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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamburg, Beschl. v. 5. 5. 2010, 2 Ws 34/10

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Dem gemäß § 68b S. 1 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandstätigkeit im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung aus der Landeskasse als Vergütung eine Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 4301 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer zu, nicht hingegen Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Termingebühr entsprechend Nrn. 4100, 4124 und 4126 VV RVG.
2. Im Verfahren über die Beschwerde eines Rechtsanwaltes gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Zeugenbeistand besteht ein Verschlechterungsverbot nicht, so dass die angefochtene Entscheidung auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden kann.


OLG Hamburg Beschluß vom 5.5.2010, 2 Ws 34/10
In pp.
Auf die Beschwerde des Zeugenbeistands Rechtsanwalt wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5a, vom 21. Dezember 2009 aufgehoben.

Die dem Beschwerdeführer zu gewährende Entschädigung wird auf 223,72 Euro festgesetzt.

Der weitergehende Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Gründe

I.
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war am 26. November 2009 in einer eintägigen Berufungshauptverhandlung vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts als Beistand eines Zeugen aufgetreten. Das Landgericht hatte vor der Vernehmung des Zeugen zur Sache den Beschwerdeführer auf dessen Antrag „als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO für die Dauer der Zeugenvernehmung beigeordnet“. Im Verlauf der nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers fast zwei Stunden dauernden Vernehmung des Zeugen machte dieser mehrfach von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch; der Beschwerdeführer gab dazu zweimal begründende Erklärungen ab.

Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht, wegen seiner Tätigkeit als Zeugenbeistand Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 694,96 Euro festzusetzen. Sein Kostenansatz beinhaltete eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 132,-- Euro, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4124 VV RVG und eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4126 VV RVG in Höhe von jeweils 216,-- Euro, eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,-- Euro sowie 19 % Umsatzsteuer. Am 30. November 2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Kleinen Strafkammer einen Betrag von 223,72 Euro, bestehend aus einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 168,-- Euro sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,-- Euro und 19 % Umsatzsteuer, fest.

Gegen diese Festsetzung erhob der Beschwerdeführer Erinnerung mit dem Antrag, unter Abänderung der Entscheidung eine weitere Vergütung von 471,24 Euro festzusetzen. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab. Die Kleine Strafkammer änderte mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 die Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dahin ab, dass unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 280,84 Euro festgesetzt wurden, und zwar für eine Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV RVG in Höhe von 216,-- Euro zuzüglich Auslagenpauschale von 20,-- Euro und Mehrwertsteuer.

Gegen diesen gemäß richterlicher Verfügung am 11. Januar 2010 formlos an ihn abgesandten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 18. Januar 2010 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. Dezember 2009 insoweit, einen weiteren Betrag von 414,12 Euro zu seinen Gunsten festzusetzen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet angetragen.

II.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden, zumal die Zweiwochenfrist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG in Ermangelung einer – förmlichen – Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 33 RVG Rdn. 23). Der Beschwerdewert von 200,-- Euro gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist erreicht.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als beigeordneter Beistand eines Zeugen bei dessen Vernehmung ist als den in Abschnitt 3 des Teil 4 VV RVG geregelten Einzeltätigkeiten entsprechende Tätigkeit zu werten. Dem Beschwerdeführer steht deshalb aus der Landeskasse eine Verfahrensgebühr für Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung in einer Hauptverhandlung entsprechend Nr. 4301 (4) VV RVG in Höhe von 168,-- Euro zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,-- Euro und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 35,72 Euro, insgesamt ein Betrag von 223,72 Euro, zu. Auf seine Beschwerde gegen den Beschluss der Kleinen Strafkammer, mit welchem zu seinen Gunsten ein Betrag von 280,84 Euro festgesetzt worden ist, ist deshalb, da ein Verschlechterungsverbot vorliegend nicht eingreift, dieser Beschluss aufzuheben und unter Zurückweisung des weitergehenden Entschädigungsantrages des Beschwerdeführers der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zutreffend errechnete niedrigere Betrag von 223,72 Euro festzusetzen.

a) Die Einordnung der von dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Beiordnung als Zeugenbeistand geleisteten Tätigkeit unter die entsprechend anzuwendenden Vorschriften des gesamten Teil 4 VV RVG ergibt, dass es sich um eine der Einzeltätigkeit der Beistandsleistung bei einer Vernehmung im Sinne der Nr. 4301 (4) des Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG entsprechende Tätigkeit handelt und eine darüber hinaus gehende Vergütung entsprechend den Nrn. 4100, 4124 und 4126 des Abschnitt 1 des Teil 4 VV RVG nicht festzusetzen ist.

aa) Auf die Tätigkeit als beigeordneter Zeugenbeistand sind grundsätzlich
sowohl die Vorschriften über „Einzeltätigkeiten“ in Abschnitt 3 als auch diejenigen des mit „Gebühren des Verteidigers“ überschriebenen Abschnitt 1 entsprechend anwendbar.

