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Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung 5. Auflage

  • von Rechtsanwalt Cornelius Maria Thora auf http://www.jurawelt.com

    „Burhoffs Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung – wie auch sein Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren – gehört inzwischen zu den Standardwerken der strafrechtlichen Praktikerliteratur. Die in kurzer Folge (nämlich seit 1995) erschienene fünfte Auflage zeigt nicht nur den hohen Aktualisierungsbedarf in diesem Bereich, sondern auch die positive Aufnahme der beiden Handbücher in den letzten Jahren.

    Burhoff verfolgt in seinem Handbuch insoweit einen unüblichen Ansatz, als er es lexikalisch, also nach Stichworten gegliedert, aufbaut. Dies ist der auf den ersten Blick erkennbare und maßgeblichste Unterschied zu anderen verdienstvollen Werken wie beispielsweise Dahs’ Handbuch des Strafverteidigers oder vergleichbaren Titeln. Im Gegensatz zu solchen Werken ist Burhoffs Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung auch nicht in erster Linie für eine durchgängige Lektüre von der ersten bis zur letzten Seite, sondern für ein thematisches Nachschlagen in der konkreten praktischen Situation, gegebenenfalls sogar in der Hauptverhandlung, gedacht. Die Stichworte decken dabei im wesentlichen alle denkbaren Fragen in Zusammenhang mit einer Hauptverhandlung von der „Ablehnung/ Abwechslung eines Dolmetschers“ über die „Einstellung des Verfahrens“ (mit Unterpunkten) und die „Nachbereitung der Hauptverhandlung“ bis hin zur „Widerspruchslösung“ und den „Zwischenberatungen des Gerichts“ ab.

    Alle einzelnen Stichwortkapitel leiten zunächst durch Literaturhinweise ein und schildern das Thema sodann in Kürze mit den wesentlichen praxisrelevanten Meinungen (einschließlich zitierfähiger Nachweise); die Darstellung der einzelnen Themen folgt unausgesprochen der Maxime „So ausführlich wie nötig, so knapp wie möglich“, betont dabei aber freilich die Kürze – ohne jedoch ins Stichwortartige zu verfallen. Ergänzt werden die Kapitel, wo nötig, durch Verteidigerhinweise, Checklisten und Antragsmuster.
    In der Regel umfassen die einzelnen Kapitel nur zwischen zwei bis drei Seiten und ermöglichen so einen schnellen Überblick über das jeweilige Thema, zumal auf bedeutsame Aspekte hervorgehoben hingewiesen wird. Umfangreicheren Themen wird jedoch auch mehr Platz eingeräumt, so etwa der „Ablehnung“ (52 Seiten), den „Beweisverwertungsverboten“ (23 Seiten) oder auch der „Revision“ (56 Seiten). Mehrschichtige Stichworte sind zudem in einzelne Unterkapitel eingeteilt wie beispielsweise die „Aussetzung“ (5 Stichworte), der „Beweisantrag“ (16 Stichworte), das „Fragerecht“ (5 Stichworte) oder die „Vernehmung“ (10 Stichworte). Das umfangreiche Stichwortverzeichnis hilft, wenn man im Text nicht sofort fündig wird.

    Dem Handbuch liegt eine CD-ROM bei, auf der sämtliche 50 Checklisten und Muster, ein sehr umfangreiches Entscheidungsregister sowie alle wesentlichen Gesetze (StGB, StPO, RVG, BRAO, BtMG, RiStBV und einige mehr) vorhanden sind.

    Gesamteindruck:
    Studenten und wohl auch Referendare werden zur Examensvorbereitung nicht unbedingt zu diesem Handbuch greifen. Für den Praktiker im Strafrecht – und sicherlich nicht nur für den Strafverteidiger, an den sich das Werk in erster Linie richtet – hat das Handbuch jedoch einen hohen praktischen Nutzwert, der sich aus der gleichermaßen aktuellen wie auch fokussierten Darstellung der einzelnen Themen ergibt. Die nächste(n) Auflage(n) werden sicherlich nicht lange auf sich warten lassen. „



  • von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld, aus Kriminalistik 2007, 782

    „Handbücher der Spitzenklasse

    Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl. 2006, 1466 S., geb., 98,- Euro; ZAP-Verlag, Münster, derselbe, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl. 2007, 1203 5., 89,- Euro

    Nicht zuletzt zahlreiche Änderungen im Strafverfahrensrecht (Stichwort z. B.: großer Lauschangriff nach Maßgabe des § 100c StPO) und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung machten die Neubearbeitung der beiden Bände erforderlich. Der Markt scheint - wie die schnell aufeinander folgenden Auflagen belegen - die Handbücher gut angenommen zu haben. Und das völlig zu Recht! Der „Burhoff" bietet in alphabetischer Reihenfolge eine ebenso fundierte wie praxisgerechte Erläuterung aller wesentlichen Begriffe und Rechtsinstitute des Strafverfahrensrechts. Der Band über das „Ermittlungsverfahren" beginnt z.B. mit einem mehrseitigen Abriss über die die „Ablehnung" (eines Richters) und endet den „Zwangs­maßnahmen im Ermittlungsverfahren". Die einzelnen Erläuterungsabschnitte sind zwar nicht durchgehend einheitlich gestaltet, jedoch nach vergleichbaren Gesichtspunkten strukturiert. Vorangestellt sind jeweils weiterführend Literaturhinweise (z.B. auf fachlich einschlägige Aufsätze), besonders wichtige Passagen sind farblich hervorgehoben, auch wird öfters das „Wichtigste" in einprägsamen Sätzen in tabellarischer Form bzw. in Checklisten zusammengefasst.

