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RVG Entscheidungen

§ 61

Grundgebühr in Übergangsfällen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 20. 6. 2005, 1 Qs 137/05

Fundstellen: RVGreport 2005, 351

Leitsatz: Richtet sich der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für die Vorinstanz nach der BRAGO und für die Rechtsmittelinstanz nach dem RVG, entseht in der Rechtsmittelinstanz keine Grundgebühr mehr.


LG Koblenz
1 Qs 137/05
2040 Js 53312/02 - 29 Ds 1189/02 (AG Koblenz)
Beschluss
Inder Strafsache
gegen
pp.
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Koblenz
am 20. Juni 2005,
beschlossen-.
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers des Ange¬klagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005 wird kostenpflich¬tig als unbegründet verworfen,

Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Verteidigers (§§ 464b Satz 3, 391 Abs: 2 StPO) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005, mit dem die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für die Berufungsinstanz insgesamt auf lediglich 674,99 E (unter Ab¬setzung der geltend gemachten Grundgebühr gemäß Nr. 4100 W RVG in Höhe der Mittelgebühr von 165 C nebst Mehrwertsteuer) festgesetzt worden sind, bleibt ohne Erfolg.

Die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 W RVG ist vom Amtsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung, der sich die Kammer anschließt, abgesetzt worden Hierauf sowie auf die dem Verteidiger bekannt gegebene Stellung¬nahme des Bezirksrevisors vom 24. Mai 2005 wird statt Wiederholung Bezug genommen.

Soweit mit der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Grundgebühr, die bei erstmaliger Beauftragung im Berufungsverfahren entstanden wäre, nicht allein dadurch wegfallen könne, dass der Verteidiger auch bereits erstinstanzlich tätig geworden ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach Nr. 4100 Abs. 1 W RVG entsteht die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in weichem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Diese Voraussetzung war am 1. Juli 2004, dem Zeitpunkt des Inkraft¬tretens des RVG, nicht erfüllt, weil Rechtsanwalt L. bereits durch seine in erster Instanz entfaltete Tätigkeit in den Fall eingearbeitet war. Gebühren nach dem RVG können aber nur anfallen, wenn die Gebührentatbestände ab lnkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt wurden. Insoweit trifft das Gesetz mit der stich¬tagsgenauen Übergangsregelung in § 61 Abs. 1 RVG eine eindeutige Rege¬lung. Schon deshalb ist die Vorschrift nach Auffassung der Kammer einer er¬weiternden Auslegung, wie sie mit dem Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 27, Oktober 2004 (NJW 2005, 377, 379) vorgenommen wurde, nicht zugäng¬lich. Im Übrigen ist die Begründung des Oberlandesgerichts, eine restriktive Zuerkennung der Grundgebühr führe in den Übergangsfällen zu einer „undurchschaubaren Gemengelage" zwischen BRAGO und RVG, wenig überzeugend. Eher dürfte das Gegenteil zutreffen: Ob die mit der Grundgebühr nach Nr. 4100 W RVG abzugeltende Tätigkeit (vgl. dazu ThürOLG, Rechtspfleger 2005, 277f) bereits vor dem 1. Juli 2004 oder erst danach erbracht worden ist, dürfte sich fast immer - abgesehen von, wenigen Fällen erstmaliger Beauftragung un¬mittelbar vor dem Stichtag -- zweifelsfrei anhand der Gerichtsakten, ggf. auch der Handakten des Verteidigers beurteilen lassen. Hingegen würde eine rück¬wirkende Zubilligung der Grundgebühr in sämtlichen Fällen, in denen die Ver¬teidigertätigkeit über den Stichtag hinaus erbracht wurde, einige ungeklärte Fragen z.B. bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr der Nr. 4100 aufwerfen, etwa dort, wo der Verteidiger nach dem 1. Juli 2004 nur noch in ver¬gleichsweise geringem Umfang tätig war (z.B. Rechtsmittelbeschränkung; Rücknahme des Rechtsmittel durch den Gegner). Darüber hinaus wäre frag¬lich, ob und ggf. in welchem Umfang die Grundgebühr auf die Höhe der noch nach altem Recht verdienten Gebühren nach §§ 83 - 86 BRAGO anzurechnen wäre.

Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Einsender: RA N.Schneider, Much

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