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RVG Entscheidungen

§ 43

Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen; Vollmachtsurkunde, Zulässigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 06.01.2010, 11 Qs 372/09

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Zulässigkeit des Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in der Vollmachtsurkunde.


LG Leipzig
11 Qs 372/09

Beschluss
In pp.
wegen Unterschlagung
hier: Kostenfestsetzung
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Leipzig am 06.01.2010
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 24.11.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der der Staatskasse zur Last..

Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat am 13.02.2008 Anklage wegen des Vorwurfs der Unterschlagung gegen den Angeklagten erhoben. Von diesem Vorwurf wurde der Angeklagte mit Urteil vom 19.08.2009 freigesprochen. Im Rahmen des Urteils wurden mit der Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.08.200919.08.2009 begehrte der Angeklagten die Erstattung seiner notwendigen Kosten und Auslagen, wobei übereinstimmend Verteidiger und Angeklagter davon ausgingen, dass 1.202,32 Euro als Pflichtverteidigerkosten gerechtfertigt seien und darüber hinaus 254,96 Euro als überschießende Wahlverteidigergebühren dem Angeklagten zustehen würden.

Durch den angefochtenen Beschluss wurden 254,96 Euro an den Verteidiger angewiesen, nachdem bereits der Betrag von 1.202,32 Euro durch Beschluss vom 16.09.2009 zur Auszahlung gebracht worden waren. Der Rechtspfleger ging dabei davon aus, dass auch der Betrag von 254,96 Euro an den Verteidiger ausgezahlt werden könne, da eine entsprechende Abtretungserklärung vorliege. Insoweit wurde auf die Strafprozessvollmacht des Verteidigers
von 29.05.2009 (B1. 105 d. A.) Bezug genommen, wo im Rahmen der aus elf Punkten bestehenden Vollmacht unter Pkt. 10 Folgendes festgelegt wurde:
"10. Sämtliche dem Unterzeichner zustehende und entstehende Kostenersatzforderungen werden hiermit an den Bevollmächtigten abgetreten".

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers wandte sich der Bezirksrevisor mit der durch Verfügung vom 30.11.2009 erfolgten (sofortigen) Beschwerde, mit der ausgeführt wurde, dass eine wirksame Abtretung nicht erfolgt sei. Insoweit sei zwar der Angeklagte Berechtigter des genannten Betrages. Dieser sei jedoch nicht wirksam an den Verteidiger abgetreten worden.

Dieser Ansicht des Bezirksrevisors widersprach der Verteidiger des Angeklagten u. a. im Rahmen der Beschwerdeerwiderung, wobei er vortrug, dass die Abtretung insbesondere durch § 43 RVG vom Gesetzgeber gewollt und für sinnvoll erachtet worden sei.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ist im Ergebnis unbegründet.
Die Frage, welche (formalen) Voraussetzungen für die Abtretung der Erstattungsansprüche eines Angeklagten zugunsten des Verteidigers erfüllt sein müssen, ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich geklärt. Während ein Teil der Rechtsprechung die Abtretung im Rahmen der Strafprozessvollmacht als unzulässig erachtet (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, AGS 07, 55) wird diese Vorgehensweise von verschiedenen Gerichten (vgl. u. a. LG Hamburg, AnwBl 77,70) für möglich erachtet (zum(zum Meinungsstreit siehe Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 2008, §§ 43, Rdnr. 12 m.w.N.).

In dem vorliegenden Fall ist von einer Zulässigkeit der Abtretung im Rahmen der Anwaltsvollmacht auszugehen.

Soweit im Rahmen der früheren gesetzlichen Lage aus verschiedenen Gründen Einwände gegen die Abtretung erhoben worden sind, sind gerade im Hinblick auf die Einführung des § 43 RVG, der eine Abtretung für zulässig bzw. auch wünschenswert erachtet, grundsätzliche Bedenken gegen die (auch formularmäßige) Abtretung von Ansprüchen nicht aufgeführt.

Soweit in verschiedenen Entscheidungen (vgl. u. a. LG Konstanz, Beschl. vom 01.07.2008, 2 Qs 27/08 [zitiert nach Burhoff-Online]) die dort verwendete Abtretungserklärung im Rahmen einer Vollmacht als überraschende Klausel im Sinne des § 305 cc BGB gewertet wurde, was zur Unzulässigkeit der Abtretung geführt hat, mag dieses Argument im Hinblick auf die vorliegende Vollmachtsurkunde nicht zu überzeugen. Die Kammer vermag in dem von dem Verteidiger verwandten Strafprozessvollmachtformular die dafür erforderlichen Voraussetzungen für eine "überraschende Klausel" nicht zu erkennen.

Die Vollmacht ist übersichtlich und auch nicht so gestaltet, dass der Unterschreibende nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nicht damit rechnen könnte.

Insoweit verweist auch die herrschende Kommentarliteratur (vgl.(vgl. Gerold/Schmidt a.a.O., § 43, Rdnr. 12 oder Burhoff RVG 2. Aufl. 2007,2007, § 43, Rdnr. 12) auf die Möglichkeit der Abtretung in einer Strafprozessvollmacht und erachtet diese grundsätzlich als zulässig. Dieser Auffassung schließt sich auch die Kammer an.

Zuzustimmen ist jedoch dem Bezirksrevisor insoweit, dass ein Verteidiger mit dem Einschub der Abtretungserklärung in die Vollmachtsurkunde Gefahr läuft, dass diese u. a. aus den in der Entscheidung des LG Koblenz genannten Gründen als unzulässig gewertet werden könnte. Auch weist die Kammer darauf hin, dass gerade im Hinblick auf wiederholt zu bemerkende Anwaltswechsel die stereotype Aufnahme von Abtretungserklärungen in die Strafprozessvollmacht zu Problemen - insbesondere auch für den Mandanten -- führen könnte. Insoweit empfehlt die Kammer zur Vermeidung von eventuellen Unklarheiten oder Missverständnissen, die Abtretung von Ansprüchen - wie auch von dem überwiegenden Teil der Anwaltschaft praktiziert - in einer gesonderten Abtretungserklärung vornehmen zu lassen.
Nach alledem war jedoch in dem vorliegenden Fall die Entscheidung des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Leipzig nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen war.

Einsender: RA Boine, Leipzig

Anmerkung:


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