|
|
 |
aus RVGreport 2010, 282
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Die (Vernehmungs)Terminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV
RVG
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D.,
Münster/Augsburg
I. Allgemeines
Das RVG hat in Nr. 4102, 4103 VV RVG für
(Vernehmungs)Termine, die außerhalb der Hauptverhandlung
entstehen, eine Terminsgebühr eingeführt (vgl. dazu auch schon
Burhoff RVGreport 2004, 245; eingehend auch Burhoff/Burhoff (Hrsg.), RVG Straf-
und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4102 Rn. 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff,
RVG, 19. Aufl., 2010, VV 4102, 4103 Rn. 1 ff.; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 5.
Aufl., VV 4102-4013, Rn. 1 ff.). Sinn und Zweck dieser (neuen) Gebühr
war/ist es, eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit zu
erreichen. Für die Teilnahme an den in Nr. 4102 VV RVG erwähnten
Terminen sah die BRAGO nämlich früher keine besonderen Gebühren
vor. Das hatte zur Folge, dass die Tätigkeit im allgemeinen Rahmen der
Gebühren gem. § 12 BRAGO a.F. mitabgedeckt war.
II. Allgemeiner sachlicher Abgeltungsbereich
Bei der Gebühr Nr. 4102 VV RVG handelt es sich um eine
Terminsgebühr. Es gelten für diese die
allgemeinen Regeln. Abgegolten wird also die Teilnahme an dem
jeweiligen (Vernehmungs)Termin und die dazugehörige Terminsvorbereitung
(KG RVGreport 2009, 186 = StRR 2009, 239 = RVGprofessionell 2009, 138;
allgemein zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr Burhoff RVGreport 2010,
3 m.w.N.).
Erfasst von Nr. 4102 VV RVG werden im Wesentlichen
im Ermittlungsverfahren stattfindende Termine, wie z. B. die
Vernehmungen des Beschuldigten oder von Zeugen. Die Stellung der Gebühr in
Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV RVG, wo Allgemeine
Gebühren geregelt werden, zeigt aber, dass die Terminsgebühr
auch für alle weiteren gerichtlichen Verfahrensabschnitte. Sie ist also
nicht auf vorbereitende Verfahren beschränkt (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr.
4102 VV Rn. 4; Gerold/Schmidt-Burhoff, VV 4102, 4103 Rn. 1).
Beispiel
Der Angeklagte ist inhaftiert. Nach Anklageerhebung beim LG
beantragt sein Verteidiger RA Haftprüfung. Die Strafkammer führt
einen Haftprüfungstermin durch. RA nimmt daran teil. Für diese
Teilnahme hat RA eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG verdient.
Entsprechendes gilt, wenn der Haftprüfungstermin im
Berufungsverfahren von der Berufungskammer durchgeführt wird.
Die Gebühr entsteht grds. nur, wenn der Rechtsanwalt an einem
Termin i.e.S. teilgenommen hat. Das setzt i.d.R. seine
körperliche Anwesenheit voraus. Die Gebühr entsteht also nicht, wenn
der Verteidiger zum Zeitpunkt des bestimmten Vernehmungstermin bei der Polizei
oder der Staatsanwaltschaft anruft (so aber Madert AGS 2005, 277 und AG Koblenz
RVGprofessionell 2008, 26; s. dazu auch BT-Dr. 15/1971, S. 223). Etwas anderes
kann gelten, wenn eine Videokonferenz vereinbart ist (s. auch
Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV RVG Rn. 39 für die Gebühr nach Nr.
4102 Ziff. 4.; Gerhold JurBüro 2010, 172 ff.). Die Terminsgebühr Nr.
4102 VV RVG erhält der RA auch in den Fällen des sog.
geplatzten Termins (Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV RVG).
Wird der RA also z.B. zu einem Haftprüfungstermin geladen, der Mandant
aber schon vorher von den Ermittlungsbehörden wieder frei gelassen, wovon
der RA erst erfährt, als er zum Termin erscheint, ist die
(Vernehmungs)Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG i.V. m. Vorb. 4 Abs. 3
S. 2 VV RVG entstanden (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 9; zum
geplatzten Termin allgemein Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 77 ff.).