Nach der Vorbemerkung 4 (1) zu dem insgesamt die Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen betreffenden Teil 4 des VV RVG sind alle Vorschriften dieses Teils für eine Tätigkeit unter anderem als Beistand eines Zeugen entsprechend anzuwenden. Das ergibt sich bereits aus Wortlaut und Wortsinn der Vorbemerkung zu diesem Teil, der dahin lautet, dass für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter unter anderem eines Zeugen „die Vorschriften entsprechend anzuwenden“ seien. In Ermangelung einer Differenzierung nach den verschiedenen Abschnitten sind damit die gesamten Vorschriften des Teil 4 VV RVG als entsprechend anwendbar in Bezug genommen (vgl. OLG Bamberg in VRS 114, 445, 447; KG, Beschl. v. 18. Januar 2007, 1 Ws 2/07; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19. Februar 2008, 1 Ws 346/07; OLG Celle, Beschl. v. 21. Mai 2007, 1 Ws 195/07; OLG Hamm, Beschl. v. 28. Mai 2008, 4 Ws 91/08; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30. Mai 2008, 5 – 2 StE 2/05).

bb) Entsprechende Anwendung von Vorschriften bedeutet die Gleichbewer-
tung eines nicht geregelten Falltypus‘ mit einem geregelten anderen Falltypus und ist nach zutreffender allgemeiner Auffassung durch Sinn und Zweck des Regelungsbereichs, auf den Vorschriften aus einem anderen Regelungsbereich übertragen werden sollen, begrenzt. Im Bereich des Strafverfahrensrechtes findet die entsprechende Anwendung von Vorschriften ihre Grenze dort, wo Sinn und Zweck des betroffenen Verfahrens der Heranziehung der anderen Bestimmungen entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. Einl. Rdn. 198). Sind bestimmte Vorschriften eines Verfahrens auf ein anderes Verfahren entsprechend anzuwenden, so bedeutet das, dass sie nur anzuwenden sind, soweit dies der besonderen Gestaltung des Verfahrens, auf das sie angewandt werden sollen, entspricht und soweit Sinn und Zweck beider Verfahren übereinstimmen (BGH in NJW 1959, 347, 348).

cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation ist
zu beachten, dass sowohl hinsichtlich des Verteidigers als auch bezüglich sonstiger von Rechtsanwälten erbrachter Leistungen gemäß § 48 Abs. 1 RVG der Vergütungsanspruch sich nach den Beschlüssen bestimmt, durch welche Prozesskostenhilfe bewilligt beziehungsweise der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.

Für den beigeordneten Zeugenbeistand ergibt sich insoweit eine Beschränkung schon aus § 68b S. 1 StPO, wonach der einem Zeugen unter den dort genannten Voraussetzungen beizuordnende Rechtsanwalt nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird. Die Beiordnung eines Zeugenbeistandes ist deshalb schon nach dem Gesetz auf die jeweilige Vernehmung zu begrenzen und mit deren Abschluss beendet (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., 446; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 68b Rdn. 4). Einer solchen Begrenzung entspricht vorliegend auch der Beiordnungsbeschluss der Kleinen Strafkammer, nach dem die Beiordnung für die Dauer der Zeugenvernehmung erfolgt ist.

ee) Die Anwendung der vorstehend ausgeführten Maßstäbe auf den vorliegen-
den Fall ergibt, dass die dem Beschwerdeführer auf Grund seiner gerichtlichen Beiordnung als Zeugenbeistand aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung sich nach der Vorschrift über die Vergütung des Rechtsanwaltes für Einzeltätigkeiten gemäß Nr. 4301 (4) VV RVG als entsprechend anzuwendender Vorschrift richtet.

(1) Der Gebührentatbestand der Nr. 4301 (4) VV RVG gilt nach Wortlaut und Wortsinn unter anderem für „die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung“. Nach Absatz (1) der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 – „Einzeltätigkeiten“ – des Teil 4 VV RVG entsteht diese Gebühr „für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist“.

