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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Aktenversendungspauschale, Transport, privates Unternehmen, auswärtiges Gerichtsfach

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.04.2015 - 7 Gs 901/15

Leitsatz: Zum Anfall der Aktenversendungspauschale, wenn der Aktentransport durch ein privates Unternehmen erledigt wird, das hierfür ("bar ) bezahlt wird.


Az.: 7 Gs 901/15 (AG Sbr.)
AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN
Beschluss
IN DEM ERMITTLUNGSVERFAHREN
gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt
wird die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Aufforderung zur Zahlung der Versendungspauschale von 12 Euro vom 20.11.2014 zurückgewiesen.

Gründe
I.
Die gemäß § 66 Abs.1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.

Dem Erinnerungsführer wurde die vorliegende Verfahrensakte durch die Staatsanwaltschaft auf Antrag zur Akteneinsicht in sein Gerichtsfach bei dem Amtsgericht . eingelegt. Hierbei bediente sich die Staatsanwaltschaft des Kurierdienstes des Anwaltsvereins, mit dem ein Pauschalvertrag abgeschlossen worden ist.

Die Staatsanwaltschaft hat gemäß Nr.9003 KV GKG eine Pauschale von 12 Euro für diese Leistung gegen den Rechtsanwalt zum Ansatz gebracht.

Nr. 9003 KV GKG lautet:
Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 €

Rechtsanwalt pp. ist der Auffassung, dass die Pauschale nur dann erhoben werden kann, wenn im konkreten Akteneinsichtsvorgang im Grundsatz gesondert bezifferbare Geldleistungen für Transport und Verpackung anfallen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Er beruft sich dabei auf Entscheidungen des OLG Köln vom 16.10.2014, Aktenzeichen:2 Ws 601/14 und des OLG Koblenz vom 20.03.2014,. Aktenzeichen:2 Ws 134/14, die ihre Auffassung vor allem auf die Begründung der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013) stützen. In BT-Drs. 17/13537, S. 268 heißt es, dass durch die Änderung der Norm klarer zum Ausdruck kommen sollte, dass mit der Pauschale Ersatz barer Auslagen gemeint seien (in der vorherigen Fassung der Norm war der Begriff der Auslagen nicht enthalten). Rechtsanwalt pp. ist der Auffassung, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, vor allem weil der eingesetzte Kurierdienst eine Vielzahl von Akten gleichzeitig transportiere und der Teil der Gebühr, der für eine bestimmte Akte angefallen ist, nicht beziffert werden könne.

Die Kostenbeamtin ist der Meinung, dass der entscheidende Unterschied des im Streit stehenden Falles zu den vorgenannten Entscheidungen derjenige ist, dass hier die Akten durch den Anwaltsverein und nicht durch ein Kurierfahrzeug der Justiz transportiert werden.

Der Bezirksrevisor ist in seiner Stellungnahme dieser Auffassung beigetreten und hat ausgeführt, dass auch dadurch bare Auslagen anfallen, dass das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales einen pauschalen Beförderungsvertrag mit der SAV-Service-GmbH geschlossen hat.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Rechtsanwalts pp. und die ausführliche Stellungnahme des Bezirksrevisors Bezug genommen.

II.
Der Auffassung der Kostenbeamtin und des Bezirksrevisors schließt sich das erkennende Gericht an. Denn von baren Auslagen kann nach Auffassung des Gerichts - und wohl gegen das OLG Köln - auch dann gesprochen werden, wenn diese Auslagen nicht für den einzelnen Vorgang, sondern pauschal für alle Vorgänge in einem bestimmten Zeitraum gezahlt werden. Ausschlaggebend ist, dass der Aktentransport durch ein privates Unternehmen erledigt wird, das hierfür („bar") bezahlt wird. Damit lassen sich diese Transportkosten als Auslagen klar von den allgemeinen (internen) Kosten der Justiz abgrenzen (vergleich hierzu OLG Koblenz a.a.Ort., Bl. 168 dieser Akte), was das Anliegen des Reformgesetzgebers gewesen ist. Dadurch ist der Tatbestand von Nr. 9003 KV GKG erfüllt und die Kostenpauschale ist zu Recht erhoben worden.

Selbst wenn man im Übrigen mit dem OLG Köln davon ausgeht, dass erforderlich ist, dass im konkreten Akteneinsichtsvorgang „im Grundsatz gesondert bezifferbare Kosten" anfallen, ist diese Voraussetzung nach gerichtlicher Auffassung gegeben. Die Kosten für den konkreten Vorgang könnten nämlich dann gesondert berechnet werden, wenn die Anzahl der Aktenversendungen in einem Monat festgehalten und die Pauschale für diesen Monat auf den gesonderten Vorgang anteilig umgelegt würde. Sie sind also „im Grundsatz bezifferbar".

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde zum Landgericht gem. § 66 Abs.2 GKG zugelassen.
Saarbrücken, den 17.04.2015

Einsender: Dipl.Rechtspfleger M. Stoll, Saarbrücken

Anmerkung:


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