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RVG Entscheidungen

§ 33

Verkehrswert von Betäubungsmitteln

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Nordhorn, Beschl. v. 26. 4. 2005, 6 Ls 606 Js 39067104 (122/04)

Fundstellen:

Leitsatz: Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert.


Amtsgericht Nordhorn- Strafgericht -
B e s c h 1 u s s
in der Strafsache gegen
wegen Verstoßes gegen das EIMCG.
Auf den Antrag des Verteidigers wird der Wert für die Gebühr VV Nr. 4142 RVG auf bis zu 500,00 E festgesetzt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der gem. § 33 RVG zulässige Antrag ist lediglich in der tenorierten Höhe begründet.

Die Gebühr nach VV 4142 RVG ist an die Stelle des § 88 BRAGO getreten.§ 88 BRAGO erlaubte eine Überschreitung des Gebührenrahmens der §§ 83 bis 86 BRAGO, wenn er nicht ausreichte, um die Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu berücksichtigen. Vertrat der Rechtsanwalt einen Nebenbeteiligten im Sinne des § 95 BRAGO galten die §§ 83 bis 93 BRAGO sinngemäß. Beide Vorschriften sollten ein Tätigwerder des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Freimachung von Gegenständen oder sonstiger Werte vergüten, die einen - häufig - erheblichen Vermögenswert darstellen (vgl. Schumann-Geißinger, BRAGO 88 Rdnr. 2). Die Höhe der Gebühr nach VV 4142 RVG richte! sich wie auch nach 88 BRAGO a.F. nach dem Gegenstandswert. Dies ist der objektive Verkehrswert der Sache. In der Hauptverhandlung am 24. 02. 2005 hat sich der Angeklagte mit der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände einverstanden erklärt. Beschlagnahmt worden sind 2 Mobiltelefone der Marke Nokia sowie 9.957,98 g Marihuana (netto). Den Betäubungsmitteln kann kein Verkehrswert beigemessen werden, weil sie gemäß § 1 Abs. 1 BtMG in Verbindung mit der Anlage 1 nicht verkehrsfähig sind (Weber, BTMG, 2 Aufl. § 1 Rdnr, 213), Der Umgang mit den Betäubungsmitteln der Anlage 1 darf ,nur ausnahmsweise und nur zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erlaubt werden (§ 3 Abs. 2 BTMG), Folge hiervon ist, dass die eingezogenen Rauschmittel keinen Verkehrswert hatten und in jedem Fall nach § 16 BTKIG vernichtet werden mußten. Der Wert der - gebrauchten - zwei Mobiltelefone wird auf maximal 500,00 -E festgesetzt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Einsender:

Anmerkung: Der Beschluss ist rechtkräftig. Das LG Osnabrück hat die Beschwerde verworfen.


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