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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Rahmengebühr, angemessene Gebühr, Bußgeldverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kempen, Beschl. v. 02.02.2012 - 3 OWi 86/11

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühr im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.


3 OWi 86/11 13 Js 346/11
Amtsgericht Kempen
In dem Bußgeldverfahren gegen pp.
Verteidiger:
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 23.11.2011, AZ: 3 OWi 86/11, werden die d. früheren Betr. aus der Landeskasse gemäß § 467 a StPO zu erstattenden notwendigen Aus-lagen auf 787,54 EUR (siebenhundertsiebenundachtzig Euro und vierundfünfzig Cent) festgesetzt.

Gründe
Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG erfolgt antragsgemäße Festsetzung
Es handelt sich nämlich um ein Bußgeldverfahren wie es häufig im amtsgerichtlichen OWi Dezernat auftritt und liegt von daher schon im Bereich des Durchschnittlichen, zumal hier auch ein Punkteeintrag in Flensburg drohte. Der Anwalt trug vor, dass der Betroffenen nicht als Fahrer in Frage käme in Hinblick auf das Beweisphoto. Zudem wertete er das Arbeitszeitkonto des Betroffenen im Vergleich zum Tatzeitpunkt aus. Grundsätzlich kann eine kurze Verhandlungsdauer von nur zehn Minuten einen Gebührenansatz unterhalb der Mittelgebühr bewirken, hier wurde jedoch im Termin ein anthropologisches Sachverständigengutachten eingebracht, so dass hier von einer höheren Schwierigkeit der Sachlage auszugehen ist, die die kurze Termindauer von zehn Minuten kompensiert.

Beschl. v. 02.02.2012

Einsender: RA C. Czuprin, Gelsenkrichen

Anmerkung:


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