Entsprechend liegt es hier für die Tätigkeit als Zeugenbeistand. Der Beschwerdeführer hat auf Grund seiner begrenzten Beiordnung einem Zeugen bei dessen etwa zweistündiger Vernehmung in einer eintägigen Hauptverhandlung Beistand geleistet. Er war zwar zuvor in einem zum Zeitpunkt dieser Zeugenvernehmung mit einer rechtskräftigen Verurteilung abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Zeugen dessen Verteidiger gewesen. Für das vorliegende Verfahren war ihm indes durch das Gericht keine weitergehende Tätigkeit übertragen, die einer sonstigen Übertragung der Verteidigung oder Vertretung entsprechen würde.

Eine solche, einer sonstigen Übertragung der Verteidigung oder Vertretung entsprechende Beiordnung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergibt sich auch nicht daraus, dass er, wie von ihm vorgetragen, vor dem Termin der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung von diesem aufgesucht und um Beistandsleistung gebeten worden ist, er sich daraufhin „in einer ausführlichen Besprechung“ unter Einbeziehung der „Ermittlungsakte“ aus dem vorangegangenen Strafverfahren gegen den Zeugen über dessen Situation in dem vorliegenden Verfahren orientiert, dabei die rechtlichen Fragen eines etwaigen Auskunftsverweigerungsrechts trotz Rechtskraft der Verurteilung des Zeugen erwogen und mit dem Zeugen unter Berücksichtigung gegebenenfalls drohender Zwangsmittel eine Abgrenzung getroffen hat, wieweit der Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet und wann er zur Auskunftsverweigerung wegen etwaiger Selbstbelastung berechtigt wäre.

Soweit damit eine über die mit der Beiordnung nach § 68b StGB ohnehin verbundene Beratung des Zeugen in einem Vorgespräch (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; KG, a.a.O.; Senge, a.a.O. m.w.N.) hinaus gehende Tätigkeit verbunden gewesen sein sollte, ist eine Beiordnung nicht erfolgt. Sie wäre deshalb, sofern ihr ein weiter gehender Auftrag des Zeugen zu Grunde liegt, von diesem selbst zu vergüten.

(2) Die Gesetzessystematik, der Gesetzeszweck und der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers geben für eine Nichtanwendbarkeit des Gebührentatbestands der Nr. 4301 (4) VV RVG nichts her, sondern bestätigen vielmehr, dass sich die aus der Staatskasse zu leistende Vergütung des gemäß § 68b S. 1 StPO beigeordneten Zeugenbeistandes jedenfalls in dem vorliegenden Fall und Fällen vergleichbarer Beistandstätigkeit nach dem Gebührentatbestand der Nr. 4301 (4) VV RVG richtet.

Nach der Systematik des RVG und des VV RVG gelten durch den Verweis in der Vorbemerkung 4 (1) zu Teil 4 – wie oben dargelegt – sowohl Abschnitt 1 als auch Abschnitt 3 entsprechend für die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands.

Die Anwendbarkeit der Regelungen des Abschnitt 3 des Teil 4 auf den vorliegenden Fall steht auch nicht in Widerspruch zu dem mit der Modernisierung des Kostenrechts verfolgten Zweck des Gesetzgebers.

Jedenfalls hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Vorschriften des RVG und Gebührentatbestände des VV RVG entspricht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11. November 2003 dem später in Kraft in getretenen Gesetz (BT-Drs. 15/1971 S. 76 ff., S. 107 ff.), so dass davon ausgegangen werden kann, dass der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht gesetzgeberische Wille auch in den Gesetz gewordenen Regelungen Niederschlag gefunden hat.

Zu Inhalt und Umfang der durch die gesetzliche Neuregelung begründeten Gebührenansprüche wird in der Begründung zu dem Gesetzesentwurf zwar ausgeführt, dass der Rechtsanwalt als Beistand unter anderem eines Zeugen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll (a.a.O., S. 220). Aus den anschließenden weiteren Erwägungen wird jedoch deutlich, dass damit nur die Anwendung der gleichen Gebührentatbestände gemeint ist, nicht jedoch der Höhe nach gleiche Gebühren des gemäß § 68b S. 1 StPO nur für die Dauer einer Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistands wie für einen allgemein bestellten oder gewählten Verteidiger.

In der Begründung zu dem Gesetzesentwurf heißt es dazu: „Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. … Damit sollen erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verteidiger ist sachgerecht, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr wird sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen“ (a.a.O.).

Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber von einer Gleichstellung des Zeugenbeistands mit dem Verteidiger auch hinsichtlich der im Ergebnis anfallenden Gebührenhöhe allenfalls für den umfassend beauftragten Wahlbeistand ausgegangen ist, nicht jedoch für den mit der in § 68b S. 1 StGB vorgesehenen Beschränkung beigeordneten Zeugenbeistand, denn bei den entsprechend anzuwendenden Gebührentatbeständen des VV RVG besteht ein Gebührenrahmen, innerhalb dessen dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden könnte, nur für den Wahlverteidiger, nicht jedoch für den beigeordneten Verteidiger, für den das Vergütungsverzeichnis zu den verschiedenen Gebührentatbeständen jeweils Festbeträge vorsieht. Wendet man, wie bei entsprechender Anwendung nach den oben zu Ziffer II. 2. a) bb) ausgeführten Grundsätzen angezeigt, auf den Wahlbeistand die Gebührentatbestände für den Wahlverteidiger und auf den beigeordneten Beistand diejenigen für den beigeordneten Verteidiger entsprechend an, wird deutlich, dass von einem Gebührenrahmen nur für Wahlverteidiger und Wahlbeistand ausgegangen werden kann, während die für den beigeordneten Beistand entsprechend geltenden Festgebühren des beigeordneten Verteidigers eine Berücksichtigung des konkreten Arbeitsaufwandes bei der Bemessung der einzelnen Gebühren nicht zulassen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., 447). Damit ist ein wesentliches Argument der Befürworter einer Anwendung der Gebührentatbestände der Nrn. 4100, 4124 bzw. 4126 VV RVG auf den nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand (vgl. OLG München, Beschl. v. 29. März 2007, 1 Ws 354/07; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in NStZ-RR 2007, 126, 127; OLG Köln in NStZ 2006, 410, 411) entwertet.

Sofern allerdings die Einzeltätigkeitsgebühr entsprechend Nr. 4301 (4) VV RVG wegen besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit der von der Beiordnung erfassten Tätigkeit unzumutbar ist, steht dem beigeordneten Zeugenbeistand ebenso wie einem Verteidiger frei, gemäß § 51 RVG für seine Tätigkeit die Festsetzung einer darüber hinaus gehenden Pauschalgebühr zu beantragen (vgl. KG, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Wird ein Zeuge, etwa im Rahmen einer länger andauernden Hauptverhandlung, mehrfach vernommen und sein Zeugenbeistand ihm für die weiteren Vernehmungen erneut beigeordnet, kommt zudem die Festsetzung mehrerer Einzeltätigkeitsgebühren nach Nr. 4301 (4) VV RVG in Betracht (So in dem der Entscheidung des OLG Bamberg, a.a.O., zu Grunde liegenden Fall). Solche Konstellationen liegen indes hier nicht vor.

b) Ein Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung der Festsetzungsentscheidung vom 21. Dezember 2009 und der Festsetzung des gegenüber dem damit festgesetzten Betrag von 280,84 Euro geringeren Betrages von 223,74 Euro nicht entgegen.

Für Beschwerde, sofortige Beschwerde und weitere Beschwerde ist, anders als für Berufung, Revision und Wiederaufnahme in den §§ 331, 358 Abs. 2 und 373 Abs. 2 StPO, ein Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeentscheidung weder in der StPO noch in den Kostengesetze und dem RVG gesetzlich geregelt. Ein Verschlechterungsverbot ist auch keine zwingende Folge aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGHSt 9, 324, 332; Meyer-Goßner, a.a.O., § 331 Rdn. 1 m.w.N.). Bei den genannten gesetzlich geregelten Verschlechterungsverboten handelt es sich vielmehr um eine dem Angeklagten vom Gesetzgeber gewährte Rechtswohltat, welcher der Gedanke zu Grunde liegt, dass der Angeklagte beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile nicht durch die Besorgnis abgehalten werden soll, es könne ihm dadurch ein Nachteil entstehen. Dem Angeklagten sollen deshalb in diesen Fällen die durch das erste Urteil erlangten Vorteile belassen werden, auch wenn diese gegen das sachliche Recht verstoßen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. m.w.N.). Daraus und aus der Bestimmung des § 309 Abs. 2 StPO, wonach das Beschwerdegericht „die in der Sache erforderliche Entscheidung“ erlässt, erklärt sich, dass für die Beschwerde ein Verbot der reformatio in peius grundsätzlich nicht besteht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Vor § 304 Rdn. 5 m.w.N.).