    Zahlreiche Beispiele und Nachweise aus der Rechtsprechung erhöhen den Gebrauchswert weiter. Beiden Handbüchern sind Entscheidungsregister in Form einer CD-Rom beigefügt; sie weist sämtliche zitierten Entscheidungen nach und enthält die Schriftsatzmuster in elektronischer Form. Die inhaltliche Schwerpunktsetzung überzeugt: das Kapitel über die - in der Praxis sehr bedeutsamen - Beweisverwertungsverbote umfasst im „Ermittlungsverfahren" knapp 19 Seiten, in der „Hauptverhandlung" sogar mehr als 23 Seiten. Dies macht freilich eine kleine „Schwäche" der Bände sichtbar: etliche Stichworte werden doppelt behandelt, so dass der Leser z.B. in jedem Buch etwas über die „DNA-Untersuchung" findet. Freilich lässt sich diese Mehrfachbehandlung damit rechtfertigen, dass jeder Band eigenständig genutzt werden kann und der Leser nicht „gezwungen" ist, auch den zweiten Band zu erwerben (so der Autor selbst im Vorwort des „Ermittlungsverfahrens"). Die „Tipps" für den Straf­erteidiger indizieren zwar die Hauptzielgruppe der Bücher.

    Die Handbücher können aber auch der „anderen Seite" hervorragende Dienste leisten, zumal der Blick durch die Brille des Strafverteidigers nie schaden kann. Auch Studierende im Fach Jura sowie an den Polizei(fach)hochschulen werden die Bücher mit Gewinn in die Hand nehmen. Denn zahlreiche der behandelten Stichwörter bzw. Suchbegriffe gehören zum Pflichtstoff im Strafprozessrecht und sind äußerst prüfungsrelevant.

    Fazit: Zwei Handbücher der Spitzenklasse, die sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch in puncto Aufmachung keine Wünsche offen lassen!



  • von Wiss.Mit. Dr. Peter Rackow, Göttingen, aus Jura 2007, 639

    „Das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren von Detlef Burhoff, welches in seiner nunmehr bereits vierten Auflage vorliegt, will vorrangig eine praktische Arbeitshilfe für den erfahrenen Strafverteidiger wie für den Berufsanfänger sein. Die­sem Anspruch wird »Der Burhoff« zum Ermittlungsverfahren - nicht weniger als die neue fünfte Auflage des Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung - auch vollauf gerecht. Die re­levanten Problembereiche des Ermittlungs- und des Hauptver­fahrens sind sämtlich erfasst und der Leser wird diejenigen In­formationen finden (oder zumindest den sicheren Weg zu ihnen gewiesen bekommen), die für seinen Fall von Belang sind und ihm effektiv weiterhelfen. Die Handbücher von Burhoff decken umfassend den Spannungsbogen des Strafprozesses ab: so wer­den beispielsweise die Themen der Akteneinsicht, der Absprachen (im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung), der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, des Haftrechts, des Beweis­rechts und schließlich der Rechtsmittel in souveräner Weise auf­bereitet.

    Über diese gewissermaßen sachlich-inhaltlichen Meriten hi­naus ist nun aber im Rahmen einer Besprechung zweier Werke, welche sich ihrem Anliegen gemäß zuvorderst an Praktiker wen­den, in einer Ausbildungszeitschrift eine besondere Qualität der beiden Handbücher von Burhoff herauszustellen; gemeint ist, dass sie ihren Nutzern durch ihre Aufmachung einen außer­ordentlich raschen Zugriff auf die jeweils relevanten Sachinfor­mationen ermöglichen. Dies etwa durch die leserfreundlich übersichtliche Gestaltung der einzelnen Seiten, durch das detail­lierte Stichwortverzeichnis, in erster Linie aber durch einen Aufbau in alphabetischer Ordnung nach Stichwörtern wie »Ab­lehnung eines Richters, Allgemeines«, ... »Befangenheit, Ableh­nung« usw. Diese Darstellungsform, die sich ganz bewusst von derjenigen eines Kommentars absetzt, ermöglicht insbesondere dem Berufsanfänger oder demjenigen Rechtsanwalt, der sich seltener mit Strafsachen befasst, das besonders schnelle Auffin­den der für seinen Fall bedeutsamen Informationen. Und selbst für den erfahrenen strafrechtlich tätigen Anwalt wird, wie Bur­hoff im Vorwort zu seinem Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung offen legt, zuweilen der Zugriff über ein Stichwort, über einen bestimmten »Suchbegriff« der schnellere Weg zur dringend erforderlichen Sachinformation sein - vergli­chen mit dem Blick in einen der gebräuchlichen StPO-Kommen­tare. Angesprochen ist damit nun aber eine Eigenart der beiden Handbücher, die auch die Studierenden, die mit dem strafpro­zessualen Ermittlungsverfahren und mit der Hauptverhandlung konfrontiert werden, aufhorchen lassen sollte. Denn Studierende werden naturgemäß in ähnlicher Weise wie beispielsweise ein anwaltlicher Berufsanfänger ein besonderes Interesse daran haben, möglichst rasch an weiterführende Informationen in Bezug auf bestimmte strafprozessuale Sachbereiche zu gelangen, in de­nen sie sich (noch) nicht mit aller wünschenswerten Sicherheit zurechtfinden.