Die Vernehmungsterminsgebühr entsteht nur, wenn es
sich um einen Termin außerhalb der Hauptverhandlung
handelt. Dies folgt für die Hafttermine ausdrücklich aus Nr. 4102
Nr. 3 VV RVG. Im Übrigen lässt sich das daraus schließen,
dass es sich bei den in Nr. 4102 VV RVG aufgeführten Terminen nur um
Termine außerhalb der Hauptverhandlung handelt. Um einen Termin
außerhalb der Hauptverhandlung handelt es sich auch dann, wenn z.B. die
Hauptverhandlung unterbrochen wird, um einen Termin i.S. der Nr. 4102
durchzuführen (vgl. AG Münster RVGreport 2007, 303 = AGS 2007,
350 m. Anm. Volpert für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur
Durchführung von Täter-Opfer-Verhandlungen). Entsprechendes gilt,
wenn von einem Haftprüfungstermin i.S. der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG
unmittelbar in die Hauptverhandlung übergegangen wird. Der Termin nach Nr.
4102 Nr. 3 VV RVG und der Hauptverhandlungstermin sind unterschiedliche
Termine, für die das RVG unterschiedliche Gebühren vorsieht
(N.Schneider AGS 2007, 165).
III. Persönlicher Geltungsbereich
Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG kann sowohl der
Wahlanwalt als auch der beigeordnete oder bestellte RA, i.d.R. also der
Pflichtverteidiger, verdienen. Sie entsteht aber nicht nur für den
Verteidiger, sondern auch für jeden einen sonstigen Vertreter oder
Beistand eines Verfahrensbeteiligten, also z.B. für den Beistand
eines Zeugen. Das folgt aus der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG. Für den
Pflichtverteidiger hat das Entstehen der Gebühr ggf. Auswirkungen
auf die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG
bzw. beim Wahlverteidiger auf die Feststellung einer Pauschgebühr nach
§ 42 RVG. Denn gerade die Teilnahme an Terminen außerhalb der
Hauptverhandlung war früher unter Geltung der BRAGO ein Umstand, der von
den OLG bei der Beurteilung des besonderen Umfangs" des Verfahrens
berücksichtigt worden ist (OLG Hamm StV 1998, 619). Wenn dafür nun
besondere Gebühren entstehen, wird der durch die Teilnahme an diesen
zusätzlichen Terminen entstandene Zeitaufwand bei der Bewilligung einer
Pauschgebühr häufig - zumindest nicht mehr in vollem Umfang -
herangezogen werden können. Allerdings wird die Teilnahme an den Termine
nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Besonders lange
(Vernehmungs)Termine werden bei der Beurteilung des besonderen
Umfangs des Verfahrens herangezogen werden können. Insoweit geben
die Längenzuschläge der Nr. 4110, 4111 u.a. VV RVG einen Anhaltspunkt
(vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 51 RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG,
§ 51 Rn. 100).
IV. Anwendungsbereich der Nr. 4102 VV RVG
1. Allgemeines
In Nr. 4102 VV RVG sind enumerativ fünf Fälle
vorgesehen, in denen die (Vernehmungs)Terminsgebühr entsteht. Die
Gebühr entsteht nur in diesen im RVG ausdrücklich geregelten
Fällen. Eine analoge Anwendung scheidet aus (KG RVGreport 2006, 151;
Burhoff/Burhoff Nr. 4102 VV Rn. 45; nicht ganz eindeutig
AnwKomm-RVG/N.Schneider, einerseits VV 4102-4103 Rn. 5, andererseits VV
4102-4013 Rn. 8 f.). Die Regelung in Nr. 4102 VV RVG ist schon eine
Ausnahmeregelung, die abschließend aufgezählte Fälle auflistet.
Eine analoge Anwendung ist daher nicht möglich. Das gilt sowohl für
die Teilnahme des RA an einer Durchsuchung (s. auch AnwKomm-RVG/N.Schneider,
a.a.O.) als auch an der Exploration des Beschuldigten durch einen
Sachverständigen (a. A. LG Offenburg RVGreport 2006, 350 =
AGS 2006, 436 = StV 2007, 478 und AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4102-4103
Rn. 5) oder für die Teilnahme des RA an einer Gegenüberstellung. Auch
die Teilnahme des RA an einem Vorgespräch mit dem Gericht über
organisatorische Fragen der Hauptverhandlung führt nicht zur Gebühr
Nr. 4102 VV RVG (KG, a.a.O.). Schließlich werden auch die durch das
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BGBl I, S.
