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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren; Gebührenbemessung; Bedeutung der Angelegenheit;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 26.06.2008, 1 Qs 30/08

Leitsatz: Die Dauer einer Hauptverhandlung von 10 Minuten in einer Bußgeldsache über 5.000,00 Euro rechtfertigt den Ansatz einer Terminsgebühr in Höhe von 450,00 Euro in der Regel nicht. Mit einer Gebühr von 270,00 Euro ist die Verteidigertätigkeit angemessen honoriert, da sie der Vorbereitung auf mögliche rechtliche Erörterungen hinreichend Rechnung trägt.


1 Qs 30/08
Landgericht Koblenz
Beschluss
In der Ordnungswidrigkeitensache
pp.
wegen Verstoßes gegen
hier: Kostenfestsetzung
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … die Richterin am Landgericht … sowie die Richterin …
am 26. Juni 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Mit Urteil vom 13. Juli 2007 sprach das Amtsgericht Koblenz den Betroffenen vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz in insgesamt 28 Fällen aus Rechtsgründen frei und legte die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2007 beantragte der Verteidiger, die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen mit brutto 1 382,07 Euro festzusetzen und machte hierbei für die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG 130,– Euro, für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5105 VV RVG 230,– Euro, für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5111 VV RVG 270,– Euro und für die Terminsgebühr nach Nr. 5112 VV RVG 450,– Euro geltend.
Die gegen die Auslagenentscheidung des Urteils vom 13. Juli 2007 eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf die Kammer mit Beschluss vom 23. November 2007 (1 Qs 246/07).
Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 hat das Amtsgericht Koblenz sodann die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf brutto 840,62 Euro festgesetzt und hierbei im Anschluss an eine Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG mit 85,– Euro, die Verfahrensgebühr nach Nr. 5105 VV RVG mit 100,– Euro, die Verfahrensgebühr nach Nr. 5111 VV RVG mit 170,– Euro und die Terminsgebühr nach Nr. 5112 VV RVG mit 270,– Euro in Ansatz gebracht sowie die Mehrwertsteuer entsprechend ermäßigt.
Gegen diesen ihm am 28. Januar 2008 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 01. Februar 2008, eingegangen am 02. Februar 2008, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den geltend gemachten Gebührenanspruch in vollem Umfang weiter verfolgt. Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b Satz 3 StPO, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO grundsätzlich statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO); auch der Beschwerdewert nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 304 Abs. 3 Satz 2 StPO ist überschritten.
Der Rechtsbehelf hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Koblenz die beanstandeten Absetzungen vorgenommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei – wie hier – Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Vermögens- und Einkommensverhältnisse maßgebend sind. Der Ermessensspielraum des Rechtsanwalts gilt auch, wenn die Gebühr von einem Dritten, wie hier von der Staatskasse, zu ersetzen ist. Die getroffene Gebührenbestimmung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nur dann nicht verbindlich, wenn die Gebühr nach einer Gesamtabwägung unbillig ist und ein Fall des Ermessensmissbrauchs vorliegt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 14 RVG Rn. 23; Madert in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Auflage 2006, § 14 RVG Rn. 5, jeweils m.w.N.). Unbilligkeit ist dabei regelmäßig dann zu bejahen, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % überschreitet (Rick in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 14 Rn. 75 m.w.N.; Madert, a.a.O., § 14 RVG Rn. 12).
Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG (W RVG) bemessen sich in Bußgeldverfahren die Gebühr Nr. 5100 VV RVG aus einem Rahmen von 20,– Euro bis 150,– Euro, die Gebühr Nr. 5105 VV RVG aus einem Rahmen von 30,– Euro bis 250,– Euro, die Gebühr Nr. 5111 VV RVG aus einem Rahmen von 40,– Euro bis 300,– Euro und die Gebühr Nr. 5112 VV RVG aus einem Rahmen von 30,– Euro bis 400,– Euro. Beim Tätigwerden eines Wahlverteidigers bildet dabei grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung (vgl. Hartmann, a.a.O., VV 5100 Rn. 5; Amtliche Vorbemerkung 5.1.3., Rn. 4). Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist sodann den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Art und Gewichtigkeit des jeweiligen Bußgeldverfahrens sowie des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Rechnung zu tragen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes:
Die Von dem Beschwerdeführer angesetzten Gebühren liegen regelmäßig knapp unter der für den jeweiligen Gebührenrahmen bestimmten Höchstgebühr, sie kommen daher nur bei einer außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Sachlage in Betracht, die hier nicht ersichtlich ist. Sie erweisen sich mithin als in dem dargestellten Sinne unbillig und unterliegen der Korrektur.
Zwar wurden dem Betroffenen insgesamt 28 Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz vorgeworfen, die sich aus der Auswertung der bei ihm sichergestellten Diagrammscheiben ergaben. Eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der Sache lässt sich hieraus hingegen nicht ableiten. Es handelt sich vielmehr um eine in diesem Bereich durchschnittliche Angelegenheit. Zusammenfassend besteht keine Veranlassung bei der Grundgebühr, die das erstmalige Einarbeiten in die Sache abdecken soll, von der Mittelgebühr abzuweichen.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr für das Verwaltungsverfahren nach Nr. 5105 VV RVG ist festzuhalten, dass hier neben der Einspruchseinlegung (die neben dem Verteidigerschriftsatz auch von dem Betroffenen persönlich vorgenommen wurde) und der Akteneinsicht durch den Verteidiger keine weiteren Tätigkeiten in diesem Verfahrensabschnitt zu verzeichnen sind. In Anbetracht des geringen Aktenumfanges von 46 Seiten zur Zeit der Einsichtnahme und der Tatsache, dass trotz Ankündigung einer Einlassung im Schriftsatz vom 22. Januar 2007 eine solche bis zur Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft am 09. März 2007 nicht erfolgte, ist hier von einem unterdurchschnittlichen Umfang der Verteidigertätigkeit auszugehen. Der unter der diesbezüglichen Mittelgebühr liegende Ansatz in dem angefochtenen Beschluss erweist sich somit als zutreffend.
Auch hinsichtlich der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 5111 VV RVG sind Umstände, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. So wurde zunächst mit Verteidigerschriftsatz vom 06. Juli 2007 erklärt, die Vorwürfe würden eingeräumt und die Verteidigung wolle sich auf die Höhe des ausgeworfenen Bußgeldes beschränken. Eine überdurchschnittliche Gewichtung der Angelegenheit lässt sich hieraus nicht herleiten. Dass die Summe der Geldbußen bei 6 435,– Euro lag ist dabei schon dadurch berücksichtigt, dass dies zur Anwendung des für Geldbußen über 5 000,– Euro vorgesehenen, erhöhten Gebührenrahmens führte; innerhalb des so bestimmten Gebührenrahmens liegt die festgesetzte Geldbuße im Übrigen am unteren Rand. Unmittelbar vor der Hauptverhandlung wurde dann auf die Aufhebung der in § 8 FPersG genannten EWG-Verordnung hingewiesen, die einen Freispruch des Betroffenen aus Rechtsgründen nach sich zu ziehen habe. Die hierin zum Ausdruck kommende Reaktion auf die aktuelle Rechtsentwicklung rechtfertigt die Annahme einer überdurchschnittlich schwierigen Rechtslage nicht.
Schließlich ist auch die Terminsgebühr nach Nr. 5112 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr angemessen festgesetzt. Damit ist einerseits der Vorbereitung auf mögliche rechtliche Erörterungen und andererseits dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass es zu solchen in der nur 10 Minuten dauernden Hauptverhandlung ersichtlich nicht kam.
Zusammenfassend sind daher die vorgenommenen Absetzungen insgesamt als zutreffend anzusehen, der sofortigen Beschwerde war mithin der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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