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aus RVGreport 2008, 129

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Neues zur Erstreckung der Beiordnung und Bestellung nach § 48 Abs. 5 RVG

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

Wir haben bereits in 2004 über die mit der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 RVG zusammenhängenden Fragen, insbesondere über den neuen § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG, berichtet (vgl. Burhoff RVGreport 2004, 411). Seitdem hat sich zunehmend auch die Rechtsprechung mit diesen in der Praxis bedeutsamen Fragen auseinandergesetzt. Daher sollen diese hier nochmals Gegenstand einer Darstellung sein, wobei allerdings die verfahrensrechtlichen Fragen und die seit dem Inkrafttreten des RVG ergangene Rechtsprechung zum Verfahren im Vordergrund stehen.

I. Allgemeiner Regelungsinhalt

(Ausnahmeregelung)

§ 48 Abs. 5 RVG enthält für die in den Teil 4 - 6 VV geregelten Angelegenheiten eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse grds. erst für Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung des RA entstehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171; OLG Hamm AnwBl. 1995, 562; Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007, Rn. 3 f.). Diese Ausnahme gilt sowohl für den gerichtlichen bestellten RA, als auch für den Pflichtverteidiger, den beigeordneten RA, den PKH-RA oder den Zeugenbeistand.

Hinweis:

Die Vorschrift gilt auch für den im Wege Prozesskostenhilfe dem Nebenkläger beigeordneten RA (OLG Koblenz RVGreport 2008, 139 [Burhoff]). Sie geht den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der einem Nebenkläger gewährten PKH, wonach eine nachträgliche Bewilligung nur im eingeschränkten Umfang zulässig ist, vor (OLG Koblenz, a.a.O.; zu den allgemeinen Grundsätzen s. BGH NJW 1985, 921; NJW-RR 1998, 442; OLG Hamm NStZ-RR 2003, 335; OLG Köln NStZ-RR 2000, 285).

II. Anwendungsbereich der Vorschrift

§ 48 Abs. 5 RVG enthält drei unterschiedliche Regelungen.

  • In Satz 1 ist die Erstreckung im ersten Rechtszug geregelt,
  • in Satz 2 die in späteren Rechtszügen und
  • Satz 3 enthält schließlich die Regelung für den Fall der Verbindung von Verfahren.

Im Einzelnen gilt (wegen weit. Einzelh. s. Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 5 Satz 7 ff. m.w.N. und Burhoff RVGreport 2004, 411 mit Fallbeispielen sowie Enders JurBüro 2007, 395 f.):

1. Regelung für den ersten Rechtszug)

(Vergütung für Tätigkeit vor der Bestellung/Beiordnung)

Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält der RA, wenn er im Laufe des ersten Rechtszugs bestellt wird, seine Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung. Auf den Zeitpunkt der Beiordnung kommt es nicht an (OLG Schleswig SchlHA 2006, 301). Für den (früheren) Wahlverteidiger entsteht im Fall der Beiordnung als Pflichtverteidiger der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren also allein durch den Umstand der Bestellung als solches, unabhängig davon, wann die Beiordnung erfolgt (OLG Schleswig, a.a.O.).

Beispiel nach OLG Schleswig (a.a.O.):

Der Angeklagte wird von zwei Wahlverteidigern verteidigt. Die Hauptverhandlung wird an insgesamt 30 Terminen geführt. Am 22. Verhandlungstag legen beide Wahlverteidiger das Mandat nieder. Der eine (ehemalige) Wahlverteidiger R bleibt im Verfahren und wird als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er nimmt noch an drei weiteren Verhandlungstagen, also insgesamt an 25 Tagen, an der Hauptverhandlung teil.

R erhält als gesetzliche Vergütung nicht nur die Terminsgebühren für die drei nach seiner Beiordnung liegenden Hauptverhandlungstage (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Dass erst die Niederlegung beider Wahlmandat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machte, ist ohne Belang. Entscheidend ist, das von Anfang an gegebene Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO (s. auch Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 5 Rn. 10).



Hinweis:

§ 48 Abs. 5 Satz 1 RVG gewährt aber nicht einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Tätigkeiten. Vielmehr muss der RA vor der Beiordnung oder Bestellung eine Tätigkeit erbracht haben, wenn § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG zum Zuge kommen soll (OLG Hamm RVGreport 2005, 273 = AGS 2005, 437 = JurBüro 2005, 532; LG Koblenz JurBüro 2005, 255 m. Anm. Enders = Rpfleger 2005, 278; LG Berlin AGS 2005, 401).

