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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Abrechnung, Tätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.01.2010, 1 Ws 228/09

Fundstellen:

Leitsatz: Dem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand steht nur die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4301 Ziffer 4 VV-RVG zu.


1 Ws 228/09
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen geboren am in
wohnhaft
und andere
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
hier: Vergütung des Zeugenbeistands
Verteidiger: Rechtsanwalt Zeugenbeistand: Rechtsanwalt
hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 19. Januar 2010 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Oberlandesgericht
den Richter am Amtsgericht
nach Anhörung des Bezirksrevisors
beschlossen:
1. Die weitere Beschwerde des Zeugenbeistands vom 14. November 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 3. Strafkammer - vom 2. November 2009 wird als unbegründet
verworfen.
2
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Im vorliegenden Strafverfahren wurde Rechtsanwalt dem Zeugen, den er zuvor im selben Verfahren als Pflichtverteidiger verteidigt hatte, mit Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 14. August 2008 in der nach Abtrennung gegen die frühere Mitangeklagte geführten Hauptverhandlung als Zeugenbeistand beigeordnet. Seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung erstreckte sich auf die Beistandsleistung während der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung am 14. August 2008, die ausweislich des Protokolls von 9.07 Uhr bis 12.30 Uhr andauerte und in der an diesem Tag außer dem Zeugen noch weitere 5 Zeugen vernommen wurden. Mit Schriftsatz vom 14. August 2008 beantragte Rechtsanwalt , der zuvor für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des im selben Verfahren bereits Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1489,17 € festgesetzt erhalten hatte, für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand die Festsetzung einer Vergütung in Höhe weiterer 733,75 €, wobei sich dieser Betrag aus einer Grundgebühr mit Haftzuschlag nach Nr. 4101 W RVG (162,00 €), einer Verfahrens- gebühr mit Haftzuschlag nach Nr. 4107 W RVG (137,00 €), einer Terminsgebühr mit Haftzuschlag nach Nr. 4109 W RVG (224,00 €), Auslagen für Geschäftsreisen nach Nr. 7005 und 7003 VV RVG (insgesamt 73,60 €), einer Pauschale nach Nr. 7002 W RVG (20,00 €), sowie der auf diese Beträge entfallenden Umsatzsteuer von 19 °A nach Nr. 7008 VV RVG (117,15€) zusammensetzt.
Mit Beschluss vom 27. April 2009 setzte der Urkundsbeamte des Amtsgerichts die aus der Landeskasse an Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zu zahlende Vergütung auf 311, 30 € fest, wobei er - unter entsprechender Reduzierung der Umsatz- steuer - statt der beantragten Verteidiger-Gebühren nur die Verfahrensgebühr für ei- ne Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG (168,00 €) nebst Reisekosten, Ta- ge- und Abwesenheitsgeld und Auslagen in Ansatz brachte.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 legte Rechtsanwalt gegen die Festsetzung
Erinnerung ein, die das Amtsgericht mit richterlichem Beschluss vom 6. Juli 2009 zu-rückwies. Gegen den ihm am 30. Juli 2009 zugestellten Beschluss legte der Zeugenbeistand mit am 6. August 2009 eingegangenem Schriftsatz vom 31. Juli 2009 ein als „sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel ein.

Mit Beschluss vom 2. November 2009 hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken nach Übertragung durch den Einzelrichter die Beschwerde als unbe-gründet zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent-scheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen den ihm am 6. November 2009 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt mit am 16. November 2009 eingegangenem Schriftsatz vom 14. November 2009 weitere Beschwerde eingelegt. Er hat seine Rechtsmittel unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen in Rechtsprechung und Literatur damit begründet, dass die von ihm erbrachte Tätigkeit eines Zeugenbeistands mit den Gebühren eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten sei.
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft, weil das Landgericht als Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG) und die Beschwerde darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 346, 347 ZPO). Bei der Frage, ob die Tätigkeit eines nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts generell mit den Gebühren für eine Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG anstatt mit den Gebühren des ersten Abschnitts aus Teil 4 VV RVG zu vergüten ist, handelt es sich um die Frage, ob diese Rechtsnormen richtig angewendet worden ist und nicht lediglich um eine Tatfrage (vgl. hierzu allgemein Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. § 546 Rn. 4, 11 m.w.N.). Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG). Nachdem das Verfahren vor dem Landgericht der Kammer übertragen war, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
2. Die danach zulässige weitere Beschwerde bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg. Dem Beschwerdeführer steht für seine Tätigkeit als Beistand des Zeugen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag in der Parallelsache 1 Ws 210/09 ausschließlich die festgesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 168,00 € gemäß Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG nebst den - rechtskräftig bereits zu hoch festgesetzten - Auslagen zu. In dem genannten Beschluss hat der Senat Folgendes ausgeführt:
Zum Umfang des einem gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand bestellten Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Gebührenanspruchs werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Diese reichen von einer uneingeschränkten vergütungsrechtlichen Gleichstellung mit einem Verteidiger (vgl. z.B. OLG Hamm, StraFo 2008, 45; OLG Köln StraFo 2008, 350; OLG Stuttgart NStZ 2007, 243; OLG München AGS 2008, 120 und 448; KG StraFo 2007, 41; OLG Dresden AGS 2008, 126 und StraFo 2009, 42; OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 254; OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 126; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. Vorbem. 4.1 Rn. 6 ff.; LR-Ignor/Berthenau, StPO, 26. Aufl., § 68b Rn. 33) über differenzierende Betrachtungsweisen, die zum Teil die Grundgebühr und die Terminsgebühr, zum Teil die Verfahrens- und die Terminsgebühr zusprechen oder die Anwendung des ersten Abschnitt davon abhängig machen, ob der nach § 68b StPO beigeordnete Rechtsanwalt tatsächlich mehr als eine Einzeltätigkeit entfaltet hat (vgl. z.B. OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 287), bis hin zu einer Beschränkung des Gebührenanspruchs auf die Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 W RVG (vgl. OLG Düsseldorf Rpfl 2009, 122; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 328; OLG Bamberg DAR 2008, 493; OLG Zweibrücken StRR 2008, 163; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 96; OLG Oldenburg NdsRPfl 2007, 351; OLG Dresden, RVGreport 2008, 265; KG NStZ-RR 2009, 327; OLG Celle NdsRPfl 2007, 351; Thüring. OLG Beschluss vom 9. Februar 2009 - 1 Ws 370/08 zit. nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. VV 4301 Rn. 8; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 4301 VV Rn. 11-14).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wonach dem nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalt nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht. Für dieses Ergebnis sprechen nicht nur der Wortlaut der in Rede stehenden Regelungen sondern auch ihr systematischer Zusammenhang, ihr Sinn und Zweck und der Wille des Gesetzgebers.

a) Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruches auch im Falle des Zeugenbeistandes nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses. Die Beiordnung beschränkte sich vorliegend auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen; für andere mögliche, die Beistandsleistung während der Vernehmung übersteigende anwaltliche Tätigkeiten ist keine Beiordnung erfolgt. Seinem Wortlaut nach beschreibt am ehesten Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG eine der Beistandleistung gemäß § 68b StPO entsprechende Tätigkeit, denn die Beistandsleistung »bei einer richterlichen Vernehmung" (Nr. 4301 Ziff 4 W RVG) ist vom Wortsinn her nichts anderes als die Beistandsleistung „für die Dauer der Vernehmung" (§ 68b StPO) (s.a. OLG Düsseldorf Rpfl. 2009, 528).

