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RVG Entscheidungen

Nr. 4102 VV

Vernehmungsterminsgebühr, Erörterungstermin

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 2 Ws 416/14

Leitsatz: Für die Teilnahme an einem Erörterungstermin gemäß § 202a StPO entsteht nicht die Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG.
Ggfs. kann aber eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG gerechtfertigt sein.


Leitsatz :

2 Ws 416/14
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache
Beschwerdeführer: Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht als Vertreter der Landeskasse,
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts K. vom 11.03.2014, mit dem auf die Erinnerung des Verurteilten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts K. vom 20.02.2014 dahingehend geändert worden ist, dass die Rechtsanwalt pp. zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 932,07 Euro festgesetzt worden sind,
am 23. Juli 2014 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es verbleibt bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20.02.2014.

Gründe:
I.
Mit Anklage vom 11.08.2011 war dem früheren Angeklagten im Verfahren Js ... StA K. zur Last gelegt worden, am 31.05.2010 einen versuchten gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben. Am 21.09.2011 wurde dem früheren Angeklagten Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 31.10.2013 fand ein vom Landgericht K. terminierter Erörterungstermin nach § 202a StPO statt, an dem – neben weiteren Verfahrensbeteiligten – auch Rechtsanwalt M. teilnahm. Auf dem Boden der am 31.10.2013 erzielten Verständigung wurde das Verfahren nach Geständnis des früheren Angeklagten und weiterer Mitangeklagter, durch welches eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden wurde, an einem einzigen Hauptverhandlungstag am 10.01.2014 abgeschlossen.

Mit Urteil vom 10.01.2014 hat das Landgericht den früheren Angeklagten wegen ver-suchten Betruges verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagess-ätzen zu je 10,00 Euro vorbehalten.

Mit Antrag vom 13.01.2014 hat Rechtsanwalt M. die Festsetzung von Pflichtverteidi-gergebühren in Höhe von 932,07 Euro beantragt und hierbei u.a. zwei Terminsge-bühren „Hauptverhandlung Strafkammer“ gemäß Nr. 4114 VV RVG in Ansatz ge-bracht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2014 hat das Landgericht Köln die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 675,03 Euro festgesetzt und eine Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG abgesetzt, da nur ein Hauptverhandlungstermin am 10.01.2014 stattgefunden habe. Eine Terminsgebühr für den Besprechungster-min am 31.01.2013 sei nicht entstanden.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat Rechtsanwalt M. hiergegen eine als Beschwerde bezeichnete Erinnerung eingelegt, der nicht abgeholfen wurde.

Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat das Landgericht auf die Erinnerung des Verurteil-ten den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2014 dahingehend geändert, dass die Rechtsanwalt M. zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 932,07 Euro fest-gesetzt würden. Das Landgericht vertritt die Auffassung, der vorliegende Fall gebie-te die analoge Anwendung der Ziffer 4102 VV RVG. Wegen der Einzelheiten der Be-gründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage hat das Landgericht die Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Land-gericht K., der im Erinnerungsverfahren nicht beteiligt worden und dem der ange-fochtene Beschluss nie zugestellt worden ist. Der Bezirksrevisor hat hiervon am 04.07.2014 lediglich Kenntnis erlangt und noch am gleichen Tage Beschwerde einge-legt. In dieser vertritt er die Auffassung, eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG auf einen Erörterungstermin nach § 202a StPO scheide aus.

Mit Beschluss vom 07.07.2014 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgehol-fen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.


II.
1.
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG zuläs-sig, da zum einen der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt und zum anderen das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Be-schwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Sie ist auch rechtzeitig eingelegt, da die Zwei-Wochenfrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer nicht in Lauf gesetzt worden ist.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechts-pfleger erlassen worden ist, sondern von der großen Strafkammer des Landgerichts mit drei Berufsrichtern (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

2.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Strafkammer hat zu Unrecht eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 VV RVG festgesetzt. Für die Teilnahme an dem nach § 202a StPO durchgeführten Erör-terungstermin steht dem Pflichtverteidiger eine gesonderte Gebühr nicht zu. Auf eine unmittelbare Anwendung der Nr. 4102 VV RVG kann die Festsetzung einer Termins-gebühr für die Teilnahme an dem Erörterungstermin nicht gestützt werden. Eine ent-sprechende Anwendung des Gebührentatbestandes Nr. 4102 VV RVG scheidet ebenso aus. Denn es fehlt insoweit bereits an einer Regelungslücke. Die durch den Verteidiger erbrachten Bemühungen werden nämlich durch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug nach Nr. 4112 VV RVG abgegolten (vgl. KG, Beschluss v. 18.11.2011 – 1 Ws 86/11 -; KG, Beschluss v. 30.12.2005 – 4 Ws 160/05; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 08.08.2011 – 1 Ws 89/11 -; OLG Bremen, Beschluss v. 19.11.2012 – Ws 183/12 – alle zit. nach juris). Diese Gebühr erfasst alle anwaltlichen Tätigkeiten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 220). Darunter fallen auch Besprechungen mit den Verfahrens-beteiligten (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., Vorb. 4 Rdn. 12). Der Pflichtverteidiger, der erschwerende Umstände nicht über eine Rahmengebühr gel-tend machen kann, kann gegebenenfalls eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG beantragen, jedenfalls sofern die Pflichtverteidigergebühren in einer Gesamt-schau nicht zumutbar erscheinen (vgl. KG, Beschluss v. 18.11.2011 – 1 Ws 86/11 -; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 08.08.2011 – 1 Ws 89/11 - alle zit. nach juris). Selbst wenn man eine Regelungslücke unterstellen würde, so wäre diese jedenfalls nicht planwidrig. Denn im Hinblick darauf, dass bei Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der Bundesgerichtshof in den auf diese Ent-scheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen As-pekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Ver-fahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind (vgl. OLG Saar-brücken, Beschluss v. 08.08.2011 – 1 Ws 89/11 - zit. nach juris). Nr. 4102 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, welcher in den Ziffern 1 bis 5, ohne einen Auffangtatbestand vorzusehen, einzelne konkret bestimmte Tatbestände regelt und nicht etwa bloße Anwendungsbeispiele wie dies bei der Verwendung von Formulie-rungen wie „insbesondere" oder „beispielsweise" der Fall wäre (vgl. OLG Saarbrü-cken, Beschluss v. 08.08.2011 – 1 Ws 89/11 - zit. nach juris). Ausnahmevorschriften sind aber eng auszulegen (vgl. BGH VersorgW 2011, 207; NJW 2005, 681) und ei-ner analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. BGH MDR 2004, 989).













Einsender: RA N.Schneider, Neunkirchen

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