Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus RVGreport 2012, 87

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen  4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2011 – Teil 1

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

Ich habe in RVGreport 2011, 122 ff., 162 ff. über die Rechtsprechung zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus dem Jahr 2010 berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran in 2011 ergangenen Rechtsprechung zum §§-Teil des RVG. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind nicht enthalten; über die werden wir gesondert berichten. Der Beitrag hat den Stand von Februar 2012.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

I. Paragrafenteil des RVG

§ 3a RVG

§ 4 RVG a.F.

BGH RVGreport 2012, 21 = VRR 2012, 4 = RVGprofessionell 2012, 34

Nach dem RVG bedarf eine Vergütungsvereinbarung der Textform. Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Da bei Beachtung der Schriftform die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen muss, führen unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung.

 

OLG Düsseldorf AGS 2011, 366 = MDR 2011, 760

Stundensatz von 165 € bei komplexer außergerichtlicher sowie gerichtlichen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Beamten- sowie Disziplinarrechts mit überragender, insbesondere existenzieller Bedeutung für den Auftraggeber nicht zu beanstanden; eher im unteren Bereich des Üblichen

 

OLG Düsseldorf AGS 2011, 366, 370 = MDR 2011, 760

Zeittaktklausel, die lediglich die Aufrundung der an einem Tag angefallenen Zeiten auf eine volle Viertelstunde vorsieht, ist nicht zu beanstanden

 

OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 23 = RVGprofessionell 2011, 190 = NJW 2011, 3311 = AGS 2011, 578 = AnwBl. 2011, 871

1. Ist ein mit einem Zeithonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zulasten des abrechnenden Rechtsanwalts; seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen. 2. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.

3. Es wird an der Rechtsauffassung festgehalten, dass eine Zeittaktklausel, die die Aufrundung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsieht, unwirksam ist.

 

OLG Saarbrücken RVGreport 2012, 54 = StRR 2012, 39 = RVGprofessionell 2012, 5

Zur verneinten Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung, zu deren Abschluss der Mandant mit der Drohung veranlasst worden sein soll, für den Fall der Weigerung des Abschlusses der Vereinbarung in einem unmittelbar bevorstehenden Termin nicht aufzutreten.

 

AG München AGS 2011, 530 m. Anm. Schons

Es handelt sich um einen unzulässigen Gebührenverzicht, wenn die Parteien einer Vergütungsvereinbarung einvernehmlich auf ein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühr verzichtet haben.

§ 4a RVG

LG Berlin RVGreport 2011, 55 m. Anm. Schons = AGS 2011, 15 = JurBüro 2011, 128

Zu den Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 4a RVG.

§ 5 RVG

LG Potsdam JurBüro 2011, 417

Die Vertretung des Pflichtverteidigers durch einen anderen Rechtsanwalt ist zulässig.

§ 9 RVG

OLG Bamberg Rpfleger 2011, 351 = NJW-RR 2011, 935 = VRR 2011, 123 (Ls.);

 

1. Vorschuss auch auf solche Gebühren, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf der zu erwartenden anwaltlichen Tätigkeit vorliegen.

2 Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts, wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.

§ 10 RVG

BGH RVGreport 2011, 389 = zfs 2011, 582 = AnwBl 2011, 787 = JurBüro 2012, 29 = AGS 11, 568;

vgl. auch OLG Frankfurt RVGreport 2011, 390

Werden im Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten eines Terminsvertreters geltend gemacht, bedarf es der Glaubhaftmachung der RVG-Kosten durch Berechnung der Kosten nach § 10 RVG an den Mandanten.

 

OLG Düsseldorf AGS 2011, 366, 370 = MDR 2011, 760;

Beschl. v. 06.10.2011 – 24 U 47/11

OLG Frankfurt AnwBl. 2011, 300

Ein vereinbartes und fälliges Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen.

 

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2011  24 U 47/11

 

§ 10 RVG gilt  auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars. Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) ist insoweit § 10 Abs. 2 Satz. 1 RVG analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt.

 

OLG Koblenz MDR 2011, 576 = JurBüro 2011, 367 (Ls.)

Die Aufrechnung mit einer Vergütungsforderung des Rechtsanwalts ist erst zulässig, wenn dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Berechnung zugegangen ist.

 

OLG Düsseldorf AGS 2011, 366, 370 = MDR 2011, 760

Zinsen, auch Prozesszinsen, erst nach Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung

§ 15 RVG

KG StRR 2011, 359

Selbständige Ermittlungsverfahren führen auch dann (noch) zu mehreren Angelegenheiten, wenn sie in einem Aktenband geführt werden (für mehrere Rehabilitierungsverfahren nach dem StrReHAG)

 

LG Duisburg RVGreport 2011, 419 = RVGprofessionell 2011, 186;

zutreffend a.A. OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362

Wird eine zunächst erhobene Anklage zurückgenommen und sodann inhaltsgleich, aber präziser gefasst, erneut erhoben, so stehen dem Rechtsanwalt zwei Verfahrensgebühren zu.