    So überzeugend wie sich der grundlegende Ansatz der Hand­bücher darstellt, sosehr spricht auch die Gestaltung der Ausfüh­rungen zu den einzelnen Stichwörtern an. Diese Ausführungen sind jeweils darauf angelegt, einen bestimmten sachlichen Be­reich - Beispiel: »DNA-Untersuchung, Zukünftige Verfahren« - in seinem Zusammenhang aufzubereiten, und werden regel­mäßig eingeleitet durch Hinweise auf »Das Wichtigste in Kürze« sowie durch sorgfältig ausgewählte und nicht ausufernde Ver­weise auf weiterführende Literatur. Optisch hervorgehobene »Hinweise für den Verteidiger« lenken den Blick auf kürzestem Wege auf die praktisch jeweils besonders bedeutsamen Punkte, so etwa im Fall der instruktiven Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile einer möglichen Einstellung des Verfahrens, auf welche der Verteidiger seinen Mandanten hinweisen sollte. Mit Recht nehmen Entscheidungszitate der Rechtsprechung des EGMR, des BVerfG, des BGH, der Oberlandes- und der Landgerichte erheblichen Raum ein und auch das Entscheidungsregister mit seinen Rückverweisen auf die Stellen, an denen die jeweiligen Entscheidungen zitiert sind, erleichtern dem Strafverteidiger das systematische Auffinden von im Zusammenhang mit dem gera­de zu bearbeitenden Fall in Betracht zu ziehenden Entscheidun­gen des zuständigen OLG bzw. LG. Dem Praktiker kommen des Weiteren zahlreiche Schriftsatzmuster - etwa zur Akteneinsicht oder zur Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger - und »Checklisten« entgegen, beispielsweise zur Vorbeugung gegen den Vorwurf der Geldwäsche (durch Ho­norarannahme) und über das sachgerechte Verhalten von Man­dantenmitarbeitern im Falle von Durchsuchungen. Für den all­täglichen Gebrauch besonders hilfreich ist auch die beigefügte CD-ROM, auf der u. a. die Schriftsatzmuster in elektronischer Form enthalten sind. Zu erwähnen sind schließlich die durchweg gelungenen Aufbereitungen komplizierter Regelungen wie bei­spielsweise der des § 100 f StPO in Form tabellarischer Über­sichten.

    All dies wird in seinem modernen Layout und der ausgespro­chen übersichtlichen Darstellung wiederum auch für Studieren­de von großem Interesse sein. Denn es liegt auf der Hand, dass sich diesen das Verständnis der besonders ausbildungsrelevanten Sachkomplexe der StPO - genannt seien pars pro toto die Ein­stellungsregelungen der §§ 153 ff. StPO, die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren, diejenigen des Beweisrechts, genannt sei weiter der Problemkreis der Absprachen im Straf­verfahren und schließlich das Thema der Rechtsmittel - nur umso besser erschließt, wenn ihnen von einem erfahrenen Jus­tizpraktiker wie dem Richter am Oberlandesgericht Detlef Bur­hoff die jeweilige Interessenperspektive der Verteidigung dar­geboten wird, wenn also Sichtweisen und Bedürfnisse der Praxis (scheinbar) theoretische Problemlagen mit Leben erfüllen und plastisch hervortreten lassen. Der Blick in die »Bur­hoff«-Handbücher kann daher auch bereits für den Studieren­den, der sich dem Strafprozessrecht zuwendet, eine hilfreiche Ergänzung der unverzichtbaren Lehrbuchlektüre darstellen. Denn er ermöglicht es dem Lernenden, strafprozessuale Situationen »durch die Brille« der Verteidigung zu betrachten, was sich als nur umso belangreicher erweist, wenn man sich vor Augen führt, welche Bedeutung der Anwaltsberuf für den juris­tischen Nachwuchs hat. Mehr noch als im Universitätsstudium werden sich Burhoffs Handbücher dann später im juristischen Vorbereitungsdienst als natürliche Informationsquelle anbieten und insbesondere diejenigen Referendare, die Burhoffs Werke bereits im Studium schätzen gelernt haben, werden im Vorberei­tungsdienst (und später in der eigenen strafrechtlichen Praxis) gerne auf die Handbücher zum Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung zurückgreifen.“



