 2007, 180 = AGS 2006, 278; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., Nr. 4100 – 4101 VV RVG Rn. 21; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn. 23). Das folgt aus der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich darauf abstellt, dass der von der Grundgebühr honorierte Arbeitsaufwand des RA weitgehend unabhängig von der (späteren) Gerichtszuständigkeit ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 222). Die Ordnung des Gerichts kann daher allenfalls mittelbar dadurch Bedeutung erlangen, dass i.d.R. z.B. Schwurgerichtsverfahren schwieriger sind als amtsgerichtliche Verfahren und damit die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als Bemessungskriterium ein anderes Gewicht erhält (so wohl auch KG a.a.O.).

V. Anrechnung anderer Gebühren

1. OWi-/Strafverfahren

Ist wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der erstmaligen Einarbeitung im Strafverfahren gewesen ist, bereits ein OWi-Verfahren geführt worden und ist insoweit bereits eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG entstanden, wird diese nach Nr. 4100 Anm. 2 VV RVG auf die nach Nr. 4100 VV RVG entstehende Grundgebühr für das Strafverfahren angerechnet (zur Anrechnung allgemein s. Burhoff, a.a.O., Teil A: Anrechnung von Gebühren [§ 15a], Rn. 123). Für den Begriff „derselben Tat oder Handlung“ gilt der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 56 Aufl., 2013, § 264 Rn. 1 ff. m.w.N.). Entscheidend ist also, dass das OWi-Verfahren wegen desselben einheitlichen geschichtlichen Vorgangs geführt worden ist.

Beispiel 11:

Der Beschuldigte hat falsch überholt. Deswegen wird ein Bußgeldverfahren gegen ihn bei der Verwaltungsbehörde geführt. Durch das falsche Überholen ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Nach dem Unfall hat sich der Beschuldigte unerlaubt vom Unfallort entfernt. Da dies zunächst nicht bekannt war, wird zunächst nur ein OWi-Verfahren geführt. Nach Bekanntwerden des unerlaubten Entfernens wird das Verfahren von der Bußgeldbehörde gem. § 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Diese führt das Verfahren nun auch wegen eines Verstoßes gegen § 142 StGB.

RA R verteidigt den Betroffenen/Beschuldigten sowohl im OWi-Verfahren als auch im sich anschließenden Strafverfahren. Er erhält zwar über eine entsprechende Anwendung von § 17 Nr. 10b RVG sowohl für das OWi-Verfahren als auch für das Strafverfahren eine Grundgebühr (vgl. dazu auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn. 5). Auf die im Strafverfahren entstandene Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG wird jedoch die Grundgebühr des OWi-Verfahrens nach Nr. 5100 VV RVG angerechnet. Beide Verfahren werden wegen „derselben Tat“ i.S.d. § 264 StPO betrieben (s. das Beispiel bei Burhoff; a.a.O., Vorbem. 5 VV RVG Rn. 24).

Betreffen Bußgeldverfahren und Strafverfahren unterschiedliche Taten oder Handlungen, entstehen die Grundgebühren nach Nr. 4100 VV RVG und Nr. 5100 VV RVG gesondert. Eine Anrechnung findet nicht statt. Es ist auch unerheblich, in welcher Reihenfolge Straf- und Bußgeldverfahren betrieben werden (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O. Nr. 4100 – 4101 VV RVG Rn. 26 ff. u. Nr. 5100 VV RVG Rn. 4 ff.).

2. OWi-/Strafverfahren

Ist wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der erstmaligen Einarbeitung im OWi-Verfahren ist, bereits ein Strafverfahren geführt worden und ist insoweit bereits eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden, entsteht für das OWi-Verfahren nach Nr. 5100 Anm. 2 VV RVG die Gebühr nach Nr. 5100 VV RVG nicht noch einmal. Das entspricht der in Nr. 4100 Anm. 2 VV RVG vorgesehenen Anrechnungsregelung für den umgekehrten Fall und ist Folge davon, dass das Strafverfahren und ein sich ggf. anschließendes OWi-Verfahren nach § 17 Nr. 10b RVG ausdrücklich als verschiedene Angelegenheiten behandelt werden (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn. 87 und Nr. 4100 VV RVG Rn. 40 f.). Für den Begriff „derselben Tat oder Handlung“ gilt der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO (s. vorstehend V.1. am Ende).


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".