 

LG Dortmund, Urt. v. 15.09.2011 - 2 S 11/11;

LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 21.07.2008 – 23 Qs 33/08;

AG Linz/Rhein, Beschl. v. 07.04.2011 - 2080 Js 65451/10-3 Owi;

AG Luckenwalde, JurBüro 2011, 256;

 

Bußgeldverfahren; vorbereitendes Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren sind dieselbe Angelegenheit

 

AG Frankenberg/Eder AGS 2011, 326 = JurBüro 2011, 366;

AG Herford, RVGprofessionell 2011, 103;

AG Siegburg AGS 2011, 325;

AG Siegburg, Urt. v. 07.06.2011 – 113 C 129/11;  118;

 

Bußgeldverfahren; vorbereitendes Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten

 

OLG Köln AGS 2011, 321 = JurionRS 2010, 36857

Ruht das Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre, so gilt die weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht als neue Angelegenheit; § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist nicht anwendbar

§ 33 RVG

OLG Oldenburg RVGreport 2011, 393 = RVGprofessionell 2011, 161 = NStZ-RR 2011, 392;

 

Der Gegenstandswert für eine im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren erbrachte Tätigkeit im Hinblick auf Einziehung oder Verfall richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte und nicht nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft

 

KG RVGreport 2011, 436 = StraFo 2009, 306

Zur Bestimmung des Gegenstandswertes im Adhäsionsverfahren betreffend ein Schmerzensgeld, wenn die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird

 

OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 390

Gibt der Adhäsionskläger für seinen unbezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes einen Mindestbetrag an, so wird der Gegenstandswert auf diesen Betrag festgesetzt.

§ 42 RVG

OLG Bamberg RVGreport 2011, 176StRR 2011, 240 = DAR 2011, 237 = AGS 2011, 228 = NStZ-RR 2011, 191;

 

Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG nicht mehr zulässig, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt sind

§ 43 RVG

AG Hamm StRR 2011, 403 m. abl. Anm. Volpert = AGS 2012, 592

Die Wirksamkeit einer Aufrechnung von Verteidigergebühren mit einem abgetretenen Erstattungsanspruch des Freigesprochenen kann nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 30a EGGVG überprüft werden.

§ 46 RVG

LG Kleve RVGreport 2012, 31 = RVGprofessionell 2011, 206

Der Verteidiger kann grds. die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen.

 

LG Essen, Beschl. v. 09.03.2011 -  35 KLs 302 Js 237/09 (11/10);

LG Kleve RVGreport 2012, 31 =  RVGprofessionell 2011, 206;

LG Leipzig R & P 2010, 100

Ein Verteidiger hat grundsätzlich selbst zu entscheiden, welche Aufwendungen zur Führung des Mandats erforderlich i.S. des § 46 RVG sind.

 

LG Essen JurBüro 2011, 474;

LG Leipzig R & P 2010, 100;

AG Essen, Beschl. v. 21.11.2011, 50 Ls-6 Js 778/09-119/11

Bei der Beurteilung der Frage, welche Ablichtungen durch den Verteidiger aus der amtlichen Ermittlungsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind, ist auf kleinliche Differenzierungen zu verzichten. Es begegnet auch mit Blick auf die spätere Erstattung von Auslagen keinen Bedenken, wenn der Verteidiger die Akten einer Kanzleikraft übergibt und vollständig (einschließlich Beiakten, der Aktendeckel und lose einliegender Blätter ablichten lässt.

 

LG Leipzig R & P 2010, 100;

Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß ist und welcher Aktenbestandteil deshalb zu kopieren ist, ist auf die Sicht abzustellen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können. Dabei darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden.

 

OLG Dresden RVGreport 2011, 359 = StRR 2011, 362

Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren beinhaltet nicht den Anspruch auf Übersetzung der gesamten Verfahrensakte, sondern nur der Unterlagen, deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich ist. Für die Frage der Erforderlichkeit einer Übersetzung und damit der Erstattungsfähigkeit ist maßgeblich auf die ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen.

§ 48 RVG

OLG Brandenburg RVGreport 2011, 479 = StRR 2011, 322

1. Erfolgt die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Einschränkung, dass er sich die an den vorangehend beigeordneten Rechtsanwalt gezahlte Vergütung anrechnen lassen muss und hat sich der Rechtsanwalt mit dieser Einschränkung nicht einverstanden erklärt, so kollidiert eine solche Beschränkung mit dem Vergütungsanspruch des Verteidigers.

2. Ein im Voraus erklärter (teilweiser) Gebührenverzicht des neuen Pflichtverteidigers ist zulässig.

 

LG Potsdam JurBüro 2011, 417

Wird der später bestellte Pflichtverteidiger im Haftprüfungstermin durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten, wird die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3, 4103 VV RVG ausgelöst. Der Vergütungsanspruch steht nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zu.

