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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Geldempfangsvollmacht, Kostenfestsetzung, Form

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 18.12.2002 - 32 Qs 122/02

Eigener Leitsatz:

Ein Kostenfestsetzungsantrag des Wahlverteidigers darf nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil der Verteidiger statt einer Originalvollmacht lediglich die Kopie einer per Telefax erteilten schriftlichen Vollmacht vorgelegt hat, wenn die Vollmacht ausdrücklich auch das Kostenfestsetzungsverfahren und Geldempfangsvollmacht umfasst und dem Gericht schon als Fax im Erkenntnisverfahren vorgelegen hat und damit im Hauptverfahren als ausreichend angesehen worden ist.


In pp.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 18.11.2002 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.10.2002 - 26/24b Ds 9 Js 99/99 (366/00) - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag vom 01.04.2002 an das Amtsgericht Oberhausen - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag nicht wegen Fehlens einer Originalvollmacht zurückzuweisen.

Gründe
Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des zulässigerweise angefochtenen Beschlusses (§ 464 b StPO, §§ 104 Abs. 3; 575 a.F bzw. § 572 Abs. 3 n.F. ZPO). Das Amtsgericht hat die Kostenfestsetzung zu Unrecht vom Vorliegen einer Originalvollmacht des Wahlverteidigers abhängig gemacht.

Der Umstand, dass der Bevollmächtigte statt einer Originalvollmacht lediglich die Kopie einer per Telefax am 28.02.2001 erteilten schriftlichen Vollmacht vorgelegt hat, steht sowohl der Kostenfestsetzung als auch der Auszahlung des noch festzusetzenden Betrages an den Verteidiger nicht entgegen. Das Bestehen der Vollmacht ist im Strafprozeß schon bejaht worden, wie dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 06.04.2001 zweifelsfrei zu entnehmen ist, in dem der Bevollmächtigte als Verteidiger aufgeführt ist. Der Vollmachtstext umfaßt auch ausdrücklich das Kostenfestsetzungsverfahren und beinhaltet eine Geldempfangsvollmacht. Als Fax lag die Vollmacht dem Gericht schon im Erkenntnisverfahren vor. Damit ist im Hauptverfahren die Vollmacht als ausreichend angesehen worden und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. Zöller/Herget, 23. Auflage §§ 103,104 ZPO Rdnr. 21 "Vollmacht"; vgl. OLG München RPfleger 1968, S. 32; OLG Bamberg JurBüro 1977, S. 1439). Zudem bedarf es im Strafprozeß nur im Rahmen einzelner Verfahrenshandlungen der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Vor § 137 Rdnr. 8). Es sind auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vollmacht widerrufen worden ist oder ein nicht mehr mandatierter Verteidiger zu Unrecht einen Festsetzungsantrag stellt.


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