RechtsprechungAktenzeichen: 2 Ss 388/99 OLG Hamm Beschluss: Strafsache gegen M.T., Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Gründe: Die dagegen gerichteten Berufungen der Angeklagten hat die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum mit Urteil vom 9. Dezember 1998 verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten T., die mit der in zulässiger Form erhobenen Rüge der Verletzung des § 326 S. 2 StPO Erfolg hat. Der Angeklagte rügt zu Recht, dass ihm das letzte Wort nicht gewährt worden sei, § 326 S. 2 StPO. Ausweislich des Protokolls sind beide Angeklagten nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger lediglich gefragt worden, ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen hätten, worauf der Angeklagte Tegeler geantwortet hat "Ich habe nichts mehr zu sagen". Gemäß § 274 StPO ist damit bewiesen, dass dem Angeklagten nicht ausdrücklich persönlich das letzte Wort erteilt worden ist. Wird einem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme nach dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern lediglich Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben, ist ihm das letzte Wort nicht gewährt worden (vgl. BGH StV 99, 5). Eine Unklarheit des Protokolls, die in Ausnahmefällen eine Aufklärung des formalen Verfahrensablaufs im Freibeweis erlauben könnte, liegt nicht vor (vgl. dazu BGH StV 99, 189, 190). Das angefochtene Urteil war daher, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen bedurft hätte, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |