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aus RVGreport 2010, 163

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4 - 7 VV RVG aus den Jahren 2008 – 2010 - Teil 3

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D., Münster/Augsburg

Der 3. Teil der Rechtsprechungsübersicht (vgl. zu den Teilen 1 und 2 RVGreport 2010, 83 und 124) befasst sich mit der Rechtsprechung zu den Gebühren in Strafsachen ab Nr. 4141 VV RVG, sowie zu den Gebühren nach den Teilen 5 und 6 VV RVG und zu den Auslagen nach Teil 7 VV RVG, soweit das Straf-/Bußgeldverfahren betroffen ist. Er hat den Stand von Ende April 2010.

Nr. 4141 VV RVG

BGH VRR 2010, 38 = RVGprofessionell 2010, 25 = AnwBl 2010, 140 = AGS 2010, 1 m. Anm. N.Schneider = RVGreport 2010, 70 = zfs 2010, 103 = StRR 2010, 109 = JurBüro 2010, 132 = DAR 2010, 235;

AG München JurBüro 2007, 84;

AG München, Urt. v. 28. 9. 2007, 141 C 18336/07;

AG Osnabrück RVGprofessionell 2008, 52 = VRR 2008, 119 = RVGreport 2008, 190;

zutreffend a. A. LG Oldenburg BRAK-Mitt. 2009, 40;

LG Osnabrück RVGprofessionell 2008, 7 = zfs 2008, 709;

AG Bad Kreuznach, Urt. v. 5. 5. 2006 - 2 C 1747/05;

AG Gelnhausen, Urt. v. 20.04.2007 - 55 C 851/06, www.burhoff.de;

AG Hannover AGS 2006, 235;

AG Köln AGS 2006, 234 = JurBüro 2007, 83;

AG Lemgo zfs 2008, 712 = RVGreport 2008, 463 = AGS 2009, 28 = VRR 2009, 200 = JurBüro 2009, 254;

AG Nettetal AGS 2007, 404;

AG Regensburg RVGreport 2007, 225 = AGS 2006, 125 = StraFo 2006, 88;

AG Saarbrücken AGS 2007, 306 = RVGprofessionell 2007, 118;

AG Stuttgart AGS 2007, 306;

die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.

 

AG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2010, 36 C 2114/09

Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kann in einem Verfahren grds. mehrfach anfallen

 

AG Osnabrück AGS 2009, 113 m. zust. Anm. N.Schneider

Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nur einmal, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig nach § 154 StPO eingestellt, dann wieder aufgenommen und dann noch einmal eingestellt wird, da die Gebühr in einer Angelegenheit nur einmal entstehen kann  

 

BGH VRR 2008, 438 = AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = zfs 2008, 709 = JurBüro 2008, 639 = DAR 2009, 56 m. Anm. N.Schneider = StRR 2009, 77;

LG Hamburg DAR 2008, 611 = AGS 2008, 597

für Mitwirkung reicht jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit

 

AG Tiergarten RVGprofessionell 2010, 40 = RVGreport 2010, 140 =  NStZ-RR 2010, 128 (Ls.)

auch eine „Nicht-Handlung“ (Nichteinlegung eines Rechtsmittels) kann verfahrensabschließende Mitwirkung sein

 

AG Köln JurBüro 2010, 137

keine Mitwirkung, wenn mit einem Bestellungsschriftsatz lediglich um Akteneinsicht gebeten und angekündigt wird, dass gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird und dann das Verfahren von der Verwaltungsbehörde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird.

 

AG Betzdorf JurBüro 2008, 589

die Mitwirkung muss zumindest mitursächlich für die Einstellung gewesen sein, was nicht der Fall ist, wenn die Einlassung des Verteidigers noch vor der Erhebung der Anklage erfolgt und das Gericht die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen beschließt.

 

OLG Köln StraFo 2009, 175 = AGS 2009, 271 = RVGreport 2009, 348 = StRR 2010, 40

infolge Rücknahme der Revision der StA entsteht die Gebühr für den Verteidiger nur, wenn er an der Rücknahme des Rechtsmittels mitgewirkt hat

 

LG Dresden RVGprofessionell 2010, 27 = RVGreport 2010, 69 = AGS 2010, 131

Zur Mitwirkung i.S. von Nr. 4141 VV RVG, wenn der Angeklagte Revision und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben.

