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aus JurBüro 2011, 287

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "JurBüro" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "JurBüro" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG oder Nr. 5115 VV RVG entsteht auch dann, wenn schon eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, diese ausgesetzt wird und danach ein Neubeginn der Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung vermieden wird

–Anmerkung zu AG München, Urteil v. 9. 9. 2011 –155C 5938/10–
JurBüro 2011, 26 m. Anm. Mack –

Von RA DETLEF BURHOFF, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Zur Klarstellung hier zunächst noch einmal der Leitsatz des o.g. Urteils des AG München:

»Hat bereits eine umfangreiche Hauptverhandlung mit zahl­reichen Zeugen und einem Sachverständigen stattgefunden, kann im gleichen Rechtszug eine zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV RVG nicht mehranfallen. (L.d.R.)«

Die Entscheidung des AG München und die Anmerkung von Mack fordern zu – zumindest teilweisem – Widerspruch her­aus. M.E. ist die Entscheidung und die Anmerkung in Punkt 3 falsch.

1. Vorab: Von Kollegen höre ich, dass in den Fällen, deren Sachverhalt auch der Entscheidung des AG München zu­grunde gelegen hat, ihnen zunehmend der Wind entgegen bläst, wenn gegenüber der Rechtsschutzversicherung die Nr. 5115 VV RVG oder die Nr. 4141 VV RVG abgerechnet wird. Das bestärkt mich in dem Eindruck, dass die Rechts­schutzversicherungen in der Freude über die m.E. unzutref­fende Entscheidung des BGH in IX ZR 237/08 (BGH, VRR 2010,38 = RVGprofessionell 2010,25 = AnwBl. 2010, 140 = AGS 2010, 1 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 70 m. abl. Anm. Burhoff = zfs 2010, 103 = StRR 2010, 109 = JurBüro 2010, 132 = DAR 2010, 235 = JurBüro 2010, 228 m. abl. Anm. Kotz) nun im Bereich der Nr. 5115 VV RVG bzw. der Nr. 4141 VV RVG eine weitere Front aufmachen. Ich habe ja Verständnis dafür, dass niemand gerne »zusätzliche Gebühren« bezahlt, nur: Dabei sollte man Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift nicht übersehen.

2. Sinn und Zweck der Vorschrift der Nr. 5115 VV RVG ist es – ebenso wie bei der Nr. 4114 VV RVG im Strafverfahren –, die Mitwirkung des Verteidigers, durch die eine Hauptver­handlung entbehrlich wird, zu honorieren. Durch die zusätz­liche Verfahrensgebühr soll für den Verteidiger, der zu einer frühzeitigen Beendigung des Verfahrens beigetragen hat, wodurch eine Hauptverhandlung nicht stattfinden muss, ein Anreiz geschaffen werden, sich trotz des »drohenden Verlu­stes« einer Terminsgebühr für die Teilnahme an der Haupt­verhandlung um die frühzeitige Erledigung des Verfahrens zu bemühen (Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4141 Rn. 3 m.w.N.). Dieses Argument gilt aber nicht nur dann, wenn überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird – wie es das AG München meint (vgl. auch noch AG München, Urt. v. 11. 10.2010 – 275 C 22738/10, AGS 2010, 599 m. abl. Anm. N. Schneider = VRR 2010, 80) -. sondern auch dann, wenn nach einer bereits durchgeführten Hauptverhandlung, die ausgesetzt worden ist, noch Bemühungen unternommen werden, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen bzw. der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurückge­nommen wird oder im Strafverfahren nach der Berufungshauptverhandlung noch die Berufung zurückgenommen wird. Auch in diesen Fällen tritt eine Entlastung der Ge­richte ein, die durch den Anfall der Nr. 5115 VV RVG oder der Nr. 4114 VV RVG honoriert wird. Das haben z.B. für die Rücknahme der Berufung/den Einspruch nach einem ausge­setzten (Berufungs-)Hauptverhandlungstermin entschieden das OLG Bamberg (RVGreport 2007, 150 = StraFo 2007, 130 = AGS 2007, 138 = NStZ-RR 2007, 159 = StV 2007, 481), das OLG Hamm (AGS 2008, 228 m. Anm. N. Schnei­der), das LG Düsseldorf (AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83 m. Anm. Madert), das LG Oldenburg (Beschl. v. 21.7.2008, 5 Qs 268/08), das AG Dessau (AGS 2006, 240 m. Anm. N. Schneider), das AG Köln (AGS 2007, 160), das AG Olden­burg (Beschl. v. 23.6.2008, 43 Ds 441 Js 17420/06 [101/06]), das AG Tiergarten (AGS 2007, 140 m. Anm. N. Schneider = VRR 2007, 130; zfs 2010, 288), das AG Urach [JurBüro 2007, 361 = RVGreport 2007, 272), das AG Wittlich (AGS 2006, 500 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2006, 590): A.A. sind nur das LG Detmold (AGS 2009, 588 m. abl. Anm. Henke = NStZ-RR 2010, 64 = RVGreport 2010, 107 = VRR 2010, 119) und das AG Hannover (Urt. v. 22. 11. 2007, 425 C 141444/07) und eben das AG München sowie, was mich nicht überrascht, offenbar die Rechtsschutzversicherungen (zu allem auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn. 21 Ziffer 5 f. m.w.N.). Zutreffend wird von der h.M. da­mit argumentiert, dass es für den Anfall der Befriedungsgebühr nicht darauf ankomme, dass überhaupt eine Hauptver­handlung vermieden worden, sondern immer auf die nächste Hauptverhandlung bzw. den nächsten Hauptverhandlungstermin abzustellen sei. Ähnlich verfahren im Übrigen die Gerichte, wenn nach einer ausgesetzten Hauptverhandlung noch in das Beschlussverfahren übergegangen wird. Dann fällt nach überwiegender Auffassung die Nr. 5115 Anm.1 Ziff. 5 VV RVG an (LG Cottbus, zfs 2007, 529; AG Dessau, AGS 2006, 240; AG Köln, AGS 2007, 621; AG Saarbrücken, AGS 2010, 20).