 

OLG Oldenburg, RVGreport 2011, 220 = RVGprofessionell2011, 104 = NStZ-RR 2011, 264 = StRR 2011, 323;

 

Dem bestellten oder beigeordneten Verteidiger stehen gesetzliche Gebühren für seine frühere Tätigkeit in hinzuverbundenen Verfahren, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt oder als Beistand beigeordnet worden war, auch dann nur nach ausdrücklicher Erstreckung gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu, wenn die Verfahren vor der Verteidigerbestellung verbunden worden waren. Eine dahingehende Ermessensausübung ist aber i.d.R., wenn in den hinzuverbundenen Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig war.

 

KG RVGprofessionell RVGreport 2012, 56 =  2012, 6

 

Die Erstreckung hängt nicht von der vorherigen Stellung eines Beiordnungsantrages ab

 

OLG Hamm, Beschl. v. 18.01.2011 – III 5 Ws 394/10

Die Frage, ob ein Beiordnungsantrag vom Rechtsanwalt vor der Verbindung gestellt sein muss, kann offen bleiben.     

 

OLG Hamm, Beschl. v. 18.01.2011 – III 5 Ws 394/10

Die Erstreckung ist zumindest dann auszusprechen, wenn im hinzuverbundenen Verfahren die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger unmittelbar bevorgestanden hätte.

 

KG RVGreport 2012, 56 =  RVGprofessionell 2012, 6

Antragstellung auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt

 

KG RVGreport 2012, 56 =  RVGprofessionell 2012, 6

Pflichtverteidiger kann aus eigenem Recht gegen die Ablehnung der Erstreckung Beschwerde einlegen; funktionelle Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über den Antrag

 

KG RVGreport 2012, 56 =  RVGprofessionell 2012, 6

Der Beschuldigte hat kein eigenes Recht, eine (nicht) erfolgte Erstreckung anzufechten

§ 51 RVG

OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 AR 15/11

Zur Zuerkennung der Wahlanwaltshöchstgebühr in einem Verfahren mit einem Aktenumfang von über 3.900 Seiten zuzüglich drei Bände Beweismittelakten.

 

OLG Jena StraFo 2011, 292 (Ls.) = JurBüro 2011, 473 = AGS 2011, 483

Die Bewilligung einer Pauschgebühr kann auch für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG beantragt werden, wenn sich die gesetzliche Gebühr als unangemessen niedrig erweisen sollte. In einem solchen Fall steht auch einem Rechtsanwalt, der nach § 68b StPO einem Zeugen als Vernehmungsbeistand beigeordnet worden ist, eine Pauschgebühr zu. Im Rahmen der Prüfung nach § 51 RVG ist der Umfang der Beiordnung maßgeblich. Darüber hinaus entfaltete Tätigkeiten sind bei der Festsetzung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen.

 

BGH StraFo 2010, 246

Der Verteidiger musste sich mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht befassen, die bis dahin noch nicht einmal in der Kommentarliteratur erörtert worden waren und in der Revisionshauptverhandlung sind zwei Sachverständige zur Wirkungsweise der verfahrensgegenständlichen Medikamente gehört worden ([2.000 € für die Revisionshauptverhandlung])

 

BVerfG NJW 2011, 3079 = RVGreport 2011, 378 =  JurBüro 2011, 585 = AnwBl. 2011, 701

Der aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der angemessenen Vergütung der hoheitlich in Anspruch genommenen Privatperson gebietet es, dass der Staat durch die Zahlung eines Vorschusses auf die Pauschvergütung eine drohende Existenzgefährdung eines Pflichtverteidigers abwendet und ihn nicht auf eigene Anstrengungen verweist, wenn die Existenzgefährdung allein durch seine hohe Arbeitsbelastung als Pflichtverteidiger verursacht worden war.

 

KG RVGreport 2011, 176 = StRR 2011, 162 m. Anm. Burhoff = JurBüro 2011, 254 = NStZ-RR 2011, 191 = RVGprofessionell 2011, 176

1. Die Beweislast für den Eingang eines die Verjährungsfrist unterbrechenden Pauschvergütungsantrags bei dem OLG trägt der Antragsteller.

2. Der Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ für die Stellung eines Pauschvergütungsantrags nach Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht statthaft.

 

LG Saarbrücken RVGprofessionell 2011, 158 = StRR 2011, 363 = NStZ-RR 2011, 328 (Ls.)

Erfolgt, wenn der Pflichtverteidiger nach einem Freispruch die Wahlanwaltsvergütung geltend macht, ein Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung, so muss dieser Verzicht unbedingt erklärt werden. Eine von dem Verteidiger vorgenommene Einschränkung auf die antragsgemäße Festsetzung der Wahlverteidigervergütung führt nicht zu hinreichender Rechtssicherheit und ist daher nicht ausreichend zur Festsetzung der vollen Wahlverteidigervergütung.

 

BGH, Beschl. v. 25. 10. 2011 - 1 StR 254/10, NJW 2012, 167

Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der BGH nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat.

2. Wenn sich der Rechtsanwalt für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem BGH zur Vorbereitung seines Plädoyers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers sowie mit der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen hatte, kann ihm für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen sein.

§ 61

BGH RVGreport 2012, 21 = VRR 2011, 40

Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich (§ 61 Abs. 2 RVG).


zurück zu Veröffentlichungen - Überblick


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".