  • Von Rechtsanwalt Thomas Jung, Kiel, aus StV 2007, 502

    „Das Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung von Burhoff liegt jetzt in der 5. aktualisierten und erweiterten Auflage vor. Das Burhoff-Handbuch zur Hauptverhandlung heranzuziehen erweist sich als Gewinn, wenn man alte Lese- und Arbeitsgewohnheiten modifiziert. Anders als klassische Kommentare zur StPO ist das Handbuch von Burhoff nicht nach Paragrafen gegliedert, sondern alphabetisch nach Stichworten. Suchte man in der Hauptverhandlung beispielsweise Informationen zum Auskunftsverweigerungsrecht von Zeugen, so blätterte man in der Kommentierung zu § 55 StPO oder in dem Stichwortverzeichnis. Im Handbuch dagegen blättert man zum Stichwort Auskunftsverweigerungsrecht und findet dort eine systematisch aufgebaute Darstellung des Wissensnotwendigen zum Auskunftsverweigerungsrecht. Burhoff gibt umfangreich besonders gekennzeichnete Hinweise (mit einem graphisch dargestellten Zeigefinger) für alle Prozessbeteiligten, teilweise in gesonderten Abschnitten extra für Verteidiger. Solche Hinweise können in Handbüchern platt und bemüht wirken. Im Burhoff dagegen sind diese Hinweise auf praktische Fragen gut zugespitzt und juristisch erfreulich präzise und aktuell.

    Ein Beispiel: Wird ein Zeuge im Zusammenhang mit einem möglichen Auskunftsverweigerungsrecht belehrt, so findet der Leser im üblichen Handkommentar zur StPO die Rechtslage mit Fundstellen aus der Rechtsprechung wiedergegeben. Ob der Verteidiger verpflichtet und/oder berechtigt ist, die Belehrung zu beanstanden und ggf. auf deren Änderung oder Ergänzung hinzuwirken, und insbesondere ob dies für die Interessen des Angeklagten zweckmässig ist, erschließt sich aus dem Kommentar nicht ohne Weiteres. Bei Burhoff erhält man den Rat, auf die richtige Belehrung hinzuwirken (Rn. 122) mit einer Begründung, warum man dies als Verteidiger tun sollte (Unterlassen der Belehrung nach hM nicht revisibel; Rechtskreistheorie) und dem Verhaltenstipp, eine für unzulänglich erachtete Entscheidung des Vorsitzenden in diesem Zusammenhang nach § 238 StPO zu beanstanden. Insbesondere weniger routinierte Verteidiger können bei Beachtung dieser Vorschläge formell nicht viel falsch machen.

    Das Handbuch von Burhoff ist verteidigungsfreundlich, ohne plump einseitig daherzukommen. Immer wieder verweist es auf § 238 Abs. 2 StPO, also das Erfordernis, Entscheidungen des Vorsitzenden zu beanstanden, um die mögliche Beanstandung eventueller Fehler für die Revision offen zu halten. Nie wird der Antrag auf „Gerichtsbeschluss“ von dem Autor (und Richter) Burhoff als eine Zumutung an das Gericht dargestellt. Damit sollten sich Verteidiger zugleich ermuntert sehen, auch von diesen Zwischenrechtsbehelfen ohne Zögern Gebrauch zu machen. Beispielsweise im Zusammenhang mit der Gegenüberstellung von Zeugen gibt Burhoff den Tipp, von dem Erklärungsrecht des Verteidigers nach § 257 StPO Gebrauch zu machen, ein Recht, das in vielen Verfahren nur dadurch in Erscheinung tritt, dass im Protokoll fälschlich behauptet wird, der Angeklagte sei nach jeder Vernehmung oder Verlesung auf dieses Recht ausdrücklich hingewiesen worden.

    Die Rechtsprechungsnachweise sind sämtlich aktuell auf dem Stand von Oktober 2006. Und wer die CD-Version des Handbuchs auf seinem Rechner installiert hat (diese wird mitgeliefert) findet dort die unmittelbare Verlinkung mit den herangezogen Entscheidungen. So kann man prüfen, ob die jeweilige Entscheidung für den im Gerichtssaal verhandelten Fall tatsächlich einschlägig ist. Nicht verlinkt sind allerdings die umfangreichen Literaturnachweise, die insbesondere einleitend zu Beginn eines Stichwortes den thematischen Überblick verschaffen sollen.

    Die CD enthält eine Fülle weiterer Materialien wie Entscheidungen europäischer Gerichte, Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften und Erlasse der Bundesländer wie beispielsweise die schleswig-holsteinische Richtlinie für die Projektförderung Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren aus dem Amtsblatt, das kaum ein Strafverteidiger abonniert haben wird.

    Die Antragsmuster sind Geschmackssache und nicht immer besonders gelungen. Wer wegen Unkenntnis der Akte bei fehlender Gewährung der ersten Akteneinsicht für einen Aussetzungsantrag auf eine Vorlage angewiesen ist, darf nicht als Strafverteidiger tätig sein. Dasselbe gilt beispielsweise für das Muster RN 379 auf Einholung eines DNA-Gutachtens. Und wer als Verteidiger nicht rechtzeitig geladen worden ist, muss sich – entgegen dem Antragsmuster – für seinen Aussetzungsantrag weder erklären noch mit anderweitigen Terminen entschuldigen.

    Wie in vielen anderen Handbüchern für Strafverteidiger vermisst der Rezensent auch im Burhoff vertiefende Ausführungen zu ausländerrechtlichen Folgen von Strafverfahren, ein Umstand, der angesichts des Justizalltags kaum erklärlich ist. Offensichtlich wird die (meist erst nach Rechtskraft des Strafurteils) drohende Ausweisung oder Abschiebung eines Verurteilten von Gerichten und Verteidigern so wenig wahrgenommen, dass ein Erläuterungsbedarf nicht erkannt wird. Bei dem nachhaltig zutage getretenen Fleiß und der gezeigten Sorgfalt Burhoffs ist der Rezensent sicher, dass er in einer Neuauflage des Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung beispielsweise unter einem Stichwort „Ausweisung/-Abschiebung“ Erläuterungen finden wird, die die gesellschaftliche Realität der Nebenfolgen des Strafverfahrens abbilden.

    „Der Burhoff“ wird den Handkommentar zur StPO nicht völlig ersetzen können. Burhoff selbst hat diesen Anspruch auch nicht. Was das Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung so gewinnbringend macht ist der übersichtliche, jederzeit gut erkennbare didaktische Aufbau, verbunden mit einer sehr guten Erläuterungstiefe unter Anführung der Rechtsprechung. So hat der Rezensent die CD für die Verhandlung auf dem Laptop installiert (und kann immer noch den Handkommentar auf den Tisch legen). Außerdem lässt sich mit dem Griff zum Burhoff zu vielen Stichworten für die Hauptverhandlung zügig ein immer zutreffender Überblick gewinnen. Lesbarer als jeder Handkommentar ist Burhoff sowieso.“



  • von Rechtsanwalt Uwe Lenhart, Frankfurt, in NZV 2007, 402

    Das wichtigste zuerst: Braucht man als Anwalt, der in der Hauptverhandlung verteidigt, dieses Buch? Auch, wenn man bereits die Vorauflage besitzt? Ja! Ja! Ein erfahrener Strafverteidiger hat einmal zu mir gesagt, er gehe in keine Hauptverhandlung ohne den Hauptverhandlungs-Burhoff. Recht hat er.

    Das Handbuch erhebt nicht den Anspruch, ein (weiterer) Kommentar zur StPO zu sein. Es stellt vielmehr eine praktische Arbeitshilfe für die Hauptverhandlung dar. Zur Beantwortung der Rechtsfragen ist zunächst die herrschende Meinung dargelegt, wie sie beispielsweise im „Meyer-Goßner“ aufgeführt ist. Diese ist durch weiterführende Hinweise – auch auf kritische Literatur und Rechtsprechung – ergänzt. Das Buch ist aufgebaut in ABC-Form. Dies ermöglicht, über das vorangestellte Inhaltsverzeichnis den Weg zur Beantwortung der in der Hauptverhandlung auftauchenden Fragen nicht über den oder die einschlägigen Paragrafen (auf die man im Eifer des Gefechts ja erstmal kommen muss) zu eröffnen, sondern über ein Stichwort. Soweit ich dies beurteilen kann, sind unter dem jeweiligen Stichwort alle damit zusammenhängenden (Rechts-)Fragen und Probleme geschlossen dargestellt. Die zum Teil sehr umfassenden Rechtsprechungsnachweise, insbesondere auf die der Oberlandesgerichte, sollen es jedem Benutzer ermöglichen, die Rechtsprechung „seines“ OLG zu finden. Weiterführende Hinweise auf die im Text zitierten Aufsätze und sonstige Veröffentlichungen, Spezialkommentare, Monographien oder auf Aufsätze zu bestimmten Themen sind nach den einzelnen Stichworten zu Beginn des Textes eingeordnet. Zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung kann der Benutzer durch die Nennung des Titels eines Aufsatzes oder einer Monographie an dieser Stelle erkennen, ob eine angeführte Belegstelle eine zu vertiefende Frage nur mitbehandelt oder ob sie gegebenenfalls die Hauptthematik eines Literaturbeitrags darstellt. Mit Hilfe der weiterführenden Hinweise auf in der einschlägigen Fachliteratur sonst noch erschienene Aufsätze zu den anschließend behandelten Stichworten können über die angeführten Zitate hinaus die behandelten Fragen vertieft werden. Für einige der wichtigsten Stichworte werden die teilweise ausführlichen Erläuterungen unter der Überschrift „Das Wichtigste in Kürze“ in mehreren „Leitsätzen“ zusammengefasst und so zusätzliche Möglichkeiten zur schnellen und schwerpunktmäßigen Information geboten. Unter der Überschrift „Hinweise für den Verteidiger!“ ist das dargestellt, was der Verteidiger in dem jeweiligen Zusammenhang besonders beachten sollte oder was für seinen Mandanten besonders wichtig ist. Dem Handbuch ist ein „Entscheidungsregister“ angefügt. In diesem sind alle als Beleg im Text des Handbuchs angeführten Entscheidungen aufgeführt. Das Entscheidungsregister für die Jahre ab 2000 befindet sich am Ende des Handbuchs. Das Entscheidungsregister für die früheren Jahre befindet sich aus als Pdf-Datei auf der zum Handbuch gehörenden CD. Hinzuweisen ist schließlich noch auf das Stichwort „Gesetzesnovellen“: Aufgeführt sind dort die aktuellen Gesetzesnovellen, die Auswirkungen auf die die Hauptverhandlung betreffende Vorschrift der StPO haben. Die geplante Gesetzesänderung ist jeweils kurz dargestellt. In dem dazu gehörigen Stichwort wird dann auf das Stichwort „Gesetzesnovellen“ verwiesen. Damit hat der Verteidiger die Möglichkeit, wenn die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, sich wenigstens kurz über die eingetretene Änderung zu informieren und ist so in der Lage, stets die aktuelle Gesetzeslage abzufragen. Und schließlich: Alle im Text erwähnten Muster sind auf der CD gespeichert. Dort befinden sich außerdem Aufsätze, die nicht veröffentlicht, im Text aber zitiert sind sowie das erwähnte Entscheidungsregister für die Jahre vor 2000.

