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RVG Entscheidungen

Nr. 4102 VV

(Vernehmungs)Terminsgebühr; Unterbrechung der Hauptverhandlung; Täter-Opfer-Ausgleich

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Münster, Beschl. v. 30.04.2007 - 21 Ls 248/04

Eigener Leitsatz: Wird die Hauptverhandlung unterbrochen und ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt, entsteht neben der Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch eine Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG.


AG Münster
21 Ls. 63 Js 960/04 - 248/04 jug.E
In der Strafsache
gegen pp.
wird der Erinnerung der Verteidigerin XX, vom 28.09.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 21.09.2006 bzgl. der Nichtfestsetzung der Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG in Höhe von netto 112 Euro zzgl. 16 % Mehrwertsteuer und somit brutto 129,92 Euro abgeholfen.
Gründe:
I .
In dem zugrunde liegenden Strafverfahren fand die Hauptverhandlung am 29.06.2005 statt. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass auf die Anregung der Frau Rechtsanwältin XX, einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen, die Sitzung für zehn Minuten unterbrochen wurde. Im Sitzungsprotokoll heißt es dann: „Der Täter-Opfer-Ausgleich wurde durchgeführt, welcher als Anlage zum Protokoll genommen wurde."
Aus besagter Anlage geht hervor, dass beide Angeklagte und eine weitere Person unter Leitung von Frau Rechtsanwältin YY und Frau Rechtsanwältin XX an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilgenommen haben, eine Entschuldigung ausgesprochen und angenommen wurde sowie eine Schmerzensgeldvereinbarung getroffen wurde.
Im Anschluss wurde die Verhandlung fortgesetzt und das Urteil verkündet.
Im Hinblick auf die Pflichtverteidigung stellte die Verteidigerin Frau Rechtsanwältin XX mit Datum vom 01 07.2005 einen Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von insgesamt 678,02 Euro. Neben der Terminsgebühr für die Hauptverhandlung gemäß Nr. 4108 VV RVG i.H.v. 184 Euro zzgl. 16 % Mehrwertssteuer setzte sie dabei als Terminsgebühr für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-OpferAusgleichs gemäß Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG 112 Euro netto zzgl. 16 % Mehrwertsteuer an.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 23.12.2005 wurde die beantragte Vergütung in voller Höhe festgesetzt.
Die Bezirksrevisorin beim Landgericht legte hiergegen mit Schreiben vom 23.08.2006 Erinnerung ein und führte dazu aus, dass die Gebühr Nr. 4102 VV RVG nicht in Ansatz gebracht werden könne, da der Ausgleich in dem Hauptverhandlungstermin stattgefunden habe. Aufgrund der Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG -„Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin" - würde die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin bereits mit der Nr. 4108 VV RVG abgegolten, so dass die weitere Gebühr Nr. 4102 VV RVG nicht zusätzlich erstattet werden könne.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 21.09.2006 wurde unter Abhilfe der Erinnerung der Bezirksrevisorin beim Landgericht die zu erstattende Pflichtverteidigervergütung sodann um die Gebühr Nr. 4102 VV RVG zzgl. Mehrwertsteuer, also um einen Betrag von insgesamt 129,92 Euro, gekürzt, zur Begründung auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin beim Landgericht verwiesen und um entsprechende Überweisung gebeten.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2006 legte die Verteidigerin hiergegen „Rechtsmittel" ein und bat um Übersendung einer Kopie der Erinnerung der Bezirksrevisorin beim Landgericht.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2006 begründete sie das Rechtsmittel dahingehend, dass der Täter-Opfer-Ausgleich außerhalb der Hauptverhandlung und sogar außerhalb des Sitzungssaales durchgeführt worden sei und dass sich die Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG ausschließlich auf die in Nr. 4102 VV RVG genannten
Terminsgebühren beziehe und die Gebühr Nr. 4108 VV RVG davon nicht umfasst sei.
Hierzu nahm die Bezirksrevisorin beim Landgericht mit Schreiben vom 12.12.2006 dahingehend Stellung, dass angesichts der kurzfristigen Unterbrechung von zehn Minuten die Gebühr Nr. 4102 VV RVG neben der Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht in Betracht komme.
II.
1.
Das mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.09.2006 eingelegte Rechtsmittel war, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt (§§ 464b S. 3, 304 III StPO, 567 ll ZPO), als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpfIG anzusehen und zu behandeln. Sie richtet sich gegen den Abzug in Höhe von 112 Euro zzgl. 16 % Mehrwertsteuer bzgl. der Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG.
2.
Gegen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Erinnerung bestehen keine Bedenken.
3.
Die Erinnerung ist insgesamt begründet. Als Terminsgebühr für den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich waren wie im Kostenfestsetzungsantrag beantragt und im ersten Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 23.12.2005 festgesetzt netto 112 Euro zzgl. 16 % Mehrwertsteuer insgesamt somit 129,92 Euro neben der Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG zu veranschlagen.
Aufgrund des Sitzungsprotokolls, der Anlage zum Sitzungsprotokoll und der Tatsache, dass nicht nur eine Schmerzensgeldregelung getroffen worden ist, sondern auch ein Ausgleichsgespräch mit Äußerung und Annahme einer Entschuldigung stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass zum einen ein „wirklicher" Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat und dass dieser tatsächlich außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hat. Zur Vergütung genau einer solchen, bezogen auf die Hauptverhandlung zusätzlichen Tätigkeit, wurde die Gebühr Nr. 4102 VV RVG eingeführt (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, ZAP Praxiskommentar, Nr. 4102 VV, Rdn. 1 und 2). Wenn dabei grundsätzlich zusätzliche Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung und somit insbesondere im Ermittlungsverfahren abgegolten werden sollen, so sollen diese Gebühren jedoch auch in den übrigen Verfahrensabschnitten gelten (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, ZAP Praxiskommentar, Nr. 4102 VV, Rdn. 3), so dass die Gebühr auch wie vorliegend bei einem Täter-Opfer-Ausgleich außerhalb der Hauptverhandlung in einer Sitzungsunterbrechung anfällt. Die Länge des Termins ist dabei unerheblich (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, ZAP Praxiskommentar, Nr. 4102 VV, Rdn. 32), solange ein wirklicher Täter-OpferAusgleich im Sinne der StPO vorliegt (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, ZAP Praxiskommentar, Nr. 4102 VV, Rdn. 30 und 31). Von Letzterem ging auch der damalige Vorsitzende angesichts des Sitzungsprotokolls und der Anlage offensichtlich aus.
Auch die Anmerkung zur Gebühr Nr. 4102 VV RVG spricht vorliegend nicht gegen die entsprechende Festsetzung der Gebühr Nr. 4102 VV RVG neben der Gebühr Nr. 4108 VV RVG. Die Anmerkung bezieht sich ausschließlich auf mehrere Terminsgebühren im Sinne der Nr. 4102 Nr. 1-5 VV RVG und ist bereits aus ihrer Stellung heraus allein auf den Gebührentatbestand der Nr. 4102 VV RVG bezogen (vgl. Riede! - Sußbauer, RVG Kommentar, VV Teil 4 Abschnitt 1, Rdn. 41 und Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, ZAP Praxiskommentar, Nr. 4102 VV, Rdn. 38 ff.).
Münster, 30.04.2007


Einsender: RAin Knecht, Münster

Anmerkung:


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