Ausnahmen von der Nichtgeltung des Verschlechterungsverbotes im Beschwer-deverfahren hat die Rechtsprechung, weil grundsätzlich allein der Gesetzgeber darüber zu bestimmen hat, wann einem Rechtsmittelführer die Rechtswohltat des Verbotes der Schlechterstellung zukommen soll (Meyer-Goßner, a.a.O.), zu Recht bisher nur in geringem Umfang zugelassen.

Im Bereich der „einfachen“ Beschwerde gemäß §§ 304, 310 Abs. 1 StPO gilt nach herrschender Meinung das Verschlechterungsverbot mit Ausnahme des Sonderfalles der Verschonung von Untersuchungshaft (BVerfG in StV 2006, 26) nicht.

Anerkannt ist eine Ausnahme hingegen für Beschlüsse, die der Rechtskraft fähig sind und, vergleichbar zu Urteilen, Rechtsfolgen endgültig festsetzen (vgl. OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 1996, 318, 319; Meyer-Goßner, a.a.O.). Dazu gehören mit dem befristeten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbare Beschlüsse über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung (§§ 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB, 454 Abs. 3 S. 1 StPO) (vgl. Senat, Beschl. v. 5. September 2007, 2 Ws 186 – 187/07) und den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56f Abs. 1 StGB, 453 Abs. 2 S. 3 StPO) (vgl. Senat, Beschl. v. 17. März 2006, 2 Ws 64/06). Für den Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Ausnahme von der Nichtgeltung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren durch eine aus den §§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO hergeleitete Rückausnahme beschränkt. Da die §§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 S. 3, 373 Abs. 2 S. 2 StPO die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt von dem dort für das Urteilsverfahren normierten Verschlechterungsverbot ausdrücklich ausnehmen, kann für die wertungsmäßig gleichzusetzende Entscheidung über einen Aussetzungswiderruf im Beschlussverfahren bei entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften nichts anderes gelten (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 2006, 2 Ws 78/06, u. Beschl. v. 17. März 2006, 2 Ws 64/06).

Im Bereich der Kostenentscheidungen besteht eine entsprechende verfestigte Rechtsprechung zu Ausnahmen von der grundsätzlichen Nichtgeltung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren nicht. Eine solche Ausnahme wird vielmehr sogar für mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Kostengrundentscheidungen abgelehnt (vgl. BGHSt 5, 52, 53; Senat, Beschl. v. 10. Juli 2006, 2 Ws 111/06). Für mit der „einfachen“ Beschwerde anfechtbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse gilt nach zutreffender herrschender Meinung ein Verbot der Schlechterstellung ebenfalls nicht (vgl. OLG Düsseldorf in MDR 1991, 370; OLG Karlsruhe in MDR 1986, 694; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464b Rdn. 8 m.w.N.). Gleiches gilt für gerichtliche Entschädigungsfestsetzungen nach § 4 Abs. 1 JVEG und dagegen gerichtete Beschwerden nach § 4 Abs. 3 u. Abs. 5 JVEG (vgl. Senat, Beschl. v. 8. August 2008, 2 Ws 134/ 08; Schneider, JVEG, § 4 Rdn. 40 m.w.N.; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 4 Rdn. 4.18 m.w.N.).

Für das vorliegende Verfahren der gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG mit der befristeten „einfachen“ Beschwerde anfechtbaren Festsetzung der Gebühren des beigeordneten Zeugenbeistands kann nichts anderes gelten als für die übrigen genannten Kostenentscheidungen, denn die hier zu treffende Entscheidung ist wertungsmäßig diesen anderen Kostenentscheidungen gleichzusetzen. Ein den für das Urteilsverfahren gesetzlich geregelten Verschlechterungsverboten entsprechendes Schutzbedürfnis des Rechtsmittelführers gegenüber einer unbeabsichtigt durch ein eigenes Rechtsmittel herbeigeführten Schlechterstellung besteht im Bereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ebenso wenig wie im übrigen Kosten- und Entschädigungsrecht. Es besteht deshalb kein Anlass, in Entsprechung zu den dem Urteilsverfahren wertungsmäßig gleichzusetzenden oder zumindest nahe kommenden genannten Beschlussverfahren auch in der vorliegenden Konstellation einer Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung nach dem RVG eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtgeltung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren zu begründen (a.A. Römermann in Hartung/Römermann, RVG, § 56 Rdn. 40 u. § 33 Rdn. 70, ohne Auseinandersetzung mit den für das strafprozessuale Beschlussverfahren von der h.M. anerkannten Grundsätzen).

III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei und werden – außergerichtliche – Kosten nicht erstattet.

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