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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 653/98 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: OWi-Verfahren

Stichworte: Verjährung, Zustellung des Bußgeldbescheides, Wirksamkeit, Verjährungsunterbrechung, Verfahrensgrundlage

Normen: OWiG 33, OWiG 80


Beschluss: Bußgeldsache gegen H.R. wegen fahrlässigen verbotenen Überholens u.a.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 9. Februar 1998 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 5. Februar 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. Juni 1998 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

G r ü n d e:
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 5 Abs. 3 Ziffer 2, 49 Abs. 1 Ziffer 5 StVO, 24, 69 a Abs. 2 Ziffer 9 b StVZO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 130,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II. Zunächst: Über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, hat der Senat durch den Einzelrichter zu entscheiden. Zwar ist der Zulassungsantrag noch unter Geltung des bis zum 28. Februar 1998 geltenden Rechtsmittelrechts des OWiG gestellt worden, nach dem Grundsatz, dass bei Änderungen des Verfahrensrechts anhängige Verfahren nach den neuen Vorschriften fortgeführt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 354 a Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), ist jedoch das ab 1. März 1998 geltende neue Rechtsmittelrecht des OWiG anzuwenden. Damit entscheidet der Senat über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG in der Besetzung mit nur einem Richter. Aus der Übergangsvorschrift in § 133 OWiG n.F. folgt nichts anderes, da sie nur die Änderungen des materiellen Rechts betrifft.

III. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG a.F. i.V.m. § 133 Abs. 2 OWiG n.F.).

Der Betroffene hat seinen Einstellungs-/Zulassungsantrag damit begründet, dass der Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors des Kreis Unna vom 19. Juni 1998 ihm nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Übergabe sei nämlich an seine zum Zustellungszeitpunkt erst 12 Jahre alte Tochter erfolgt. Die Unwirksamkeit der Zustellung führe dazu, dass der Bußgeldbescheid die Verjährung nicht unterbrochen habe.

Für die vom Betroffenen beantragte Einstellung des Verfahrens wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung ist kein Raum, die damit vom Betroffenen angesprochenen Fragen sind in Rechtsprechung und Literatur ausreichend geklärt.

Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass es dahinstehen kann, ob - wie der Betroffene meint - die Übergabe des Bußgeldbescheides an seine erst 12 Jahre alte Tochter die Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzzustellung im Sinn von §§ 46 OWiG, 37 StPO, 181 Abs. 1 ZPO i.V. mit dem VwZG nicht erfüllt, da diese nicht als ein "erwachsener Hausgenosse" im Sinn von § 181 Abs. 1 ZPO angesehen werden könne. Der Senat brauchte auch nicht die Frage zu entscheiden, ob durch die Neufassung des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ggf. im Rahmen von Verjährungsfragen ein Änderung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die auch insoweit für die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides nicht auf eine wirksame Zustellung abgestellt hat (vgl. u.a. OLG Koblenz VRS 68, 217 ff; siehe auch OLG Düsseldorf VRS 61, 274) veranlasst ist.

Denn selbst wenn vorliegend durch den Erlas bzw. die Zustellung des Bußgeldbescheides die Verjährung nicht unterbrochen worden sein sollte, ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Der Betroffene hat den Verkehrsverstoß am 27. Mai 1997 begangen, Verfolgungsverjährung wäre also am 27. August 1997 eingetreten, falls nicht zuvor Verjährungsunterbrechung gemäß einer der in § 33 Abs. 1 OWiG genannten Alternativen erfolgte. Das ist hier aber der Fall, da die Verfahrensakten bereits am 19. August 1997 gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG beim Amtsgericht eingegangen sind und damit die Voraussetzungen für eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG erfüllt sind.

Die ggf. unwirksame Zustellung des Bußgeldbescheides berührte im übrigen auch nicht dessen Eignung als Verfahrensgrundlage. Die mögliche Unwirksamkeit der Zustellung hat lediglich zur Folge, dass die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt ist und der Bußgeldbescheid deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Auch diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt (Göhler, OWiG; 12. Aufl., 1998, § 51 Rn. 51 und § 66 Rn. 56 mit weiteren Nachweisen; siehe auch OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Da auch sonst keine Gründe erkennbar sind, warum die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sein sollte - die Versagung rechtlichen Gehörs ist nicht gerügt -, war der Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.


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