RechtsprechungAktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 157/01 OLG Hamm
Senat: 2 Auf den Antrag des Rechtsanwalts U. aus D. vom 24. Oktober 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen: Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 4.660 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 8.000 DM (in Worten: achttausend Deutsche Mark) bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe Der Antragsteller, der neben einem anderen Verteidiger verteidigt hat, hat Einsicht in die umfangreichen Verfahrensakten genommen. Der eigentliche Aktenumfang hat rund 1.500 Seiten betragen. Daneben hat der Antragsteller beim Landgericht Bochum Einsicht in die rund 70 Beweismittelordner genommen. Die Hauptverhandlung gegen den ehemaligen Angeklagten hat bei der Strafkammer an insgesamt 14 Tagen stattgefunden, an 10 Hauptverhandlungsterminen hat der Antragsteller teilgenommen. Diese waren locker terminiert. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine betrug unter Berücksichtigung der angesetzten Terminsstunde etwa 4 Stunden, die reine Terminszeit nur durchschnittliche 2 Stunden 38 Minuten. Der Antragsteller ist vom Sitz seiner Kanzlei in Duisburg zum Gerichtsort nach Bochum gereist. In der Hauptverhandlung sind 40 Zeugen vernommen worden. Gegen das 99-seitige Urteil hat der Antragsteller Revision eingelegt, die er mit einer rund 25 Seiten langen Begründungsschrift mit der formellen und materiellen Rüge begründet hat. Er hat außerdem eine zweiseitige Stellungnahme zur Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts verfasst. Der Antragsteller hat außerdem an der Revisionshauptverhandlung beim BGH teilgenommen. Eine ausdrückliche Pflichtverteidigerbestellung für diesen Termin ist nicht erfolgt. Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von dem Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten im Übrigen erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 11. Oktober 2001 Bezug genommen. Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 4.660 DM. Der Antragsteller hat eine Pauschvergütung von 11.000 DM, was in etwa den Wahlverteidigerhöchstgebühren entspricht, beantragt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat das Verfahren als nicht "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er ist zudem der Ansicht, dass das Verfahren für den Antragsteller auch nicht "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO gewesen ist und hat demgemäss die Bewilligung einer Pauschvergütung nicht befürwortet. II. 1. 2. Für die Frage, ob es sich um eine besonders umfangreiche Sache i.S. des § 99 Abs. 1 BRAGO handelt, ist auf den zeitlichen Aufwand abzustellen, den der Pflichtverteidiger auf die Sache verwenden muß. Danach ist eine Strafsache dann besonders umfangreich, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat. Vergleichsmaßstab sind nur gleichartige Verfahren, also z.B. für eine "besonders umfangreiche" Strafkammersache die normalen Strafkammerverfahren (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261 ff.; StraFo 2001, 119 ff., ZAP F. 24, S. 625 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist von einem "besonders umfangreichen" Verfahren auszugehen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Hauptverhandlungstermine nur durchschnittlich lang waren. Dabei legt der Senat allerdings die unter Berücksichtigung der angesetzten Terminsstunde ermittelte durchschnittliche Dauer von 4 Stunden und nicht nur die reine Terminszeit von 2 Stunden 38 Minuten zugrunde. Die eingetretenen Verzögerungen mit dem Beginn der Hauptverhandlung können sich für den Antragsteller nicht nachteilig auswirken. Zu diesen war er zu den angesetzten Terminszeiten von Duisburg nach Bochum angereist. Er hat, da sich seine Kanzlei nicht am Gerichtsort befand, die durch die Verzögerungen zur Verfügung stehende Zeit bis zum Beginn der Hauptverhandlung auch nicht anderweitig nutzen können. Auch der Aktenumfang war beträchtlich. Der Antragsteller hat in 70 Beweismittelordner Einsicht nehmen müssen, was allerdings zum Teil dadurch relativiert wird, dass es sich bei den dem ehemaligen Angeklagten zur Last gelegten Fällen weitgehend um gleiche Sachverhalte gehandelt hat. Die Tätigkeiten des Antragstellers im Revisionsverfahren waren - verglichen mit den Tätigkeiten anderer Verteidiger im Revisionsverfahren - ebenfalls überdurchschnittlich. Allerdings kann der Senat, worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hinweist, insoweit den durch die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung beim BGH entstandenen Zeitaufwand nicht berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 140 Rn. 9, § 350 Rn. 7) vertreten wird, sich die Pflichtverteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der großen Strafkammer nicht auf die Mitwirkung an der Revisionshauptverhandlung erstreckt und ob ggf. eine stillschweigende Beiordnung des Antragstellers erfolgt ist (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 350 Rn. 9 m.w.N.). Denn selbst wenn das der Fall wäre, kann der zeitliche Aufwand des Antragstellers im vorliegenden Pauschvergütungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist nämlich dieser nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für die Gewährung einer Pauschvergütung zuständig, soweit es um die Abgeltung der für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung beim Bundesgerichtshof geht (vgl. u.a. Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 99 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 23, 324 = NJW 1970, 2223; BGH-Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97), während die Tätigkeiten in der Revision hingegen durch die vom Oberlandesgericht festgesetzte Pauschvergütung abgegolten werden. An dieser sachgerechten Aufteilung der Zuständigkeiten hält der Senat fest. 3. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |