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RVG Entscheidungen

§ 52

Wahlanwalt, Pflichtverteidiger, Anrechung, Gebühren, Kostenerstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 20.05.2010 - 2 Ws 55/10

Fundstellen:

Leitsatz: Der Grundsatz, dass bei Inanspruchnahme mehrerer Wahlverteidiger grundsätzlich nur die Kosten eines Verteidigers gegenüber der Staatskasse erstattungsfähig sind, gilt auch beim Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung, mit der Folge, dass auf die dem Angeklagten entstandenen Wahlverteidigerkosten grundsätzlich die Gebühren und Auslagen anzurechnen sind, die dem neben dem Wahlverteidiger tätig gewordenen Pflichtverteidiger zustehen.


Strafsache
gegen pp.
wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,
(hier: sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeschuldigten gegen die abgelehnte Kostenfestsetzung - §§ 464 b atz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG -).

Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeschuldigten vom 02. März 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts – Rechtspflegerin – Bochum vom 22. Februar 2010 - 1 KLs 34 Js 449/09 (42/09) - hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch pp. nach Anhörung des ehemaligen Angeschuldigten bzw. seines Verteidigers und des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2010 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten wer-den nicht erstattet.


Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen den (ehemaligen) Angeschuldigten …. unter dem 30. Juli 2009 Anklage vor dem Landgericht Bochum erhoben und ihm zur Last gelegt, am 03. Juni 2009 gemeinschaftlich handelnd mit dem Mitangeschul-digten Ergin gewerbsmäßig unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 hat der Vorsitzende der 1. Strafkammer den (ehe-maligen) Angeschuldigten angeschrieben und binnen einer Woche um Benennung eines Rechtsanwalts gebeten, der bereit und in der Lage sei, ihn zu verteidigen. An-dernfalls werde er aus der Zahl der am Landgericht Bochum zugelassenen Rechts-anwälte einen Rechtsanwalt auswählen und ihm als Pflichtverteidiger beiordnen. Diese Verfügung ist dem (ehemaligen) Angeschuldigten ausweislich der Akten am 04. August 2009 zugestellt worden. Nachdem der (ehemaligen) Angeschuldigte nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist darauf reagiert hatte, ordnete ihm der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 07. September 2009 Rechtsanwalt E. aus Bochum als Pflichtverteidiger bei.

Mit Schriftsatz vom 09. September 2009 meldete sich Rechtsanwalt … als Wahl-verteidiger für den (ehemaligen) Angeschuldigten und bat unter Bezugnahme auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 31. Juli 2009 um seine Beiordnung als Pflichtver-teidiger und kündigte für den Fall der Beiordnung an, das Wahlmandat niederzulegen.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2009 legte Rechtsanwalt H. namens des (ehe-maligen) Angeschuldigten gegen die Beiordnung von Rechtsanwalt E. als Pflicht-verteidiger Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 09. Oktober 2009 hat die 1.Strafkammer des Landgerichts Bochum die Anklage gegen den (ehemaligen) Angeschuldigten … aus tatsächlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO vorliege.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 wies der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum den Antrag von Rechtsanwalt H. vom 18. September 2009 auf Entpflichtung von Rechtsanwalt E. als Pflichtverteidiger und eigene Beiordnung als solcher zurück und half der Beschwerde des (ehemaligen) Angeschuldigten …gegen die Beiordnung von Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger nicht ab, weil das Verfahren infolge Nichtzulassung der Anklage beendet sei und eine nachträgliche Beiordnung als Pflichtverteidiger nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht in Betracht komme.

Die dem Pflichtverteidiger … zu erstattenden Gebühren und Auslagen wurden
mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts – Rechtspflegerin – vom
09. Dezember 2009 auf 378,72 € festgesetzt.

Rechtsanwalt … machte mit Schriftsatz vom 16. November 2009 gegen die Lan-deskasse Gebühren und Auslagen in Höhe von 439,71 € geltend.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 setzte das Landgericht Bochum – Rechtspfle-gerin – die dem (ehemaligen) Angeschuldigten insoweit gemäß § 467 StPO zu er-stattenden Auslagen auf 60,99 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf die von Rechtsanwalt … geltend gemachten Kosten in Höhe von 439,71 € die Pflichtverteidigerkosten in Höhe von 378,92 € anzurechnen seien. Die Verteidigung durch zwei Anwälte in dieser Angelegenheit sei nicht erforderlich gewesen. Der (ehemaligen) Angeschuldigte habe sich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers selbst zuzuschreiben, da er nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist reagiert habe. Von den Kosten seines Wahlverteidigers seien daher die Kosten seines Pflichtverteidigers in Abzug zu bringen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts …, in der mit näheren Ausführungen die Absetzung der Pflichtverteidigergebühr beanstandet wird. Er ist der Auffassung, die Wahlverteidigergebühren seien in voller Höhe zu erstatten.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat unter dem 25. März 2010 ausführlich Stellung genommen und beantragt wie beschlossen.

Diese Stellungnahme ist dem (ehemaligen) Angeschuldigten und seinem Verteidiger Hinz zur Kenntnisnahme übersandt worden.
Rechtsanwalt Hinz hat hierzu unter dem 22. April 2010 Stellung genommen.

II.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat seinen Antrag vom 25. März 2010 wie folgt begründet:

„Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. Die Beschwerde ist nach strafrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwer-dewert von 200 € wird erreicht.
Folgt man der von dem erkennenden Senat neuerdings vertretenen Auffas-sung, dass sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach strafprozessualen Grundsätzen richten (vgl. Beschluss vom 07.05.2009- 2 Ws 71/09), bestand eine Abhilfemöglichkeit durch die Rechtspflegerin ausschließlich nach § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO, dessen Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, so dass die – vorsorgliche – Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 09.03.2010 (KH Bl. 26) nicht veranlasst war (vgl. o.a. Beschluss.

Ich halte die Beschwerde aber aus folgenden Gründen für unbegründet.

Der Sachverhalt stellt sich aus kostenrechtlicher Sicht im Wesentlichen wie folgt dar: Der Angeklagte wurde mit Anklageübersendung gebeten, einen Verteidiger innerhalb einer Woche ab Zugang des Schreibens zu benennen, da andernfalls das Gericht einen Verteidiger auswählen und beiordnen würde (Bd. II Bl. 49). Nach Zustellung am 04.08.2009 (Bd. II Bl. 53R) und lange nach Fristablauf am 11.08.2009 hatte das Gericht am 07.09.2009 den zur Über-nahme bereiten Rechtsanwalt … zum Pflichtverteidiger bestellt und am gleichen Tag die Akten zur Akteneinsicht an ihn übersandt (Bd. II Bl. 61, 62): Erst 2 Tage später (am 09.09.2009) meldete sich Rechtsanwalt … mit Voll-macht vom gleichen Tag bei Gericht und bat um Akteneinsicht und Beiord-
nung als Pflichtverteidiger, wobei er ankündigte, für diesen Fall das Wahl-
mandat niederzulegen (Bd. II BI. 65). Noch am gleichen Tag verfügte der Richter die Akteneinsicht an ihn nach Rückkehr der Akten. Er nahm die Bestellung von Rechtsanwalt … aber nicht zurück. Mit Schreiben vom 18.09.2009 (Bd. II BI. 71) regte der Verteidiger nochmal seine Beiordnung an und sicherte zu, nur noch die entstehenden (Pflichtverteidiger-)gebühren geltend zu machen, so dass Mehrkosten für den Staat nicht entstehen würden. Gegen die ergangene Bestellung von Rechtsanwalt ….. legte er im Namen seines Mandanten gleichzeitig Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 09.10.2009 (Bd. II BI. 75) wurde das Verfahren gegen … abgetrennt und
mit Auslagenentscheidung zulasten der Staatskasse nicht zur Hauptver-
handlung zugelassen, bevor der Beschluss des Gerichts vom 26.10.2009

(Bd. IV BI. 122) erging, wonach der Beschwerde nicht abgeholfen wurde. Anschließend nahm der Wahlverteidiger die Beschwerde im Namen seines Mandanten zurück (Bd. IV BI. 134).

Die Beschwerde richtet sich nun gegen die Anrechnung der Pflichtver-
teidigerkosten im Beschluss vom 22.02.2010 (KH BI. 15), mit dem die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen festgesetzt worden sind.

Gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, so-weit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Mit der Verweisung auf § 91 Abs. 2 ZPO und damit auch auf dessen Satz 2 wird klargestellt, dass bei Inan-spruchnahme mehrerer Wahlverteidiger grundsätzlich nur die Kosten eines Verteidigers gegenüber der Staatskasse erstattungsfähig sind (vgl. Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, 25. Auflage, § 464 a RdNr. 47; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 464 a RdNr. 13 – jeweils
m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.1982 - 1 Ws 66, 67/82
- veröffentlicht in JurBüro 1983, 1211; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.1984 - 1 Ws 255/84 veröffentlicht in JurBüro 1985, 1669, 1671
OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.1983 -6 Ws 181/82 - veröffentlicht in JurBüro 1983, 1216).
Dieser Grundsatz gilt auch beim Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtver-teidigung, mit der Folge, dass auf die dem Angeklagten entstandenen Wahlverteidigerkosten grundsätzlich die Gebühren und Auslagen an-
zurechnen sind, die dem neben dem Wahlverteidiger tätig gewordenen Pflichtverteidiger zustehen. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung in
§ 52 RVG. Demnach hat der Pflichtverteidiger gegenüber dem ehemaligen Angeklagten den gleichen Gebührenanspruch wie der Wahlverteidiger. Der Anspruch gegen den Mandanten entfällt nur insofern, als die Staatskasse bereits Gebühren und Auslagen nach §§ 51, 42, 45 RVG gezahlt hat. Daraus folgt, dass die Staatskasse nach diesen Vorschriften echte Auslagen des ehemaligen Angeklagten erstattet. Es erscheint daher gerechtfertigt, bei der Prüfung, welche notwendigen Auslagen einem ehemaligen Angeklagten von der Staatskasse zu erstatten sind, dessen Verbindlichkeiten gegenüber dem Pflichtverteidiger in gleicher Weise wie diejenigen gegenüber dem Wahlver-
teidiger zu werten.

Eine Anrechnung unterbleibt aber, wenn aus wichtigen Gründen neben dem Wahlverteidiger zusätzlich ein Pflichtverteidiger bestellt oder die Pflichtver-
teidigerbestellung nach Bestellung eines Wahlverteidigers aufrechterhalten wird (vgl. Volpert in RVGreport 2008, 169, 171 m.w.N., Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 464a Rn 13)).

Die erste Alternative liegt hier nicht vor.

Die zweite Alternative ist u.a. dann gegeben, wenn das Gericht entgegen
§ 143 StPO die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht zurücknimmt, obwohl sich ein Wahlverteidiger bestellt hat. Denn wenn das Gericht die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung versäumt, darf das nicht dazu führen, dass der Mandant bei Kostenaufbürdung der Staatskasse einen Teil seiner Aufwendun-gen für den Wahlverteidiger selbst tragen muss (Volpert a.a.O. und Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008 in beck-online.de § 143 Rn 3, beide mit Hinweis auf OLG Frankfurt, AnwBl 1983, 4lund wwwiuris.de und OLG Düsseldorf AnwBl 1983, 40-41 und www.juris.de). Dem Angeklagten darf nämlich nicht unwesentlich erschwert werden, sich durch den frei gewähl-
ten Anwalt verteidigen zu lassen (Volpert a.a.O. m. Hinweis auf BVerfG
NStZ 1984, 561 zur nachträglichen zusätzlichen Pflichtverteidigerbestellung).

Gleichwohl sprachen Gründe gegen eine Entpflichtung:

- Die Beiordnung ist dann nicht zurückzunehmen, wenn die Beauftra-gung des Wahlverteidigers nur geschieht, um zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird (Meyer-Goßner, 50. Aufl. zur StPO, § 143 Rn 2, Karlsruher Kommentar a.a.O., BGH NStZ 2004, 632 Rn 13). Rechtsanwalt Hinz hatte mit Mandatsankündi-gung gegenüber dem Gericht selbst um Beiordnung als Pflichtverteidi-ger unter ggf. Niederlegung des Wahlmandats gebeten (Bd. II BI. 65).
- Die Entpflichtung des Pflichtverteidigers kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflicht-verteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen, etwa dann, wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandat alsbald wegen Mittellosigkeit des Angeklagten wieder niederlegen werde (Beschluss des OLG Köln vom 24.08.2004 – 2 Ws 383/04 -, www-juris.de). Angesichts der Einkommensverhältnisse des Angeklagten (vgl. Bd. I Bl. 2, Bd. II Bl. 36) bestand auch die Gefahr, dass Rechtsanwalt Hinz sein Wahlmandat niederlegen und seine Beiordnung beantragen würde.
- Auch Gründe dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig und nachhaltig er-schüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann, was ein zwingender Entpflichtungsgrund darstellen würde (Meyer-Goßner a.a.O. Rn 5, BGH NStZ 2004, 632 Rn 17), wurden mit Schreiben der Verteidigung vom 18.09.2009 (Bd. II Bl. 71) nicht genannt und sind auch nicht offensicht-lich.

