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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 190/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zur "Sperrwirkung" einer im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht für den Erlass einer neuen Haftentscheidung

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftbeschwerde; Sperrwirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; neue Haftentscheidung

Normen: StPO 121:,

Beschluss: Strafsache gegen A.S.,
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung, (hier: Haftbeschwerde des Angeklagten).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21. April 2001 gegen den Haftbefehl der II. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. April 2001 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.05.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde ist gegenstandslos.

Gründe:
1.
Einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde des Angeklagten gegen den am 19. April 2001 erlassenen Haftbefehl bedarf es nicht mehr, nachdem die Strafkammer nach Einlegung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. April 2001 einen Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls zurückgewiesen und damit erneut über die Fortdauer der Untersuchungshaft entschieden hat. Da immer nur die zuletzt ergangene - den Bestand des Haftbefehls betreffende - Haftentscheidung anfechtbar ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 117 Rdnr. 8 m.w.N.), ist die gegen den Haftbefehl vom 19. April 2001 gerichtete Beschwerde prozessual überholt und damit gegenstandslos (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 296 Rdnr. 17).

Da der Senat hinsichtlich der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht sachlich entschieden hat, hat er davon abgesehen, dem Angeklagten entsprechend seinem mit Schreiben vom 24. April 2001 gestellten Antrag die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Haftfrage zuzuleiten und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme vor der Entscheidung über die Beschwerde zu geben.

2.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Verteidigers Rechtsanwalt R. im Schriftsatz vom 30. April 2001 weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Die Haftanordnung als solche ist nach Auffassung des Senats hier nicht unzulässig.

Entgegen der Auffassung des Verteidigers entfaltet der auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1999 - 2 BJs 122/98 - 1 - ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 - keine Sperrwirkung für den Erlass eines neuen Haftbefehls gegen den Angeklagten. Unabhängig von der Frage, ob die von dem Verteidiger geltend gemachte Sperrwirkung überhaupt anzuerkennen ist, wozu der Senat mit der wohl herrschenden Meinung allerdings neigt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 122 Rdnr. 19 m.w.N.), setzt eine solche jedenfalls voraus, dass zuvor in dem besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO eine auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gestützte Aufhebung des Haftbefehls durch das hierzu berufene Gericht erfolgt ist. Daran fehlt es in vorliegender Sache aber.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ausgesprochen, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1999, mit welchem dieser im Verfahren der besonderen Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet hatte, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt. Es hat sich in der Begründung seiner Entscheidung aber inhaltlich nicht mit den besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO auseinandergesetzt und schon gar nicht deren Fehlen festgestellt, sondern ausschließlich auf Erörterungs- und Darstellungsmängel abgestellt. Schon mangels einer Sachentscheidung über die Frage der Zulässigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus kann der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts somit eine Sperrwirkung für den Erlass eines neuen Haftbefehls gegen den Angeklagten nicht zukommen.

Gleiches gilt für den Beschluss der Strafkammer vom 26. April 1999, mit dem diese (unter anderem) den gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Oktober 1997 - 80 Gs 1405/97 - aufgehoben hat. Dies folgt bereits daraus, dass eine landgerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO nicht besteht. Abgesehen davon hat das Landgericht die Aufhebung des Haftbefehls auch nicht auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, sondern auf die Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzuges der Untersuchungshaft gestützt und damit die (lediglich) allgemeinen Untersuchungshaftvoraussetzungen verneint.].


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