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aus RVGreport 2008, 129
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Neues zur Erstreckung der Beiordnung und Bestellung nach §
48 Abs. 5 RVG
von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Wir haben bereits in 2004 über die mit der Erstreckung
nach § 48 Abs. 5 RVG zusammenhängenden Fragen, insbesondere über
den neuen § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG, berichtet (vgl. Burhoff RVGreport 2004,
411). Seitdem hat sich zunehmend auch die Rechtsprechung mit diesen in der
Praxis bedeutsamen Fragen auseinandergesetzt. Daher sollen diese hier nochmals
Gegenstand einer Darstellung sein, wobei allerdings die verfahrensrechtlichen
Fragen und die seit dem Inkrafttreten des RVG ergangene Rechtsprechung zum
Verfahren im Vordergrund stehen.
I. Allgemeiner Regelungsinhalt
(Ausnahmeregelung)
§ 48 Abs. 5 RVG enthält für die in den Teil 4 - 6
VV geregelten Angelegenheiten eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass
Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse grds. erst für
Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung des RA
entstehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171; OLG Hamm AnwBl. 1995,
562; Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007, Rn. 3
f.). Diese Ausnahme gilt sowohl für den gerichtlichen bestellten RA, als
auch für den Pflichtverteidiger, den beigeordneten RA, den PKH-RA oder den
Zeugenbeistand.
| Hinweis:
Die Vorschrift gilt auch für den im Wege
Prozesskostenhilfe dem Nebenkläger beigeordneten RA (OLG Koblenz
RVGreport 2008, 139 [Burhoff]). Sie geht den
allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der einem Nebenkläger
gewährten PKH, wonach eine nachträgliche Bewilligung nur im
eingeschränkten Umfang zulässig ist, vor (OLG Koblenz, a.a.O.; zu den
allgemeinen Grundsätzen s. BGH NJW 1985, 921; NJW-RR 1998, 442; OLG Hamm
NStZ-RR 2003, 335; OLG Köln NStZ-RR 2000, 285). |
II. Anwendungsbereich der Vorschrift
§ 48 Abs. 5 RVG enthält drei unterschiedliche
Regelungen.
- In Satz 1 ist die Erstreckung im ersten Rechtszug
geregelt,
- in Satz 2 die in späteren Rechtszügen
und
- Satz 3 enthält schließlich die Regelung für
den Fall der Verbindung von Verfahren.
Im Einzelnen gilt (wegen weit. Einzelh. s. Burhoff, a.a.O., §
48 Abs. 5 Satz 7 ff. m.w.N. und Burhoff RVGreport 2004, 411 mit Fallbeispielen
sowie Enders JurBüro 2007, 395 f.):
1. Regelung für den ersten Rechtszug)
(Vergütung für Tätigkeit vor der
Bestellung/Beiordnung)
Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält der RA, wenn
er im Laufe des ersten Rechtszugs bestellt wird, seine Vergütung
auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der
Bestellung oder Beiordnung. Auf den Zeitpunkt der Beiordnung kommt es
nicht an (OLG Schleswig SchlHA 2006, 301). Für den (früheren)
Wahlverteidiger entsteht im Fall der Beiordnung als Pflichtverteidiger der
Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren also allein durch den Umstand der
Bestellung als solches, unabhängig davon, wann die Beiordnung erfolgt (OLG
Schleswig, a.a.O.).
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Beispiel nach OLG Schleswig (a.a.O.):
Der Angeklagte wird von zwei Wahlverteidigern verteidigt.
Die Hauptverhandlung wird an insgesamt 30 Terminen geführt. Am 22.
Verhandlungstag legen beide Wahlverteidiger das Mandat nieder. Der eine
(ehemalige) Wahlverteidiger R bleibt im Verfahren und wird als
Pflichtverteidiger beigeordnet. Er nimmt noch an drei weiteren
Verhandlungstagen, also insgesamt an 25 Tagen, an der Hauptverhandlung teil.
