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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1223/95

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil beim Absehen von einem Regelfahrverbot wegen eines Rotlichtverstoßes.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaft, Feststellungen, Phasenplan, Ampelschaltung, Fahrerlaubnis seit vielen Jahren, keine Gefährdung, Absehen vom Fahrverbot, Regelfahrverbot, keine Vorbelastungen

Normen: StVO 37 Abs. 2, BKatV 2 Abs. 4

Fundstelle: VRS 91, 67

Beschluss: OLG Hamm, Beschluß vom 19.10.1995

Das AG hat gegen die Betr. im angefochtenen Urteil "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 37, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,- DM festgesetzt."
Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
Die Betr., die seit 1966 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzt, ist bisher im Verkehrszentralregister nicht eingetragen.
Am 02.02.1995 befuhr die Betr. gegen 17.29 Uhr mit dem Pkw Peugeot, Kennzeichen, die Stormstraße in K. Sie bog von der Stormstraße nach rechts in den Westring ein, obwohl die im Einmündungsbereich der Stormstraße in den Westring aufgestellte Verkehrssignalanlage bereits mindestens 1 Sekunde Rotlicht zeigte, als die Betr. den Ampelmast passiert. Die Gelbphase der Ampel beträgt 3 Sekunden."
Den Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung hat das AG wie folgt begründet:
"Bei der Festsetzung der gegen die Betr. zu verhängenden Geldbuße sprach zu ihren Gunsten, daß sie bisher im Verkehrszentralregister nicht eingetragen ist. In Fällen dieser Art pflegt das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung aller Betr. den Regelsatz des sog. Bußgeldkatalogs in Anwendung zu bringen. Dieser beträgt für einen Verkehrsverstoß der vorstehend geschilderten Art 250,- DM.
Abweichend vom Regelbeispiel gem. § 2 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung hält das Gericht es im vorliegenden Fall nicht für geboten, gegen die Betr. ein Fahrverbot zu verhängen. Die Betr. besitzt seit fast 30 Jahren die Fahrerlaubnis, ohne daß sie jemals negativ im Straßenverkehr aufgefallen wäre. Angesichts der von den Polizeibeamten auf Zählung gestützten vorgenommenen Schätzung des Zeitablaufs zwischen aufleuchtendem Rotlicht und Passieren der Ampel durch das Fahrzeug der Betr. ist das Gericht zwar davon überzeugt, daß mindestens 1 Sekunde Rotlicht geherrscht hat, nicht aber - wie die Polizeibeamten in die Anzeige aufgenommen haben - daß das Rotlicht bereits mindestens 2 Sekunden andauerte.
Auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Betr. gewonnen hat, erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß sie sich schon die Verhängung der nicht unerheblichen Geldbuße künftig als Warnung dienen lassen und den Wechsel von Lichtzeichenanlagen besser beobachten und beachten werde. Zu einer Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs ist es auch nach Darstellung der Polizeibeamten zu keinem Zeitpunkt gekommen."
Hiergegen wendet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der StA, der die GeneralStA beigetreten ist. Sie macht geltend, daß in den Urteilsfeststellungen Umstände, die ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots rechtfertigen würden, nicht erkennbar seien.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der StA hat - zumindest vorläufig - Erfolg.
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I. 1. Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß den §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG. Die Feststellungen sind zwar knapp, sie erfüllen aber (noch) die von der Rechtsprechung an den Umfang der tatsächlichen Feststellungen für einen innerörtlichen Rotlichtverstoß gestellten Anforderungen (vgl dazu Jagusch, 33. Aufl, 1995, § 37 StVO Rdn 61 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe auch insbesondere Beschluß des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm in VRS 85, 464). Innerorts ist regelmäßig von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen, so daß die Angabe der von der Betr. gefahrenen Geschwindigkeit entbehrlich ist. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Gelbphase von 3 Sekunden kann dann wie auch vorliegend - geschlossen werden, daß die Betr. beim Umspringen auf Rot noch gefahrlos hätte halten können (s. den bereits erwähnten Beschluß des 3. Senats für Bußgeldsachen. Somit ist die von der StA vorgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam.
2. Die (beschränkte) Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg, da die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs Rechtsfehler erkennen läßt, die insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.
Das AG verkennt zwar offenbar nicht, daß nach den von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der lfd. Nr. 34.2 BußgeldkatalogVO vorliegen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat es offenbar auch nicht verkannt, daß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BußgeldkatalogVO das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO indiziert, so daß es regelmäßig im Rahmen einer Besinnungsmaßnahme der Anordnung eines Fahrverbots als eindringlichen Denkzettel bedarf (vgl. u.a. BGHSt 38, 125, 129 ff; OLG Celle VRS 86, 209, 211; OLG Düsseldorf NZV 1993, 320, 321; BayObLG NZV 1994, 370; OLG Hamburg VRS 88, 386; ständige Rechtsprechung der Senate des OLG Hamm; vgl. u.a. die Beschlüsse des Senats vom 09.06.1995 - 2 Ss OWi 623/95 - in DAR 1995, 374 = ZAP EN-NR 618/75 = NWB EN-NR 1123/95 - und vom 26.06.1995 - 2 Ss OWi 703/95 - NZV 1995, 366 = ZfS 1995, 315).