2. Regelung für spätere Rechtszüge

(Die Beiordnung erstreckt sich auch auf spätere Rechtszüge)

In § 48 Abs. 5 Satz 2 RVG wird die von der h.M. zur BRAGO verneinte Frage (vgl. zuletzt OLG Hamm JurBüro 2004, 427 m.w.N.), ob § 97 Abs. 3 BRAGO auf spätere Rechtszüge ausgedehnt werden kann, ausdrücklich bejaht. Allerdings erhält der RA im Falle der Beiordnung in einem späteren Rechtszug nur die Vergütung aus diesem Rechtszug und nicht etwa auch die aus früheren (Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 5 Rn. 11 ff ). Einbezogen wird aber über § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG die Tätigkeit des RA, die er vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung in dem späteren Rechtszug erbracht hat.

3. Verbindung von Verfahren

(Pflichtverteidiger)

§ 48 Abs. 5 Satz 3 StPO bestimmt, dass im Fall der Verbindung von Verfahren das Gericht „die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken [kann], in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war“. Da ist eine gegenüber der BRAGO neue Regelung. Zu § 97 Abs. 3 BRAGO war umstritten, ob der RA eine gesetzliche Vergütung für die in verbundenen Verfahren erbrachten Tätigkeiten aus der Staatskasse auch dann erhielt, wenn er in den einzelnen Verfahren zwar (teilweise) schon als Wahlverteidiger tätig war, er aber erst nach der Verbindung der Verfahren gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Das wurde von der h.M. bejaht (vgl. u.a. OLG Hamm, JurBüro 2002, 302 = Rpfleger 2002, 379 = StV 2003, 178; zustimmend auch Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 5 RVG Rn. 18 f. m.w.N. auch zu a.A.).

Hinweis:

Die Problematik der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich nur, wenn der RA in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden. Sie gilt nicht bei Beiordnung nach Verfahrensverbindung (OLG Hamm RVGreport 2005, 273 = NStZ-RR 2005, 285 = AGS 2005, 437; LG Dortmund StraFo 2006, 258). § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG führt i.Ü. auch nicht dazu, dass über die Erstreckung nicht erbrachte Tätigkeiten honoriert werden (LG Koblenz JurBüro 2005, 255 m. Hinweis von Enders).

Immer dann, wenn zu einem Verfahren, in dem der Verteidiger bereits als Pflichtverteidiger bestellt ist, weitere Verfahren, in denen er bereits tätig gewesen, aber noch nicht beigeordnet ist, hinzu verbunden werden sollen, muss der Verteidiger einen Erstreckungsantrag stellen, um die Wirkungen des § 48 Abs. 5 Satz 1 herbeizuführen.

III. Verfahrensrechtliche Fragen

1. Antragstellung

(In der Regel ausdrücklicher Antrag erforderlich)

Im RVG ist eine Antragstellung nicht zwingend vorgesehen I.d.R. wird aber die Erstreckung nur auf Antrag stattfinden. Die Antragstellung kann aber grds. auch konkludent erfolgen (zur „konkludenten“ Erstreckung s. LG Dresden, Beschl. v. 1.3.2007, 2 Qs 95/06; s. aber OLG Celle, Beschl. v. 02.01.2007 – 1 Ws 575/06, LexisNexis LNR 2007, 10598 [grds. ausdrückliche Entscheidung]). Sie kann in einem Vergütungsfestsetzungsantrag des Verteidigers aber auch in einer Erinnerung gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung liegen (LG Freiburg RVGreport 2006, 183).

Hinweis:

Der Antrag muss nicht begründet werden. Eine Begründung dürfte sich jedoch empfehlen.

