RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr; Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.04.2009, 4 ARs 23/09

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 RVG.


4 ARs 23_09
Oberlandesgericht Stuttgart
- 4. Strafsenat -
Beschluss
vom 17. April 2009
in der Strafsache gegen pp.

wegen schweren Bandendiebstahls,
hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung.
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin,
wird für die Verteidigung des früheren Angeklagten vor dem Landgericht Tübingen eine Pauschgebühr in Höhe von 2.851,00 Euro
(in Worten: zweitausendachthunderteinundfünfzig Euro) bewilligt.
Auslagen und Umsatzsteuer werden gesondert erstattet, schon ausgezahlte oder festgesetzte Gebühren sind anzurechnen.

Gründe:
Die Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG liegen vor, da es sich um eine besonders umfangreiche und schwierige Sache handelt und der Verteidigerin die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.426.-- € nicht zuzumuten sind. Bereits die Ermittlungsakten umfassten 10 Leitzordner. Die Verteidigerin musste insgesamt 9 Besprechungen mit dem früheren Angeklagten in der JVA führen. Aufgrund ihrer intensiven Tätigkeit - auch während der Hauptverhandlung - konnte das Verfahren für ihren Mandanten bereits nach 3 Verhandlungstagen abgeschlossen werden. Es ist deshalb, entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin, angezeigt, der Verteidigerin zusätzlich eine 6-fache Grundgebühr sowie weiterhin eine 3-fache Verhandlungsgebühr nach den Nr. 4101 sowie 4113 der Anlage 1 zum RVG zu bewilligen. Hieraus ergibt sich eine Pauschgebühr in Höhe von 2.851,-- €.


Einsender: RAin Amely Schweizer, Kornwestheim

Anmerkung:


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