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Rezensionen 1. Auflage:
Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

  • Dipl.-Kfm. Rechtsanwalt Wolfgang Nieberler aus MAV 2014, 18ff.

    „Die beiden altbewährten Werke von Burhoff zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung haben nun einen dritten Band als Ergänzung bekommen, der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zum Gegenstand hat. Bevor jedoch dieser neue Band vorgestellt wird, soll auf die Gemeinsamkeiten der drei Bücher eingegangen werden.

    Schon äußerlich besticht das Werk durch seine hochwertige Ausführung: Hardcover, weißes Dünndruckpapier, zwei verschiedenfarbige Einmerkbändchen, durchdachtes Layout und optisch gute Gliederung durch Rahmen, grau unterlegte Textpassagen und verschiedene Schriftgrößen. Der Verzicht auf das immer beliebtere Lexikonformat ist sehr zu begrüßen. Die Bände sind statt dessen etwa in DIN-A5-Größe gehalten, was nicht nur das gelegentliche Kopieren erleichtert, sondern auch zusammen mit der angenehmen Schriftgröße für eine gute Lesbarkeit sorgt. Zu viele Zeichen pro Zeile machen die Arbeit mit einem Buch bekanntlich schwieriger und gerade in den hier vorgestellten Werken lohnt es sich oft, länger zu blättern und viel zu lesen.

    Auch vom sachlichen Aufbau her gleichen sich die Bände. Der bewährte, aber dennoch für derartige Handbücher seltene alphabetische Aufbau wurde auch für den dritten Band übernommen. Diese Gliederung entspricht praktisch derjenigen, die von Lexika her bekannt ist und wer sich als Nutzer darauf einläßt, wird bald ihre Vorteile zu schätzen wissen. Jeweils nach den Vorworten finden sich Hinweise zur Benutzung der Werke, die unbedingt beachtet werden sollten, wenn man größtmöglichen Nutzen aus der Lektüre ziehen will.

    Nach dem Stichwort wird zunächst eine Zusammenfassung („Das Wichtigste in Kürze“) präsentiert. Danach gibt es spezielle Literaturhinweise, sodann wird das jeweilige Thema ausführlich besprochen. In vielen Abschnitten finden sich zudem spezielle Hinweise für den Verteidiger und Mustertexte.

    Da der ZAP-Verlag zur Wolters Kluwer-Gruppe gehört, gibt es für alle Bände die „jBook“-Option, d. h. der Benutzer findet auf der Rückseite des vorderen Einbandes einen Code, um das Buch als Online-Version in der Datenbank Jurion freizuschalten. Damit lassen sich dann datenbankmäßige Recherchen durchführen, zumal eine Verlinkung mit allen relevanten zitierten Rechtsnormen und Entscheidungen besteht, was die Arbeit wesentlich erleichtert. Die Nutzung dieser Option ist bereits im Kaufpreis enthalten, es fallen also keine zusätzlichen Kosten an. Der kostenlose Jurion-Support wird unter einer herkömmlichen Telefonnummer angeboten, was heute durchaus nicht immer selbstverständlich ist.

    Den ersten beiden Bänden, für die Burhoff allein verantwortlich ist, liegt eine CD bei, die alle in dem jeweiligen Band enthaltenen Muster und die wichtigsten Checklisten und Übersichten beinhaltet. Leider wurde bei dem dritten Band von der Beigabe einer CD abgesehen. Vielleicht liegt das an dem neuen Online-Angebot. So erfreulich auch die Jurion-Option ist, es wäre dennoch schön, wenn die Online-Ergänzung nicht mittelfristig zur Ablösung von Werken mit Datenträgern füh­ren würde.

    Im Einzelnen ist zu den Bänden festzuhalten:

    1. Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

    Der umfangreichste der drei Bände, der in der Neuauflage um mehr als 300 Seiten gewachsen ist, behandelt den ersten Abschnitt des Strafverfahrens, dem häufig zu wenig Beachtung geschenkt wird. Jedoch werden bereits im Ermittlungsverfahren wichtige Weichen gestellt, so daß zu diesem Zeit­punkt sogleich der volle Einsatz des Verteidigers gefragt ist. Was hier versäumt wurde, ist später nur noch schwer oder gar nicht mehr zu korrigieren.

