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RVG Entscheidungen

Nr. 7000 VV

Kopierkosten, Erstattungsfähigkeit, Erforderlichkeit, eingescannte Akten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 26.11.2014 - 229 Ds 130/14

Leitsatz: Die Dokumentenpauschale steht einem Verteidiger auch dann zu, wenn die Vervielfältigung durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird.


Amtsgericht Tiergarten
229 Ds 130/14
Festsetzung
Berlin, den 26.11.2014
Die dem unten genannten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt
auf EUR 468,86.

Der Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig ist dem Beschuldigten am 08.10.2014 zum Verteidiger bestellt worden.

Der Beschuldigte befand sich nicht auf freiem Fuß.

Die Notwendigkeit der Kopiekosten ist festgestellt worden.

Die Vergütung wird als Vorschuss auf bereits entstandene Gebühren und Auslagen festgesetzt.

Begründung der Absetzung:

Die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten gem. Nummer 7000 Ziffer 1 Buchstabe a VVRVG regelt die Auslagenerstattung für "Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war". Die Dokumentenpauschale steht einem Verteidiger jedoch auch dann zu, wenn die Vervielfältigung durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird (OLG Bamberg, NJW 2006, 3504 ).

Von den insgesamt 52 beantragten Kopien wurde ein 20%iger Abschlag vorgenommen, die Akten wurden vollständig kopiert. Unter den insgesamt 52 Kopien befanden sich Kopien von polizeilichen EDV-Bögen, Zustellurkunden, von Amtswegen bereits übersandte Schriftsätze, Leseabschriften, Ladungen, Kostenmitteilungen etc. Die Kosten für das Kopieren dieser Teile der Akte, die nach ihrem Inhalt für eine sachgerechte Verteidigung überflüssig waren, sind nicht erstattungsfähig.

Der Verteidigung steht es grundsätzlich frei, sämtliche Aktenbestandteile zu kopieren, für die Erstattungsfähigkeit sind jedoch andere Kriterien maßgeblich. Gem. § 464a StPO i.V.m. § 91 ZPO sind nur die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Somit waren insgesamt 5,12 € inkl. Mehrwertsteuer abzusetzen.

Einsender: RA C. Hoenig, Berlin

Anmerkung:


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