    Der Hauptverhandlungs-Burhoff vermittelt nicht nur das für eine erfolgreiche Strafverteidigung erforderliche Wissen über die strafrechtliche Hauptverhandlung, sondern gibt über dieses Grundwissen hinaus auch Tipps und Hinweise aus der langjährigen strafrechtlichen Tätigkeit des Autors an die Hand. Das Handbuch richtet sich deshalb nicht nur an den Berufsanfänger, sondern auch an den im Übrigen bereits erfahrenen Rechtsanwalt, der nur noch nicht so häufig oder jetzt wieder/erstmals die Aufgabe der Strafverteidigung übernommen hat, und soll helfen, die Hauptverhandlung aus der Sicht eines Strafverteidigers (mit-)gestalten zu können. Aber auch demjenigen Rechtsanwalt, der mit den Fragen der Strafverteidigung bereits gut vertraut ist, kann das Handbuch noch Hilfestellung leisten. Schließlich finden auch Richter und Staatsanwälte die schnelle Lösung eines in der täglichen Praxis auftretenden Problems.

    In der nun vorliegenden 5. Auflage ist der Umfang des Handbuchs im Vergleich zur Vorauflage von 1008 auf 1203 Seiten angewachsen. Dies vor allem deshalb, weil der Bereich der Revision ausgebaut wurde. Die entsprechenden Ausführungen geben einen ersten Einstieg in das Revisionsrecht, und zwar vor allem demjenigen Verteidiger, der nicht so bewandert im Revisionsrecht ist. Im Übrigen sind die Stichworte der 4. Auflage aktualisiert und zum Teil wesentlich erweitert worden. Das OpferrechtsreformG und die durch das 1. JustizmodernisierungsG für die Hauptverhandlung vorgenommenen Änderungen wurden eingearbeitet. Zudem hat das Inkrafttreten des RVG die Überarbeitung der – auch im Übrigen erweiterten - gebührenrechtlichen Hinweise erforderlich gemacht. Die seit der 4. Auflage erschienenen Veröffentlichungen und die seitdem veröffentlichte Rechtsprechung – 600 (neue) Entscheidungen bis einschließlich Oktober 2006 - wurden ausgewertet und verarbeitet.

    Meines Erachtens sollte jeder Rechtsanwalt, der in der Hauptverhandlung verteidigt – sei es nur gelegentlich oder auch regelmäßig –, den Hauptverhandlungs-Burhoff dabei haben.



  • von Richter am OLG Dr. Georg Gieg, Bamberg, in HRRS 2007, 200 (Heft 4/2007)

    Wer sich heute einen präzisen Überblick über die Fülle der Institute des gemeinen Rechts, ihre Ausgestaltung und ihre tatsächlich-profane Bedeutung in der Verfahrenswirklichkeit des 15. und 16. Jahrhunderts verschaffen will, kommt an der Literaturgattung der so genannten ‚Repertorien’ nicht vorbei. In dickem Schweinsleder gebunden, überstanden die mitunter großformatigen und abgegriffenen Folianten besser als andere juristische Zeugnisse ihrer Zeit die Jahrhunderte, Kriege, Verwüstungen und Feuersbrünste. Dies lag allerdings nicht an der Qualität ihres Einbandes oder des verwendeten Papiers, sondern daran, dass diese Werke, darunter beispielhaft die im Jahre 1545 entstandene Locisammlung 'Topicorum legalium' des Johann Oldendorp (um 1487 - 1567) oder das berühmte, bereits 1481 in Rom und zwei Jahre später auch in Nürnberg erschiene 'Repertorium' des Johannes Bertachinus (um 1448-1497), eine geradezu massenhafte Verbreitung mit entsprechenden Auflagenstärken erreichten.