(Der Erstreckungsantrag kann auch nach Verfahrensende gestellt werden)

Das RVG regelt den Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Soweit sich die (Ober)gerichte bislang mit dieser Frage befasst haben, gehen sie übereinstimmend davon aus, dass die Antragstellung auch noch nach Abschluss des Verfahrens möglich und zulässig ist (vgl. u.a. inzidenter OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 140, in diesem Heft; LG Freiburg RVGreport 2006, 183 = RVGprofessionell 2006, 93; offen gelassen von LG Berlin RVGreport 2006, 144 = JurBüro 2006, 29). Die Erstreckungsentscheidung ist rein kostenrechtlicher Natur und hat keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden bzw. laufenden Verfahren hat (so zutreffend LG Freiburg, a.a.O.). Im Übrigen spricht für die Zulässigkeit eines ggf. sogar auch noch im Festsetzungsverfahren möglichen Antrags und einer Entscheidung über die Erstreckung gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 der strafprozessuale Beschleunigungsgrundsatz, weil dadurch das eigentliche Erkenntnisverfahren in Zweifelsfällen nicht durch den rein kostenrechtlich relevanten Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 Satz 3 belastet werden muss (LG Freiburg, a.a.O.). Für die Entscheidung über die Erstreckung ist i.Ü. funktionell das Gericht, nicht etwa allein der Vorsitzenden zuständig (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Hinweis:

Der Verteidiger sollte den Erstreckungsantrag aber auf jeden Fall vor Abschluss des Verfahrens stellen, um der Diskussion über die Frage, ob der Erstreckungsantrag als Regelung im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung noch nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden kann, zu vermeiden (zur verneinten Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung nach Abschluss des Verfahrens s. zuletzt KG, StraFo 2006, 200; vgl. die weiteren Nachw. bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 1328).

2. Voraussetzung der Erstreckung

(Beiordnungsantrag im hinzu verbundenen Verfahren nicht erforderlich)

Die Erstreckung steht nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG im Ermessen des Gerichts, da dort mit „kann“ formuliert ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG soll die Erstreckung erfolgen, wenn eine Beiordnung oder Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte, falls die Verbindung unterblieben wäre (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, Satz 201). Das LG Berlin RVGreport 2006, 144 = JurBüro 2006, 29 verlangt, dass bereits vor Verbindung ein Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger gestellt war. Das ist jedoch unzutreffend, da es nicht auf das formale Kriterium der Antragstellung ankommen kann, sondern darauf, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung vorgelegen haben und deshalb dem Beschuldigten auch in dem hinzu verbundenen Verfahren ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen, wenn er dort keinen Wahlverteidiger gehabt hätte (so zutreffend (inzidenter) OLG Düsseldorf RVGreport 2007, 140, und auch LG Kiel, Beschl. v. 29.8.2006 – 32 Qs 52/06, www.burhoff.de).

(Gesamtwürdigung aller Umstände)

Bei der Beurteilung der Frage, ob zu erstrecken ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (LG Bielefeld, Beschl. v. 4.1.2006 – Qs 731/05 III; LG Dortmund, Beschl. v. 19.12.2006 – I Qs 87/06, jew. www.burhoff.de). Die erforderlich Gesamtwürdigung kann z.B. im Bereich des Jugendstrafrechts sogar eine isolierte Betrachtung des einzelnen Verfahrens verbieten (LG Dortmund, a.a.O.).

Hinweis:

Es kommt auch nicht darauf an, welchen Umfang die Tätigkeit hatte, die der Pflichtverteidiger vor der Verbindung der Verfahren in dem hinzu verbundenen Verfahren entfaltet hat, ob sie ggf. „überschaubar“ war (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

3. Rechtsmittel bei Ablehnung der Erstreckung

(Beschwerde des Pflichtverteidigers aus eigenem Recht)

Wird der Erstreckungsantrag abgelehnt, kann der Pflichtverteidiger dagegen aus eigenem Recht Beschwerde einlegen (vgl. OLG Düsseldorf RVGreport 2007, 140; LG Freiburg, RVGreport 2006, 183 = RVGprofessionell 2006, 93; Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 5 Rn. 31; inzidenter LG Bielefeld, Beschl. v. 4.1.2006 – Qs 731/05 III; LG Dortmund, Beschl. v. 19.12.2006 – I Qs 87/06, www.burhoff.de). Der Fall ist vergleichbar dem, in dem der RA nur unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen RA beigeordnet worden ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auch diese „beschränkte Bestellung“ ist anfechtbar (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 142 Rn. 6).

Hinweis:

Für die Beschwerde gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 1295 ff. m.w.N.).


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