    Der Band konzentriert sich, seinem Titel entsprechend, auf das Ermittlungsverfahren; für die Hauptverhandlung relevante Fragen finden sich daher hier allenfalls am Rande. Er ist je­doch weitestgehend selbständig nutzbar, so daß nicht auch die weiteren Bände der Reihe erworben werden müssen, um ein sinnvolles Arbeiten zu gewährleisten.

    Neu aufgenommene Stichwörter zu so schwierigen Themen wie Kontakte des Verteidigers zu Geschädigten und zu Zeugen, die von der Justiz immer mit Argwohn gesehen werden, zeigen, daß der Autor weiß, wo den Verteidiger der Schuh drückt. Daneben sind neue Stichwörter auch gesetzlichen Änderungen geschuldet, so z. B. die Verzögerungsrüge. Alle Stichwörter sind selbstverständlich aktualisiert und zum Teil wesentlich erweitert worden, wobei allein rund 700 neue Entscheidungen eingearbeitet wurden. Die Änderungen in dieser Neuauflage machten es leider erforderlich, daß neue Randnummern gesetzt werden mußten, was es beim Zitieren zu beachten gilt.

    2. Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung

    Der Band der jetzigen Trias, der zuerst erschienen ist, ist der strafrechtlichen Hauptverhandlung gewidmet. Dies ist freilich kein Wunder, ist diese doch noch immer das Kernstück und zentrale Element des Strafverfahrens.

    Das Strafverfahren ist jedoch, wie Burhoff betont, immer im Fluß. Somit ist es wichtig, daß der Verteidiger Hinweise und Ratschläge zur derzeitigen Rechtswirklichkeit bekommt und die der Verteidigung offenstehenden Möglichkeiten optimal nutzt. Die Tendenzen in der Rechtsprechung, die den Verteidiger disziplinieren wollen und die immer zentralere Rolle des Opfers im Strafprozeß können nur bedeuten, daß der Verteidiger durch Sachkunde und Sachlichkeit überzeugen muß. Der Geschädigte ist Opfer des Täters, der Täter aber wird selbst zum Opfer in einem Strafverfahren, das ihn nur noch als Objekt sieht, aber keine effektiven Möglichkeiten der Verteidigung mehr erlaubt.

    Hier gilt es von dem Erfahrungsschatz eines Kenners wie Bur­hoff zu profitieren, der als ehemaliger OLG-Richter auch die Sichtweise der Richterschaft kennt und so dem Verteidiger wertvolle Informationen geben kann und will, zumal seine Handbücher auch bei Staatsanwälten und Richterschaft hohes Ansehen genießen.

    Auch in diesem Band wurden einige Stichworte neu aufgenommen, der bestehende Inhalt komplett überarbeitet und an vielen Stellen wesentlich erweitert, was nicht zuletzt die Ursache für die stark gewachsene Seitenzahl ist. Wiederum wurde ganz besonderes Augenmerk auf die Rechtsprechung mit rund 600 neu eingearbeiteten Entscheidungen gelegt. Die Änderungen in der 7. Auflage machten es leider ebenfalls notwendig, neue Randnummern zu setzen, was beim Zitieren beachtet werden muß.

    Erfreulich ist, daß die grundlegenden Ausführungen zu den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, insbesondere zu Berufung und Revision, trotz Hinzutreten eines neuen Bandes zu dieser Thematik, erhalten geblieben sind. Denn sie sind auch weiterhin sehr hilfreich und sollten nicht der nunmehrigen Dreiteilung des Werkes geopfert werden.

    3. Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechts­behelfe

    Nachdem Burhoff die Last der beiden ersten Bände allein schultert, hat er sich für den Dritten Band Hilfe gesucht. Ein Mitherausgeber sowie weitere 12 Bearbeiter teilen sich die umfangreiche Arbeit bei diesem Teil des Werkes.

    Der sehr umfassend angelegte Band gliedert sich in vier Teile. In Teil A werden die üblichen Rechtsmittel Berufung, Revision, Beschwerde und Rechtsbeschwerde behandelt, während Teil B auf die verschiedenen verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfe eingeht, darunter auch die oft vernachlässigte Anfechtung von Justizverwaltungsakten gemäß §§ 23ff. EGGVG. In Teil C steht dann die Verfassungsbeschwerde im Mittelpunkt, es werden aber auch Menschenrechtsbeschwerde und Nichtigkeitsklage besprochen, die „außerordentlichen Rechtsbehelfe“ also. Teil D soll schließlich dafür sorgen, daß der engagierte Verteidiger auch den Lohn für seine Mühe erhält und widmet sich allen Vergütungsfragen einschließlich der in die­sem Bereich zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

    Fazit

    Die hier vorgestellten Bände gehören zum Besten, was für den Strafverteidiger an speziell auf ihn zugeschnittener Literatur zur Verfügung steht. Es ist zwar machbar, mit nur einem einzigen Band zu arbeiten, doch sollte man möglichst auf keine einzige Seite dieser hervorragenden Darstellung verzichten. Wie gut, daß der ZAP-Verlag hier die Entscheidung leicht macht: Alle drei Bände sind unter der Bezeichnung „Trilogie des Strafverteidigers“ als Paket zum Preis von EUR 278,00 erhältlich, man spart also EUR 66,00 gegenüber dem Einzelerwerb aller Bände. Die ISBN für dieses Komplettangebot lautet 978-3-89655-719-3. Viel Erfolg bei der Verteidigung!“

  • von Rechtsanwalt Christian Lorenz, Berlin, aus StraFo 2013, 307

    Nach den mittlerweile wohlbekannten Handbüchern zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung hat Burhoff im Januar 2013 den noch fehlenden dritten Pfeiler für die Abdeckung des Strafverfahrens gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Peter Kotz, Augsburg, herausgegeben. Zusammen mit einem Autorenteam, bestehend aus rund einem Dutzend erfahrener Praktiker, haben die Herausgeber die derzeit wohl umfassendste Arbeitshilfe auf diesem Gebiet vorgelegt. Das Handbuch richtet sich wie die beiden anderen in erster Linie an Strafverteidiger, wird aber mit Sicherheit wiederum auch bei Richtern und Staatsanwälten Zuspruch finden. Nutzer der bereits erschienenen Handbücher werden sich auch im neuen Werk sofort zurechtfinden, denn die charakteristischen Merkmale finden sich erfreulicherweise auch im Rechtsmittel-Handbuch. Auch hier wurde die ABC-Gliederung in Verteilerstichwörter und Unterschlagwörter wie z.B. „Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, genügend entschuldigt“ gewählt, die ein schnelles Auffinden des gesuchten Themas ermöglicht. Zudem ist umfangreicheren Schlagworten jeweils „Das Wichtigste in Kürze“ vorangestellt und auch der „erhobene Zeigefinger“, der taktische Hinweise für den Verteidiger optisch kennzeichnet, findet sich im neuen Handbuch wieder. Für einzelne Problemstellungen werden Checklisten als Arbeitshilfe angeboten oder es finden sich Musterschriftsätze. An geeigneten Stellen finden sich die – vom Rezensenten in der Praxis sehr geschätzten – tabellarischen Darstellungen von z.B. unterschiedlichen Handlungsalternativen zur Verfolgung unterschiedlicher Verteidigungsziele in unterschiedlichen Verfahrensstadien, in denen man im gewählten „Raster“ schnell die passende Lösung findet.

    Das Werk ist in vier Abschnitte unterteilt. In Teil A finden sich die „klassischen“ Rechtsmittel Berufung, Revision, Beschwerde und Rechtsbeschwerde sowie Allgemeines zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (u.a. Fristen, Belehrungen, Formvorschriften, Einfluss des GG), zudem werden Besonderheiten der Rechtsmittel im Jugendstrafverfahren umfassend erörtert. In Teil B folgen dann die verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfe wie etwa der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Gegenvorstellung, Klageerzwingungsverfahren oder die Anfechtung von Justizverwaltungsakten gem. §§ 23ff. EGGVG, Einspruch im Strafbefehlsverfahren oder die Wiederaufnahme. Teil C behandelt die außerordentlichen und konventionsrechtlichen Rechtsbehelfe wie Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde, Teil D die gebühren- und kostenrechtliche Aspekte von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen.

    Das hier rezensierte Handbuch hat seine Stärken gerade bei der umfassenden Behandlung von „exotischeren“ Rechtsbehelfen. So werden beispielsweise die formell- und materiell-rechtlichen Aspekte der Verfassungsbeschwerde auf rund 180 Seiten dargestellt, die der Menschenrechtsbeschwerde auf rund 160 Seiten. Auch das in Strafverfahren u.U. bedeutsame Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Sperrerklärung in Bezug auf von der Polizei geheim gehaltene VP oder verdeckte Ermittler wird ebenso umfassend dargestellt wie die Besonderheiten des Wiederaufnahmeverfahrens oder die vergleichsweise neue Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG.

    Hinsichtlich der klassischen Rechtsmittel wird jedem Strafverteidiger auch andere geeignete  Literatur in seiner Bibliothek zur Verfügung stehen, dennoch überrascht der (verhältnismäßig geringe) Raum, der einem Thema, mit dem sich der Praktiker regelmäßig beschäftigen wird, eingeräumt wird: So wird bei der Revision die Sachrüge auf gerade einmal 14 Seiten mit den Unterpunkten Allgemeines, Beweiswürdigung, Strafzumessung und Tatsachenfeststellungen erläutert. Gerade hier vermisst der Rezensent die aus den anderen Handbüchern bekannten und teilweise sehr umfangreichen Auflistungen von kurzen Fallbeispielen mitsamt Fundstellen. Zwar führt der Bearbeiter z.B. zum Unterpunkt „Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung“ oder zu von Obergerichten als fehlerhaft beanstandeten Strafzumessungserwägungen durchaus einige Beispiele auf, an anderer Stelle, beispielsweise beim dem Verstoß gegen die Denkgesetze unterfallenden Zirkelschluss, wäre eine angesichts der auch für erfahrene Revisionsverteidiger nicht immer leicht zu erkennenden Problematik eine Erläuterung anhand eines oder mehrerer Beispiele wünschenswert gewesen. Eine allumfassende Darstellung der bereits entschiedenen Fälle ist sicher nicht möglich, aber eine Vielzahl von Beispielen wird dem Verteidiger beim Entwickeln des eigenen Rügevortrags meistens hilfreich sein.

    Trotz dieses kleinen Monitums überwiegen eindeutig die Stärken des Handbuchs, es wird gerade wegen seiner Praxisnähe und erschöpfenden Darstellung des Themas sicherlich schnell Verbreitung bei Verteidigern, Richtern und Staatsanwälten finden und rundet die Reihe der Handbücher zum Strafverfahren ab.



  • von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Uwe Freyschmidt, Berlin aus Berliner AnwBl 2013, 161

    Welcher Strafverteidiger kennt sie nicht, die Handbücher Burhoffs zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (6. Auflage 2013) und zur strafrechtlichen Hauptverhandlung (7. Auflage 2013)? Beide Werke haben sich in den vergangenen Jahren zu „Klassikern“ entwickelt, die als übersichtliche und stets aktuelle Nachschlagewerke dem ratsuchenden Praktiker zuverlässig gute Dienste leisten.

    Durch das von Burhoff / Kotz in erster Auflage herausgegebene Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wird eine verbleibende Lücke geschlossen; nunmehr besteht erstmals die Möglichkeit, bei prozessualen Fragen vom Beginn bis zum Ende des Strafverfahrens auf die bewährten Arbeitsbüchern der Burhoff-Reihe zurückzugreifen.

    Das Rechtsmittelhandbuch ist in der praktischen ABC-Struktur, die schnellen Zugriff zu den gesuchten Ausführungen ermöglicht, verfasst. Anders als in den vorerwähnten Handbüchern zum Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung werden die Stichworte im Rechtsmittelhandbuch nicht nur von den Herausgebern, sondern von einem Autorenteam, das sich überwiegend aus Strafrichtern und Strafverteidigern zusammensetzt, kommentiert.

    Inhaltlich folgen der Darstellung der „klassischen“ Rechtsmittel mit den Schwerpunkten Berufung, Revision und Beschwerde die Erläuterungen zu den förmlichen und formlosen Rechtsbehelfen, wie z.B. dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder der Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach §§ 23 EGGVG. Den dritten Teil bilden Ausführungen zu den „außerordentlichen“ Rechtsbehelfen, wie etwa die Verfassungsbeschwerde oder die in der Praxis immer bedeutsamer werdende Menschenrechtsbeschwerde. Abgerundet wird das Ganze mit einer Darstellung der vergütungsrechtlichen Aspekte der strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe.

    Bereits ein Blick in das Inhaltsverzeichnis des Rechtsmittelhandbuchs enthüllt dessen  großen Nutzen für den Verteidiger. So finden sich zum Oberbegriff „Revision“ 49 Stichworte, die in ihrer Gesamtheit eine schnelle paxisorientierte Suche ermöglichen.  Als weiteres Beispiel sei das „Klageerzwingungsverfahren“ genannt, das in 9 Stichworte untergliedert  wurde. Mit etwas Übung (die der Nutzer der anderen Handbücher von Burhoff längst besitzt) lassen sich auf diese Weise zielgerichtet die wichtigsten verteidigungsrelevanten Probleme auffinden.

    Die Ausführungen zu den einzelnen Stichworten sind von hoher Übersichtlichkeit und Qualität.  Zusammenfassungen, Schaubilder, Checklisten, Rechtsprechungsübersichten und Literaturhinweise lassen auch bei dem erfahrenen Verteidiger den Eindruck entstehen, dass sich ein Blick in das Handbuch stets lohnt. Komplettiert wird der hohe praktische Nutzen des Werkes durch eine Vielzahl von Antrags- und Begründungsmustern.

    Es ist aus den genannten Gründen abzusehen, dass das von Burhoff / Kotz herausgegebene Rechtsmittelhandbuch sich zu einem unverzichtbaren „Klassiker“ der Strafverteidigung entwickeln wird. Besonders erfreulich wird für die Autoren sein, dass auch die Rechtsprechung (etwa LG Aurich, Beschl. V. 22.01.2013 – 12 Qs 9/13) bereits beginnt, das Werk zu zitieren.



  • von RiAG Carsten Krumm im Blog „Die Rezensenten“:

    „Von Burhoff gibt es für den Strafprozess bereits Bücher zum Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung – beide sind echte Klassiker der Verteidigerliteratur und werden auch von Gerichten gerne genutzt. Das Besondere an den Büchern Burhoffs ist das „ABC“-System, das für Neulinge im strafprozessualen Bereich zunächst gewöhnungsbedürftig ist, nach ein wenig Einarbeitung den großen Vorteil hat, ein schnelles Auffinden des gesuchten Problems ohne aufwändige Recherche im Inhalts- oder Schlagwortverzeichnis  zu ermöglichen. Das „Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe“ vervollständigt das Gesamtprogramm Burhoffs absolut sinnvoll. Es ist über 2100 Seiten dick und damit ein echtes Schwergewicht – sowohl rein äußerlich als auch inhaltlich.

    Mitherausgeber ist der ebenfalls bekannte Augsburger Strafverteidiger Dr. Peter Kotz, der – wie auch Detlef Burhoff selbst als Mitautor einen Großteil der Darstellungen verfasst hat. Beide haben dann noch zwölf weitere Autoren „an Bord geholt“. Die Auswahl der Autoren ist sehr ausgewogen, so finden sich zwar vor allem Rechtsanwälte, aber auch zwei OLG-Richter, ein Richter am Landgericht und auch für Kostenfragen der Rechtspfleger Joachim Volpert.

    Inhaltlich geht das Buch los mit einem Abschnitt über „echte“ Rechtsmittel, in dem also Berufung, Revision, Beschwerde und die Rechtsbeschwerde in OWi-Sachen  erörtert werden. Die Darstellungen sind - wie auch sonst bei Burhoff-Büchern - stets so aufgebaut, dass es sogenannte Verteilerstichworte zu den einzelnen Rechtsmitteln gibt (so etwa „Berufung, Allgemeines“), die einen systematischen Einstieg in die Materie ermöglichen, wenn man nicht sofort weiß, wo genau man sein Spezialproblem sucht. Hier wird dann stets eingeleitet mit einem Kasten „Das Wichtigste in Kürze“, der leitsatzartig den Inhalt des nachfolgenden Abschnitts zusammenfasst. Die Verteilerstichworte und auch alle weiteren Stichworte verweisen dann in großem Umfange auf weitere Stichworte, sowohl im Text selbst als auch am Ende eines jeden Stichworts unter einem immer zu findenden letzten Gliederungspunkt „Siehe auch:“. Will man also etwa das Problem der Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots in der Revision klären, so sucht man (wenn man die Stichwörter noch nicht kennt) zunächst unter „Revision, Allgemeines“, wird weitergeleitet nach „Revision, Verfahrensrüge, Allgemeines“ und dann zu „Revision, Verfahrensrüge, Beweisverbote“. Man kann freilich auch herkömmlich im Schlagwortverzeichnis suchen (und wird hier auch fündig). Ein großes Verdienst des Buches ist sicher die Aufarbeitung der Besonderheiten des Rechtsmittelrechts im JGG-Verfahren, denen sich die Berliner Anwältin Dominique Schimmel angenommen hat. Auf etwa 120 Seiten werden alle Facetten dieses wenig systematisch aufbereiteten Teilbereichs des Strafprozesses aufbereitet.

