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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Einziehung; Verkehrswert von Betäubungsmitteln:

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 15. 11. 2006, 2 Ws 137/06

Fundstellen:

Leitsatz: Illegal gehandelte Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert.


In der Strafsache gegen pp..

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Strafsenat - auf die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 19. Juli 2006 am 15. November 2006 gem. §§ 55, 56, 33 RVG beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Der Angeklagte ist wegen Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Er und sein Verteidiger haben auf die Herausgabe sichergestellter Betäubungsmittel verzichtet. Dafür hat der Verteidiger die Festsetzung der Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG beantragt. Das AG hat das abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Hanau mit der folgenden Begründung zurück:
" Eine Einziehungsgebühr nach VV 4142 RVG steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da die streitgegenständlichen Betäubungsmittel keinen im Rahmen dieser Beurteilung der relevanten Wert besitzen. Die Wertfestsetzung für die Gebühr nach VV 4142 RVG richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Verkehrswert der eingezogenen Sache. Betäubungsmitteln ist jedoch grundsätzlich kein solcher Verkehrswert beizumessen, da diese nicht verkehrsfähig sind (so auch LG Osnabrück, Az.: 10 Kls 22/04 vom 1.11.2004 und LG Göttingen, Az.: 2 Kls 20/05 vom 12.10.2005). Als Verkehrswert kann vorliegend nur der Wert einer Sache verstanden werden, der aus ihrer legalen Veräußerung zu erlangen ist, während es für die hier in Rede stehenden Betäubungsmittel keine legale Verwertungsmöglichkeit gibt, auch nicht etwa im medizinischen Bereich. Dies unterscheidet sie von anderen erlaubnispflichtigen Gegenständen, wie z. B. Waffen, die an Inhaber von Waffenbesitzkarten durchaus legal veräußerbar sind, während die hier in Rede stehenden Betäubungsmittel nach dem Verzicht auf die Herausgabe staatlicherseits lediglich der Vernichtung zugeführt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln begangene Eigentumskriminalität selbstverständlich strafbar ist, da Strafgrund dabei die Wegnahmehandlung ist. Insofern besteht bei Betäubungsmitteln zwar ein subjektiver Wert für ihren Besitzer, da eine illegale Verwertung faktisch möglich ist, nicht jedoch ein objektiver Verkehrswert, da eine Veräußerung ausnahmslos strafrechtlich verboten ist.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 33 Abs. 6 RVG die weitere Beschwerde zugelassen."

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 55, 56, 33 RVG). Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung gebunden (§ 33 Abs. 6 RVG). Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 33 Abs. 8 S. 1 JVG).

Die weitere Beschwerde ist aber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung -denen sich der Senat anschließt- unbegründet.
Hinzuzufügen ist folgendes:
Die sichergestellten Betäubungsmittel, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat, haben keinen Gegenstandswert, da hier für maßgebend nicht das subjektive Interesse des Angeklagten, sondern der objektiver Wert ist. Dabei ist der objektive Verkehrswert normativ zu bestimmen. Der Unrechtswert, der im Großhandels- oder Straßenverkaufswert der Betäubungsmittel liegt, gilt nur subjektiv zwischen Straftätern und hat außer Betracht zu bleiben (vergl. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, § 2 RVG Rn. 9). So hat auch Falschgeld keinen rechtlich anerkannten Verkehrswert. Dass die Rechtsordnung Betäubungsmittel ebenso wie z. B. Falschgeld keinen messbaren Wert zuschreibt, ergibt sich auch aus der Überlegung, dass Betäubungsmittel als Beziehungsgegenstände der Einziehung unterliegen. Der Verfall des Wertersatzes ist ausgeschlossen, weil nicht der Besitz der Betäubungsmittel, sondern erst ein möglicher Unrechtserlös einen dem Verfall ausgesetzten Wert repräsentieren könnte (vgl. dazu KG, Beschluß v. 18.07.2005, 5 Ws 256/05, abgedruckt in NStZ-RR 2005/358 unter Bezugnahme auf BGH NStZ-RR 2002,208; NStZ-RR 2002,118).




Einsender: RA Joachim Back, Hanau

Anmerkung:


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