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Entscheidungen

OWi

Rotlichverstoß, Verurteilung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Urt. v. 16.07.2010 - 814 OWi 147/10 88 Js 414/10

Fundstellen:

Leitsatz:


814 OWi 147/10 88 Js 414/10
Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Köln, Abt. 814,
aufgrund der Hauptverhandlung vom 16.07.2010, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht als Richter
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 37 Abs. II, 1 Abs. II, 49 StVO zu einer Geldbuße von 240,- Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art untersagt.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.
Gründe:
Der Betroffene ist Taxifahrer und hat schon einige Eintragungen im Verkehrszentralregister.
Am 01.11.2009 um 23.15 Uhr befuhr er mit dem Pkw Marke Mercedes-Benz mit dem amtl. Kennzeichen XXXXXX die Luxemburger Straße in Richtung stadteinwärts. Im Bereich mit der Kreuzung der Moselstraße missachtete er das Rotlicht auf der Luxemburger Straße und kollidierte daher mit der aus der Moselstraße bei Grünlicht herausfahrenden Zeugin F.. Es kam zu einem erheblichen Sachschaden. Gegen ihn wurde daher mit Bescheid vom 07.12.2009 ein Bußgeldbescheid erlassen, in dem eine Geldbuße von 240,- Euro und ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt wurden.
Hiergegen hat er rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er bei Grün die Luxemburger Straße durchfahren hat. Die Zeugin F. und die davor fahrende Radfahrerin, die Zeugin T., mussten Rot gehabt haben. Er habe keine Schuld am Zusammenstoß gehabt.
Diese Einlassung ist widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin F., der verlesenen schriftlichen Aussage der Zeugin T. vom 12.02.2009 und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C..
Die Zeugin F. hat glaubhaft bekundet, sie habe als erstes Fahrzeug an der Moselstraße vor der rotlichtzeigenden Ampel gehalten. Vor ihr sei die Radfahrerin, die Zeugin T., gewesen. Diese stand ebenfalls bei der rotlichtzeigenden Ampel. Als die Ampel auf Grün umsprang, sei zuerst die Zeugin T. über die Luxemburger Straße gefahren in Richtung andere Seite der Moselstraße, danach sie. Plötzlich sei von rechts der Wagen des Betroffenen gekommen und sie gerammt. Der Sachschaden an dem Fahrzeug sei beträchtlich gewesen, Deformation an der Stoßstange und an der Motorhaube im Frontbereich. Am Fahrzeug des Betroffenen waren Deformationen am Kotflügel, der Stoßstange und der Motorhaube vorne rechts. Die Versicherung des vom Betroffenen geführten Fahrzeuges habe daher auch ihren Sachschaden beglichen, bis auf die Gutachterkosten.
Die Zeugin hat einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Das Gericht geht davon aus, dass sie die Wahrheit gesagt hat. Gründe für eine Falschaussage sind nicht erkennbar gewesen.

Die verlesene Aussage der Zeugin T. lautet wie folgt:
„ich kam auf meinem Fahrrad von der Maseistraße an der Ampel der Kreuzung Moselstraße/Luxemburger Straße an und hielt, weil die Ampel rot zeigte. Hinter mir kam ein Auto zum Stehen (wie sich später herausstellte, das der Frau, die in den Unfall verwickelt wurde). Die Ampel sprang auf grün, ich fuhr los, um die Luxemburger Straße zu überqueren und weiter auf der Moselstraße in Richtung Zülpicher Straße zu fahren. Ich war bereits auf der Luxemburger Straße, als ich von links ein Taxi wahrnahm, das — wie ich fand — ziemlich schnell unterwegs war. Ich dachte, dass es sehr schnell fuhr — zumindest, weil es ja ohnehin vor der roten Ampel (denn wir hatten ja grün) halten musste. Das Taxi hielt aber nicht, sondern fuhr weiter. Kurz nachdem ich auf der gegenüberliegenden Fahrbahn angekommen war. hörte ich einen Knall: Das Taxi war in den Pkw hinter mir gefahren."
Auch diese Aussage überzeugt.
Sowohl die Zeugin T. als auch die Zeugin F. haben anschließend bei der Unfallaufnahme den gleichen Sachverhalt geschildert, wie im Hauptverhandlungstermin.
Soweit der Zeuge S. gesehen haben will, dass der Betroffene bei grün über die Kreuzung Luxemburger Straße/Moselstraße gefahren sein sollte, ist diese Aussage nicht glaubhaft. Der Zeuge befand sich im Bereich Luxemburger Straße/Gabelsberger Straße, als er diese Beobachtung gemacht haben will. Nach der Gabelsberger Straße kommt die Eisenbahnunterführung, die am Ende einen leichten Rechtsschwenker macht. In diesem Bereich mündet die Moselstraße auf die Luxemburger Straße. Vom Standpunkt aus Gabelsberger Straße ist daher die uneingeschränkte Sicht auf die für den Betroffenen geltende Lichtzeichenanlage nicht gegeben.

Der Sachverständige C. hat überzeugend dargelegt, dass die Lichtzeichenanlage am Tattage ordnungsgemäß funktionierte. Störungen waren nicht vorhanden. Diese Anlage ist so konzipiert, dass sie sich selbst überwacht, d. h., wenn eine Störung vorliegt, schaltet sich die Lichtzeichenanlage automatisch aus und die Fahrzeuge auf der Moselstraße haben ein dauerndes gelbes Blinklicht. Wie aus der in Augenschein genommenen Skizze BI. 39b zu entnehmen ist, galt für den Betroffenen die Schaltung Nummer 2 und für die Zeugin F. die Schaltung Nummer 4. Beide Signalgruppen haben eine Gelbphase von 4 Sekunden. Die Signalgruppe 2 erhält als erstes Rotlicht und danach nach 6 Sekunden die Signalgruppe 4, die für die-Zeugin F. maßgelblich war.
Von daher hat der Betroffene einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen.
Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen C. gehabt.
Es folgt ihnen.
Die im Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen festgesetzten Maßnahmen waren zu bestätigen, da er bereits einige Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist. Diese lauten wie folgt:

Es folgen sieben Kopien von Mitteilungen an das VRZ.

Kosten: §§ 46 OWiG, 465 stop.

Einsender:

Anmerkung:


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