Nach der den Teil 4. Strafsachen insgesamt einleitenden Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG sind für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter eines Zeugen „die Vorschriften" entsprechend anzuwenden. Diese Verweisung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und systematischen Standort nicht lediglich auf den Abschnitt 1. Gebühren des Verteidigers, der eine eigene Vorbemerkung 4.1 enthält, sondern auf alle der Vorbemerkung 4 nachfolgenden Abschnitte. Wäre es beabsichtigt gewesen den Abschnitt 3 des 4. Teils der VV RVG von der Verweisung auszunehmen, hätte hinsichtlich der Vergütung des Zeugenbeistands statt auf den gesamten Teil 4 lediglich auf Abschnitt 1 des 4. Teils verwiesen werden können. Wäre lediglich die Verweisung auf Abschnitt 1 gewollt gewesen, hätte diese beschränkte Verweisung in die - vorhandene - Vorbemerkung zu diesem Abschnitt aufgenommen werden müssen. Gesetzestechnisch regelt die Vorbemerkung 4 Abs. 1 mithin eine Generalverweisung auf alle nachfolgenden Abschnitte(s.a. OLG Düsseldorf Rpfl. 2009, 528).
b) Welche Gebühren des Teil 4. Strafsachen im Einzelnen entstanden sind, richtet sich in Anwendung der allgemeinen Regeln der Auslegung und Analogiebildung folglich danach, womit konkret der Rechtsanwalt vom Gericht beauftragt wurde und welcher Tätigkeit eines für den Beschuldigten tätigen Rechtsanwalts seine für den Zeugen erbrachte Tätigkeit am ehesten entspricht. Sinn und Zweck der Regelung des § 68b StPO sprechen nach Auffassung des Senats dafür, die Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zu vergüten.
Nach § 68b Satz 1 StPO in der zur Zeit der hiesigen Bestellung maßgeblichen Fassung kann Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts für die Dauer der Vernehmung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, dass sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Gemeint sind damit etwa die Rechte des Zeugen aus §§ 52 ff (Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte), 238 Abs. 2 (Beanstandungen einer auf die Sachleitung bezüglichen Anordnung des Vorsitzenden), 242 (Zweifel an der Zulässigkeit einer Frage) StPO sowie aus §§ 171b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von Persönlichkeitsrechten), 174 Abs. 1 Satz 1 (Ausschließungsverhandlung) GVG. Nach § 68b Satz 2 StPO a.F. besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 in bestimmten Fällen eine Verpflichtung zur Beiordnung, nämlich wenn die Vernehmung ein Verbrechen, bestimmt bezeichnete Vergehen aus dem Kreis der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bzw. nach § 225 Abs. 1 und 2 StGB oder sonstige — unter besonderen Voraussetzungen begangene - Vergehen von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand hat und der Zeuge oder die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Beiordnung stellt (s.a. Thüring. OLG Beschluss vom 9. Februar 2009 - 1 Ws 370/08 - zit. nach juris).

Die Dauer der Beiordnung ist auf die Dauer der Vernehmung beschränkt, d.h. auf alle Vorgänge, die mit ihr in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln. Sie umfasst ein vorheriges Beratungsgespräch mit dem Zeugen und endet grundsätzlich mit seiner Entlassung. Bei einer wiederholten, nicht nur unterbrochenen Vernehmung bedarf es einer erneuten Entscheidung über die Beiordnung. Die Rechtsstellung des Beistandes leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und nicht mehr Befugnisse als der Zeuge selbst. Ein Akteneinsichtsrecht über § 475 StPO hinaus hat er nicht (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 68b Rdnr. 5; für ein begrenztes Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistandes: KK-Senge, StPO, 6. Auf., § 68b Rdnr. 9).
Damit unterscheidet sich die Beiordnung nach § 68b StPO sowohl hinsichtlich der Tätigkeit des Bei-standes wie dessen verfahrensrechtlicher Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte deutlich von der Pflichtverteidigerbestellung für einen Beschuldigten oder auch der Beiordnung für einen Zeugen, der zugleich Verletzter oder Nebenkläger ist. Aus der zeitlichen Begrenzung (für die Dauer der Vernehmung) sowie dem eingeschränkten Umfang (Wahrnehmung der Befugnisse bei der Vernehmung) der dem Rechtsanwalt übertragenen Aufgabe folgt nach Auffassung des Senats, dass nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit entsteht.
Demgegenüber 'passen' die Vergütungstatbestände des 1. Abschnitts auf das begrenzte Tätigkeitsfeld des nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes nicht. Die mit der Verfahrensgebühr im vorbereitenden sowie im gerichtlichen Verfahren abgegoltenen Tätigkeiten (Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information) werden von einem Zeugenbeistand grundsätzlich nicht erbracht, so dass ihr Anfall von vornherein ausscheidet (s.a. OLG Dresden, Beschluss vom 6. November 2008, Az.: 2 Ws 103/08 und Thüring. OLG a.a.O., zit. jeweils nach juris).
Die Grundgebühr entsteht für die einmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Aufgabe des Zeugenbei-stands ist jedoch allein die Wahrnehmung der Zeugenrechte, einer „Einarbeitung in den Rechtsfall' bedarf es dazu nicht; sie wäre dem Beistand auch nicht möglich, da ihm ein wichtiges Instrument für die Einarbeitung, nämlich die unbeschränkte Einsicht in die Ermittlungsakte, gar nicht zur Verfügung steht.
Auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Terminsgebühr liegt keineswegs nahe. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, sowie der Dauer der Verhandlung. Für einen Zeugen macht es jedoch grundsätzlich keinen Unterschied, ob er seine Aussage vor dem Amts- oder Landgericht macht bzw. ob es sich um eine erstinstanzliche Verhandlung oder eine Berufungsverhandlung handelt, da sich seine Zeugenrechte dadurch nicht ändern. Ferner ist kein Grund ersichtlich, warum ein Zeugenbeistand eine auf Grund der Zeitdauer der Verhandlung erhöhte Gebühr erhalten soll, wenn die Vernehmung des Zeugen selbst nur eine geringe Zeitspanne in Anspruch genommen hat, z.B. weil dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hat.

Auch die Vorbemerkung 4.3 zum Abschnitt 3. Einzeltätigkeiten spricht für die entsprechende Anwen-dung dieses Abschnitts. Danach entstehen die Gebühren für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Das aber ist bei der Beiordnung gemäß § 68b StPO bezogen auf das Verfahren, in dem die Beiordnung erfolgt, gerade der Fall. Die Subsidiarität von Nr. 4301 VV RVG wäre nur dann gegeben, wenn dem Rechtsanwalt über die Beiordnung bei der Vernehmung hinaus in demselben Verfahren auch sonst die Vertretung des Zeugen übertragen wäre. Mit einer umfassenden Vertretung des Zeugen wurde der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren jedoch nicht beauftragt.
c) Die Gesetzesmaterialien sprechen ebenfalls für die vom Senat vertretene Auffassung.
In der Begründung zum Entwurf des Zeugenschutzgesetzes wurde anlässlich der Einführung des § 68b StPO a.F. (BT-Drucksache 13/7165, S. 5 und 9) ausdrücklich vorgeschlagen, die Bestellung des Zeugenbeistands auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen zu beschränken, um die Mehrbelastung der Staatskasse auf ein Minimum zu beschränken. Die Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistands sollten sich nach § 91 BRAGO richten, der damaligen Vergütungsregelung für den Vernehmungsbei- stand des Beschuldigten, die in Nr. 4301 Ziff, 4 VV RVG übernommen wurde.
In dem Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003 (BT- Drucksache 15/1971, S. 220) wird zu Absatz 1 der Vorbemerkung 4 zum Teil 4. Strafsachen des VV RVG zunächst ausgeführt, die Regelung entspreche im Wesentlichen dem § 94 Abs. 1 und § 95 BRA- GO, allerdings mit der Neuerung, dass im Interesse der Stärkung der Stellung des Opfers im Strafverfahren die frühere Begrenzung der Gebühren in § 95 Hs. 2 BRAGO entfalle.