Diese Begründungen sind auch zutreffend. Denn: Würde man dem AG München, dem LG Detmold und dem AG Hannover folgen, würde das zu einer Mehrbelastung der Ge­richte führen, da dann wegen des Verlustes der Terminsge­bühr, der durch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG nicht aufgewogen würde, Einsprüche im Zweifel nicht mehr vor einer (weiteren) Hauptverhandlung, sondern ggf. erst in der Hauptverhandlung zurückgenommen würden. Das widerspricht aber gerade dem vom Nr. 5115 VV RVG bzw. Nr. 4141 VV RVG verfolgten Entlastungsziel. Dass den Rechtsschutzversicherungen dieses Ergebnis nicht »schmeckt«, liegt auf der Hand, obwohl: Ob sie sich im Hin­blick darauf, dass die dann anfallenden Terminsgebühren im Zweifel höher sind als die zusätzlichen Verfahrensgebühren mit dieser Ansicht einen Gefallen tun, wage ich zu bezwei­feln. Es besteht auch kein Grund, in den angesprochenen Fäl­len die Nr. 5115 VV RVG oder die Nr. 4141 VV RVG nicht zu gewähren. Denn aus welchem Grund soll der Verteidiger,

der auch jetzt noch daran mitwirkt, dass eine Hauptverhand­lung entbehrlich wird, dafür nicht entlohnt werden? Aus der zur Begründung der a.A. herangezogenen BGH-Entschei­dung IX ZR 237/08 folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese eine ganz andere Fallkonstellation betraf, lässt sich der Entscheidung m.E. nicht entnehmen, dass der BGH auf die Vermeidung »jeglicher Hauptverhandlung« abstellt. Geht man davon aus, dass Ziel der Regelung ist, dafür, dass »staatliche Stellen nicht mehr mit dem Vorgang befasst wer­den«, einen Anreiz zu schaffen, dann spricht das gerade für das Entstehen der Gebühr auch in diesen Fällen und nicht dagegen. Schließlich: Auch der Wortlaut gibt nichts anderes her. Den Gesetzesmaterialien in der BT-Drucks. 15/1971 lässt sich nicht entnehmen, dass die Änderung von »eine« in § 84 Abs. 2 BRAGO in »die« in Nr. 5115/4141 VV RVG die von den Rechtsschutzversicherern offenbar gewünschten Auswir­kungen hat. Im Übrigen ist »die Hauptverhandlung« immer auch die »nächste Hauptverhandlung«.

Fazit: Wegen der m.E. eindeutigen Rechtslage und der zu­treffenden h.M. in der Rechtsprechung sollte der Verteidiger, wenn die Befriedungsgebühr in diesen Fällen verweigert wird, den Klageweg nicht scheuen.

3. Etwas anderes gilt, wenn eine Hauptverhandlung nur un­terbrochen wird und dann die Berufung oder der Einspruch zurückgenommen werden. Dann gilt nach h.M. das Prinzip der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung, das dazu führt, dass das Entfallen (nur) von Fortsetzungsterminen nicht zum Anfall der Nr. 4141 VV RVG bzw. der Nr. 5115 VV RVG führt (vgl. dazu OLG Köln, RVGreport 2006, 152 = AGS 2006, 339 für die Nr. 4141 VV RVG; Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 Rn. 21 Ziff. 9 m.w.N.). Allerdings wird man sich auch hier fragen können, warum eigentlich der Verteidi­ger, der jetzt noch dazu beiträgt, dass es nicht zu einem Fortsetzungstermin kommt, indem Einspruch oder Berufung zu­rückgenommen werden, dafür nicht mit der Nr. 5115 VV RVG oder der Nr. 4141 VV RVG entlohnt wird.


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