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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Rahmengebühren; Bemessung; OWi-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 26. 10. 2006, 191 C 33490/05

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren.


AMTSGERICHT MÜNCHEN Geschäftsnummer:
191 C 33490/05
Verkündet am 26.10.2006
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht München erläßt durch Richter am Amtsgericht
in dem Rechtsstreit pp.
wegen Forderung
am 26.10.2006 ohne mündliche Verhandlung
folgendes
Endurteil gemäß § 495a ZPO
I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Klägervertreter auf Zahlung der verbleibenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 406,01 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 406,01 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig, im Hauptantrag (Zahlungsantrag) unbegründet, im Hilfsantrag (Freistellungsantrag) begründet.

Mangels tatsächlicher Bezahlung der Rechnungssumme an den Rechtsanwalt besteht gegenüber der Beklagten als Rechtsschutzversicherung aus rechtlichen Gründen nur ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch (vgl. Kommentar Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 5 ARB 94, Rn. 13). Die von Klägerseite angeführte Entscheidung BGH NJW 2004, 1868 ff, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geht. Die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 27.9.2005 hierzu sind zutreffend.
Hingegen ist der mit dem Hilfsantrag vom 20.10.2005 verfolgte Freistellungsanspruch gemäß den §§ 21 Abs. 1 und Abs. 4 i.V. mit 24 Abs. 1 a, 2 und 3 ARB 94 begründet.

Die vom anwaltlichen Vertreter im Rahmen des Bußgeldverfahrens 810/04/0029939/4 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30.7.2004 vorgenommene Gebührenbestimmung entspricht billigem Ermessen.

Die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG an die Billigkeit der Gebührenbestimmung sind gewahrt. Gemäß dieser Vorschrift hat sich die Bestimmung an allen Umständen des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers zu orientieren.
1. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 14 RVG im konkret vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass sich die Parteien um die Erstattung der Differenz zwischen der vom klägerischen Rechtanwalt angesetzten Mittelgebühr in den Nummern 5100, 5103, 5109 und 5110 VV RVG und den von der Beklagten als angemessen erachteten und bereits erstatteten Gebühren unterhalb der Mittelgebühr streiten.
2. Grundsätzlich soll die Mittelgebühr, welche sich rechnerisch durch Addition von Mindestgebühr und Höchstgebühr und anschließendem Dividieren durch 2 ergibt, in allen „Normalfällen" gelten. Ein „Normalfall- in diesem Sinne liegt vor, wenn die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen.
Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Mittelgebühr nicht grundsätzlich als konkrete Gebühr angenommen werden darf.
Es sind vielmehr in jedem Einzelfall alle konkret erhöhenden und vermindernden Umstände zu ermitteln (vgl. Gerold/Schmidt. RVG, 17. Auflage, § 14 Rn. 10).
3. Vor diesem Hintergrund ist zunächst den Ausführungen des Beklagtenvertreters aus dem Schriftsatz vom 6.9.2006 zuzustimmen, wonach die gutachterliche Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 6.7.2006 - zumindest bezüglich des ein oder anderen Bemessungskriteriums - nicht klar herausarbeitet, warum die abgerechnete Mittelgebühr gerade in Abgrenzung zu einer von Beklagtenseite vorgetragenen unterdurchschnittlichen Bewertung gerechtfertigt sein soll. Das Gutachten grenzt in erster Linie zu einer hier nicht streitgegenständlichen (theoretischen) überdurchschnittlichen Bewertung ab.
4. Jedoch hält die Ansetzung der Mittelgebühr in den fraglichen Gebührennummern 5100, 5103, 5109 und 5110 W RVG einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung aller relevanter Gesichtspunkte und Umstände des Einzelfalles sehr wohl stand. Dies aus folgenden Gründen;
a) Die Ausführungen des Beklagtenvertreters zu einem zeitlichen Aufwand (Kriterium „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit") von lediglich „ca. 5 Minuten" (Ziffer 5100 W RVG) sind nicht nachvollziehbar. Es mag sein, dass die Lektüre eines Anhörungsbogens im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren zeitlich wenig aufwendig ist. Gleichzeitig darf jedoch das Erfordernis und die Durchführung einer Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt nicht unberücksichtigt bleiben.
Das weitere anwaltliche Tätigwerden (Akteneinsicht, Einspruch etc.) setzt schon denknotwendig ein diesbezügliches Mandantengespräch voraus, welches nicht ernsthaft mit einer Bauer von 5 Minuten angesetzt werden kann. Ohne die erforderlichen Mandanteninformationen kann eine zielgerichtete Tätigkeit des Anwalts von vornherein nicht entfaltet werden.
Der Umstand, dass es sich „nur" um einen Geschwindigkeitsverstoß mit regelmäßig geringem Gesprächsbedarf handele, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt gerade auch in Bezug auf Nr. 5100 VV RVG. Es sind nämlich zahlreiche Fallkonstellationen denkbar, in welchen die Informationsgewinnung grundsätzlich unproblematischer ist als bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen (bspw. Halten im Halteverbot, Verstoß gegen Gurtpflicht). Es ist zur Abschätzung der Sanktionen eine Mehrzahl an Parametern (Voreintragungen im Verkehrszentralregister, Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung etc.) zu berücksichtigen. Der zumindest durchschnittliche zeitliche Aufwand bei der Informationsgewinnung besteht auch in Relation zu anderen, nicht im Verkehrsrecht angesiedelten Ordnungswidrigkeiten. Nur beispielhaft sei hier auf einfacher gelagerte Ordnungswidrigkeiten wie Verstößen gegen das Meldegesetz oder offenkundige Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz hingewiesen.
Angesichts einer Ermittlungsakte von 26 Seiten liegt auch hinsichtlich von Gebührenziffer 5103 VV RVG ein für die Bearbeitung eines Ordnungswidrigkeitenfalles zumindest durchschnittlicher Arbeitsumfang infolge Aktenstudiums vor. Es gibt durchaus viele Ermittlungsvorgänge von geringerem Aktenumfang.
Dies ist dem Gericht nicht zuletzt aufgrund eigener jahrelanger Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft bekannt. Ordnungswidrigkeiten stellen nun mal in der absoluten Mehrzahl, selbstverständlich mit Ausnahmen, ein „Massengeschäft" mit beschränktem Aktenumfang dar. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe sind 26 Seiten nicht unterdurchschnittlich. Eine andere Einschätzung verkennt die Realitäten Ermittlungstätigkeit von Verwaltungsbehörden. Die Art des Inhalts ist insoweit nicht entscheidend, da sich die Entscheidungsrelevanz einzelner Aktenpassagen für einen sorgfältigen Rechtsanwalt erst nach Durchsicht und Kenntnisnahme gesamten Akteninhaltes erschließt.
Auch hinsichtlich von gerichtlicher Verfahrens- (Nr. 5109 VV RVG) und Terminsgebühr (Nr. 5110 VV RVG) geht das Gericht von einem zumindest durchschnittlichen Arbeitsumfang aus. Zwar wirkt der Umstand der Anreise vom Kanzleisitz zum Amtsgericht Potsdam nicht gebührenerhöhend. Er wirkt jedoch auch nicht gebührenmindernd, sondern ist neutral. Die Erörterung der der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens und dessen Durchführung ist jedoch gerade nicht der Mehrzahl der Ordnungswidrigkeitenvorgänge immanent und damit nicht unterdurchschnittlich.