Diese Neuerung berührt die Vergütung des nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts nicht, da er nicht Verletztenbeistand ist und auch früher nicht nach § 95 BRAGO sondern nach § 91 Nr. 1 oder Nr. 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO vergütet wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 68b Rn. 1 m.w.N.).
Aber auch der anschließende Passus in der Entwurfsbegründung „Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten „ gebietet nicht den Schluss, dass auch die Vergütung des nach § 68b StPO bestellten Zeugenbeistandes wie die eines Verteidigers zu bemessen ist. Denn die Gleich- stellung mit dem Verteidiger erachtet der Entwurf mit der Begründung für »sachgerecht, weil die Ge- bührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr wird sich der Rechtsanwalt als Bei- stand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen." Da nur für die Vergütung des Wahlbeistandes ein Ge- bührenrahmen heranzuziehen ist, gilt die Gleichstellung vön Zeugenbeistand und Verteidiger nach dem Wortlaut der Gesetzesmaterialien deshalb auch nur für den Wahlbeistand (s.a. OLG Düsseldorf Rpfl 2009, 528, 529, 530; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. April 2008 - 1 Ws 157/08 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 1 Ws 600/05; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 Ws 346/07 -; Thüring. OLG, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 1 Ws 370/08 - jeweils zit. nach juris).
Seinen Wahlbeistand kann der Zeuge für das gesamte Verfahren mit einem Mandat ausstatten. Nur der Wahlbeistand kann die in der Entwurfsbegründung genannten mehreren Gebühren innerhalb eines Spielraum bietenden Gebührenrahmens nach Maßgabe eines Vergleichs mit dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren verdienen. Der gemäß § 68b StPO bestellte
8
Zeugenbeistand ist demgegenüber kein Vollvertreter des Zeugen, da er ihm nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird.
Dass der Gesetzgeber die bei der Einführung des § 68b StPO beabsichtigte Vergütung als Einzeltätigkeit durch das RVG ändern wollte, lässt sich den zuvor erörterten Gesetzesmaterialien hierzu (BTDrucksache 15/1971, S. 220) nicht entnehmen. Vielmehr spricht der Umstand, dass sich die Entwurfsbegründung zu Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG ausdrücklich auf die Neuerungen im Verhältnis zu §§ 94 Abs. 1 und 95 BRAGO einerseits und die innerhalb von Gebührenrahmen abzurechnende Tätigkeit eines Wahlbeistands bezieht, vor dem Hintergrund der historischen Gesetzesbegründung zu § 68b StPO dafür, dass die Vergütung des nach § 68b StGB beigeordneten Rechtsanwalts von der Neuregelung nicht erfasst werden sollte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Neufassung des § 68b StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz. Nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO i.d.F. des 2. Opferrechtsreformgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2280) ist einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. Mit der Neuregelung ist die nach § 68b Satz 2 StPO a.F. bestehende Beschränkung der Verpflichtung zur Beiordnung auf bestimmte Fälle, nämlich wenn die Vernehmung ein Verbrechen, bestimmt bezeichnete Vergehen aus dem Kreis der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bzw. nach § 225 Abs. 1 und 2 StGB oder sonstige - unter besonderen Voraussetzungen begangene - Vergehen von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand hatte ebenso wie das Antragserfordernis entfallen.
Das Gesetz unterscheidet nunmehr eindeutig zwischen dem - allgemeinen - anwaltlichen Beistand, dessen sich ein Zeuge bedienen kann (§ 68b Abs. 1 Satz 1 StPO) und dem anwaltlichen Beistand, der einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen Beistand hat, für die Dauer der Vernehmung unter bestimmten engen Voraussetzungen beizuordnen ist. In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass § 68b Abs. 2 StPO nur für Ausnahmefälle anzuwenden ist und dass dafür „besondere Umstände" vorliegen müssen. Grundsätzlich sei „davon auszugehen, dass ein Zeuge bei sachgerechter Belehrung durch die vernehmende Person in der Lage ist, seine Befugnisse eigenverantwortlich wahrzunehmen, also z.B. darüber zu entscheiden, ob er von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte". In Betracht komme „die Anwendung des § 68b Abs. 2 daher nur in außergewöhnlichen Situationen, z.B. der Vernehmung von besonders unreifen oder psychisch beeinträchtigten Personen" (BT-Drucks. 16/12098 S. 17). Die von der Zuständigkeitsregelung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichende Zuständigkeitsregelung in § 68b Abs. 2 Satz 3 rechtfertige „sich daraus, dass der Verteidiger nach § 141 Abs. 4 StPO für das gesamte Verfahren bestellt wird, der Zeugenbeistand jedoch nur für eine Vernehmung" (BT-Drucks. 16/12098 S. 18).
Mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz ist auch eine Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beschlossen worden, indem der Kreis der in § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG genannten Beistände auf den Zeugenbeistand erweitert wurde. Regelungsgegenstand des § 53 Abs. 2 RVG ist nach der Entwurfs-begründung (BT-Drucks. 16112098, S. 42) „die Anspruchsberechtigung des dem Nebenkläger oder dem nebenklageberechtigten Verletzten als Beistand bestellten Rechtsanwalts, der nach Satz 1 die gesetzlichen Gebühren nicht vom Nebenkläger oder dem nebenklageberechtigten Verletzten, sondern nur vom Verurteilten verlangen kann. Nach Satz 2 entfällt der Anspruch insoweit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.
In diesem Zusammenhang - also zur Begründung der gesetzgeberischen Entscheidung, dass auch der gemäß § 68b StPO beigeordnete Zeugenbeistand die gesetzlichen Gebühren von dem Verurteilten verlangen kann ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt:
„Die vorgeschlagene Ergänzung auf den einem Zeugen bestellten Beistand ist eine Folgeänderung der Einführung der gesetzlichen Regelung zur Beiordnung eines Zeugenbeistands in § 68b StPO. Die kostenrechtliche Gleichstellung des dem Zeugen als Beistand bestellten Rechtsanwalts mit dem bestellten Beistand des Nebenklägers oder des nebenklageberechtigten Verletzten ist schon deshalb erforderlich, weil in allen Fällen der Rechtsanwalt nicht selbst vom Betroffenen hinzugezogen wurde, sondern eine Bestellung erfolgt ist".
Mit der Änderung des RVG wird der gemäß § 68b StPO beigeordnete Zeugenbeistand dem bestellten Beistand des Nebenklägers oder des nebenklageberechtigten Verletzten demnach kostenrechtlich nur insoweit gleichgestellt, als auch er die Gebühren eines gewählten Beistands nur von dem Verurteilten verlangen kann.
Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien zu der Neufassung geben Anlass zu der Annahme, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit des nur für die Dauer der Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistands der Höhe nach mit denselben Gebühren aus der Landeskasse vergütet wissen wollte wie die umfassendere Tätigkeit des Beistands eines Nebenklägers oder nebenklageberechtigten Verletzten. Im Gegenteil spricht die in § 68b n.F. vorgenommene klare Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Zeugenbeistand und dem nur für die Dauer der Vernehmung beigeordneten Beistand ebenso wie der Umstand, dass der Gesetzgeber trotz Kenntnis der streitigen Rechtsfrage keine weitere Änderung des RVG vorgenommen hat, für die hier vertretene Auffassung.