R erhält als gesetzliche Vergütung nicht nur die
Terminsgebühren für die drei nach seiner Beiordnung liegenden
Hauptverhandlungstage (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Dass erst die Niederlegung
beider Wahlmandat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machte,
ist ohne Belang. Entscheidend ist, das von Anfang an gegebene Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO (s. auch Burhoff, a.a.O., §
48 Abs. 5 Rn. 10). |
| Hinweis:
§ 48 Abs. 5 Satz 1 RVG gewährt aber
nicht einen Vergütungsanspruch für nicht
erbrachte Tätigkeiten. Vielmehr muss der RA vor der Beiordnung oder
Bestellung eine Tätigkeit erbracht haben, wenn § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG
zum Zuge kommen soll (OLG Hamm RVGreport 2005, 273 = AGS 2005, 437 =
JurBüro 2005, 532; LG Koblenz JurBüro 2005, 255 m. Anm. Enders =
Rpfleger 2005, 278; LG Berlin AGS 2005, 401). |
2. Regelung für spätere Rechtszüge
(Die Beiordnung erstreckt sich auch auf spätere
Rechtszüge)
In § 48 Abs. 5 Satz 2 RVG wird die von der h.M. zur
BRAGO verneinte Frage (vgl. zuletzt OLG Hamm JurBüro 2004, 427 m.w.N.), ob
§ 97 Abs. 3 BRAGO auf spätere Rechtszüge ausgedehnt werden kann,
ausdrücklich bejaht. Allerdings erhält der RA im Falle der Beiordnung
in einem späteren Rechtszug nur die Vergütung aus
diesem Rechtszug und nicht etwa auch die aus früheren
(Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 5 Rn. 11 ff ). Einbezogen wird aber über
§ 48 Abs. 5 Satz 1 RVG die Tätigkeit des RA, die er vor dem Zeitpunkt
seiner Bestellung in dem späteren Rechtszug erbracht hat.
3. Verbindung von Verfahren
(Pflichtverteidiger)
§ 48 Abs. 5 Satz 3 StPO bestimmt, dass im Fall der Verbindung
von Verfahren das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen
Verfahren erstrecken [kann], in denen vor der Verbindung keine
Beiordnung oder Bestellung erfolgt war. Da ist eine gegenüber der
BRAGO neue Regelung. Zu § 97 Abs. 3 BRAGO war umstritten, ob der RA eine
gesetzliche Vergütung für die in verbundenen Verfahren erbrachten
Tätigkeiten aus der Staatskasse auch dann erhielt, wenn er in den
einzelnen Verfahren zwar (teilweise) schon als Wahlverteidiger tätig war,
er aber erst nach der Verbindung der Verfahren gerichtlich bestellt oder
beigeordnet worden ist. Das wurde von der h.M. bejaht (vgl. u.a. OLG Hamm,
JurBüro 2002, 302 = Rpfleger 2002, 379 = StV 2003, 178; zustimmend auch
Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 5 RVG Rn. 18 f. m.w.N. auch zu a.A.).
| Hinweis:
Die Problematik der Erstreckung nach § 48 Abs. 5
Satz 3 RVG stellt sich nur, wenn der RA in einem von mehreren Verfahren bereits
als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere
Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu
verbunden werden. Sie gilt nicht bei Beiordnung nach
Verfahrensverbindung (OLG Hamm RVGreport 2005, 273 = NStZ-RR 2005, 285 =
AGS 2005, 437; LG Dortmund StraFo 2006, 258). § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG
führt i.Ü. auch nicht dazu, dass über die Erstreckung nicht
erbrachte Tätigkeiten honoriert werden (LG Koblenz JurBüro 2005, 255
m. Hinweis von Enders).
Immer dann, wenn zu einem Verfahren, in dem der
Verteidiger bereits als Pflichtverteidiger bestellt ist, weitere Verfahren, in
denen er bereits tätig gewesen, aber noch nicht beigeordnet ist, hinzu
verbunden werden sollen, muss der Verteidiger einen Erstreckungsantrag
stellen, um die Wirkungen des § 48 Abs. 5 Satz 1
herbeizuführen. |
III. Verfahrensrechtliche Fragen
1. Antragstellung
(In der Regel ausdrücklicher Antrag erforderlich)
Im RVG ist eine Antragstellung nicht zwingend vorgesehen I.d.R.
wird aber die Erstreckung nur auf Antrag stattfinden. Die Antragstellung
kann aber grds. auch konkludent erfolgen (zur konkludenten
Erstreckung s. LG Dresden, Beschl. v. 1.3.2007, 2 Qs 95/06; s. aber OLG Celle,
Beschl. v. 02.01.2007 1 Ws 575/06, LexisNexis LNR 2007, 10598 [grds.
ausdrückliche Entscheidung]). Sie kann in einem
Vergütungsfestsetzungsantrag des Verteidigers aber auch in einer
Erinnerung gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung liegen (LG
Freiburg RVGreport 2006, 183).
| Hinweis:
Der Antrag muss nicht begründet werden. Eine
Begründung dürfte sich jedoch empfehlen. |
(Der Erstreckungsantrag kann auch nach Verfahrensende gestellt
werden)
Das RVG regelt den Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Soweit sich
die (Ober)gerichte bislang mit dieser Frage befasst haben, gehen sie
übereinstimmend davon aus, dass die Antragstellung auch noch nach
Abschluss des Verfahrens möglich und zulässig ist (vgl. u.a.
