aus RVGreport 2011, 162
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg
Der 2. Teil der Übersicht schließt an den 1. Teil der Übersicht in RVGreport 2011, 122 und befasst sich mit der Rechtsprechung zu Gebühren in Strafsachen in den Teilen 4 7 VV RVG. Er hat den Stand von April 2011.
Norm |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
II. Teil 4 VV RVG |
||
Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG |
OLG Düsseldorf StraFo 2011, 116; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 StE 3/09-8; LG Dresden Rpfleger 2010, 236; LG Hamburg RVGprofessionell 2010, 80; |
Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet |
|
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. 11. 2009 - III 1 Ws 562/09; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; OLG Hamburg, Beschl. v. 02.08.2010 - 2 Ws 95/10; LG Chemnitz, Beschl. v. 10.08.2010 2 Qs 129/10 (Vernehmungsbeistand) |
Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit abgerechnet |
|
KG, Beschl. v. 18.02.2010 1 Ws 38/09; OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.2009 Ws 119/09; OLG Köln RVGprofessionell 2010, 153 |
der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil Abschnitt 1 VV RVG ab |
|
KG, Beschl. v. 18.02.2011 1 Ws 38/09; OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.2009 Ws 119/09 |
für den Terminsvertreter entsteht nur die Terminsgebühr |
|
OLG Köln RVGreport 2010, 462 = RVGprofessionell 2010, 153;OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29. 10. 2008, III-1 Ws 318/08; LG Köln, Beschl. v. 7. 12. 2010 105 Qs 343/10 |
für den Terminsvertreter entsteht nicht nur die Terminsgebühr |
|
KG, Beschl. v. 18. 2. 2011 - 1 Ws 38/09 |
Nehmen sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Terminsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stunden bzw. weniger als bis zu acht Stunden an einem insgesamt mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin teil, entsteht ein sog. Längenzuschlag. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen |
|
OLG Oldenburg, Beschl. v. 29. 7. 2010 - 1 Ws 344/10, StraFo 2010, 430 = AGS 2010, 491 = RVGprofessionell 2010, 211 = NStZ-RR 2010, 391 = VRR 2011, 39 = RVGreport 2011, 24; |
der nach § 408b StPO bestellte Pflichtverteidiger ist ein Vollverteidiger", dessen Tätigkeit nicht nach den subsidiären Regelungen für bloße Einzeltätigkeiten zu vergüten ist |
|
LG Braunschweig VRR 2010, 359 = RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39 = StraFo 2010, 513 |
Erörtert der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage ausführlich mit seinem Mandanten, wird diese Tätigkeit nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr umfasst. |
|
(inzidenter) OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 169 = AGS 2010, 429 = RVGreport 2010, 388 |
Haftzuschlag auch, wenn sich der Mandant im offenen Vollzug befindet |
|
OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 169 = AGS 2010, 429 = RVGreport 2010, 388 |
kein Haftzuschlag, wenn ein in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter bereits dauerhaft in einem externen Pflegeheim wohnt (betreutes Wohnen). |
|
OLG Düsseldorf RVGprofessionell 2011, 56, |
ausreichend, wenn der Mandant in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt irgendwann nicht auf freiem Fuß war |
|
OLG Düsseldorf RVGprofessionell 2011, 56(vor Rechtsmittelbelehrung) |
Zuschlag zur Terminsgebühr auch dann; wenn der Angeklagte erst am Ende des Verhandlungstages, aber vor Beendigung des Hauptverhandlungstermins, in Haft genommen wird |
Vorbem. 4. 1 |
OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 22 = StRR 2011, 38 = RVGprofessionell 2011, 53 = AGS 2011, 70 |
Für die anwaltliche Vertretung im strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren fällt eine besondere Verfahrensgebühr nur in den im RVG geregelten Fällen an. § 8 Abs. 3 StrEG zählt nicht dazu. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 4143 VV RVG scheidet aus (vgl. auch Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG). |
|
AG Hof, Urt. v. 12.01.2011 - 12 C 1372/10, AGS 2011, 68 |
Die Verfahrensgebühr erfasst auch Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf Beschwerdeverfahren erbringt. |
|
LG Braunschweig VRR 2010, 359 = RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39 = StraFo 2010, 513 |
Erörtert der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage ausführlich mit seinem Mandanten, wird diese Tätigkeit nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr umfasst. |
|
AG Braunschweig RVGreport 2010, 69 = RVGprofessionell 2010, 59 = StRR 2010, 200 = VRR 2010, 39; LG Braunschweig VRR 2010, 359= RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39 = StraFo 2010, 513 |
Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren aber nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall |
|
OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 292 |
Wird ein Strafverfahren abgetrennt, entsteht im abgetrennten Verfahren keine neue Grundgebühr. |
|
LG Hamburg JurBüro 2010, 302 |
die Tätigkeit im Haftprüfungsverfahren zur Vorbereitung der Vertretung im Haftprüfungstermin stellt eine über die grundsätzlicher Einarbeitung in das Verfahren hinausgehende Tätigkeit des Verteidigers dar |
|
LG Karlsruhe, Beschl. v. 21. 10. 2010 3 Qs 61/10 |
Zum Entstehen und zur Höhe der Grundgebühr bei einer nachträglichen Ausweitung des Rechtsfalls |
Nr. 4100 VV RVG |
OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 58 = StRR 2011, 119 |
Höhe der Grundgebühr bei ca. 400 500 Seiten Akten, zahlreichen Straftaten und mehreren Beschuldigten 250 |
Nr. 4102 VV RVG |
LG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2009 - 10 Qs 69/09 AGS-Kompakt 2001, 6 (für Teilnahme an einem Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz) |
keine analoge Anwendung auf andere als die angeführten Termine |
|
AG Freiburg RVGreport 2011, 65 = StRR 2011, 123 = AGS 2011, 69 |
Bei Teilnahme des notwendigen Verteidigers an einem Erörterungstermin nach § 202a Satz 1 StPO entsteht eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG |
|
AG Köln JurBüro 2010, 474 |
die Gebühr wird nicht dadurch ausgelöst, dass der spätere Nebenklägervertreter einem Polizeibeamten von einer Straftat berichtet, wenn ein laufender Ermittlungsverfahren, in dem es zu einer Erörterung hätte kommen könne, noch gar nicht existiert |
|
LG Berlin, Beschl. v. 8. 11. 2010 - 524 - 58/09 |
In den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wird bei dessen Verkündung eine Verhandlung zur Sache i.S. der Nr. 4012 Ziff. 3 VV RVG in der Regel sehr nahe liegen. |
Nr. 4100 VV |
OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 58 = StRR 2011, 119 |
Höhe der Grundgebühr bei ca. 400 500 Seiten Akten, zahlreichen Straftaten und mehreren Beschuldigten 250 |
Nr. 4106 VV RVG |
AG Hof AGS 2011, 68 |
Wird der Verteidiger in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren auch bezüglich des Beschlusses der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis tätig, wird die gesamte Tätigkeit einschließlich einer Beschwerde mit der Verfahrensgebühr im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens abgegolten; eine gesonderte Verfahrensgebühr für ein gerichtliches Verfahren entsteht nicht. |
Nr. 4110 VV RVG |
KG, Beschl. v. 18. 2. 2011 - 1 Ws 38/09 |
Nehmen sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Terminsvertreter (nacheinander) jeweils weniger als fünf Stunden bzw. weniger als bis zu acht Stunden an einem insgesamt mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin teil, entsteht ein sog. Längenzuschlag. Die einfache Terminsgebühr und die zusätzliche Gebühr sind nach dem Anteil der zeitlichen Beanspruchung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Terminsvertreter zu verteilen |
Nr. 4130 VV RVG |
KG RVGprofessionell 2010, 132 = RVGreport 2010, 351 = JurBüro 2010, 599 = VRR 2010, 479 |
Zur Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision gegen das Urteil vor deren Begründung zurücknimmt |
|
LG Düsseldorf, Beschl. v. 27. 4. 2010, 20 KLs 7/06 |
Dem Pflichtverteidiger ist keine Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten, wenn eine rein vorsorgliche Erörterung und Besprechung mit dem Mandanten über eine seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte, aber noch nicht begründete Revision erfolgt. |
|
AG Düsseldorf RVGprofessionell 2010, 82 = AGS 2010, 224 m. zust. Anm. N.Schneider = VRR 2010, 279 = RVGreport 2010, 302 = StRR 2010, 359 |
Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kann in einem Verfahren grds. mehrfach anfallen |
|
OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263 = VRR 2010, 320 = StRR 2010, 440; AG Mettmann StRR 2011, 124 = AGS kompakt 2011, 14; AG Mettmann StRR 2011, 124 = RVGprofessionell 2011, 58 |
Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr |
|
OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263 = VRR 2010, 320 = StRR 2010, 440 |
Für die anwaltliche Mitwirkung in Sinne der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (entgegen KG Berlin RVGprofessionell 2007, 79). |
|
AG Köln JurBüro 2010, 137 |
kein Mitwirkung, wenn mit einem Bestellungsschriftsatz lediglich um Akteneinsicht gebeten und angekündigt wird, dass gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird und dann das Verfahren von der Verwaltungsbehörde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird. |
|
BGH VRR 2011, 118 |
Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. |
|
OLG Dresden RVGprofessionell 2010, 187 = VRR 2011, 38 = RVGreport 2011, 23 = AGS 2011, 66 |
Auch dann keine anwaltliche Mitwirkung bei Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Rechtsanwalt durch seine erfolgreiche Revisionseinlegung darauf gewirkt hat, dass die Berufungsentscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen wurde, wo dann die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurücknimmt |
|
BGH VRR 2011, 118 |
gezieltes Schweigen ist Mitwirkung, dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. |
|
LG Düsseldorf, Beschl. v. 2. 11. 2009 - 10 Qs 69/09, LNR 2009, 37015 |
Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit i.S.v. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG. Eine Ursächlichkeit der Mitwirkung für die Einstellung ist nicht erforderlich. |
|
OLG Nürnberg Rpfleger 2009, 645 = VRR 2009, 399 = RVGreport 2009, 464 = StRR 2010, 115 und StRR 2010, 443 [Ls.] |
Das Nichteinlegen eines Rechtsmittels) ist keine verfahrensabschließende Mitwirkung |
|
OLG Dresden RVGprofessionell 2010, 187 = VRR 2011, 38 = RVGreport 2011, 23 = AGS 2011, 66 |
Die Frist in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 VV RVG kann nicht teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie nur auf die Rücknahme der Berufung seitens des Angeklagten Anwendung findet. |
|
OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 |
Durch die Zurücknahme einer bereits bei Einlegung mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision entsteht eine Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG (sog. Befriedungsgebühr) nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es ansonsten zu einer Revisionshauptverhandlung gekommen wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Zurücknahme vor Abfassung des schriftlichen Urteils und vor Vorlage der Sache an das Revisionsgericht erklärt worden ist. |
|
OLG Nürnberg StRR 2010, 443 (Ls.); LG Braunschweig, Beschl. v. 21. 10. 2010 2 KLs 12/10 |
Gebühr entsteht durch Rücknahme der Revision nicht, wenn diese nicht (zumindest) begründet worden ist |
|
OLG Nürnberg StRR 2010, 443 (Ls.) |
Allein durch das Abraten, Revision einzulegen, entsteht die Gebühr nicht. |
|
LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 30; a.A. wohl, allerdings ohne näherer Begründung, OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 292 m. abl. Anm. N.Schneider AGS 2010, 295 = RVGreport 2010, 263 = VRR 2010, 320; LG Leipzig AGS 2010, 19 |
die Gebühr ist eine Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr |
Nr. 4142 VV RVG |
OLG Düsseldorf StRR 2011, 78 = LNR 2010, 27799 |
Die Gebühr entsteht auch, wenn eine Beschlagnahme in erster Instanz ausschließlich auf die §§ 94, 98 StPO (Beschlagnahme als Beweismittel) gestützt war, in zweiter Instanz aber eine alternativ auf Einziehungsrecht gestützte Begründung der Beschlagnahmeanordnung in Betracht kam, weil die Sache zumindest auch als etwaiger Einziehungsgegenstand (Tatmittel) von Bedeutung ist. |
|
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10. 12. 2009, III-1 Ws
654/09; |
Einziehung muss nicht ausdrücklich beantragt worden sein |
|
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10. 12. 2009, III-1 Ws
654/09; |
für eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu. |
|
OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 170 |
Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte |
|
LG Rostock RVGreport 2010, 417 = AGS 2011, 24 |
Bei der Gebühr Nr. 4142 VV RVG handelt es sich um eine Wertgebühr, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht durch eine Pauschvergütung erhöht werden kann, so dass die Pauschvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschvergütung anzurechnen sind. |
Nr. 4143 VV RVG |
KG, Beschl. v. 24. 6. 2010 1 Ws 22/09 (Aufgabe der früheren Rechtsprechung); OLG Hamburg [3. Strafsenat] StraFo 2010, 307 = RVGprofessionell 2010, 190; OLG Oldenburg StraFo 2010, 306 = AGS 2010, 306 |
die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst keine Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren |
|
AG Koblenz, Beschl. v. 26. 10. 2010 - 2060 Js 29642/09.25 Ls |
für die Tätigkeit im Entschädigungsverfahren nach dem StrEG entstehen keine gesonderten Gebühren |
Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG |
OLG Zweibrücken StRR 2010, 480 = StraFo 2010, 513 |
Auch soweit ein Verfahren nach den Vorschriften im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach der Vorschrift bezüglich der Zurückstellung der Strafvollstreckung gegen betäubungsmittelabhängige Straftäter betrifft, richtet sich die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach VV RVG Nr. 3100 und nicht nach Nr. 4204. |
|
LG Düsseldorf RVGprofessionell 2010, 189 = StRR 2010, 440 = VRR 2010, 480 = RVGreport 2011, 104; AG Ratingen RVGprofessionell 2010, 189 = StRR 2010, 440 = VRR 2010, 479 = RVGreport 2011, 104 |
Das Adhäsionsverfahren ist keine vom Strafverfahren verschiedene Angelegenheit i.S. des § 17 RVG |
III. Teil 5 VV RVG |
||
Vorb. 5 Abs. 1 |
LG Wuppertal AGS 2010, 492 = RVGreport 2010, 463 = VRR 2011, 79 |
Auch der Terminsvertreter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnet nach Teil 5 Abschnitt 1 V RVG ab. Ihm steht daher nicht nur die Einzeltätigkeitsgebühr nach Nr. 5200 VV RVG zu. |
Vorb. 5 Abs. 4 |
AG Dresden AGS 2010, 431 m. abl. Anm. N.Schneider |
im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluss der Verwaltungsbehörde entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG |
Nr. 5115 VV RVG |