2274) neu eingeführten Erörterungstermine (§§ 160b, 202a,
212 StPO) nicht mit einer (Vernehmungs)Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG
honoriert. Nimmt der RA an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung
Teil, der nicht von Nr. 4102 VV RVG erfasst wird, muss er die Teilnahme im
Rahmen der jeweiligen (gerichtlichen) Verfahrensgebühr
gebührenerhöhend geltend machen. Der Pflichtverteidiger muss ggf.
eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.
2. Die Nr. 4102 VV RVG geregelten Fälle
a) Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und
Augenscheinseinnahmen (Ziff. 1)
Nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG entsteht die Gebühr für die
Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und (richterlichen)
Augenscheinseinnahmen (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 14 ff.).
In welchem Verfahrensstadium diese stattfinden, ist unerheblich. Die
Terminsgebühr entsteht also auch für die Teilnahme an einer sog.
kommissarischen Vernehmung i.S. des § 223 StPO im Laufe der
Hauptverhandlung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 222). Unerheblich ist, in
welcher Funktion der RA an der richterlichen Vernehmung teilnimmt, ob als
Vertreter des Beschuldigten oder ggf. als Beistand eines Zeugen (vgl. oben
III). Unerheblich ist auch, ob der RA von der richterlichen Vernehmung
ausdrücklich gem. § 168c Abs. 5 StPO benachrichtigt worden ist oder
nicht. Ohne Bedeutung ist schließlich auch, ob der RA/Verteidiger an der
Vernehmung aktiv teilgenommen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut entsteht die
Gebühr allein durch die Teilnahme. Auf ein Verhandeln kommt es
- anders als z.B. bei Ziff. 3 z.B. nicht an. Der RA muss also z.B. keine
Fragen gestellt oder sonst auf den Gang der Vernehmung Einfluss genommen haben
(Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 Rn. 13ff.; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV
4102-4103 Rn. 8). Allerdings macht das allein das Gewähren von rechtlichem
Gehör aus einem Vorführungstermin noch keinen Vernehmungstermin (KG
RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277 = AGS 2009, 480).
Hinweis:
Ein Anhörungstermin nach § 57 JGG führt zur
Gebühr Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG (LG Mannheim RVGreport 2008, 145 = StRR
2008, 120 = AGS 2008, 179).
b) Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden
(Ziff. 2)
Mit Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG wird die Teilnahme an Vernehmungen der
Strafverfolgungsbehörden honoriert. Gemeint sind damit die
Staatsanwaltschaft, die Polizei und im Steuerstrafverfahren die
Finanzbehörde nach §§ 386, 399 Abs. 1 AO (Burhoff/Burhoff, RVG,
Nr. 4102 Rn. 19 ff.). Im Übrigen gelten die Ausführungen bei IV, 2a
entsprechend. Ob dem RA/Verteidiger ein Recht zur Anwesenheit bei der
Vernehmung zusteht oder ob ihm die Anwesenheit nur gestattet worden ist, ist
unerheblich. Wenn er an dem Termin teilnimmt, erhält er den dadurch
entstehenden Zeitaufwand honoriert (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 223). Das hat
Bedeutung für die Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des
Beschuldigten; insoweit steht dem RA nach allgemeiner Meinung ein
Anwesenheitsrecht nicht zu (vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1352 ff.). Dem Zeugenbeistand steht
nach den Änderungen in § 68b StPO durch das 2. OpferRRG vom 29. 7.
2009 (BGBl I, S. 2280) nach Abs. 1 S. 2 jetzt ein Anwesenheitsrecht zu.
c) Teilnahme an Haft(prüfungs)terminen außerhalb der
Hauptverhandlung (Ziff. 3)
Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr für die
Teilnahme an einem Termin vor, in dem außerhalb der Hauptverhandlung
über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft (§§ 115,
118 StPO) oder der einstweiligen Unterbringung (§ 126 a i.V.m.
§§ 115, 118 StPO) verhandelt wird. Die Terminsgebühr entsteht
aber nur für die Teilnahme an den Haftterminen, die außerhalb der
Hauptverhandlung stattfinden (vgl. oben II).
Anders als bei den in Nr. 4102 Ziff. 1 und 2 VV RVG geregelten
Fällen kommt es für das Entstehen der Terminsgebühr nach Ziff. 3
darauf an, dass in dem Haftprüfungstermin über die Anordnung
oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung
verhandelt wird (KG RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277 = AGS
2009, 480; OLG Hamm RVGreport 2006, 469 = AGS 2006, 122 m. Anm. Madert AGS
2006, 179 = Rpfleger 2006, 226 = JurBüro 2006, 136). Sinn und Zweck dieser
Einschränkung ist es, die häufig nur sehr kurzen reinen
Haftbefehlsverkündungstermine nicht mit einer Gebühr nach Ziff. 3 zu
honorieren (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 223). Im Übrigen gelten die
obigen Ausführungen bei Nr. 1 und 2 entsprechend. Schließt sich
allerdings an die (zunächst nur vorgesehene) Verkündung des
Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an,
entsteht die Gebühr (so ausdrücklich dazu BT-Dr. 15/1971, a.a.O.).
Entscheidend für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass in dem
Termin mehr geschehen ist als nur eine reine Verkündung des Haftbefehls.
Die Gebühr entsteht auch, wenn sachbezogene, längere
Erörterungen zu U-Haft-Fragen vor Aufruf der Sache geführt werden (LG
Düsseldorf, Beschl. v. 25. 3. 2005 - Qs 9/05, www.burhoff.de).
Fraglich ist was unter einem Verhandeln i.S. der Nr.
4102 Ziff. 3 VV RVG zu verstehen ist (vgl. dazu a. AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV
4102-4103 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 4102, 4103 VV Rn. 13). Dazu gilt
folgende
Rechtsprechungsübersicht
|
1. Die bloße Verkündung des
Haftbefehls reicht für ein Verhandeln i.S. der Ziffer 3 nicht aus
|
KG RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277 = AGS 2009, 480;
OLG Hamm RVGreport 2006, 469 = AGS 2006, 122 m. Anm. Madert
AGS 2006, 179 = Rpfleger 2006, 226 = JurBüro 2006, 136 |
|
2. Zwei vor Beginn des Termins mit dem Richter, der
sich noch in seinen Diensträumen befindet, geführte Telefonate
sind kein Verhandeln |
AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 23 = RVGreport 2008, 61 =
StRR 2008, 160 |
|
3. Vorführung und bloße
Möglichkeit/Gelegenheit zur Äußerung ist kein Verhandeln
|
LG Berlin StraFo 2006, 472;
LG Bielefeld StV 2006, 198;
a.A. KG RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277 = AGS 2009,
480;
OLG Hamm AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641; |
|
4. Ein im Termin gestellter Antrag auf
Akteneinsicht ist (noch) kein Verhandeln |
OLG Hamm AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641 |
|
5. Die Übergabe von Akten im Termin ist
(noch) kein Verhandeln |
OLG Hamm AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641 |
|
6. Widerstreitende Anträge zu
Haftfragen in einem Vorführungstermin sind ein Verhandeln i.S. der Nr.
4102 Ziffer 3 VV RVG |
KG RVGreport 2006, 310 = AGS 2006, 545 = StraFo 2006, 472;
LG Berlin StraFo 2006, 472 |
|
7. Antrag auf Bestellung zum
Pflichtverteidiger kein Verhandeln |
OLG Hamm AGS 2007, 241 (m.E. fraglich) |
Für das Entstehen der Gebühr ist es unerheblich, wozu
die Verhandlung stattgefunden hat und in welchem Umfang. Der Umfang ist nur
über § 14 zu berücksichtigen. Die Stellung eines Antrags
auf Aufhebung des Haftbefehls ist also nicht erforderlich, allerdings werden
widerstreitende Anträge von Verteidiger und Staatsanwalt auf jeden Fall
zum Entstehen der Gebühr führen (KG AGS 2006, 545 = RVGreport
2006, 310 = StraFo 2006, 472). Meistens wird es um die
Außervollzugsetzung des Haftbefehls gehen. Es genügt aber auch eine
Stellungnahme zur Haftfähigkeit des Mandanten. Entscheidend ist, dass im
Termin mehr geschieht als die bloße Verkündung des Haftbefehls. Ob
der Mandant (auf Anraten seines Verteidigers) schweigt oder Angaben zur Sache
macht, ist unerheblich (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 32; s.