 

OLG Hamm AGS 2008, 228 m. Anm. N.Schneider;

LG Oldenburg, Beschl. v. 21. 7. 2008, 5 Qs 268/08;

AG Oldenburg, Beschl. v. 23. 6. 2008, 43 Ds 441 Js 17420/06 (101/06)

entscheidend ist, dass ein weiterer (Berufungs)Hauptverhandlungstermin vermieden wird, es kommt nicht darauf an, dass überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird

 

 

LG Detmold AGS 2009, 588 m. abl. Anm. Henke = NStZ-RR 2010, 64 = RVGreport 2010, 107 = VRR 2010, 119

es muss überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden worden sein.

 

AG Saarbrücken AGS 2009, 324

Gebühr entsteht auch dann, wenn der HV-Termin weniger als 2 Wochen vor dem anberaumten Termin aufgehoben und dann die Berufung zurückgenommen wird.

 

LG Dresden RVGprofessionell 2010, 27 = RVGreport 2010, 69 = AGS 2010, 131

Die Frist in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 VV RVG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur auf die Rücknahme der Berufung seitens des Angeklagten Anwendung findet.

 

KG AGS 2009, 324

Beweispflicht für fehlende Mitwirkung beim Gebührenschuldner

 

OLG Hamburg RVGreport 2008, 340 = RVGprofessionell 2008, 192;

OLG Koblenz, Beschl. v. 15. 5. 2008, 1 Ws 229/08;

OLG Köln RVGprofessionell 2008, 192 = AGS 2008, 447 = RVGreport 2008, 428 = StRR 2009, 239

bei Rücknahme der Revision ist für das Entstehen der Gebühr erforderlich, dass die Anberaumung eines Revisionshauptverhandlungstermins zumindest nahe lag

 

OLG München, Beschl. v. 11. 2. 2008, 4 Ws 008/08 (K)

Gebühr entsteht durch Rücknahme der Revision nicht, wenn diese nicht (zumindest) begründet worden ist

 

KG AGS 2009, 324

Befriedungsgebühr entsteht im Fall der Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision, wenn der Verteidiger zu dieser bereits Stellung genommen hatte; da im Fall der Revision der Staatsanwaltschaft i.d.R. eine Hauptverhandlung statt findet.

 

OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 85 

es ist darauf abzustellen, ob sich aus der Stellungnahme der GStA zur Revisionsbegründung neue rechtliche Gesichtspunkte ergeben, die den Verteidiger zum Überdenken seines bis dahin vertretenen Standpunktes zwingen und so eine weitere Prüfung und ggf. Beratung des Mandanten erfordern und im Ergebnis zur Rücknahme der Revision führen.

 

AG Darmstadt AGS 2008, 344

im Fall der Beschränkung des Einspruches gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe, wodurch ohne Durchführung einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, entsteht die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG

 

OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 360 (Ls.) = AGS 2008, 487 = RVGreport 2008, 428 = VRR 2009, 80 = StRR 2009, 159;

OLG Hamm NStZ-RR 2008, 360 (Ls.)

LG Darmstadt, Beschl. v. 25. 6. 2008, 3 Qs 279/08

keine analoge Anwendung der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG im Fall der Beschränkung des Einspruches gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe

 

AG Köln RVGreport 2008, 226 = AGS 2008, 284 StRR 2008, 240 = VRR 2008, 239

analoge Anwendung der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG, wenn der Angeklagte über § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO – nach Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes – hinaus nicht nur der Entscheidung durch Beschluss zustimmt, sondern sich seine Zustimmung bereits auf einen bestimmten, vom Gericht vorgeschlagenen Tagessatz erstreckt

 

OLG Nürnberg  VRR 2009, 399 = AGS 2009, 534 = RVGreport 2009, 464 = StRR 2010, 115

zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen

 

AG Koblenz AGS 2008, 345

Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten, bevor der Verteidiger vom Tod Nachricht erhält, führt nicht zur Gebühr Nr. 4141 VV RVG

 

OLG Köln, Beschl. v. 5. 2. 2010 – 2 Ws 39/10

die Gebühr wird durch Rücknahme der Anklage allein nicht ausgelöst. Sie kann jedoch entstehen, wenn mit der Rücknahme der Anklage die nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens einhergeht.

