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Entscheidungen

StPO

Strafvollstreckungsverfahren, Sachverständigengutachten, schriftliches Gutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 08.03.2010 – 2 Ws 40-41/10 -

Fundstellen:

Leitsatz: Im Gegensatz zur Beauftragung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung, in der die Regeln der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit herrschen, handelt es sich bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes nach § 454 StPO in seinem Grundsatz um ein schriftliches Verfahren, so daß ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vorlage eines schriftlichen Gutachtens besteht.


KAMMERGERICHT
Beschluß
Geschäftsnummer:
2 Ws 40–41/10
In den Strafsachen gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 08.03.2010 beschlossen:

Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Berlin werden die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer – vom 18. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Verfahren werden zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – erweitertes Schöffengericht – sprach den Verurteilten am 20. März 2007 des vorsätzlichen unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die er zur Zeit verbüßt. Zwei Drittel dieser Strafe waren am 1. August 2009 vollstreckt; als Strafende in dieser Sache ist der 2. Juni 2010 vermerkt.

Danach ist die Vollstreckung des Restes einer vierjährigen (ursprünglich achtjährigen) Freiheitsstrafe aus dem Urteil des „Zweiten Amtsgerichts für Strafsachen, amtierend im Verfahren des Strafgerichtsbezirks des Landes Nueva Esparta, La Asunción/Venezuela“ vom 22. Oktober 2004 wegen des Vergehens des Handelns mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, das die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin im Exequaturverfahren gemäß §§ 48 ff. IRG für in Deutschland vollstreckbar erklärt hatte, notiert. Das endgültige Strafende ist für den 27. Februar 2011 vorgesehen.

Mit den angefochtenen gleichlautenden Beschlüssen vom 18. Dezember 2009 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer – die Vollsteckung der Reststrafen aus beiden Urteilen gemäß § 57 Abs. 1 StGB ab dem 23. Dezember 2009 für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft haben vorläufigen Erfolg.

II.

Die sofortigen Beschwerden (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung dieser Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sachen an die Strafvollstreckungskammer. Die angefochtenen Beschlüsse können keinen Bestand haben, da das zugrunde liegende Verfahren nicht ordnungsgemäß war.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluß vom 4. Dezember 2009 den Arzt für Neurologie und Psychiatrie R. mit der Erstellung eines nur mündlich zu erstattenden kriminalprognostischen Gutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO beauftragt. Entsprechend hat der Sachverständige seine gutachterlichen Erwägungen im Anhörungstermin am 18. Dezember 2009 mündlich dargelegt, die für die Strafvollstreckungskammer ausweislich der Beschlußgründe zumindest mit ausschlaggebend für die Aussetzungsentscheidung waren. Das Fehlen eines schriftlichen Gutachtens stellt jedoch einen Verfahrensfehler dar. Denn im Gegensatz zur Beauftragung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung, in der die Regeln der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit herrschen, handelt es sich bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes nach § 454 StPO in seinem Grundsatz um ein schriftliches Verfahren, so daß ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vorlage eines schriftlichen Gutachtens besteht (BGH NJW 2010, 544; a. A. Appl in KK, StPO 6.Auflage, § 454, Rdn. 29 a). Nach dem Gesetzeszweck soll ein fundiertes, wissenschaftlich begründetes Gutachten das Gericht in die Lage versetzen, die Art der von dem Verurteilten drohenden Straftaten und das mit der vorzeitigen Entlassung verbundene Risiko wesentlich zuverlässiger einzuschätzen (BT–Drs. 13/8586, S. 10 vom 25. September 1997). Mit der nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehenen Anhörung des Sachverständigen gewährt der Gesetzgeber den Verfahrensbeteiligten zusätzlich die Gelegenheit, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (BT–Drs. 13/9062, S. 14 vom 13. November 1997). Schon angesichts der im Zusammenhang mit dem Gutachten häufig auftretenden komplexen tatsächlichen, rechtlichen und psychologisch schwierigen Fragestellungen ist ein schriftliches Gutachten unabhängig von der Anhörung des Sachverständigen unabdingbar, um den Verfahrensbeteiligten überhaupt die Möglichkeit umfassenden rechtlichen Gehörs zu gewähren. Daß der Gesetzgeber stets von der Fertigung eines schriftlichen Gutachtens ausgegangen ist, zeigt überdies die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO, die das Absehen von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen in einem Ausnahmefall regelt; in einem solchen Fall dient allein das schriftliche Gutachten der Entscheidung als Grundlage. Ohne ein solches Gutachten ist zudem das Beschwerdegericht nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Strafvollstreckungskammer die Erwägungen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt und bei ihrer Entscheidung entsprechend berücksichtigt hat. Allein die Darstellung der Erwägungen in den Beschlußgründen – wie hier – oder dem Anhörungsvermerk reichen dazu nicht aus.

Das Verfahren leidet darüber hinaus an einem weiteren Mangel; denn die Staatsanwaltschaft hatte keine Kenntnis von dem Anhörungstermin und daher keine Gelegenheit, an diesem teilzunehmen. Dies wiegt umso schwerer, als ein schriftliches Gutachten fehlt. Nach der zwingenden Regelung in § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist der Staatsanwaltschaft – wie den übrigen Verfahrensbeteiligten - aber Gelegenheit zu geben, an der mündlichen Anhörung des Sachverständigen mitzuwirken. Darauf hatte die Staatsanwaltschaft auch nicht verzichtet. Denn die im Formular der staatsanwaltschaftlichen Übersendungsverfügung enthaltene Erklärung, eine Terminsnachricht nicht zu benötigen, bezog sich gerade nicht auf die Anhörung des Sachverständigen, von dessen Einschaltung zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede war. Insoweit hätte es einer ausdrücklichen Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft bedurft.

Da gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO im Regelfall die mündliche Anhörung des Sachverständigen, bei der die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung haben, geboten ist, scheidet eine Beauftragung durch den Senat aus und bedarf es der Zurückverweisung der Sachen an die Strafvollstreckungskammer. Das Beschwerdegericht kann das mit einer mündlichen Anhörung verbundene erforderliche Verfahren im Beschwerdeverfahren nicht nachholen; denn eine mündliche Anhörung findet vor dem Beschwerdegericht in der Regel nicht statt (vgl. Thür. OLG NStZ 2007, 421; Senat NJW 1999, 1797 und Beschluß vom 23. Februar 2007 – 2 Ws 121/07 -; Meyer-Goßner, StPO 52. Auflage, § 454 Rdn. 47 mit weit. Nachw.).

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlaßt, da es sich hier um eine Zwischenverfahren und keine abschließende Entscheidung handelt (§ 464 Abs. 1 StPO).

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Anmerkung:


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