RVG EntscheidungenVorbem. 4 Abs. 1Zeugenbeistand; Abrechnung der Tätigkeit;Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 17. 4. 2007, StB 1/06 Fundstellen: Leitsatz: Der Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt VV RVG ab. Bundesgerichtshof Beschluss 1 BJs 322/85-2 StB 1/06 vom 17. April 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen werden die aufgrund des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2006 der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen festgesetzt auf 458,20 € in Worten: vierhundertachtundfünfzig 20/100 Euro. Gründe: Die beantragten Kosten für einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand sind grundsätzlich erstattungsfähig. Die Berechnung der entstandenen Gebühren und Auslagen erfolgt gemäß den Vorschriften des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Vorbemerkungen Teil 4, Abs. 1 des W zum RVG). Demnach ist die beantragte Grundgebühr Nr. 4101 W zum RVG in der beantragten Höhe zuzüglich der Postpauschale und der anteiligen Mehrwertsteuer zu erstatten. Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden, da im Verfahren über die Beschwerde vom 21.12. 2006 kein Termin stattgefunden hat. Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4105 VV zum RVG ist ebenfalls nicht entstanden, da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nicht um ein vorbereitendes Verfahren handelt. Allenfalls käme noch eine Verfahrensgebühr für die Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Nr. 4302 W zum RVG in Betracht, die jedoch durch die nach Nr. 4101 W zum RVG entstandene Gebühr mit abgegolten ist (siehe Kommentierung Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. Rdn. 1 zu Nr. 4302 W zum RVG). Einsender: RAe Groß pp, Wiesbaden Anmerkung: den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren zurück zur Übersicht |