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Entscheidungen

StPO

Fahrunsicherheit, verwertbare Beweismittel

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2010 - 11 Qs 86/10

Fundstellen:

Leitsatz: Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.


11 Qs 86_10
LANDGERCHT DÜSSELDORF
Beschluss
Die Beschwerde des Beschuldigten vom (Bl.52 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.01.2010 (BI.11 d. A.) wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten war aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, da er dringend verdächtig ist, ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke dazu nicht in der Lage war (§§ 315, 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Soweit der Beschuldigte einwendet, das Ergebnis der Blutprobe sei mangels richterlicher Anordnung nicht verwertbar, steht dies der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Selbst wenn die Rechtsansicht des Beschuldigten zuträfe, machen es die übrigen- verwertbaren – Beweismittel überwiegende wahrscheinlich, dass der Tatnachweis gelingen wird. Nach der Unfallanzeige hat sich der Beschuldigte freiwillig einem Atemalkoholtest unterzogen(BI. 3 d. A.). Aus dem Antrag der Polizei vom 16.01.2010 (BI. 5 d. A.) ergibt sich, dass der Test mit einem Dräger- Gerät gemacht wurde und eine Alkoholkonzentration von 0,86 mg/l ergab, was einer BAK von ca. 1,6 Promille entspricht. Hinzukommt das von den Polizeibeamten G. und K. beschriebene Fahrverhalten des BeschuIdigten (Bl. 4 d. A.), was im Zusammenhang mit dem Ergebnis der gemessenen Atem-Alkoholkonzentration- keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lässt, dass das Dräger-Gerät ordnungsgemäß funktioniert, der Beschuldigte mithin im volltrunkenen Zustand mit seinem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 194

Düsseldorf, den 22,07.2010, Landgericht, 11. Strafkammer

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Anmerkung:


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