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RVG Entscheidungen

Nr. 4130 VV

Erstattungsfähigkeit, Pflichtverteidigerkosten bei Revisionsrücknahme der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2010, 20 KLs 7/06

Fundstellen:

Leitsatz: Dem Pflichtverteidiger ist keine Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten, wenn eine rein vorsorgliche Erörterung und Besprechung mit dem Mandanten über eine seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte, aber noch nicht begründete Revision erfolgt.


Landgericht Düsseldorf
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
hat die 20. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin am 27.04.2010 beschlossen:

Die jeweiligen Erinnerungen der Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 18.11.2009 werden verworfen.

Gründe:
I.
Die Kammer hat durch Urteil vom 23.08.2006 die Angeklagten vom Vorwurf eines gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes freigesprochen.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 24.08.2006 Revision eingelegt, die nach Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe am 27.09.2006 zurückgenommen wurde.

Hierauf hat die Kammer gemäß Beschluss vom 06.10.2006 die Kosten der Revision sowie die den Angeklagten und dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Gemäß Beschlüssen vom 10.09.2009 hat das Landgericht Düsseldorf – Rechtspflegerin - antragsgemäß zunächst die den Verteidigern der Angeklagten zu erstattenden Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren jeweils auf 514,08 Euro festgesetzt.

Hiergegen hat die Landeskasse am 14.09.2009 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, für eine Kostenerstattung sei kein Raum, da die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Revision vor deren Begründung zurückgenommen habe.

Hierauf hat das Landgericht Düsseldorf – Rechtspflegerin- gemäß Beschluss vom 18.11.2009 den Erinnerungen abgeholfen.

Hiergegen haben die Verteidiger am 26.11.2009 jeweils Rechtsbehelf eingelegt.



II.
Über die als weitere Erinnerung gegen die Abhilfebeschlüsse auszulegenden Rechtsbehelfe hat gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden.

Diese Erinnerungen sind zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht Düsseldorf – Rechtspflegerin – auf die Erinnerung der Staatskasse hin beschlossen, dass eine Verfahrensgebühr gemäß VV 4130 nicht festzusetzen ist.

Es kann dahinstehen, ob die seitens der Verteidiger dargelegten Tätigkeiten eine Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren überhaupt auslösen.

Jedenfalls liegt keine Erstattungsfähigkeit vor, da es sich hierbei nicht um eine gemäß Beschluss der Kammer vom 06.10.2006 zu erstattende notwendige Auslage handelt.

Notwendig sind Auslagen, wenn sie für Tätigkeiten entstehen, die dem jeweiligen Verfahrenstand angemessen, somit sachdienlich und verfahrensfördernd sind.

Dies gilt für eine rein vorsorgliche Erörterung und Besprechung mit dem Mandanten über eine seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte, aber noch nicht begründete Revision nicht. Aus Sicht eines verständigen, die Interessen seines Mandanten umfassend beachtenden Verteidigers besteht nach Einlegung der Revision so lange keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Tätigkeit, wie die Staatsanwaltschaft ihre Revision noch nicht begründet hat. Zwar mag der Angeklagte ein anzuerkennendes Interesse daran haben, die Erfolgsaussicht einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erfahren. Vor Zustellung des Urteils beschränkt sich dieses Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen eine objektive Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist. Sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines Verteidigers können erst dann angezeigt sein, wenn anhand der Anträge und der Begründung das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Der dann feststehende Gegenstand der Revisionsrügen ermöglicht erst eine auf den Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen präzisierende Beratung des Angeklagten.
Vor Zustellung einer Revisionsbegründung kann sich der Angeklagte mit seinem Verteidiger nur über hypothetische Revisionsangriffe beraten und theoretisch eine bestimmte Verteidigungsstrategie entwerfen. Eine diesbezügliche Tätigkeit wäre aber nicht zweckentsprechend und sachgerecht, da nicht zielorientiert.

Hierdurch wird das Prinzip der Waffengleichheit und der Fairness nicht verletzt, da dem Angeklagten seine Verteidigungsrechte uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Zur Wahrung dieser Rechte bedarf es jedoch keiner vorsorglichen Beratung.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 RVG gebührenfrei.

Einsender: Dipl.Rechtspfleger J.Volpert, Willich

Anmerkung:


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