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RVG Entscheidungen

§ 33

Schmerzensgeld, Adhäsionsverfahren, Gegenstandswert

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 16.01.2013 - 1 Ws 69/12

Leitsatz: Bei einer im Adhäsionsantrag nicht bezifferten Schmerzensgeldforderung ist regel-mäßig die Höhe eines verbindlich angegebenen Mindestbetrages für die Höhe des Gegenstandswertes maßgebend.


KAMMERGERICHT
Beschluss

Geschäftsnummer:
1 Ws 69/12_____________________
(532) 234 Js 3426/11 Ks (26/11)


In der Strafsache gegen M. und andere, hier nur gegen M.


wegen versuchten Mordes u.a.


hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 16. Januar 2013 beschlossen:


Die Beschwerde des Adhäsionsbeklagten gegen den Beschluß des Land-gerichts Berlin vom 6. November 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.



G r ü n d e :


Das Landgericht hat mit Beschluß vom 6. November 2012 den Streitwert für die Ad-häsionsklage der Nicole Rusch gegen den Angeklagten auf 53.000 EUR festgesetzt. Dessen Beschwerde, mit der er eine Festsetzung auf höchstens 40.000 EUR er-strebt, bleibt ohne Erfolg.

1. Der Senat entscheidet über das gemäß § 33 Abs. 3 RVG eingelegte Rechtsmittel in der Besetzung mit drei Richtern, da das Landgericht den angefochtenen Beschluß nicht durch den Einzelrichter erlassen hat (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

2. Das fristgerecht (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200 EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Allein bei der anwaltlichen Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet, beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, Anlage 2 RVG die Differenz zwischen der nach dem festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer beantragten Streitwert 442,00 EUR (netto).

3. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes auf 53.000 EUR ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich in seiner - nicht mit Gründen versehenen - Entscheidung ersichtlich auf den Adhäsionsantrag zu 1) mit der Forderung eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.000 EUR und auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 24. September 2012 gestützt, mit der sie für den Adhäsionsantrag zu 2) einen Wert von 13.000 EUR zugrunde gelegt hat.
Richtig ist, daß der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebüh-ren nach dem Wert zu bestimmen ist, den die (gesamte) anwaltliche Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Das ist bei Adhäsionsklagen in der Regel die Höhe des (ursprünglich) geltend gemachten oder bestrittenen Anspruchs (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. März 2010 – 1 Ws 177/09 – und vom 21. April 2009 – 1 Ws 45/09 –).

Bei einer, wie hier im Adhäsionsantrag zu 1), nicht bezifferten Schmerzensgeldforde-rung ist regelmäßig die Höhe des verbindlich angegebenen Mindestbetrages maß-gebend (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 390; KG MDR 2010, 888). Umstände, die nach objektiver Würdigung des Antragsvorbringens hier die Mindestforderung von 40.000 EUR als völlig überhöht erscheinen lassen und ausnahmsweise eine niedrigere Festsetzung rechtfertigen könnten, sind angesichts der durch den Ange-klagten in Tötungsabsicht bei der Adhäsionsklägerin verursachten schweren Schuß-verletzungen nicht gegeben. Dagegen trägt der Beschwerdeführer auch nichts vor.

Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Streitwertes zu Recht auch den Adhä-sionsantrag zu 2) berücksichtigt, mit dem die Klägerin die Feststellung einer Haftung des Angeklagten für künftige Schäden begehrte. Bei derartigen Feststellungsklagen hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch das Risiko eines künftigen Scha-dens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 509). Denn die Bedeutung einer gerichtlichen Feststellungsentscheidung ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit droht (vgl. Senat, Be-schluß vom 25. März 2010 – 1 Ws 177/09 –).

Danach ist hier gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG der Ansatz von 13.000 EUR angemessen. Nach dem Antragsvorbringen und den Urteilsfeststellungen des Landgerichts sind aufgrund der abgeurteilten Tat bei der Klägerin mit Sicherheit nicht unerhebliche Folgeschäden zu erwarten. Sie befindet sich weiterhin in psychologi-scher Behandlung und muß sich zur Rückverlegung des künstlichen Darmausganges noch mindestens einer (mehrstündigen) Operation unterziehen, deren Erfolgsaus-sichten ungewiß sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG. Im Beschwerdeverfahren entsteht nach Nr. 1812 KV GKG eine Gerichtsgebühr von 50,00 EUR. Gemäß § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG ist nur das Verfahren über den (Fest-setzungs-)Antrag in der ersten Instanz gebührenfrei, nicht aber das Beschwerdever-fahren (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 20. Aufl., Rdn. 12 zu § 33). Außergerichtliche Kosten (der Adhäsionsklägerin) werden nicht erstattet (vgl. § 33 Abs. 9


Satz 2 RVG).


Hoch Dr. Schlosser War-natsch

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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