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RVG Entscheidungen

Nr. 4102 VV

Umfang derBeschränkung der (Vernehmungs)Terminsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 13. 01. 2006 - 4 Ws 143/05

Eigener Leitsatz: Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG ist so zu verstehen, dass die durchge-führten Termine nicht insgesamt, sondern für jeden Verfahrensabschnitt, in dem sie stattgefunden haben, gesondert zu addieren sind.


Kammergericht Berlin
4 Ws 143/05_____________________
(517) 4 Op Js 457/05 KLs (23/05)


In der Strafsache gegen F. und andere,

hier nur gegen K.,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 13. Januar 2006 beschlossen:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin gegen den Be-schluss des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2005 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts hat die Rechtsanwalt E. zu erstattenden Pflichtverteidigergebühren durch Beschluss vom 19. August 2005 auf 1.539,32 EUR festgesetzt und ihm dabei eine Gebühr nach den Nrn. 4102, 4103 VV RVG nur für die Teilnahme am Haftprüfungstermin im Ermittlungsverfahren am 17. März 2005 zuerkannt. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat ihm die Straf-kammer (Einzelrichter) durch Beschluss vom 4. Oktober 2005 diese Gebühr (137,00 EUR zzgl. MwSt) antragsgemäß auch für den nach Anklageerhebung am 9. Juni 2005 durchgeführten Haftprüfungstermin zugesprochen. Der (zugelassenen) Be-schwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin muss der Erfolg versagt bleiben.

Die Strafkammer hat dem Verteidiger zu Recht auch die für den zweiten Haftprü-fungstermin vom 9. Juni 2005 geltend gemachte Gebühr zugesprochen.

Nach Satz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG entsteht diese Gebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.

Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin so zu verstehen, dass die durchgeführten Termine nicht insgesamt, sondern für jeden Verfahrensabschnitt, in dem sie stattgefunden haben, gesondert zu addieren sind (vgl. Madert in Gerold/ Schmidt, RVG 16. Aufl., Rdn. 75 zu Nr. 4102 VV; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeld-sachen, Rdn. 43 zu Nr. 4102 VV).

Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass die sprachliche Fassung der Be-stimmung auch die Auslegung möglich erscheinen lässt, wonach der Verteidiger im-mer nur eine Gebühr für die ersten (und alle weiteren) drei der in Nr. 4102 VV RVG genannten Termine verlangen kann, und zwar unabhängig davon, in welchen Verfah-rensabschnitten sie stattgefunden haben. Denn der Formulierung des Gebührentat-bestandes ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich das Wort „jeweils“ nur auf die Anzahl der Termine oder (auch) auf die in der Vorschrift genannten Verfahrensab-schnitte beziehen soll. Die Bezirksrevisorin hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bündelung von jeweils drei Terminen verhindern woll-te, dass sie allein im Gebühreninteresse des Verteidigers herbeigeführt werden (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 222).

Bei der Auslegung der Gebührenbestimmung der Nr. 4102 VV RVG ist aber ent-scheidend zu berücksichtigen, dass in Satz 2 der amtlichen Anmerkung sämtliche Verfahrensabschnitte bis zur Rechtskraft des Urteils einzeln aufgeführt sind. Eine solche Aufzählung macht nur Sinn, wenn die Zusammenfassung von Terminen in jedem der genannten Verfahrensstadien gesondert erfolgen soll. Sonst hätte es ihrer Erwähnung nicht bedurft und statt dessen ausgereicht, lediglich die Anzahl der Ter-mine zu bestimmen, für die jeweils nur eine Gebühr entstehen soll. Die ausdrückliche Nennung der Rechtszüge dient nicht der Verdeutlichung, dass für Termine außerhalb der Hauptverhandlung, die im wesentlichen vor Erhebung der Anklage stattfinden werden, auch in den gerichtlichen Verfahrensabschnitten eine Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG entstehen kann. Denn der Geltungsbereich der Vorschrift ist schon durch ihre Einstellung in den Unterabschnitt 1 (Allgemeine Gebühren) hinreichend klarge-stellt (vgl. BT-Drucksache aaO).

Der Senat verkennt nicht, dass einer missbräuchlichen Ausübung des Antragsrechts mit der Bündelung von jeweils drei Terminen pro Verfahrensabschnitt in der Praxis nicht wirksam zu begegnen ist, wenn der Verteidiger, der im Ermittlungsverfahren die mündliche Haftprüfung beantragt und im Termin den Antrag (zur Vermeidung der Folgen des § 118 Abs. 3 StPO) zurückgenommen hat, schon für die Herbeiführung nur eines weiteren Haftprüfungstermins nach Anklageerhebung eine zweite Gebühr beanspruchen kann. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, durch eine korri-gierende Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen deren unerwünschte Folgen zu beseitigen, auch wenn sie der Gesetzgeber möglicherweise nicht hinreichend be-dacht hat.

Es hat danach bei der Gebührenfestsetzung durch die Strafkammer zu verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.


Einsender: VorsRiKG Weißbrodt, KG

Anmerkung:


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