oben Ziff. 3 der Tabelle) Es kommt auch nicht darauf an, ob am Ende der
Haftprüfung eine gerichtliche Entscheidung verkündet wird. Die
Gebühr entsteht somit auch, wenn der Verteidiger während der
Verhandlung seinen schriftlichen Haftprüfungsantrag zurücknimmt
(Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 33).
d) Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des
Täter-Opfer-Ausgleichs
Ziff. 4 sieht die Terminsgebühr für die Teilnahme an
Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs vor. Gemeint ist u.a.
damit die Teilnahme an (Verhandlungs)Terminen in den (förmlichen)
Verfahren nach den §§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155b StPO. Ausreichend
ist aber auch ein Termin in einem Verfahren, in dem z.B. ohne Beteiligung von
Staatsanwaltschaft und Gericht über eine Schadenswiedergutmachung
verhandelt wird. Die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4. VV RVG setzt nämlich
kein institutionalisiertes Täter-Opfer-Ausgleichs-Verfahrens nach §
155a StPO voraus; vielmehr ist es ausreichend, dass Verhandlungen zum
Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden haben, in welcher Form auch immer (LG
Kiel RVGprofessionell 2010, 59 = RVGreport 2010, 147 = AGS 2010, 295; eingehend
zur Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG Gerhold JurBüro 2010, 172 ff.). Es reicht aber
nicht aus, wenn der Verteidiger (nur) beim Opfer anruft, um die
Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu erkunden. Anders als in
Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG ist dafür eine Terminsgebühr nicht vorgesehen
(a.A. wohl Madert AGS 2005, 277, der die körperliche Anwesenheit des RA
bei der Vernehmung nicht voraussetzt).
Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102
Ziff. 4 sind Verhandlungen. Darunter sind mündliche Besprechungen zwischen
den Beteiligten des Täter-Opfer-Ausgleich, in denen es inhaltlich um die
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ausgleichs geht.
Dabei muss es sich aber nicht um ein streitiges Gespräch gehandelt haben,
in dem die Beteiligten Argumente und Gegenargumente ausgetauscht haben (vgl.
dazu BT-Dr. 15/1971, S. 223). Das Ergebnis des Termins ist ohne Bedeutung
für das Entstehen der Gebühr. Nach der Gesetzesbegründung soll
für eine bloße telefonische, kurze Verhandlung eine
Terminsgebühr nicht entstehen (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, a.a.O.). Das
erscheint zweifelhaft, wenn das Telefonat etwa in Form einer
Videokonferenz terminiert war (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Nr. 4102 Rn.
39; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4102, 4103 Rn. 16).
e) Teilnahme an Sühneterminen nach § 380 StPO
Die Gebühr Nr. 4102 VV RVG entsteht nach Ziff. 5
schließlich auch, wenn der Rechtsanwalt an Sühneterminen nach
§ 380 StPO teilnimmt. Das sind Termine, die von den von den
Landesjustizverwaltungen nach § 380 Abs. 1 S. 1 StPO eingerichteten
Vergleichsbehörden im Rahmen des Privatklageverfahrens
anberaumt worden sind (zur Frage, welche Behörden
Vergleichsbehörden i.S. des § 380 Abs. 1 S. 1 StPO sind,
s. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2010, § 380 StPO Rn. 2 f.). Es
reicht also nicht ein formloses Zusammentreffen der Parteien und ihrer
Vertreter, um den ggf. bestehenden Streit beizulegen. Ein solcher Termin
hätte nur Bedeutung im Rahmen der Bemessung der Verfahrensgebühr nach
Nr. 4104 VV RVG (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 42).
Hinweis:
Kommt es im Sühneverfahren zu einer Einigung der Parteien,
erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.
Deren Höhe bestimmt sich aber nach Nr. 4146 VV RVG.