    Teil B ist den Rechtsbehelfen gewidmet. Hier wird echtes Spezialistenwissen mitgeteilt, beginnend mit dem spannenden Thema der Anhörungsrügen, über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Dienstaufsichtsbeschwerde, das Wiederaufnahmeverfahren und die Gegenvorstellung bis hin zum den meisten wenig bekannten Antrag nach § 23 ff. EGGVG und dem Klageerzwingungsverfahren. Letzteres hat Burhoff selbst opulent auf etwa 70 Seiten aufbereitet, inklusive einer Checkliste (S. 1019), anhand derer der Antragssteller seinen Antrag auf sämtliche Zulässigkeitsprobleme prüfen kann. Richtigerweise legt Burhoff einen wesentlichen Schwerpunkt auf die Antragsstellung an sich und die hierbei zu beachtenden Darlegungsanforderungen, an denen die meisten Klageerzwingungsverfahren scheitern. Jedenfalls der Leser, der sich ausführlich mit dem Abschnitt befasst, wird Fehler im Antrag vermeiden können. Natürlich enthält der Bereich „Rechtsbehelfe“ auch Basics, wie etwa den Einspruch gegen den Strafbefehl oder die Darstellung des Rechtsbehelfssystems im Rahmen des U-Haft-Verfahrens. Das Buch ist damit nicht nur sinnvolle Ergänzung zur Lösung von Spezialmaterien, sondern taugt als täglicher Begleiter eines jeden ambitionierten Verteidigers.

    Weniger für den täglichen Gebrauch als eher für „unlösbare Fälle“ ist Teil C vorgesehen, der sich mit außerordentlichen und konventionsrechtlichen Rechtsbehelfen befasst. Dies ist auch für strafprozesserfahrene Leser (zu denen sich der Autor dieser Rezension zählt) schwerer Tobak. Umso wichtiger ist es gerade für die anwaltliche Leserschaft, eine derartige Darstellung zu erwerben, um überhaupt zu wissen, „was man noch so machen kann“ und vor allem wie man etwa eine Menschenrechtsbeschwerde richtig anfasst. Natürlich finden sich auch ausführliche (180 Seiten!) Darstellungen zur Verfassungsbeschwerde.

    Im letzten Abschnitt (Teil D) werden Kosten- und Vergütungsfragen erörtert. Dies tut Burhoff höchstselbst in Zusammenarbeit mit Volpert auf etwa 200 Seiten.  Hier finden sich dann auch Beispielsrechnungen und einige Muster.

    Das Buch ist auch sonst hervorragend ausgearbeitet: Stichwort- Literatur- und Inhaltsverzeichnis sind jeweils umfangreich. Um dem Leser die Arbeit zu erleichtern, ist das Inhaltsverzeichnis nochmals am Buchende als Ausklappblatt vorhanden, was vor allem Neulinge, die erstmals mit dem Burhoff-ABC-System arbeiten zu schätzen wissen werden.

    Für die zweite Auflage des Werkes wäre es sicher sinnvoll, zu den einzelnen Rechtsbehelfen systematisch Muster oder Beispielsschriftsätze aus erfolgreichen Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsverfahren aufzunehmen. Im Verhältnis zu den anderen Burhoff-Büchern kommen derartige Arbeitshilfen etwas zu kurz. Dem hervorragenden Eindruck des Buches tut dies freilich keinen Abbruch, zumal es kein anderes Buch gibt, das das Rechtsmittelrecht so praxisnah und umfassend aufarbeitet, wie der „Burhoff/Kotz“.


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