d) Hinzu kommt, dass der schon in der Entwurfsbegründung BT-Drucksache 15/1971, S. 220 deutlich zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers zu einer aufwandsgerechten Vergütung bei entsprechender Anwendung des ersten Abschnitts aus Teil 4 W RVG auf den nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalt missachtet würde, denn dadurch käme es - worauf das Landgericht zu Recht besonders hingewiesen hat - zu einem Wertungswiderspruch zwischen der Vergütung des Zeugenvernehmungsbeistands im Verhältnis zu der Vergütung, die der nach Nr. 4301 VV RVG abrechnende Vernehmungsbeistand eines Beschuldigten erhält, obwohl dieser eine in jeder Hinsicht vergleichbare Tätigkeit erbringt. Zugleich entstünde auch ein Wertungswiderspruch zwischen der Vergütung des Zeugenbeistands und der eines im selben Verfahren wie der Zeugenbeistand tätigen Verteidigers. Denn der Zeugenbeistand würde für einen Bruchteil des Aufwands dieselbe Vergütung erhalten wie der die gesamte Last der Verteidigung tragende Rechtsanwalt (s.a. OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 528, 530 m.w.N.).
Der hiesige Sachverhalt gebietet keine abweichende Beurteilung.
Hervorzuheben ist, dass die Tätigkeit eines gemäß § 68b StPO (a.F. und n.F.) für die Dauer der Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistands „nur" mit der Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG unabhängig davon zu vergüten ist, ob derselbe Rechtsanwalt den Zeugen zuvor in demselben oder einem anderen Verfahren bereits verteidigt hat. Auch belegen die Materialien zu § 68b Abs. 2 StPO in der Fassung des 2. Opferrechtsreformgesetzes - anders als der Beschwerdeführer meint - dass die Beiordnung nach dieser Vorschrift absoluten Ausnahmecharakter haben sollte, weil es in erster Linie Sache des Vernehmenden ist, die Rechte und Befugnisse eines Zeugen während dessen Vernehmung zu wahren. Mit dem Entfallen des Antragserfordernisses wird zugleich verdeutlicht, dass es Sache des für die Bestellung zuständigen Gerichts ist, die engen Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 StPO unabhängig von einem gestellten Beiordnungsantrag von Amts wegen zu prüfen.
Die weitere Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

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