V. Beschränkungen
Es wird ggf. nicht jede Teilnahme an einem der in Nr. 4102 VV RVG
genannten (Vernehmungs)Termine vergütet. Die
(Vernehmungs)Terminsgebühr unterliegt nach den Anmerkungen zu Nr. 4102 VV
RVG nämlich Beschränkungen, und zwar wie folgt:
1. Mehrere Termine an einem Tag
Nach Satz 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG gelten mehrere
Termine i.S. der Nr. 4102 Ziff. 1 - 5 ff. VV RVG, die an einem
Tag stattfinden, als ein Termin. Der Umstand, dass es sich
um mehrere Termine gehandelt hat, ist allerdings bei der Bemessung der
Gebühr unter Anwendung von § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen
(Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 46).
Beispiel (nach Burhoff/Burhoff, Nr.
4102 VV Rn. 47):
Im Ermittlungsverfahren vernimmt die Staatsanwaltschaft den
Beschuldigten und führt ihn anschließend sofort dem Haftrichter vor.
Dort wird der Erlass eines Haftbefehls beantragt. RA R hat sowohl an der
Beschuldigtenvernehmung als auch an dem Termin beim Haftrichter teilgenommen.
beim Haftrichter hat er zu Haftfragen seine Meinung dargelegt.
Die Gebühr der Nr. 4102 Ziff. 1 bzw. 2 VV RVG entsteht
nach Satz 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG nur einmal, obwohl RA R an zwei
Terminen i.S. der Nr. 4102 VV RVG teilgenommen hat.
Die Beschränkung ist allerdings verfahrensbezogen. Sie
bezieht sich also nur auf die Vernehmungstermine in dem jeweiligen Verfahren
(Burhoff/Burhoff, RVG Nr. 4102 VV Rn. 49 m. Beispiel). Haben also in
unterschiedlichen Verfahren Termine i:S. der Nr. 4102 VV RVG stattgefunden,
wird in jedem Verfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG verdient.
Die Beschränkung gilt auch nur für mehrere Termine
i. S. der 4102 VV RVG. Weitere Termine an dem Tag, z. B.
Hauptverhandlungstermine, werden von der Beschränkung nicht erfasst (AG
Münster RVGreport 2007, 303 = AGS 2007, 350 für
Täter-Opfer-Ausgleichs-Verhandlungen während einer unterbrochenen
Hauptverhandlung).
2. Drei Termine/eine Gebühr
Ein weitere Beschränkung ergibt sich aus Satz 2 der
Anm. zu Nr. 4102 VV RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr im
vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an
jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Mit
dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass Termine nur aus
Gebühreninteresse herbeigeführt werden (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 223).
Die Beschränkung ist allerdings verfahrensabschnitts- bzw.
rechtszugbezogen. D.h.: Im vorbereitenden Verfahren bzw. in einem
Rechtszug entstandene Terminsgebühren können nur im vorbereitenden
Verfahren bzw. in dem jeweiligen Rechtszug, in dem sie entstanden sind, zur
Anwendung der Beschränkung herangezogen werden (KG AGS 2006, 546). Die
Terminsgebühren aus dem vorbereitenden Verfahren und/oder aus
verschiedenen Rechtszügen werden also nicht zusammengefasst
werden, um die Beschränkung des Satzes 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG
herbeizuführen. Die Beschränkung gilt für alle Alternativen. Es
muss sich also bei den zusammengefassten Terminen nicht um Termine derselben
Ziffer der Nr. 4102 VV RVG handeln (AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4102, 4103 Rn.
12 unter Hinweis auf den Wortlaut und die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1
RVG).
Beispiel
Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird dieser am
6. 7. 2010 von der Staatsanwaltschaft und am 7. 7. 2010 richterlich vernommen.