 

AG Stuttgart VRR 2008, 400 = RVGreport 2008, 430

die Gebühr ist eine Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr

Nr. 4142 VV RVG

KG RVGreport 2008, 429 = JurBüro 2009, 30 = StRR 2009, 157 = AGS 2009, 224;

OLG Hamm, Beschl. v. 17. 2. 2009, 2 Ws 378/08;

LG Chemnitz AGS 2008, 342 m. zust. Anm. Volpert;

a.A. offenbar OLG Hamm AGS 2008, 175 m. abl. Anm. Onderka;

Gebühr entsteht nicht bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln nach §§ 94, 98 StPO oder einer Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO)

 

OLG Oldenburg RVGprofessionell 2010, 29 = NJW 2010, 884 = AGS 2010, 128 = StraFo 2010, 131

für eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu.

 

OLG Hamm AGS 2008, 341 m. zust. Anm. Volpert

Gebühr entsteht auch bei einem dinglicher Arrest zur Sicherung des Verfalls, wenn dieser Strafcharakter hat

 

OLG Koblenz StV 2008, 372

es genügt, wenn sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt oder er den Angeklagten nur über die (außergerichtliche) Einziehung berät

 

KG StRR 2008, 478 = NStZ-RR 2008, 391 = JurBüro 2009, 30 = RVGreport 2009, 74 = AGS 2009, 224

allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen würde, reicht für die Entstehung der Gebühr nicht aus

Nr. 4143 VV RVG

OLG Celle NStZ-RR 2008, 190;

OLG Dresden AGS 2007, 404;

OLG Jena, Beschl. v. 14. 4. 2008, 1 Ws 51/08;

OLG Jena AGS 2009, 587 m. Anm. N.Schneider = RVGprofessionell 2010, 4 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455 = JurBüro 2010, 82;

OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. 4. 2009, 1 Ws 38/09

Beiordnung als Nebenklägerbeistand erfasst nicht Adhäsionsverfahren

 

OLG Köln AGS 2009, 483 = NStZ-RR 2010, 64 (Ls.), 128 (Ls.)

für die Tätigkeit im Entschädigungsverfahren nach dem StrEG entstehen keine gesonderten Gebühren

 

OLG Köln AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87 = RVGreport 2009, 465

die Gebühren berechnen sich nach den allgemeinen Regeln, es gilt also § 49 RVG

 

OLG Jena AGS 2009, 587 m. Anm. N.Schneider = RVGprofessionell 2010, 4 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455 = JurBüro 2010, 82

Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab, vielmehr entsteht entsprechend der Vorbemerkung 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden.

 

KG StraFo 2009, 306

zur Bestimmung des Gegenstandswertes im Adhäsionsverfahren

Teil 4 Abschnitt 2

OLG Hamm StRR 2009, 39 = RVGreport 2009, 149

Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG können frühestens ab Rechtskraft des Urteils entstehen

Vorbem. 4.2 VV RVG

KG RVGreport 2008, 463 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156

keine Grundgebühr im Strafvollstreckungsverfahren

 

OLG Braunschweig RVGprofessionell 2009, 83 = StRR 2009, 203 (Ls.) = StraFo 2009, 220 = AGS 2009, 327 m. abl. Anm. Volpert = RVGreport 2009, 311;

LG Magdeburg, Beschl. v. 22. 12. 2009, 22 BRs 353 Js 2325/08 (16/08)

Postentgeltpauschale Nr 7002 VV RVG entsteht im Beschwerdeverfahren erneut

Nrn. 4202, 4203 VV RVG

LG Magdeburg, Beschl. v. 22. 12. 2009, 22 BRs 353 Js 2325/08 (16/08)

Gebühr entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden

Vorbem. 4.3 VV RVG

OLG Stuttgart, Beschl. v. 24. 4. 2008, 2 ARs 21/08

keine Gebühren nach Nr. 4301 Ziff. 5 VV RVG sowie Nr. 4302 Ziff. 3 RVG, wenn der Rechtsanwalt dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren als Beistand bestellt worden ist; Abrechnung dann nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG

Nr. 4301 VV

KG StRR 2008, 117 = AGS 2008, 130 = AGS 2008, 235 = RVGreport 2008, 227

der Zeugenbeistand für die richterliche Vernehmung eines Zeugen aufgrund eines auswärtigen Rechtshilfeersuchens erhält keine Gebühren nach den Nrn 6100, 6101 VV RVG, sondern nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG

Nr. 4302 VV RVG

LG Aurich RVGprofessionell 2009, 189;

zutreffend a.A. OLG Düsseldorf AGS 2008, 343 = RVGreport 2008, 351 = StraFo 2008, 441 = JurBüro 2008, 587;

OLG Köln AGS 2009, 481

Für den nach § 408b StPO im Zusammenhang mit dem Erlass des Strafbefehls beigeordneten Pflichtverteidiger entsteht nur eine Gebühr nach Nr. 4302 VV RVG

 

KG RVGreport 2009, 310 = NStZ-RR 2009, 327 = StRR 2009, 387 m. Anm. Hanschke StRR 2009, 399 = AGS 2009, 533

Beiordnung eines Zeugenbeistands für die Dauer der Vernehmung des Zeugen (§ 68 b StPO) erstreckt sich nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels für den Zeugen (hier Beschwerde gegen Anordnung der Beugehaft).

 

LG Koblenz JurBüro 2010, 32

für die Stellung eines Antrags auf Festsetzung der Kosten gegenüber der Staatskasse fällt nicht die Gebühr Nr. 4302 VV RVG an

V. Teil 5 VV RVG

Vorb. 5.1

AG Stuttgart VRR 2008, 400 = RVGreport 2008, 430 = AGS 2008, 547

Wortlaut der Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG führt dazu, dass für die Einordnung der anwaltlichen Gebühren die in der konkreten Bußgeldvorschrift (nur) angedrohte Geldbuße zugrunde zulegen ist, sofern eine Geldbuße noch nicht festgesetzt ist; dies gilt auch dann, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt und stattdessen nur eine Verwarnung ausgesprochen wird; die Änderung hat keine Auswirkungen auf die bereits entstandene anwaltliche Vergütung

Nr. 5115 VV RVG

BGH VRR 2008, 438 = AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = zfs 2008, 709 = JurBüro 2008, 639 = DAR 2009, 56 m. Anm. N.Schneider;

Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern.

 

AG Saarbrücken AGS 2010, 20

Gebühr nach Ziff. 5 entsteht auch nach Übergang ins Beschlussverfahren gem. § 72 OWiG nach bereits durchgeführter Hauptverhandlung

 

AG Köln AGS 2010, 75 = JurBüro 2010, 137

keine Befriedungsgebühr bei Hinweis auf Verfolgungsverjährung, da dann die Anwaltstätigkeit nicht kausal ist; dieses Hinweises bedarf es nämlich i.d.R. nicht, da die Verjährungsfristen den Bußgeldbehörden grds. bekannt sind

 

AG Karlsruhe, Beschl. v. 4. 9. 2008, 4 OWi 308/08

Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG ist Festgebühr

 

LG Leipzig AGS 2010, 19

Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG ist keine Festgebühr

 

AG Zossen AGS 2009, 72 = RVGprofessionell 2009, 77 = VRR 2009, 200 = RVGreport 2009, 188

der für die Mitwirkung i.S. des Nr. 5115 VV RVG erforderliche Ursächlichkeitszusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der Verfahrenseinstellung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Anwalt die Einstellung bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anregte, jedoch erst das Gericht diese Anregung aufnahm.

 

wegen weiterer Rechtsprechungs-Nachweise zu Nr. 5115 VV RVG wird auf die Rechtsprechung zur gleich lautenden Nr. 4141 VV RVG verwiesen

VI. Teil 6 VV RVG  

Nr. 6100 VV RVG

OLG Köln RVGreport 2009, 218

Vergütung des Pflichtbeistandes im Auslieferungsverfahren gem. Nr. 6100 VV RVG ist für eine Vielzahl der Auslieferungsverfahren unzureichend. Den sich aus den Anforderungen des Auslieferungsverfahrens erwachsenen Anforderungen kann nämlich durch eine bloße Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV RVG nicht hinreichend Rechnung getragen werden, deshalb ist eine Pauschgebühr zu gewähren.