Insofern ist es denkbar, dass das Gericht aus diesen Gründen eine Entpflich-tung nach § 143 StPO nicht vorgenommen hatte.

Der Beschluss vom 26.10.2009 (Bd. IV BI. 125), der auf den zeitlichen Aspekt der Beendigung des Verfahrens als Hindernis einer nachträglichen Bestellung abstellt, lässt allerdings erkennen, dass das Gericht zu einem früheren Zeit-punkt dem Antrag auf Entpflichtung und Bestellung schon nachgekommen wäre.

Das hätte bei der Kostenfestsetzung aber zu keinem anderen Ergebnis ge-führt. Auch wenn die Verteidigeranzeige des Wahlanwalts vom 09.09.2009 datiert und man davon ausgeht, dass das Gericht unverzüglich eine Entschei-dung nach § 143 StPO hätte treffen müssen, ist ihm doch eine ausreichende Entscheidungszeit von ca. 1 Woche nach Eingang des Schreibens (auch zur Klärung der Frage, ob auf die Landeskasse Mehrkosten bei einem Pflichtver-
teidigerwechsel zukommen würden) zuzugestehen, so dass eine Säumnis des Gerichts allenfalls ab Vorlage des am 18. September 2009 eingegangenen Schreibens (Bd. II Bl. 71) angenommen werden könnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die anzurechnenden Pflichtverteidigerkosten aber schon in voller Höhe entstanden. Ich gehe davon aus, dass insoweit neben der Grundgebühr auch die gerichtliche Verfahrensgebühr des Pflichtverteidigers angefallen ist, da nach einem Erstgespräch und der Einsicht in die am 07.09.2009 übersandten Akten wohl noch ein weiteres Gespräch mit dem Mandanten stattgefunden hat (Kostenheft Bl. 1). Insgesamt sind damit unter Einschluss der Fotokopie-
kosten, der Kommunikationspauschale und der Umsatzsteuer an den Pflichtverteidiger zu Recht 378,72 € angewiesen worden (Kostenheft BI. 1,7 und 9).

Diese Pflichtverteidigerkosten muss sich der Angeklagte wegen seiner Frist-versäumnis bei der Anhörung betr. die Beiordnung im Rahmen der Kosten-festsetzung entgegenhalten lassen (Bd. II BI. 49, Volpert a.a.O. S. 171). Die Tätigkeit eines zweiten Verteidigers in dieser Sache ist allein von ihm zu verantworten.

Über die somit vorgenommene Anrechnung in zutreffender Höhe hinaus ist gegen den Ansatz der Kosten des Wahlverteidigers im Erstattungsantrag vom 16.11.2009 (KH BI. 3) nichts einzuwenden. Insbesondere bestehen gegen den Ansatz der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr in beantragter Höhe unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG und der Abweichungsmöglichkeit von 20% (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 RdNr. 52, 49; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 14 RdNr. 12; Riedel/ Sußbauer/Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 RdNr. 4, Anwaltskom-
mentar, RVG, Gebauer/Schneider (Hrsg.), 2. Aufl., § 14 RdNr. 83) keine Be-denken.
Wenn auch für beide Anwälte bis zu ihrer Akteneinsicht (BI. 62, 65R) lediglich Kosten für Kopien von Bd. II BI. 1 bis 62 anerkannt werden können, da die Verfahren in den Bänden 1 und III nach den bereits zur Akteneinsicht vorlie-genden Anklagen nur den Mitangeklagten betrafen, ist dies praktisch aber nicht von erheblicher Bedeutung, da beide Anwälte hier Auslagen in fast glei-cher Höhe angemeldet haben und die Anrechnung somit hier ebenfalls zum korrekten Ergebnis führt.“

Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Die Ausführungen des Wahlverteidigers …..in seinem Schriftsatz vom 22. April 2010 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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