Zutreffend ist es auch noch, wenn das AG davon ausgeht, daß in Einzelfällen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Die Ausführungen, mit denen das AG dann aber von der Verhängung des an sich indizierten Fahrverbots abgesehen und mit denen es einen Ausnahmefall begründet hat, halten - angesichts der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen - einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall nämlich nur dann abgesehen werden, wenn erhebliche Härten vorliegen oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände gegeben sind, die das Tatgeschehen aus dem Rahmen typischer Begehungsweise im Sinn einer Ausnahme herausheben (vgl. BGHSt 38, 134; ständige Rechtsprechung der Obergerichte, vgl. die Zusammenstellung bei Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl, § 25 StVG Rdn 15 b m.w.N.; sowie die oben erwähnten Rechtsprechungsnachweise; s.a. OLG Hamm NZV 1991, 121). Das Abweichen von der Regelahndung bedarf in jedem Fall einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung (vgl. u.a. BayObLG VRS 88, 303).
Wie die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, hat das AG die Gesichtspunkte, die ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen können, - bislang - verkannt. Es hat u.a. von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil die Betr. seit fast 30 Jahren die Fahrerlaubnis besitzt, ohne daß sie jemals negativ aufgefallen wäre, und weil es zu einer Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs nicht gekommen ist. Diese
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Umstände reichen - nach der oben erwähnten Rechtsprechung - weder allein noch zusammen aus, um einen Ausnahmefall zu begründen.
Hinsichtlich der fehlenden konkreten Gefährdung des bevorrechtigten Querverkehrs hat das AG offenbar übersehen, daß die Nr. 34.2. der BußgeldkatalogVO, wie sich aus der weiteren Regelung in Nr. 34.2.1 BußgeldkatalogVO ergibt, eine konkrete Gefährdung des Querverkehrs nicht voraussetzt. Allein die sich aus dem schon länger als 1 Sekunde dauernden Rotlicht ergebende erhöhte abstrakte Gefährlichkeit ist Grund für die vom Verordnungsgeber bei Rotlichtverstößen dieser Art in der BußgeldkatalogVO vorgesehenen besonderen Maßnahmen, wozu auch die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat gehört, gewesen (vgl. insoweit auch BGH, aaO).
Auch der Umstand, daß die Betr. seit 30 Jahren die Fahrerlaubnis besitzt und seitdem straßenverkehrsrechtlich noch nicht aufgefallen ist, führt nicht zur Annahme eines Ausnahmefalls. Die Regelahndung nach der BußgeldkatalogVO geht nämlich gerade nicht davon aus, daß der Betr. bereits vorbelastet ist. Das folgt für das Bußgeld aus § 1 Abs. 2 Satz 2 BußgeldkatalogVO, wonach etwaige Eintragungen des Betr. im Verkehrszentralregister nicht berücksichtigt sind, und für das Fahrverbot aus § 2 Abs. 1 BußgeldkatalogVO, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG qualifiziert sind, die in der Regel zur Verhängung eines Fahrverbots führen, ohne daß eine Vorahndung oder eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer allgemein vorausgesetzt würde (BayObLG, aaO, OLG Naumburg NZV 1995, 161).
Da somit bislang Gründe für das Absehen von einem Fahrverbot nicht erkennbar sind, war das angefochtene Urteil - entsprechend dem Antrag der GeneralStA - aufzuheben. Der Senat hat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache an das AG zu erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückverwiesen. Das AG hat nämlich ausgeführt, daß "auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Betr. gewonnen hat, erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß sie sich schon die Verhängung der nicht unerheblichen Geldbuße künftig als Warnung dienen lassen" werde. Der persönliche Eindruck kann auch kein Grund sein, von einem Fahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt, aaO; OLG Naumburg NZV 1995, 161; der bereits erwähnte Beschluß des Senats vom 09.06.1995 in 2 Ss OWi 623/95). Ob das hier der Fall ist, läßt sich den bislang getroffenen Feststellungen jedoch nicht entnehmen, da das AG weder die Gründe darlegt, auf die es seine Erwartung stützt, noch den von ihm insoweit gewonnenen persönlichen Eindruck vom Betr. schildert. Da insoweit weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, was dem Senat nicht möglich ist, war die Sache an das AG zurückzuverweisen.
II. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die angefochtene Entscheidung bislang nicht erkennen läßt, daß das AG sich der Möglichkeit bewußt gewesen ist, die bei Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots die Regelgeldbuße ggf. angemessen zu erhöhen. Insoweit ist noch anzumerken, daß allein der Umstand, daß die Betr. seit 30 Jahren straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, nicht rechtfertigt, (auch) von einer Erhöhung der an sich zu verhängenden Regelgeldbuße abzusehen. Der BußgeldkatalogVO geht nämlich - wie bereits dargelegt - gerade nicht davon aus, daß der Betr. bereits vorbelastet ist, was für das Bußgeld aus § 1 Abs. 2 Satz 2 BußgeldkatalogVO, wonach etwaige Eintragungen des Betr. im Verkehrszentralregister nicht berücksichtigt sind.


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