LG Düsseldorf VRR 2010, 440 = RVGprofessionell 2010, 212 = AGS 2010,599 m. zust. Anm. N.Schneider |
1. Nach Abs. 1 Nr. 5 der Anm. zu Nr. 1. 5115 VV RVG entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. 2. Als Mitwirkung des Verteidigers reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei. |
|
AG Köln AGS 2010, 75 = JurBüro 2010, 137 |
keine Befriedungsgebühr bei bloßem Hinweis auf Verfolgungsverjährung, da dann die Anwaltstätigkeit nicht kausal ist; dieses Hinweises bedarf es nämlich i.d.R. nicht, da die Verjährungsfristen den Bußgeldbehörden grds. bekannt sind |
|
AG München JurBüro 2011, 26 m. zust. Anm. Mack; AG München AGS 2010, 599 m. abl. Anm. N.Schneider = VRR 2010, 80 |
Gebühr nach Ziff. 4 entsteht nicht, wenn nach (ausgesetzter) Hauptverhandlung der Einspruch noch zurückgenommen wird |
|
LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 33 = AGS Kompakt 2011, 15; s. auch die Rechtsprechung zu Nr. 4141 VV |
Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG ist Festgebühr |
Nr. 5200 VV RVG |
LG Wuppertal AGS 2010, 492 = RVGreport 2010, 463 |
Auch der Terminsvertreter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnet nach Teil 5 Abschnitt 1 V RVG ab. Ihm steht daher nicht nur die Einzeltätigkeitsgebühr nach Nr. 5200 VV RVG zu. |
IV. Teil 6 VV RVG |
||
Vorb. 6.2 VV RVG |
BVerwG AGS 2010, 226 = RVGreport 2010, 226 = RVGprofessionell 2010, 113 = StRR 2010, 318 |
1. Die gesamte Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Disziplinarverfahren wird durch die Gebühren nach Nr. 6200 ff. VV RVG abgegolten. 2. Zum Disziplinarverfahren gehört auch das gegen eine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG gerichtete gerichtliche Verfahren nach § 63 Abs. 1 BDG. |
Nr. 6216 VV RVG |
VG Berlin RVGreport 2011, 99 |
Im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Disziplinarverfügung und damit einhergehenden materiellen Erledigung des Rechtsstreits aufgrund eines gerichtlichen Hinweises auf eine eingetretene Änderung der Rechtslage entsteht keine Zusatzgebühr. |
V. Teil 7 VV RVG |
||
|
AG Bremen, Beschl. v. 6. 1. 2011 - 82 Ls 230 Js 8347/10 (8/10) |
Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß ist und welcher Aktenbestandteil deshalb zu kopieren ist, ist auf die Sicht abzustellen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können. Dabei darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. |
|
OLG Nürnberg RVGreport 2011, 26 = StraFo 2010 |
Im Auslieferungsverfahren wird es i.d.R. für den Beistand des Verfolgten erforderlich sein, die gesamten Verfahrensakten zu kopieren. |
|
LG Bad Kreuznach RVGprofessionell 2010, 171 = RVGreport 2011, 25 |
in Betäubungsmittelverfahren sind Auslagen für die doppelte Ablichtung von Telefonüberwachungsprotokollen i.d.R. erstattungsfähig |
|
LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 30 |
Aktenversendungspauschale und die Auslagenpauschale können nebeneinander geltend gemacht werden |
Nr. 7003 VV RVG |
OLG Dresden, Beschl. v. 7. 6. 2010 2 Ws 93/10 |
Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden. |
Nr. 7008 VV RVG |
BVerwG zfs 2010, 467 = RVGreport 2010, 304 = AGS 2010, 383; LG Dresden RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 30 |
Umsatzsteuerpflicht für an den Mandanten weiter berechnete Aktenversendungspauschale |
|
OLG Celle, Beschl. v. 27.12.2010 1 Ws 646/10 |
Die Höhe des maßgeblichen Umsatzsteuersatzes richtet sich nach der Fälligkeit der Leistung. Abreden zwischen dem ehemals Beschuldigten und seinem Verteidiger, die Gebühren erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in Rechnung zu stellen, berühren die Fälligkeit nicht. |
zurück zu Veröffentlichungen - Überblick
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".