b) Bei Beurteilung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist zunächst zugunsten der von Beklagtenseite vertretenen Rechtsansicht zu berücksichtigen, dass die Fachanwaltseigenschaft des anwaltlichen Vertreters Versicherungsnehmers nicht gebührenerhöhend wirkt. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass Verfahrensgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens des Gerichts deutlich zeigt, dass die verhandelte Verkehrssituation - im tatsächlichen Bereich von Anfang an, im rechtlichen Bereich infolge der Zustellungsproblematik zumindest im Laufe des Verfahrens - mit Problemstellungen behaftet war. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht, und nicht nur ein entsprechender Antrag seitens des Verteidigers, verdeutlicht, dass es sich von allen denkbaren Ordnungswidrigkeitenkonstellationen (im Verkehrsbereich und auch sonst) tatsächlich gerade nicht um einen problemlosen und damit unterdurchschnittlichen Fall handelte. Dass es dieses Sachverständigengutachtens aufgrund der später offenbar entscheidenden Zustellungsproblematik möglicherweise zur Rechtsverteidigung gar nicht bedurfte, ändert daran nichts. Da das befasste Gericht selbst die Gutachteneinholung veranlasste, musste sich die fehlende Entscheidungsrelevanz für einen nach dem anwaltlichen „Gebot des sichersten Weges" handelnden Vertreter nicht aufdrängen.
c) Bei Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit ist zwar zunächst zutreffend, dass auch nach Auffassung des Gerichts die bloße drohende Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister ohne konkrete Gefahr der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. eines Fahrverbotes nicht ausreicht, um eine durchschnittliche Bedeutung anzunehmen. Etwas anderes ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall deshalb, weil der Kläger als Architekt auf individuelle Mobilität durch Beibehaltung der Fahrerlaubnis in seiner beruflichen Existenz angewiesen ist (bspw. bei Baustellenbesuchen). Demzufolge ist es für den Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht sehr wohl zumindest mittelfristig von relevanter Bedeutung (Vergleichsgruppe: alle Kraftfahrzeugführer, damit auch solche, die nur Privatfahrten vornehmen), ob die Voraussetzungen für eine konkrete Gefährdung der Fahrerlaubnis in der nahen Zukunft durch aktuellen Punkteeintrag geschaffen werden oder nicht.

Der Hinweis darauf, dass der Kläger diese Gefahr durch ordnungsgemäßes Fahrverhalten selbst vermeiden könnte, ist zwar grundsätzlich zutreffend, verkennt jedoch, dass sich bei erhöhter Fahrleistung auch die Gefahr von (fahrlässigen) Überschreitungen tatsächlich erhöht. Es ist mehr Zeit für Unachtsamkeiten vorhanden.

d) Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Klägers als Auftraggeber ist festzustellen, dass ein Einkommen als fest angestellter Architekt regelmäßig als zumindest durchschnittlich zu bewerten ist. Diese Einschätzung ist unabhängig davon, ob es tatsächlich 4.000,-- € brutto sind oder nicht (streitig). Der Hinweis auf mögliche Steuerabzüge und Unterhaltsleistungen verkennt, dass die Anforderungen an die diesbezüglichen Informationspflichten des Versicherungsnehmers und dessen anwaltlichen Vertreters nicht überspannt werden dürfen. Es ist keine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung erforderlich, wie beispielsweise bei einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens. Der Beruf des Architekten wird, verglichen mit allen Einkommensgruppen, grundsätzlich zumindest als durchschnittlich bezahlter Beruf angesehen.

Bei Berücksichtigung aller vorgenannter Umstände sowie sämtlicher darüber hinausgehender, von Beklagtenseite vorgetragener, aber vom Gericht nicht als entscheidungserheblich angesehener Gesichtspunkte, ergibt sich, dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.
5. Der Einwand, dass es an- einem substantiierten Vortrag zu den Bewertungskriterien des § 14 RVG fehle, mag für die vorgerichtliche Auseinandersetzung zutreffend gewesen sein. Vor dem Hintergrund des Vorbringens im hiesigen gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Schriftsatz vom 20.10.2005, ist diese Einwendung jedoch nicht mehr haltbar. Zumindest seit Herbst 2005 sind die entsprechenden Kriterien hinreichend substantiiert dargelegt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Trotz Teilabweisung im Hauptantrag trifft die volle Kostentragungslast die Beklagte. Denn der Freistellungsanspruch, der begründet ist, und aus demselben Lebenssachverhalt resultiert, ist vom Streitwert dem Zahlungsanspruch gleichzusetzen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 3, Rn. 28; Zöller, ZPO, 9 3, Rn. 16).

7. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 2 und S. 3 GKG.

Einsender: RA Gregor Samimi, Berlin

Anmerkung: Den bemerkenswerten Ausführungen des Amtsgerichts ist zuzustimmen. Das Gericht führt in bemerkenswerter Klarheit und gebotener Ausführlichkeit aus, dass es bei der Abwicklung von Verkehrsbußgeldangelegenheiten durchaus angemessen ist, die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Insoweit hat die vorliegende Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen, zumal die Fallkonstellation recht häufig anzutreffen ist. Von einigen (wenigen) Rechtsschutzversicherern zeigt sich vehementer Widerstand, welche regelmäßig davon ausgehen, dass die Mittelgebühr in der gegenständlichen Konstellation nicht angemessen ist. Diese Rechtsschutzversicherer ziehen hierbei das von den Kolleginnen und Kollegen auszuübende Ermessen entgegen der eindeutigen Rechtslage an sich und üben es selbst aus. Hierbei wird insbesondere der von der Rechtsprechung zugebilligte Ermessensspielraum von bis zu 20 bis neuerdings 30% völlig ignoriert und es wird darauf vertraut, die Kollegin oder der Kollege würden die Sache auf sich beruhen lassen, um nicht die Bürde eines Gerichtsverfahrens auf sich zu nehmen. Vorliegend betrug der Klageanspruch rund 400,- EUR. Das Verfahren war vor dem AG München zu betreiben, weil der Gerichtsstand des § 48 VVG (Gerichtsstand des Agenten) nicht zur Verfügung stand. Da das Endurteil gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung erging, wirkte sich dies vorliegend nicht nachteilig aus, weil eine Anreise erspart blieb. Mangels tatsächlicher Bezahlung der Rechnungssumme durch den Kläger an den Rechtsanwalt besteht nach der Auffassung des Gerichts gegenüber der Beklagten als Rechtsschutzversicherung nur ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch. Die von Klägerseite angeführte Entscheidung BGH NJW 2004, 1868 ff, soll an dieser Beurteilung nichts ändern, weil es vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geht. M.E. sollte daher der Freistellungsanspruch vorsorglich als Hilfsantrag gestellt werden, bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist. Nach Auffassung des BGH wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, sobald der Anspruchsgegner die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und eingültig verweigert.



Trotz der erfreulichen Entscheidung des AG München ist es nach wie vor beklagenswert, dass von der Kollegenschaft positive Entscheidungen und Informationen nur spärlich publiziert werden.
Gregor Samimi, FA für Strafrecht und Versicherungsrecht, Berlin


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