Nr. 6101 VV RVG

KG StRR 2008, 117 = AGS 2008, 131, 235;

OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 392;

OLG Hamm, Beschl. v. 15. 12. 2009, Az. (2) 4 Ausl. A 98/06;

OLG Koblenz JurBüro 2008, 313 = NStZ-RR 2008, 263;

OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 192 = JurBüro 2009, 312 = RVGreport 2009, 271 = AGS 2009, 390;

OLG Rostock JurBüro 2009, 364;

OLG Stuttgart AGS 2010, 135

keine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls (vgl. dazu krit. Hufnagel JurBüro 2007, 455)

 

 

OLG Jena JurBüro 2008, 82 = RVGreport 2008, 110

dem Beistand im Auslieferungsverfahren steht für die Teilnahme an der Vernehmung des Verfolgten nach § 28 IRG eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VVRVG zu

Nr. 6300-6303 VV

OLG Celle, Beschl. v. 4. 7. 2008, 22 W 1/08 P

in den Verfahren nach den Nrn. 6300-6303 VV RVG kann eine Pauschgebühr nach den §§ 42, 51 RVG nicht festgesetzt/festgestellt werden  

VII. Teil 7 VV RVG

Nr. 7000 VV RVG

KG StraFo 2009, 260 = RVGreport 2009, 231 = JurBüro2009, 316

die Vorschrift des § 464d StPO ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar; bei der Entscheidung über die nach den Nrn 7000, 7001 RVG-VV geltend gemachten Auslagen kann von der für die Gebührensätze vorgenommenen Quotelung abgewichen und in einer „gemischten“ Berechnung die Differenzmethode angewendet werden.

 

LG Dortmund RVGprofessionell 2010, 41 = zfs 2010, 107 = RVGreport 2010, 108 = AGS 2010, 125;

a.A. SG Dortmund StRR 2009, 283 (Ls.) = AGS 2010, 19

Dokumentenpauschale auch für das Einscannen von Akten

 

AG Bochum RVGreport 2008, 141 = VRR 2008, 159 = RVGprofessionell 2008, 103 = StRR 2008, 440

Abzug von Kopierkosten nur dann wenn ersichtlich ein Missbrauch vorliegt; es können z.-B. auch Aktendeckel und Verfügungen kopiert werden

 

AG Solingen, Beschl. v. 20. 02. 2008, 21 Ds-60 Js 5824/06

nur kurze Zeit für Akteneinsicht rechtfertigt Kopie der ganzen Akte

 

AG Halle (Saale), Beschl. v. 8. 2. 2010, 103 II 3103/09

auch in Beratungshilfesachen ist es nicht Sache des Gerichts, nachträglich die Arbeitsweise des Rechtsanwalts zu bewerten und zu kritisieren, indem ihm die Fertigung von Ablichtungen untersagt oder unzumutbar erschwert wird

 

OLG Köln AGS 2009, 536

Für die Anfertigung einer DVD mit Audiodateien entsteht die Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 a VV RVG, allerdings sind die Kosten der Höhe nach auf die für die Herstellung der DVD-Kopie tatsächlich entstandenen Aufwendungen beschränkt

 

OLG Köln NJW 2008, 1330 = RVGprofessionell 2008, 168 = NStZ-RR 2008, 360 (Ls.)

in der Gestattung des Vorsitzenden an den Verteidiger dem Angeklagten eine Kopie einer DVD mit Audiodateien zu überlassen, liegt nicht das in Nr. 7000 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 lit. d VV RVG geforderte Einverständnis; eine Dokumentenpauschale entsteht dadurch nicht;

 

OLG Düsseldorf NJW 2008, 2058 = JurBüro2008, 420 = Rpfleger 2008, 532 = NStZ-RR 2008, 328

Pflichtverteidiger kann für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staatskasse nicht anwendbar ist; wenn der der tatsächliche Aufwand für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien in einem krassen Missverhältnis zu der Dokumentenpauschale, die sich rechnerisch nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG ergibt, steht, verbleibt es bei einem Aufwendungsersatzanspruch, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet

Nr. 7001 VV RVG

OLG Naumburg JurBüro 2008, 374 = AGS 2008, 468

der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in die Kanzlei übersandt werden, muss für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen; die Behörden sind nach Nr. 9003 KV nicht verpflichtet, den Akten bei Übersendung zur Einsichtnahme einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen; sendet der Rechtsanwalt die Akten "unfrei" zurück, muss er die Nachgebühren nach Nr. 9013 KV erstatten

Nr. 7002 VV RVG

zur Streitfrage, ob im Strafverfahren das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren bzw. im Bußgeldverfahren das vorbereitende Verfahren bei der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe oder unterschiedliche Angelegenheiten sind, vgl. die Rspr. bei § 15 RVG

 

OLG Braunschweig StRR 2009, 203 (Ls.) = StraFo 2009, 220 = AGS 2009, 327 m. abl. Anm. Volpert

die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen ist im Strafvollstreckungsverfahren sowohl für das Ausgangsverfahren als auch für die Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 2 Satz 2, Nr 7002 VV RVG)

 

LG Leipzig RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119;

LG Leipzig, Beschl. v. 04.02.2010, 5 Qs 71/09;AG Eilenburg RVGprofessionell 2009, 204 (Ls.) = JurBüro 2010, 34 m. abl. Anm. C.Schneider = RVGreport 2010, 60 = AGS 2010, 74 m. abl. Anm. N.Schneider;

AG Eilenburg JurBüro 2010, 35

Aktenversendungspauschale und die Auslagenpauschale können nicht nebeneinander geltend gemacht werden

Nr. 7003 VV RVG

OLG Hamm RVGprofessionell 2009, 112

versichert ein Rechtsanwalt bei größeren Entfernungen anwaltlich, die angesetzten Kilometer tatsächlich gefahren zu sein und liegt die vermeintliche Differenz (unterschiedliche Angaben in unterschiedlichen Routenplanern) in einem angemessenen Rahmen, so sind kleinere Umwege ebenso einzukalkulieren wie die Benutzung einer möglicherweise etwas längeren, aber mit einer kürzeren Fahrtzeit verbundenen Strecke

 

LG Rostock StraFo 2009, 439

der Rechtsanwalt muss nicht den kürzesten Weg wählen; er darf vielmehr einen zweckmäßigen, verkehrsüblichen Weg nehmen. Angefangene Kilometer sind aufzurunden

Nr. 7004 VV RVG

OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 259 = RVGprofessionell 2008, 189

bei Anreise des Verteidigers zu Besuchen in der Justizvollzugsanstalt mit öffentlichen Verkehrsmittel werden für die Benutzung einer sog. Netzfahrkarte „Ticket 2000“ nicht anteilige Anschaffungskosten erstattet

 

OLG Hamburg Rpfleger 2008, 445 = JurBüro 2008, 432

der Rechtsanwalt kann grds. das bequemste Verkehrsmittel wählen; das kann auch ein Flugzeug sein; vor allem dann, wenn die Anreise mit dem Flugzeug die Anreisezeit um 3 Stunden verkürzt.

 

OLG Köln StraFo 2009, 43 = RVGreport 2009, 189 = StRR 2009, 320

Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher erstattungsfähig

 

BGH RVGreport 2006, 392 = Rpfleger 2006, 609

Umsatzsteuer auch bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten

Nr. 7008 VV RVG

OLG Bamberg AGS 2009, 320 = StRR 2009, 243 = VRR 2009, 243 = zfs 2009, 466 = StraFo 2009, 350;

OLG Naumburg RVGreport 2009, 110 = RVGprofessionell 2009, 76;

OVG Lüneburg AGS 2010, 126;

AG Dortmund AGS 2009, 113;
AG Köthen, Beschl. v. 15.07.2009, 12 II 301/07;

AG Lahr AGS 2008, 264;

a.A.

AG Chemnitz DAR 2008, 117;

AG Stuttgart AGS 2008, 337

Umsatzsteuerpflicht für an den Mandanten weiter berechnete Aktenversendungspauschale


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