    Worin lag das Erfolgsgeheimnis dieser Kompendien? Sie folgten einem gänzlich anderen Aufbau als die gängige gelehrte Literatur ihrer Zeit, indem sie die Rechtsschriften, Standpunkte und Rechtsregeln (‚brocarda’) der ‚multos doctores’ zu Registern bzw. schematisch aufgebauten Kollektanten im Sinne von ‚loci-Sammlungen' mit didaktischem Anspruch zusammen stellten und unter rigoroser Abkehr vom mitunter gestelzten Stil der zeitgenössischen Rechtsliteratur eine bis dato unbekannte Praxistauglichkeit erreichten.

    Wie damals kann eine vergleichbare Leistung auch heute nur von einem Spitzenvertreter seiner Zunft erwartet werden, zu denen der renommierte Verfahrensrechtler und Richter am Oberlandesgericht Hamm Detlef Burhoff seit Jahren fraglos zählt. Die Neuauflage seines „Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ übertrifft freilich aufs Neue den allzu bescheidenen eigenen Anspruch, Wissensdefizite vornehmlich auf Verteidigerseite zu schließen. Denn über diesen Stand ist das Werk nicht erst seit seiner nunmehr vorliegenden 5. Neuauflage längst hinausgewachsen. Mag auch die spezifische Ausrichtung des Werkes, u.a. mit einem wahren Füllhorn von die Verteidigungstaktik betreffenden Hinweisen, Verweisungen und zusätzlich – wie schon bei dem vom selben Autor erst unlängst in 4. Auflage (Oktober 2006) vorgelegten „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ – auf einer CD-ROM mitgelieferten Mustertexten erklärtermaßen am Blickwinkel des Strafverteidigers orientiert sein. Der aus ihm zu ziehende Nutzen ist für die übrigen professionellen Akteure des Strafverfahrens nicht geringer. Im Gegenteil: Die – den großen rechtshistorischen Vorgängern sehr ähnliche – Darstellung in der „ABC-Form“ ermöglicht eine völlig neue induktive Erkenntnisgewinnung, die kein herkömmliches Kommentarwerk oder Lehrbuch zu leisten im Stande ist. Das selbstredend auf den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung gebrachte sowie erheblich (u.a. im Revisionsverfahren) erweiterte Werk ist schon deshalb nicht nur eine – wie der Autor meint – „praktische Arbeitshilfe“. So richtig die Feststellung ist, dass das Werk den StPO-Kommentar weder ersetzen kann noch will, so berechtigt erscheint die Aussage, dass jedenfalls der nicht ganz unerfahrene Praktiker, sei er Verteidiger, Staatsanwalt oder Richter, in der mehr denn je auf Schnelligkeit, Spontaneität sowie nicht zuletzt auf informelle Verfahrenserledigung angelegten Hauptverhandlung unserer Tage sich erst zusammen mit dem vorliegenden – soweit ersichtlich in seiner Art weiterhin einzigartigen - Kompendium als hinreichend gewappnet wähnen darf, die Untiefen einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung unbeschadet zu überstehen. Den Siegeszug der Burhoff’schen ‚Repertorien’ wird es ohne jeden Zweifel fortsetzen!



  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Marc Armatage, Kempten in StraFo 2007, 131

    "1. Das nicht als Bibliotheks-, sondern als wirkliches Arbeitsbuch längst bekannte Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung liegt nun in 5. Auflage vor. Das Handbuch, das sich in erster Linie an Strafverteidiger (aber auch an Justizbedienstete) wendet, wurde aktualisiert und wesentlich erweitert. So wurden 600 neue Entscheidungen und aktuelle Literatur (Stand: Oktober 2006) eingearbeitet und das Handbuch insbesondere im Hinblick auf die Revision und die Änderungen der StPO durch das OpferRRG und das 1. JuMoG erheblich erweitert.

    Das Werk liegt einerseits in der gewohnten Form als Buch mit beiliegender CD-ROM vor. Hierauf befinden sich die 52 Muster des Buchs zur direkten Übernahme in die Textverarbeitung sowie ein Entscheidungsregister und die Gesetzestexte. Das Werk ist aber auch komplett auf CD-ROM erhältlich. Der Text ist dort mit allen (im Volltext vorliegenden) zitierten Entscheidungen und Rechtsnormen verlinkt, sodass aus dem jeweiligen Text durch einen Mausklick auf die entsprechende Entscheidung zugegriffen werden kann. Dies ist m.E. besonders deswegen von Nutzen, da Burhoff sich in bewährter Manier stets an der Rechtssprechung orientiert. Daneben sind die Stichworte untereinander verlinkt. Die CD-ROM wird somit für die Kollegen interessant sein, die viel unterwegs sind und daher vorzugsweise mit dem Laptop arbeiten oder dieses mit in die Hauptverhandlung nehmen.