inzidenter OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 140, in diesem Heft; LG Freiburg
RVGreport 2006, 183 = RVGprofessionell 2006, 93; offen gelassen von LG Berlin
RVGreport 2006, 144 = JurBüro 2006, 29). Die Erstreckungsentscheidung ist
rein kostenrechtlicher Natur und hat keinen Einfluss auf die
ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden bzw.
laufenden Verfahren hat (so zutreffend LG Freiburg, a.a.O.). Im Übrigen
spricht für die Zulässigkeit eines ggf. sogar auch noch im
Festsetzungsverfahren möglichen Antrags und einer Entscheidung über
die Erstreckung gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 der strafprozessuale
Beschleunigungsgrundsatz, weil dadurch das eigentliche Erkenntnisverfahren in
Zweifelsfällen nicht durch den rein kostenrechtlich relevanten Streit
über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 Satz 3
belastet werden muss (LG Freiburg, a.a.O.). Für die Entscheidung über
die Erstreckung ist i.Ü. funktionell das Gericht, nicht etwa
allein der Vorsitzenden zuständig (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
| Hinweis:
Der Verteidiger sollte den Erstreckungsantrag aber auf
jeden Fall vor Abschluss des Verfahrens stellen, um der
Diskussion über die Frage, ob der Erstreckungsantrag als Regelung im
Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung noch nach Abschluss des
Verfahrens gestellt werden kann, zu vermeiden (zur verneinten Möglichkeit
der Pflichtverteidigerbestellung nach Abschluss des Verfahrens s. zuletzt KG,
StraFo 2006, 200; vgl. die weiteren Nachw. bei Burhoff, Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 1328). |
2. Voraussetzung der Erstreckung
(Beiordnungsantrag im hinzu verbundenen Verfahren nicht
erforderlich)
Die Erstreckung steht nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG im Ermessen
des Gerichts, da dort mit kann formuliert ist. Nach der
Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG soll die Erstreckung
erfolgen, wenn eine Beiordnung oder Bestellung unmittelbar
bevorgestanden hätte, falls die Verbindung unterblieben wäre
(vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, Satz 201). Das LG Berlin RVGreport 2006, 144 =
JurBüro 2006, 29 verlangt, dass bereits vor Verbindung ein Antrag auf
Bestellung als Pflichtverteidiger gestellt war. Das ist jedoch unzutreffend, da
es nicht auf das formale Kriterium der Antragstellung ankommen kann, sondern
darauf, ob die materiellen Voraussetzungen für eine
Pflichtverteidigerbestellung vorgelegen haben und deshalb dem Beschuldigten
auch in dem hinzu verbundenen Verfahren ein Pflichtverteidiger hätte
bestellt werden müssen, wenn er dort keinen Wahlverteidiger gehabt
hätte (so zutreffend (inzidenter) OLG Düsseldorf RVGreport 2007, 140,
und auch LG Kiel, Beschl. v. 29.8.2006 32 Qs 52/06,
www.burhoff.de).
(Gesamtwürdigung aller Umstände)
Bei der Beurteilung der Frage, ob zu erstrecken ist, ist eine
Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (LG Bielefeld,
Beschl. v. 4.1.2006 Qs 731/05 III; LG Dortmund, Beschl. v. 19.12.2006
I Qs 87/06, jew. www.burhoff.de). Die erforderlich
Gesamtwürdigung kann z.B. im Bereich des Jugendstrafrechts sogar eine
isolierte Betrachtung des einzelnen Verfahrens verbieten (LG Dortmund, a.a.O.).
| Hinweis:
Es kommt auch nicht darauf an, welchen
Umfang die Tätigkeit hatte, die der Pflichtverteidiger vor der
Verbindung der Verfahren in dem hinzu verbundenen Verfahren entfaltet hat, ob
sie ggf. überschaubar war (OLG Düsseldorf,
a.a.O.). |
3. Rechtsmittel bei Ablehnung der Erstreckung
(Beschwerde des Pflichtverteidigers aus eigenem Recht)
Wird der Erstreckungsantrag abgelehnt, kann der Pflichtverteidiger
dagegen aus eigenem Recht Beschwerde einlegen (vgl. OLG Düsseldorf
RVGreport 2007, 140; LG Freiburg, RVGreport 2006, 183 = RVGprofessionell 2006,
93; Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 5 Rn. 31; inzidenter LG Bielefeld, Beschl.
v. 4.1.2006 Qs 731/05 III; LG Dortmund, Beschl. v. 19.12.2006 I
Qs 87/06, www.burhoff.de). Der Fall ist vergleichbar dem, in dem der RA
nur unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen RA
beigeordnet worden ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auch diese
beschränkte Bestellung ist anfechtbar (Meyer-Goßner,
StPO, 50. Aufl. 2007, § 142 Rn. 6).
| Hinweis:
Für die Beschwerde gelten die allgemeinen
Regeln (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 1295 ff.
m.w.N.). |
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