Außerdem werden die beiden Belastungszeugen Z 1 und Z 2 am 5. 7. und am
8. 7. 2010 richterlich vernommen. Während der Hauptverhandlung beim LG
wird einer der Zeugen noch einmal kommissarisch vernommen. Außerdem
findet später, nachdem der Beschuldigte gegen seine Verurteilung durch das
AG Berufung eingelegt hat, noch außerhalb der Hauptverhandlung eine
mündliche Haftprüfung beim LG statt. Der RA nimmt an allen
Vernehmungen/Terminen teil
Es haben insgesamt sechs Termine i.S. der Nr. 4102 VV RVG
stattgefunden, nämlich im vorbereitenden Verfahren am 6. 7. 2010 die
staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten (Ziff. 2), am 7. 7. 2010
seine richterliche Vernehmung (Ziff. 1), die beiden richterlichen Vernehmungen
der Zeugen (Ziff. 1) am 5. und 8. 7. 2010 sowie während der
Hauptverhandlung beim LG noch die kommissarische Vernehmung (Ziff. 1) und
außerdem die Haftprüfung beim LG (Ziff. 3).
Nach Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG entstehen aber nur drei
Terminsgebühren.
- Im vorbereitenden Verfahren entstehen
zwei Terminsgebühren, obwohl insgesamt vier Vernehmungen
stattgefunden haben, und zwar am 5., 6., 7. und 8. 7. 2010. Drei Termine werden
jedoch zu einer Gebühr zusammengefasst.
- Für den Verfahrensabschnitt Gerichtliches
Verfahren/Hauptverhandlung entstehen für die kommissarische
Vernehmung beim AG erster Rechtszug - und die Haftprüfung beim LG
Rechtszug Berufung - unter Anwendung von Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV
RVG zwei weitere Terminsgebühren nach Nr. 4102 Ziff. 1 bzw. 3 VV RVG.
Der nicht verbrauchte vierte Termin aus dem
vorbereitenden Verfahren wird nicht mit den beiden im gerichtlichen Verfahren
entstandenen Terminen zu nur einer (weiteren) Terminsgebühr
zusammengefasst, was zur Folge hätte, dass insgesamt nur zwei
Terminsgebühren entstanden wären. Die Beschränkung in S. 2 ist
rechtszugbezogen.
VI. Höhe der Gebühr
Für den Wahlanwalt ist in Nr. 4102 VV RVG eine
Betragsrahmengebühr in Höhe von 30,00 bis 250,00
vorgesehen, so dass die sog. Mittelgebühr 140,00 beträgt. Der
Betragsrahmen der Wahlanwaltsgebühr ist ebenso wie bei der
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG - unabhängig von der
Ordnung des Gerichts, bei dem das Verfahren, in dem der Termin
stattfindet, später ggf. anhängig wird bzw. bei dem er bereits
anhängig ist. Der Pflichtverteidiger erhält eine
Festbetragsgebühr in Höhe von 112,00 .
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr für den
Wahlanwalt sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des
jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Höhe der
Gebühr ist also vor allem abhängig von den vom Rechtsanwalt
erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer des Termins, an
dem der Rechtsanwalt teilgenommen hat. Die Frage der Ordnung des
Gerichts spielt bei der Bemessung der konkreten Gebühr keine
Bedeutung haben. Der von der Terminsgebühr honorierte
Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist nämlich - ebenso wie bei der
Grundgebühr - unabhängig von der (späteren)
Gerichtszuständigkeit (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100). Als
normal/durchschnittlich wird man eine Terminsdauer von bis zu 1
Stunde ansehen können. Das wird die Mittelgebühr
rechtfertigen. Beim Wahlanwalt wird man auch berücksichtigen können,
dass von drei Terminen ggf. nur einer ein Hafttermin ist, was zur
Anwendung des höheren Betragsrahmen führt. Zu berücksichtigen
ist aber auch, dass der Gebührenrahmen für drei Termine pro
Verfahrensabschnitt ausgelegt ist (KG RVGreport 2009, 213).
Ist der Mandant zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr
nicht auf freiem Fuß, entsteht die
Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG mit Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV
RVG; allgemein zum Haftzuschlag Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 86 ff.
und Burhoff StRR 2007, 54; ders., RVGprofessionell 2010, 77). Bei mehreren
Terminen, die unter Anwendung von Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG zu einer
Terminsgebühr zusammengefasst werden, entsteht die Terminsgebühr
i.Ü. immer auch schon dann mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG, wenn nur
einer der Termine ein Hafttermin ist bzw. sich der Mandant
während eines Termins nicht auf freiem Fuß befindet
(Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4102, 4103 Rn. 24).
zurück zu
Veröffentlichungen - Überblick |