    2. Das Werk ist mittlerweile seit mehr als 10 Jahren bestens eingeführt. Deswegen dürfte bekannt sein, dass das Buch in ABC-Form aufgebaut ist und die in der Hauptverhandlung wichtigen Rechtsprobleme von der Akteneinsicht und der Terminsladung bis zur Urteilsverkündung und der Einlegung von Rechtsmitteln übersichtlich und konzentriert behandelt. Die Stichworte werden ergänzt durch ein weiter differenziertes Stichwortregister und ein Paragrafenregister mit Verweis auf die jeweiligen Randnummern. So wird das schnelle Auffinden des zu lösenden Rechtsproblems - auch in der Hektik der Hauptverhandlung - absolut gewährleistet.

    Die Stichworte sind dabei einheitlich aufgebaut. Oftmals beginnt der Text mit dem "Wichtigsten in Kürze", bei dem prägnante Merkposten aufgeführt werden. Sodann folgt ein Verzeichnis mit ausgesuchten weiterführenden Literaturhinweisen zur vertieften Auseinandersetzung.

    Die Erläuterungen selbst sind sehr übersichtlich und praxisgerecht aufgebaut. Die mit dem jeweiligen Stichwort zusammenhängenden Normen und ihre Auslegung durch die Gerichte werden ausführlich dargestellt.

    Das Buch enthält sehr gut nutzbare tabellarische Zusammenstellungen der Rechtssprechung:

    So ist z. B. bei dem neu aufgenommenen Stichwort "Verfahrensverzögerung" (Rdnr. 953p) eine 3-Seitige Tabelle hierzu angegeben. Dort finden sich 23 Entscheidungen, bei denen die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensverzögerung und deren Rechtsfolge (z.B. Verfahrenseinstellung, Berücksichtigung bei der Strafzumessung) dargestellt sind.

    So ist weiter eine Tabelle zur Frage der Zeugnisverweigerungsberechtigten (Rdnr. 1196) enthalten, bei der man auf den ersten Blick erkennt, wer denn nun das Zeugnis verweigern darf.

    Bei der sog. Widerspruchslösung ist komprimiert dargestellt, in welchen Fällen die Rspr. bislang den Widerspruch verlangt.

    Bei der Ablehnung eines Sachverständigen findet sich eine zweiseitige Tabelle mit Ablehnungsgründen und solchen Tatsachen, die eine Ablehnung nicht rechtfertigen. Eine 12,5-Seitige alphabetische Aufstellung zur Übersicht über Beweisverwertungsverbote findet sich unter eben diesem Stichwort.

    In den Erläuterungen ist durch eine graue Hinterlegung gekennzeichnet, was für den Verteidiger besonders wichtig ist. So ist bei oben genanntem Stichwort "Verfahrensverzögerung" die Reihenfolge der Prüfungsschritte (Rdnr. 953k) bei langer Verfahrensdauer erklärt. Bei den Erläuterungen der sog. Widerspruchslösung wird dem Leser auf 3 Seiten erklärt, wann und warum der Verteidiger einen Widerspruch erheben sollte und was hierbei zu beachten ist, Rdnr. 1166d ff.). Auf dieses Stichwort wird dann seinerseits unter dem Stichwort der Beweisverwertungsverbote verwiesen.

    An geeigneter Stelle finden sich Muster mit maßgeblichen Formulierungshilfen, so z.B. zu den Ablehnungs- oder zu den Beweisanträgen.

    3. In der fünften Auflage neu hinzugekommen sind die Ausführungen zur Revision, zur Anhörungsrüge, zur Verfahrensverzögerung und zur (unsäglichen Möglichkeit der) Verlesung von Gutachten, Protokollen/Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden (hiermit muss sich der Verteidiger frühzeitig beschäftigen und ggf. einen Beweisantrag stellen), zur Wiedereinsetzung und zur Zustellung. Der Verteidiger wird hierdurch sensibilisiert, die in der Akte nachgewiesenen Zustellungen doch einmal gründlich zu prüfen. Zustellungsmängel sind gar nicht so selten.

    4. Die neue "Hauptverhandlung" ist jedem (!) im Strafrecht tätigen Anwalt ein absolutes unverzichtbares Hilfsmittel. Der Autor verschont den Leser freundlicherweise mit den sonst verbreiteten unmaßgeblichen Kapiteln zur Erhöhung der Seitenzahl und konzentriert sich auf das, was der Titel verspricht. Die optimale Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung. Dies in einer klaren und verständlichen Sprache. Der Autor hat die Stoffmenge hervorragend sortiert und präzise dargestellt. Wer mehr braucht, findet weiterführende Hinweise.

    Der Autor verfasst regelmäßig in der ZAP "Verfahrenstipps zur neueren Rechtssprechung in Strafsachen" und stellt diese auf seiner Website (www.burhoff.de) ein. So kann man das Handbuch gewissermaßen aktualisieren.

    Durch die Erweiterung und Aktualisierung des Buches lohnt sich die Anschaffung für Jeden. Das Buch ist uneingeschränkt zu empfehlen. Dem Autor und Verlag sei für das sehr gute Preis-Leistungs-Verhältnis gedankt."


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